Ratgeber

Mit 18 noch zu Hause: Regelbedarfsstufe 3 erklärt

Volljährig, aber noch im Kinderzimmer: Warum das Jobcenter dann 451 Euro statt 563 Euro anerkennt, wie der Mietanteil berechnet wird und was beim Auszug vor 25 schiefgehen kann.

Kurz gesagt: Wer zwischen 18 und 24 Jahre alt ist und noch im Haushalt der Eltern lebt, bekommt 2026 451 Euro Regelbedarf statt der 563 Euro für Alleinstehende. Das ist die Regelbedarfsstufe 3 nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Dazu kommen der eigene Anteil an der Warmmiete und ein Sofortzuschlag von 25 Euro nach § 72 SGB II. Das Einkommen der Eltern wird mitgerechnet, das eigene Einkommen bleibt dagegen beim eigenen Bedarf. Und wer vor dem 25. Geburtstag ohne Zusicherung des Jobcenters auszieht, verliert nicht nur die Miete, sondern bleibt auch bei den 451 Euro hängen.

Was ist die Regelbedarfsstufe 3?

Die Regelbedarfsstufen sind sechs Kategorien, die festlegen, wie viel Geld eine Person für den Lebensunterhalt bekommt. Sie stehen in der Anlage zu § 28 SGB XII und gelten über § 20 Abs. 1a SGB II auch für das Grundsicherungsgeld. Die Stufe 3 ist dabei die Stufe für Erwachsene ohne eigenen Haushalt. Wörtlich: eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.

Die Logik dahinter: Wer in einem bestehenden Haushalt mitlebt, hat einen Teil der Kosten nicht. Strom, Waschmaschine, Kühlschrank, Küchengeräte, Möbel, Reinigungsmittel und die Grundausstattung sind schon da und werden geteilt. Deshalb liegt die Stufe 3 rund 20 Prozent unter der Stufe 1.

StufeFür wenBetrag 2026
RBS 1Alleinstehend oder alleinerziehend, eigener Haushalt563 €
RBS 2Je Partner in einer Bedarfsgemeinschaft506 €
RBS 3Erwachsene ohne eigenen Haushalt, 18 bis 24 im Elternhaushalt451 €
RBS 4Jugendliche von 14 bis 17 Jahren471 €
RBS 5Kinder von 6 bis 13 Jahren390 €
RBS 6Kinder von 0 bis 5 Jahren357 €

Der Blick auf die Tabelle zeigt eine Besonderheit, die viele überrascht: Die Regelbedarfsstufe 3 mit 451 Euro liegt unter der Stufe 4 für 14- bis 17-Jährige mit 471 Euro. Am 18. Geburtstag sinkt der Regelbedarf im Elternhaushalt also um 20 Euro. Das ist kein Rechenfehler des Jobcenters, sondern folgt aus der getrennten Ermittlung der Bedarfe für Kinder und für Erwachsene. Alle Beträge sind 2026 unverändert, weil der Besitzschutz nach der Nullrunde greift.

Wer bekommt sie im Elternhaushalt?

Zwei Vorschriften greifen ineinander. Zuerst die Bedarfsgemeinschaft: Zu ihr gehören nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Umgekehrt gehören nach Nr. 2 auch die im Haushalt lebenden Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 zur Bedarfsgemeinschaft. Volljährigkeit ändert daran nichts, die Grenze ist der 25. Geburtstag.

Dann die Höhe: § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II regelt, dass erwerbsfähige Personen unter 18 die Regelbedarfsstufe 4 bekommen (Nr. 1) und sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft die Regelbedarfsstufe 3 (Nr. 2). Genau in diese zweite Gruppe fällt die 18- bis 24-jährige Tochter oder der Sohn im Elternhaushalt.

Alter und WohnsituationStufeRegelbedarf
16 Jahre, bei den ElternRBS 4471 €
18 bis 24 Jahre, bei den ElternRBS 3451 €
18 bis 24 Jahre, eigene Wohnung mit ZusicherungRBS 1563 €
18 bis 24 Jahre, eigene Wohnung ohne ZusicherungRBS 3451 €
Ab 25 Jahren, egal woRBS 1563 €

Mit dem 25. Geburtstag endet die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern automatisch. Ab dann bildest du eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn du weiterhin im selben Haus wohnst, und die Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro gilt. Das Einkommen der Eltern spielt dann keine Rolle mehr.

Rechenbeispiel: Familie mit 19-jährigem Sohn

Ein Paar lebt mit dem 19-jährigen Sohn in einer Wohnung, Warmmiete 900 Euro. Niemand hat Erwerbseinkommen. Der Sohn ist bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet, deshalb läuft das Kindergeld weiter (bei über 18-Jährigen gilt das nur unter Bedingungen, siehe unten).

PositionBetrag
Regelbedarf Mutter (RBS 2)506,00 €
Regelbedarf Vater (RBS 2)506,00 €
Regelbedarf Sohn, 19 Jahre (RBS 3)451,00 €
Kosten der Unterkunft (Warmmiete)900,00 €
Gesamtbedarf2.363,00 €
Sofortzuschlag für den Sohn (§ 72 SGB II)+ 25,00 €
Kindergeld für den Sohn, als sein Einkommen angerechnet- 259,00 €
Auszahlung an die Bedarfsgemeinschaft2.129,00 €

Innerhalb der Bedarfsgemeinschaft wird die Miete nach Köpfen aufgeteilt. Das ist zwar nicht im Gesetz geregelt, aber die übliche Praxis der Jobcenter und von der Rechtsprechung als generalisierende Annahme anerkannt. Bei drei Personen entfallen also 300 Euro auf den Sohn. Sein persönlicher Bedarf beträgt damit 451 Euro plus 300 Euro Mietanteil, zusammen 751 Euro. Davon geht sein Kindergeld von 259 Euro ab, es verbleiben 492 Euro plus 25 Euro Sofortzuschlag.

Wie sich ein solcher Haushalt insgesamt rechnet, kannst du mit deinen eigenen Zahlen im Grundsicherungsgeld-Rechner nachrechnen. Beachte dabei: Der Rechner bildet Kinder bis 17 Jahre ab. Für ein volljähriges Kind unter 25 setzt du den Regelbedarf von 451 Euro manuell an.

25 Euro Sofortzuschlag: der Bonus, den viele nicht kennen

Nach § 72 SGB II erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene einen Sofortzuschlag von 25 Euro im Monat, wenn für sie die Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 maßgeblich sind. Die Regelbedarfsstufe 3 ist ausdrücklich dabei, der Zuschlag gilt also auch für die 18- bis 24-Jährigen im Elternhaushalt. Er wird seit Juli 2022 gezahlt.

Besonders wichtig ist die zweite Fallgruppe der Vorschrift: Den Zuschlag bekommt auch, wer keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld hat, weil Kindergeld angerechnet wurde. Wenn also das Kindergeld von 259 Euro plus ein kleiner Verdienst den eigenen Bedarf gerade so decken und deshalb kein Leistungsanspruch mehr bleibt, sind die 25 Euro trotzdem fällig. Das lohnt sich zu prüfen, denn genau diese Konstellation kommt bei jungen Erwachsenen häufig vor.

Das Einkommen der Eltern zählt mit, das eigene nicht nach oben

Solange du zur Bedarfsgemeinschaft gehörst, werden nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II bei unverheirateten Kindern, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst sichern können, auch Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt. Verdienen die Eltern gut, kann dein Anspruch dadurch auf null sinken, obwohl du selbst nichts hast.

Die Regel gilt aber nur in eine Richtung. Der Gesetzestext nennt ausdrücklich nur den Weg von den Eltern zum Kind, nicht umgekehrt. Verdienst du also mehr, als dein eigener Bedarf ausmacht, wird der Überschuss nicht auf die Eltern verteilt. Du fällst dann einfach aus dem Leistungsbezug heraus, die Eltern behalten ihren Anspruch. Reicht das Geld in der Bedarfsgemeinschaft insgesamt nicht, gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II jede Person im Verhältnis ihres eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.

Rechenbeispiel: Ausbildungsvergütung von 600 Euro

Eine 20-Jährige macht eine betriebliche Ausbildung und wohnt weiter bei ihrer Mutter. Wichtig: Eine betriebliche Ausbildung im dualen System ist nicht nach dem BAföG förderungsfähig, der Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Abs. 5 SGB II greift hier also nicht. Sie kann ergänzend Grundsicherungsgeld bekommen. Ihre Ausbildungsvergütung ist Erwerbseinkommen, auf das der normale Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II angewendet wird.

Ihr eigener Bedarf im Beispiel: 451 Euro Regelbedarf plus 300 Euro Mietanteil, also 751 Euro. Dazu kommen 259 Euro Kindergeld als Einkommen, weil sie für einen Beruf ausgebildet wird und noch keine 25 ist.

Brutto im MonatFreibetragangerechnetplus Kindergeldeigener Anspruch
0 €0,00 €0,00 €259,00 €492,00 €
400 €160,00 €240,00 €499,00 €252,00 €
600 €208,00 €392,00 €651,00 €100,00 €
743 €250,90 €492,10 €751,10 €0,00 €
900 €298,00 €602,00 €861,00 €0,00 €

Bei 600 Euro Ausbildungsvergütung bleiben ihr also 100 Euro Grundsicherungsgeld plus 25 Euro Sofortzuschlag. Ihr eigener Anspruch endet erst bei rund 743 Euro Brutto. Die 25 Euro Sofortzuschlag laufen darüber hinaus weiter, wenn der Anspruch allein wegen des Kindergelds entfällt. Wie stark sich jede zusätzliche Stunde auswirkt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer. Die vollständige Freibetragsstaffel steht im Artikel zu den Freibeträgen 2026.

Auszug vor 25: die Zusicherung entscheidet über alles

Das ist der teuerste Fehler in dieser Altersgruppe. Nach § 22 Abs. 5 SGB II werden für Personen unter 25 nach einem Umzug Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Mietvertrags zugesichert hat. Wer erst unterschreibt und dann fragt, bekommt bis zum 25. Geburtstag in der Regel keinen Cent Miete vom Jobcenter.

Und es kommt doppelt: Nach § 20 Abs. 3 SGB II bleibt es bei einem Umzug ohne Zusicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bei der Regelbedarfsstufe 3, also bei 451 Euro statt 563 Euro. Der Umzug in die eigene Wohnung ändert dann an der Stufe nichts.

Zusichern muss der kommunale Träger, wenn einer dieser Gründe vorliegt:

Die Zusicherung kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn es dir aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, sie vorher einzuholen. Darauf solltest du dich aber nicht verlassen. Der sichere Weg: Antrag auf Zusicherung stellen, Wohnungsangebot und Begründung einreichen, schriftliche Antwort abwarten, erst dann unterschreiben. Was in der Antwort stehen muss und wie du sie prüfst, steht im Artikel zum Bescheid lesen.

Sonderfall Studium und schulische Ausbildung

Wer eine Ausbildung macht, die dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig ist, hat nach § 7 Abs. 5 SGB II über § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das betrifft typischerweise Studierende und Schüler weiterführender Schulen. Entscheidend ist die abstrakte Förderfähigkeit der Ausbildung, nicht ob tatsächlich BAföG fließt.

Trotz des Ausschlusses bleiben zwei Wege offen:

Kurz: Duale Ausbildung im Betrieb bedeutet in der Regel Anspruch, Studium in der Regel nicht. Wer als Schüler nur nebenher jobbt, findet die Regeln im Artikel zum Schüler-Ferienjob.

Und das Kindergeld?

Für über 18-Jährige wird Kindergeld nicht mehr automatisch gezahlt. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG kommt es darauf an:

Läuft das Kindergeld, wird es als Einkommen des jungen Erwachsenen angerechnet und mindert dessen Anspruch Euro für Euro. Läuft es nicht mehr, steigt der ausgezahlte Betrag entsprechend. Warum eine Kindergelderhöhung im Leistungsbezug meist nicht ankommt, erklärt der Artikel zur Kindergeld-Anrechnung.

Häufige Fragen

Wie viel Grundsicherungsgeld bekomme ich mit 18, wenn ich noch bei den Eltern wohne?

451 Euro Regelbedarf (Regelbedarfsstufe 3), dazu dein Kopfteil an der Warmmiete und 25 Euro Sofortzuschlag nach § 72 SGB II. Die 563 Euro der Regelbedarfsstufe 1 gibt es erst mit eigenem Haushalt oder ab 25 Jahren.

Warum bekomme ich nur 451 statt 563 Euro?

Weil du keinen eigenen Haushalt führst. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II ordnet sonstigen erwerbsfähigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft die Regelbedarfsstufe 3 zu. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Haushaltskosten im gemeinsamen Haushalt geteilt werden.

Warum bekomme ich mit 18 weniger als mit 17?

Die Regelbedarfsstufe 4 für 14- bis 17-Jährige liegt mit 471 Euro über der Stufe 3 mit 451 Euro. Die Bedarfe für Kinder und für Erwachsene werden getrennt ermittelt, deshalb sinkt der Regelbedarf im Elternhaushalt am 18. Geburtstag um 20 Euro.

Wird das Einkommen meiner Eltern angerechnet?

Ja, nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II, solange du unverheiratet und unter 25 bist und in der Bedarfsgemeinschaft lebst. Umgekehrt wird ein Überschuss aus deinem Einkommen nicht auf die Eltern verteilt.

Was passiert, wenn ich vor dem 25. Geburtstag ausziehe?

Du brauchst vorher die Zusicherung des kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 5 SGB II). Ohne sie werden nach dem Umzug keine Unterkunfts- und Heizkosten anerkannt, und der Regelbedarf bleibt bis 25 bei 451 Euro (§ 20 Abs. 3 SGB II).

Bekomme ich als Azubi Grundsicherungsgeld?

Bei einer betrieblichen Ausbildung in der Regel ja, denn sie ist nicht nach dem BAföG förderungsfähig. Die Ausbildungsvergütung wird mit dem Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II angerechnet. Bei einem Studium greift dagegen meist der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II.

Ab wann bekomme ich die Regelbedarfsstufe 1?

Mit dem 25. Geburtstag endet die Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), du bekommst dann 563 Euro. Auch ein Auszug mit Zusicherung führt zur Regelbedarfsstufe 1.

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