Kurz gesagt: Wer alleine lebt, hat 2026 einen Bedarf aus 563 Euro Regelbedarf plus der Warmmiete. Bei 400 Euro Warmmiete sind das 963 Euro im Monat, bei 500 Euro Warmmiete 1.063 Euro. Ohne eigenes Einkommen zahlt das Jobcenter diesen Betrag komplett aus. Einen einheitlichen Auszahlbetrag gibt es also nicht, die Miete entscheidet. Und der Anspruch endet nicht schon beim ersten selbst verdienten Euro: Bei 963 Euro Bedarf läuft er bis rund 1.311 Euro Brutto weiter.
Schritt 1: 563 Euro Regelbedarf
Wer alleinstehend oder alleinerziehend ist, bekommt die Regelbedarfsstufe 1 (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Sie liegt 2026 bei 563 Euro im Monat und ist zum zweiten Mal in Folge unverändert geblieben, weil die Fortschreibung rechnerisch einen niedrigeren Wert ergeben hätte und deshalb der Besitzschutz greift. Die Umbenennung des Bürgergelds in Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026 hat an der Höhe nichts geändert.
Aus diesen 563 Euro musst du laut § 20 Abs. 1 SGB II bestreiten: Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (also Strom) und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ausdrücklich nicht enthalten sind die Anteile für Heizung und Warmwassererzeugung, die laufen über die Kosten der Unterkunft beziehungsweise über einen eigenen Mehrbedarf.
Ein Sonderfall bei jungen Erwachsenen: Wer unter 25 ist und noch im Haushalt der Eltern lebt, gilt nicht als alleinstehend im Sinne der Stufe 1. Dort gilt die Regelbedarfsstufe 3 mit 451 Euro.
| Situation | Regelbedarfsstufe | Betrag 2026 |
|---|---|---|
| Eigener Haushalt, alleinstehend | RBS 1 | 563 € |
| Alleinerziehend mit Kindern | RBS 1 plus Mehrbedarf | 563 € plus Zuschlag |
| 18 bis 24 Jahre im Elternhaushalt | RBS 3 | 451 € |
| Je Partner in einer Bedarfsgemeinschaft | RBS 2 | 506 € |
Schritt 2: Die Miete kommt oben drauf
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Für die Unterkunft gilt zusätzlich eine Karenzzeit von einem Jahr ab dem ersten Leistungsmonat: In dieser Zeit zahlt das Jobcenter die Kaltmiete plus Nebenkosten in voller tatsächlicher Höhe, auch wenn die Wohnung zu groß oder zu teuer ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Für die Heizkosten gilt diese Karenzzeit nicht, sie müssen von Anfang an angemessen sein.
Nach dem ersten Jahr zählt auch bei der Unterkunft die Angemessenheitsgrenze deiner Kommune. Liegst du darüber, werden die tatsächlichen Kosten in der Regel noch längstens sechs Monate weitergezahlt, solange dir eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Eine bundesweite Obergrenze gibt es nicht, jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt legt eigene Werte nach Haushaltsgröße fest.
Weil der Regelbedarf fix ist, hängt der Auszahlbetrag praktisch nur an der Warmmiete:
| Warmmiete | Regelbedarf | Gesamtbedarf | Auszahlung ohne Einkommen |
|---|---|---|---|
| 300 € | 563 € | 863 € | 863 € |
| 400 € | 563 € | 963 € | 963 € |
| 500 € | 563 € | 1.063 € | 1.063 € |
| 600 € | 563 € | 1.163 € | 1.163 € |
| 700 € | 563 € | 1.263 € | 1.263 € |
Warmmiete heißt hier: Kaltmiete plus kalte Nebenkosten plus Heizkosten. Mit deiner tatsächlichen Miete rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner den Bedarf in wenigen Sekunden durch.
Schritt 3: Mehrbedarfe, die auch Alleinstehende betreffen
Mehrbedarfe gelten nicht nur für Familien. Drei Fälle kommen im Ein-Personen-Haushalt regelmäßig vor:
- Dezentrale Warmwassererzeugung: Wenn das Warmwasser nicht über die Heizungsanlage, sondern über einen Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung erzeugt und deshalb nicht über die Heizkosten abgerechnet wird, gibt es einen Mehrbedarf von 2,3 Prozent des Regelbedarfs (§ 21 Abs. 7 SGB II). Das sind 12,95 Euro im Monat. Dieser Zuschlag wird oft übersehen, obwohl er dem Jobcenter aus der Mietabrechnung ersichtlich sein müsste.
- Schwangerschaft: Ab der 13. Schwangerschaftswoche kommen 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs dazu (§ 21 Abs. 2 SGB II), alleinstehend also 95,71 Euro im Monat.
- Unabweisbarer besonderer Bedarf: Für laufende, besondere Bedarfe im Einzelfall gibt es einen offenen Auffangtatbestand (§ 21 Abs. 6 SGB II), zum Beispiel für krankheitsbedingt teurere Ernährung oder wiederkehrende Fahrtkosten zu einer Therapie. Dieser Mehrbedarf muss begründet und beantragt werden.
Mit 400 Euro Warmmiete und dezentraler Warmwassererzeugung liegt der Bedarf also nicht bei 963, sondern bei 975,95 Euro. Wer alleinerziehend ist, findet die Rechnung im Artikel Alleinerziehend mit 2 Kindern.
Schritt 4: Was passiert, wenn du eigenes Einkommen hast?
Erwerbseinkommen wird nicht voll angerechnet. Ein Teil bleibt als Erwerbstätigenfreibetrag im Haushalt: die ersten 100 Euro komplett, dann 20 Prozent von 100,01 bis 520 Euro, 30 Prozent von 520,01 bis 1.000 Euro und 10 Prozent von 1.000,01 bis 1.200 Euro. Ohne Kind im Haushalt endet die Staffel bei 1.200 Euro Brutto, der Freibetrag beträgt dort höchstens 348 Euro.
Das Beispiel: alleinstehend, 400 Euro Warmmiete, Bedarf 963 Euro.
| Brutto im Monat | Freibetrag | angerechnet | Grundsicherungsgeld | verfügbar gesamt |
|---|---|---|---|---|
| 0 € | 0,00 € | 0,00 € | 963,00 € | 963,00 € |
| 400 € | 160,00 € | 240,00 € | 723,00 € | 1.123,00 € |
| 603 € (Minijob) | 208,90 € | 394,10 € | 568,90 € | 1.171,90 € |
| 1.000 € | 328,00 € | 672,00 € | 291,00 € | 1.291,00 € |
| 1.200 € | 348,00 € | 852,00 € | 111,00 € | 1.311,00 € |
| 1.311 € | 348,00 € | 963,00 € | 0,00 € | 1.311,00 € |
Solange Anspruch besteht, gilt die einfache Regel: verfügbar ist immer der Bedarf plus der Freibetrag. Der Anspruch endet erst bei rund 1.311 Euro Brutto, also Bedarf plus 348 Euro. Bei 500 Euro Warmmiete verschiebt sich diese Grenze auf 1.411 Euro, bei 600 Euro Warmmiete auf 1.511 Euro. Wo sich zusätzliche Stunden am stärksten lohnen, zeigt der Zuverdienst-Optimierer.
Was das Jobcenter zusätzlich zahlt
- Kranken- und Pflegeversicherung: Wer Grundsicherungsgeld bezieht, ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Die Beiträge trägt das Jobcenter, sie werden nicht vom Regelbedarf abgezogen. Ausnahme sind reine Darlehen.
- Erstausstattung: Möbel, Haushaltsgeräte und Kleidung bei Erstbezug einer Wohnung sind einmalige Bedarfe, die zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt werden. Sie müssen gesondert beantragt werden (§ 37 Abs. 1 SGB II), das passiert nicht automatisch mit dem Hauptantrag.
- Mietkaution und Umzugskosten: Bei einem vom Jobcenter zugesicherten Umzug können Kaution (meist als Darlehen), Genossenschaftsanteile und Umzugskosten übernommen werden. Die Zusicherung muss vorher eingeholt werden.
Häufige Fragen
Wie viel Grundsicherungsgeld bekommt ein Alleinstehender 2026?
563 Euro Regelbedarf plus die Warmmiete. Bei 400 Euro Warmmiete also 963 Euro, bei 500 Euro Warmmiete 1.063 Euro. Ohne eigenes Einkommen wird der volle Bedarf ausgezahlt.
Wie hoch ist der Regelsatz für Alleinstehende 2026?
563 Euro im Monat (Regelbedarfsstufe 1). Der Betrag ist gegenüber 2025 unverändert, weil der Besitzschutz greift.
Übernimmt das Jobcenter die volle Miete?
Im ersten Jahr ja, dank der Karenzzeit für die Unterkunft. Die Heizkosten müssen dagegen von Anfang an angemessen sein. Nach einem Jahr gilt auch für die Unterkunft die kommunale Obergrenze.
Bekomme ich als Alleinstehender einen Mehrbedarf?
Ja, wenn dein Warmwasser dezentral erzeugt wird (12,95 Euro), bei Schwangerschaft ab der 13. Woche (95,71 Euro) oder bei einem unabweisbaren besonderen Bedarf im Einzelfall.
Wie viel darf ich als Alleinstehender dazuverdienen?
Eine feste Grenze gibt es nicht. Der Anspruch sinkt schrittweise und endet bei Bedarf plus 348 Euro Brutto, im Beispiel also bei rund 1.311 Euro.
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