Ratgeber

Grundsicherungsgeld für Paare 2026: Rechenbeispiele mit und ohne Kinder

Zwei Erwachsene in einer Bedarfsgemeinschaft bekommen je 506 Euro Regelbedarf, nicht je 563 Euro. Hier sind drei Haushalte komplett durchgerechnet und der Freibetrag-Vorteil, den viele Paare verschenken.

Kurz gesagt: Ein Paar ohne Kinder hat 2026 einen Regelbedarf von 1.012 Euro (2 mal 506 Euro nach Regelbedarfsstufe 2) plus die angemessenen Kosten der Unterkunft. Bei 550 Euro Warmmiete sind das 1.562 Euro Gesamtbedarf und, ohne eigenes Einkommen, auch 1.562 Euro Auszahlung. Mit einem Kind zwischen 6 und 13 Jahren und 700 Euro Warmmiete steigt der Bedarf auf 2.102 Euro, ausgezahlt werden nach Anrechnung des Kindergeldes 1.843 Euro. Wichtig bei Erwerbseinkommen: Der Freibetrag nach § 11b SGB II gilt je Person, nicht je Haushalt.

Regelbedarf für Paare: 506 Euro je Person

Sobald zwei volljährige Partner zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören, gilt für beide die Regelbedarfsstufe 2. § 20 Abs. 4 SGB II sagt das wörtlich: Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen. 2026 sind das 506 Euro je Person.

KonstellationRegelbedarf je PersonSumme
Zwei Alleinstehende, getrennte Haushalte563 €1.126 €
Paar in einer Bedarfsgemeinschaft506 €1.012 €

Der Unterschied von 114 Euro im Monat ist gewollt: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass gemeinsames Wirtschaften günstiger ist, weil Möbel, Küchengeräte, Zeitung oder Strom nur einmal anfallen. Dafür wird bei Paaren in der Regel auch nur eine Wohnung finanziert, die pro Kopf günstiger ist als zwei einzelne.

Wie bei Alleinstehenden gilt für 2026 eine Nullrunde mit Besitzschutz. Die Regelbedarfsstufe 2 bleibt bei 506 Euro, obwohl die rechnerische Fortschreibung einen niedrigeren Wert ergeben hätte. Die Hintergründe stehen im Artikel Nullrunde 2026 und Besitzschutz.

Drei Haushalte komplett durchgerechnet

Alle Beispiele ohne eigenes Erwerbseinkommen, Kinder mit dem Kindergeld von 259 Euro je Kind, das als Einkommen des Kindes voll angerechnet wird. Die Warmmiete ist jeweils als angemessen unterstellt.

HaushaltRegelbedarfWarmmieteGesamtbedarfKindergeldAuszahlung
Paar ohne Kinder1.012 €550 €1.562 €0 €1.562 €
Paar mit 1 Kind (8 Jahre)1.402 €700 €2.102 €259 €1.843 €
Paar mit 2 Kindern (3 und 8)1.759 €800 €2.559 €518 €2.041 €

Die Rechnung für das Paar mit einem Kind Schritt für Schritt: 506 plus 506 Euro für die Eltern, 390 Euro für das Kind zwischen 6 und 13 Jahren, macht 1.402 Euro Regelbedarf. Dazu 700 Euro Warmmiete, also 2.102 Euro Gesamtbedarf. Davon abgezogen wird das Kindergeld von 259 Euro, das als Einkommen des Kindes gilt. Übrig bleiben 1.843 Euro, die das Jobcenter überweist. Der Haushalt hat trotzdem 2.102 Euro zur Verfügung, weil das Kindergeld ja zusätzlich fließt.

Warum die Kindergelderhöhung im Leistungsbezug nicht ankommt, steht im Artikel Kindergeld und Grundsicherungsgeld. Deinen eigenen Haushalt rechnest du mit dem Grundsicherungsgeld-Rechner durch: Stelle den Haushalt auf "Paar" und trage Kinder, Miete und Einkommen ein.

Wer zählt überhaupt als Paar?

Für das Jobcenter ist nicht der Trauschein entscheidend. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner und auch eine Person, die so mit der leistungsberechtigten Person zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen. Das ist die sogenannte eheähnliche oder Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.

§ 7 Abs. 3a SGB II stellt dafür eine Vermutungsregel auf. Vermutet wird der wechselseitige Wille unter anderem, wenn Partner

Die Vermutung ist widerlegbar, die Beweislast liegt dann aber praktisch bei euch. Wer nur eine Wohngemeinschaft bildet, ist keine Bedarfsgemeinschaft: Dann bleibt es bei zwei Regelbedarfen der Stufe 1 und jeder Anteil an der Miete wird getrennt geprüft.

Einkommen des Partners: was angerechnet wird

In der Bedarfsgemeinschaft wird nach § 9 Abs. 2 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners berücksichtigt. Reichen die Mittel nicht für den Gesamtbedarf, gilt jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Praktisch heißt das: Verdient nur einer, deckt sein Einkommen zuerst den gemeinsamen Bedarf, und der Rest wird als Grundsicherungsgeld ausgezahlt.

Beispiel Paar ohne Kinder, 1.562 Euro Bedarf, ein Verdiener mit 1.200 Euro brutto und netto:

SchrittBetrag
Gesamtbedarf1.562,00 €
Erwerbstätigenfreibetrag auf 1.200 €348,00 €
angerechnetes Einkommen852,00 €
Grundsicherungsgeld710,00 €
verfügbar im Haushalt1.910,00 €

Der Freibetrag gilt je Person, nicht je Haushalt

Das ist der Punkt, den viele Paare übersehen. § 11b Abs. 2 und 3 SGB II setzen den Freibetrag bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, von deren monatlichem Einkommen aus Erwerbstätigkeit ab. Bezugspunkt ist also die einzelne Person. Arbeiten beide Partner, bekommt jeder seinen eigenen 100-Euro-Grundfreibetrag und seine eigenen Prozentstufen.

Was das ausmacht, zeigt dieselbe Summe von 1.200 Euro Brutto, nur unterschiedlich auf zwei Personen verteilt. Haushalt: Paar ohne Kinder, 1.562 Euro Bedarf.

AufteilungFreibetrag gesamtangerechnetGrundsicherungsgeldverfügbar
1.200 € / 0 €348 €852 €710 €1.910 €
900 € / 300 €438 €762 €800 €2.000 €
1.000 € / 200 €448 €752 €810 €2.010 €
600 € / 600 €416 €784 €778 €1.978 €

Bis zu 100 Euro mehr im Monat, bei identischem Bruttoverdienst. Der Effekt kommt fast vollständig aus dem doppelten Grundfreibetrag: Die ersten 100 Euro sind bei jeder Person voll anrechnungsfrei. Ein kleiner Minijob des zweiten Partners lohnt sich deshalb besonders. Das ist kein Trick, sondern die normale Rechtsfolge, wenn beide tatsächlich arbeiten.

Der Rechner auf der Startseite hat ein Feld für das Erwerbseinkommen. Für zwei Verdiener trägst du den größeren Verdienst ins Brutto-Feld ein und das zweite Einkommen abzüglich seines eigenen Freibetrags unter "Sonstiges Einkommen". Die Freibetragsstufen für den zweiten Verdienst findest du in der Tabelle im Artikel Freibeträge 2026.

Ab wann ein Paar aus dem Bezug fällt

Solange Anspruch besteht, gilt: verfügbar = Bedarf plus Erwerbstätigenfreibetrag. Der Anspruch endet genau dann, wenn das angerechnete Einkommen den Bedarf deckt. Bei einem Verdiener und ohne Kind ist der Freibetrag ab 1.200 Euro Brutto bei 348 Euro gedeckelt, mit mindestens einem Kind ab 1.500 Euro bei 378 Euro.

HaushaltBedarfKindergeldGrenze bei einem Verdiener
Paar ohne Kinder1.562 €0 €rund 1.910 € brutto
Paar mit 1 Kind2.102 €259 €rund 2.221 € brutto
Paar mit 2 Kindern2.559 €518 €rund 2.419 € brutto

Die Faustregel lautet: Bedarf minus Kindergeld plus maximaler Freibetrag. Verdienen beide Partner, liegt die Grenze entsprechend höher, weil zwei Freibeträge zusammenkommen. Wie sich die Behaltequote je Lohnstufe entwickelt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer für deinen konkreten Haushalt. Mehr zur Grenze steht in Ab welchem Einkommen entfällt das Grundsicherungsgeld?.

Alle Beträge sind eine Näherung zur Orientierung. Verbindlich entscheidet das Jobcenter, insbesondere über die Angemessenheit der Unterkunftskosten, die regional sehr unterschiedlich ist.

Häufige Fragen

Wie viel Grundsicherungsgeld bekommt ein Paar 2026?

1.012 Euro Regelbedarf (2 mal 506 Euro) plus die angemessenen Kosten der Unterkunft. Bei 550 Euro Warmmiete sind das 1.562 Euro im Monat, wenn kein Einkommen vorhanden ist.

Warum bekommen Paare weniger als zwei Alleinstehende?

Weil § 20 Abs. 4 SGB II für zwei volljährige Partner die Regelbedarfsstufe 2 vorsieht: 506 statt 563 Euro je Person. Zusammen 1.012 statt 1.126 Euro, also 114 Euro weniger.

Wird das Einkommen meines Partners angerechnet?

Ja, nach § 9 Abs. 2 SGB II. In der Bedarfsgemeinschaft zählt das Einkommen und Vermögen des Partners mit. Der Erwerbstätigenfreibetrag wird aber für jeden getrennt berechnet.

Sind wir schon eine Bedarfsgemeinschaft, wenn wir nur zusammenwohnen?

Nicht automatisch. Es kommt auf den wechselseitigen Willen an, Verantwortung füreinander zu tragen. § 7 Abs. 3a SGB II vermutet ihn aber unter anderem nach mehr als einem Jahr Zusammenleben oder bei einem gemeinsamen Kind.

Lohnt sich ein Minijob des zweiten Partners?

Ja, besonders. Jede erwerbstätige Person hat ihren eigenen Freibetrag mit 100 Euro Grundfreibetrag. Ein zweites Einkommen von 200 Euro bringt dem Haushalt 120 Euro zusätzlich.

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