Kurz gesagt: Die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II ist der engste Kreis: Partnerin oder Partner und unverheiratete Kinder unter 25 im Haushalt. Ihr Einkommen wird zusammengerechnet. Die Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II betrifft nur Verwandte und Verschwägerte, die gemeinsam wirtschaften. Dort wird eine Unterstützung lediglich vermutet, und zwar erst oberhalb eines Freibetrags von 1.126 Euro plus anteiliger Unterkunftskosten und dann nur zur Hälfte des übersteigenden Betrags (§ 1 Abs. 2 Grundsicherungsgeld-Verordnung). Wer sich nur eine Wohnung teilt, ohne verwandt zu sein und ohne Einstehensgemeinschaft, bildet keins von beidem: Das Einkommen der Mitbewohner ist dann vollständig egal.
Die drei Stufen im Überblick
| Konstellation | Rechtsgrundlage | Einkommen der anderen Person |
|---|---|---|
| Bedarfsgemeinschaft | § 7 Abs. 3 SGB II | wird voll berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 SGB II) |
| Haushaltsgemeinschaft | § 9 Abs. 5 SGB II, § 1 Abs. 2 GrusiGV | vermutete Unterstützung, erst über dem Freibetrag und nur zu 50 Prozent |
| reine Wohngemeinschaft | keine | gar nicht |
Was das konkret bedeutet, zeigt derselbe Fall in drei Varianten. Eine Zweizimmerwohnung, 800 Euro warm, zwei Bewohner. Person A hat kein eigenes Einkommen, Person B hat 2.400 Euro bereinigtes Einkommen. Die Warmmiete wird nach dem Kopfteilprinzip geteilt, auf jeden entfallen also 400 Euro.
| Wer ist Person B? | Einordnung | Anspruch von Person A |
|---|---|---|
| ein nicht verwandter Mitbewohner | reine Wohngemeinschaft | 963,00 € |
| der Bruder, gemeinsame Haushaltskasse | Haushaltsgemeinschaft | 526,00 € |
| die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte | Bedarfsgemeinschaft | 0,00 € |
Zwischen der ersten und der letzten Zeile liegen 963 Euro im Monat, also 11.556 Euro im Jahr. Deshalb ist die Einordnung fast immer der eigentliche Streitpunkt und nicht die Rechnung selbst. Den Bedarf für deinen Haushalt rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner in wenigen Sekunden durch.
Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört
§ 7 Abs. 3 SGB II zählt den Kreis abschließend auf. Dazu gehören die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten selbst, außerdem
- die Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25, das im Haushalt lebt, samt Partnerin oder Partner dieses Elternteils (Nr. 2),
- die Partnerin oder der Partner: Ehegatten, Lebenspartner oder eine Person, die "in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen" (Nr. 3),
- die unverheirateten Kinder unter 25 im Haushalt, "soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können" (Nr. 4).
Genauso wichtig ist, wer nicht dazugehört: Großeltern, Geschwister, Onkel und Tanten, volljährige Kinder ab dem 25. Geburtstag und Kinder unter 25, die ihren Bedarf aus Unterhalt, Kindergeld oder eigenem Verdienst selbst decken. Auch getrennt lebende Ehegatten zählen nicht dazu, das Gesetz verlangt ausdrücklich ein nicht dauerndes Getrenntleben.
Innerhalb der Bedarfsgemeinschaft gilt § 9 Abs. 2 SGB II: Das Einkommen der Partnerin oder des Partners und das Einkommen der Eltern werden berücksichtigt, wenn der Gesamtbedarf sonst nicht gedeckt ist. Die Richtung ist dabei einseitig. Verdient ein Kind mehr, als es selbst braucht, wird der Überschuss nicht auf die Eltern verteilt. Das ist der Grund, warum ein gut verdienendes Kind aus der Bedarfsgemeinschaft herausfällt, ohne den Anspruch der Eltern zu erhöhen oder zu senken.
Die Vermutungsregel für Paare
Ob zwei Menschen eine Wohngemeinschaft oder eine Einstehensgemeinschaft bilden, kann das Jobcenter nicht direkt messen. Deshalb stellt § 7 Abs. 3a SGB II eine Vermutung auf. Der wechselseitige Wille, füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Zwei Dinge werden dabei oft verwechselt. Erstens greift die Vermutung nur bei Partnern. Das Jobcenter muss also zuerst darlegen, dass überhaupt eine partnerschaftliche Beziehung vorliegt, und darf nicht umgekehrt aus zwölf Monaten gemeinsamer Wohnungsnutzung auf eine Partnerschaft schließen. Zwei Studierende in einer WG werden nach einem Jahr nicht zum Paar. Zweitens ist die Vermutung widerlegbar. Getrennte Konten, getrennte Einkäufe, ein Untermietvertrag und getrennte Schlafzimmer sind die üblichen Nachweise, die praktische Beweislast liegt dann allerdings bei euch.
Der Unterschied kostet doppelt: In der Bedarfsgemeinschaft sinkt der Regelbedarf von zweimal 563 Euro auf zweimal 506 Euro, also um 114 Euro, und zusätzlich wird das Einkommen des Partners angerechnet. Details dazu stehen im Artikel Grundsicherungsgeld für Paare.
Haushaltsgemeinschaft: Verwandte, die aus einem Topf wirtschaften
§ 9 Abs. 5 SGB II lautet: "Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann."
Drei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
- Verwandtschaft oder Schwägerschaft. Erfasst sind Eltern und volljährige Kinder ab 25, Großeltern, Enkel, Geschwister, außerdem die Verwandten des Ehegatten. Freunde, Bekannte und nicht verwandte Mitbewohner fallen nicht darunter, egal wie lange man zusammenwohnt.
- Zusammenleben in einer Wohnung. Zwei Wohnungen im selben Haus reichen nicht.
- Gemeinsames Wirtschaften. Das Bundessozialgericht verlangt ein Wirtschaften "aus einem Topf" (Urteil vom 27.01.2009, B 14 AS 6/08 R). Typische Anzeichen sind eine gemeinsame Haushaltskasse, gemeinsames Einkaufen und Kochen, Ausgaben, die niemand auseinanderrechnet.
Der dritte Punkt ist der praktisch wichtigste, weil viele Jobcenter ihn überspringen. Aus dem bloßen Zusammenwohnen von Verwandten folgt keine Wirtschaftsgemeinschaft. Wer bei den Eltern ein Zimmer bewohnt, selbst einkauft, selbst kocht und einen Teil der Kosten überweist, führt keinen gemeinsamen Haushalt in diesem Sinne. Diese Feststellung muss das Jobcenter im Einzelfall treffen und begründen.
So wird die vermutete Unterstützung berechnet
Selbst wenn eine Haushaltsgemeinschaft feststeht, wird nicht das gesamte Einkommen der Verwandten angerechnet. § 1 Abs. 2 der Grundsicherungsgeld-Verordnung (GrusiGV, bis zur Umbenennung Bürgergeld-Verordnung) begrenzt die Vermutung. Unberücksichtigt bleibt danach das bereinigte Einkommen, soweit es "einen Freibetrag in Höhe des doppelten Betrags des nach § 20 Absatz 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreitet".
In drei Schritten:
- Schritt 1: bereinigtes Einkommen der verwandten Person ermitteln, also Einnahmen minus der Absetzbeträge nach § 11b SGB II (Steuern, Sozialabgaben, 30 Euro Versicherungspauschale, Werbungskosten, Erwerbstätigenfreibetrag). Das Brutto liegt also deutlich höher als der Betrag, mit dem gerechnet wird.
- Schritt 2: Freibetrag abziehen. Er beträgt 2 x 563 Euro = 1.126 Euro plus den auf diese Person entfallenden Anteil an Miete und Heizung.
- Schritt 3: Vom Rest gelten 50 Prozent als Unterstützung und werden beim hilfebedürftigen Angehörigen als Einkommen angesetzt.
Beispiel: Sohn, 26 Jahre, ohne Einkommen, wohnt bei seiner Mutter. Warmmiete 800 Euro, Kopfteil also 400 Euro je Person. Der Sohn hat einen eigenen Bedarf von 563 plus 400, zusammen 963 Euro. Die Mutter hat 2.400 Euro bereinigtes Einkommen.
| bereinigtes Einkommen der Mutter | Freibetrag (1.126 + 400) | vermutete Unterstützung | Anspruch des Sohnes |
|---|---|---|---|
| 1.500 € | 1.526 € | 0,00 € | 963,00 € |
| 1.800 € | 1.526 € | 137,00 € | 826,00 € |
| 2.100 € | 1.526 € | 287,00 € | 676,00 € |
| 2.400 € | 1.526 € | 437,00 € | 526,00 € |
| 3.000 € | 1.526 € | 737,00 € | 226,00 € |
| 3.452 € | 1.526 € | 963,00 € | 0,00 € |
Zwei Werte lohnen sich zu merken. Unterhalb von 1.526 Euro bereinigtem Einkommen ändert sich am Anspruch nichts, die Vermutung läuft leer. Und erst bei rund 3.452 Euro bereinigtem Einkommen der Mutter fällt der Anspruch des Sohnes ganz weg. Weil hier nur die Hälfte des übersteigenden Betrags zählt, ist die Haushaltsgemeinschaft für den Anspruch immer günstiger als die Bedarfsgemeinschaft.
Der 25. Geburtstag im Elternhaushalt
Nirgends ist der Sprung zwischen den beiden Kategorien so gut zu sehen wie beim Auslaufen der Altersgrenze. Ausgangslage: Mutter und Sohn, 800 Euro Warmmiete, die Mutter hat 2.400 Euro bereinigtes Einkommen, der Sohn hat keins.
| Sohn ist 24 | Sohn ist 26 | |
|---|---|---|
| Einordnung | Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4) | Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Abs. 5) |
| Regelbedarf des Sohnes | 451 € (Stufe 3) | 563 € (Stufe 1) |
| Bedarf | 1.814 € für beide | 963 € für den Sohn |
| angerechnetes Einkommen | 2.400 € voll | 437 € vermutete Unterstützung |
| Auszahlung | 0,00 € | 526,00 € |
Der 25. Geburtstag bringt in diesem Beispiel 526 Euro im Monat, also 6.312 Euro im Jahr. Er verändert zwei Dinge gleichzeitig: Der Sohn steigt von der Regelbedarfsstufe 3 auf die Stufe 1 mit 563 Euro, und das Einkommen der Mutter wird nicht mehr voll, sondern nur noch über die gedeckelte Vermutung berücksichtigt. Wie sich die Stufen unterscheiden, steht im Artikel Regelbedarfsstufe 3 für 18- bis 24-Jährige.
Wichtig: Auch vor dem 25. Geburtstag kann die Bedarfsgemeinschaft enden. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nimmt Kinder aus, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, etwa durch Unterhalt und Kindergeld. Dann rutscht das Kind in die Haushaltsgemeinschaft und wird nach derselben Vermutungsregel behandelt.
Wenn das Jobcenter falsch zusammenrechnet
- Prüfe zuerst die Einordnung, nicht die Zahlen. Steht im Bescheid eine Bedarfsgemeinschaft, obwohl ihr nur eine WG seid, ist jede weitere Rechnung falsch. Wie du den Bescheid liest, steht im Artikel Bescheid prüfen und nachrechnen.
- Ein Untermietvertrag hilft. Er belegt getrennte Wirtschaftsführung und regelt zugleich deinen Anteil an den Unterkunftskosten. Ohne eigenen Vertrag bleibt es beim Kopfteil.
- Die Vermutung ist widerlegbar. Getrennte Konten, eigene Einkäufe, Kontoauszüge und eine Erklärung der verwandten Person, dass keine Unterstützung geleistet wird, sind die üblichen Mittel. Verlangt das Jobcenter Einkommensnachweise von Verwandten, darf es das nur, wenn eine Haushaltsgemeinschaft überhaupt festgestellt ist.
- Ein Monat Frist. Gegen die Einordnung kannst du Widerspruch einlegen, die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe. Der Widerspruch beim Jobcenter ist formlos und kostenfrei.
- Eigenen Verdienst mitdenken. Wie viel von einem zusätzlichen Euro Bruttolohn bei dir bleibt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer. Der Erwerbstätigenfreibetrag gilt je erwerbstätiger Person, nicht je Bedarfsgemeinschaft.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemeinschaft?
In der Bedarfsgemeinschaft wird das Einkommen von Partnern und Eltern voll berücksichtigt. In der Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten wird eine Unterstützung nur vermutet, und zwar erst über 1.126 Euro plus anteiliger Miete und dann nur zur Hälfte.
Wird das Einkommen meiner Eltern angerechnet, wenn ich über 25 bin?
Nicht mehr über die Bedarfsgemeinschaft. Wirtschaftet ihr weiter gemeinsam, greift aber § 9 Abs. 5 SGB II. Bei 2.400 Euro bereinigtem Einkommen und 400 Euro Mietanteil sind das 437 Euro vermutete Unterstützung.
Zählt mein Mitbewohner in der WG zur Bedarfsgemeinschaft?
Nein, solange ihr weder Paar noch verwandt seid. Sein Einkommen spielt keine Rolle, und du bekommst die volle Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro plus deinen Kopfteil der Miete.
Ab wann gelten wir als Paar und damit als Bedarfsgemeinschaft?
§ 7 Abs. 3a SGB II vermutet das unter anderem nach mehr als einem Jahr Zusammenleben, bei einem gemeinsamen Kind oder bei Kontovollmacht. Die Vermutung setzt aber eine partnerschaftliche Beziehung voraus und ist widerlegbar.
Muss das Jobcenter die Haushaltsgemeinschaft beweisen?
Ja. Nach dem Bundessozialgericht (B 14 AS 6/08 R) genügt gemeinsames Wohnen nicht, es muss ein Wirtschaften aus einem Topf hinzukommen. Erst dann greift die Vermutung.
Zählen Geschwister zur Bedarfsgemeinschaft?
Untereinander nicht. Zwei erwachsene Geschwister bilden nie eine Bedarfsgemeinschaft. Leben sie zusammen und wirtschaften gemeinsam, ist es eine Haushaltsgemeinschaft mit der gedeckelten Vermutung des § 9 Abs. 5 SGB II.
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