Ratgeber

Regelbedarfsstufen 1 bis 6 erklärt: wer bekommt wie viel und warum

Sechs Zahlen, an denen der halbe Bescheid hängt. Wer welche Stufe bekommt, ist im Gesetz eindeutig geregelt. Woher die Beträge kommen, wissen die wenigsten.

Kurz gesagt: Das Grundsicherungsgeld kennt sechs Regelbedarfsstufen. 2026 gelten unverändert 563 Euro für die Stufe 1 (alleinstehend oder alleinerziehend), 506 Euro je Person für die Stufe 2 (zwei volljährige Partner), 451 Euro für die Stufe 3 (volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft ohne eigenen Haushalt, also meist 18- bis 24-Jährige bei den Eltern), 471 Euro für die Stufe 4 (14 bis 17 Jahre), 390 Euro für die Stufe 5 (6 bis 13 Jahre) und 357 Euro für die Stufe 6 (0 bis 5 Jahre). Definiert sind die Stufen in der Anlage zu § 28 SGB XII, zugeordnet werden sie im Grundsicherungsgeld durch § 20 SGB II (erwerbsfähige Personen) und § 23 SGB II (nicht erwerbsfähige, also praktisch Kinder unter 15). Die Stufe entscheidet nicht nur über den Regelbedarf: Weil Mehrbedarfe und Leistungsminderungen als Prozentsatz des maßgebenden Regelbedarfs berechnet werden, verschiebt eine falsch zugeordnete Stufe gleich mehrere Zeilen im Bescheid. Was in deinem Fall herauskommt, rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner in einer Minute aus.

Die sechs Regelbedarfsstufen 2026 auf einen Blick

Stufe2026Wer bekommt sieZuordnung im SGB II
Regelbedarfsstufe 1563 €Alleinstehende und Alleinerziehende§ 20 Abs. 2 Satz 1
Regelbedarfsstufe 2506 € je PersonJe einer von zwei volljährigen Partnern einer Bedarfsgemeinschaft§ 20 Abs. 4
Regelbedarfsstufe 3451 €Sonstige erwerbsfähige volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, meist 18 bis 24 im Elternhaushalt§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 20 Abs. 3
Regelbedarfsstufe 4471 €Jugendliche vom 14. bis zum 18. Geburtstag§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 23 Nr. 1
Regelbedarfsstufe 5390 €Kinder vom 6. bis zum 14. Geburtstag§ 23 Nr. 1
Regelbedarfsstufe 6357 €Kinder bis zum 6. Geburtstag§ 23 Nr. 1

Die Beträge sind gegenüber 2025 unverändert. 2026 ist bereits die zweite Nullrunde in Folge, weil die gesetzliche Fortschreibung rechnerisch niedrigere Werte ergeben hätte und deshalb die Besitzstandsregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII greift. Für die Stufe 1 wären rechnerisch 557 Euro herausgekommen. Warum das so ist, steht im Artikel Nullrunde 2026 und Besitzschutz.

Eine Vorbemerkung zur Reihenfolge, die viele stutzen lässt: Die Stufe 4 (471 Euro) ist höher als die Stufe 3 (451 Euro). Das ist kein Fehler. Die Nummerierung folgt nicht der Höhe, sondern der Systematik der Anlage zu § 28 SGB XII, die zuerst die drei Erwachsenenstufen und danach die drei Altersgruppen der Kinder auflistet.

Wer welche Stufe bekommt: die Zuordnung im SGB II

Die Stufen selbst stehen in der Anlage zu § 28 SGB XII, also im Sozialhilferecht. § 20 Abs. 1a SGB II erklärt sie samt der jährlichen Fortschreibung für das Grundsicherungsgeld für anwendbar. Die eigentliche Zuordnung, wer im Jobcenter-Bescheid welche Stufe bekommt, regeln aber zwei eigene Normen des SGB II.

§ 20 SGB II für erwerbsfähige Personen

§ 23 SGB II für nicht erwerbsfähige Personen

Kinder unter 15 sind nicht erwerbsfähig und fallen deshalb nicht unter § 20, sondern unter § 23 SGB II. Die Norm ordnet ihnen dieselben Stufen nach Alter zu: bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Stufe 6, vom siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Stufe 5 und im 15. Lebensjahr die Stufe 4. Das Ergebnis ist nahtlos: Ein Kind bekommt ab dem 14. Geburtstag die Stufe 4, egal ob es über § 23 (mit 14) oder über § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 (ab 15) dorthin kommt.

Nebenbei erledigt sich damit eine Frage, die seit der Umbenennung häufig gestellt wird: Den früheren Begriff Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gibt es seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr. Alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bekommen Grundsicherungsgeld, die Berechnung hat sich dadurch nicht geändert.

Der Sonderfall Stufe 3

Hier lohnt ein genauer Blick, weil sich Gesetzestext und Praxis auseinanderentwickelt haben. Die Anlage zu § 28 SGB XII definiert die Regelbedarfsstufe 3 als Stufe für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt, also für Menschen in stationären Einrichtungen. Im Grundsicherungsgeld wird davon nur der Betrag übernommen, nicht die Definition. Wer im SGB II 451 Euro bekommt, lebt nicht in einer Einrichtung, sondern ist volljähriger Angehöriger einer Bedarfsgemeinschaft ohne eigenen Haushalt. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II und § 20 Abs. 3 SGB II verweisen dafür ausdrücklich auf die Stufe 3. Ausführlich mit allen Auszugsfragen steht das im Artikel Mit 18 noch zu Hause: Regelbedarfsstufe 3 erklärt.

Warum 563 Euro? Die Herleitung in vier Schritten

Der Regelbedarf ist kein politisch gegriffener Betrag, sondern das Ergebnis eines gesetzlich vorgeschriebenen Statistikverfahrens. Es steht im Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) und läuft in vier Schritten ab.

Schritt 1: Wer wird gemessen. Datengrundlage ist eine Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018, einer alle fünf Jahre erhobenen Haushaltsbefragung des Statistischen Bundesamtes. Nach § 4 RBEG werden die Haushalte nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend gereiht. Referenzgruppe sind dann die unteren 15 Prozent der Einpersonenhaushalte und jeweils die unteren 20 Prozent der Familienhaushalte. Gemessen wird also nicht, was man zum Leben braucht, sondern was einkommensschwache Haushalte tatsächlich ausgeben.

Schritt 2: Was davon zählt. Aus den Ausgaben dieser Referenzhaushalte wird herausgerechnet, was nicht regelbedarfsrelevant ist, etwa Miete und Heizung (die als Kosten der Unterkunft gesondert übernommen werden) oder Kraftfahrzeugkosten. Übrig bleibt die Aufstellung des § 5 RBEG für Einpersonenhaushalte:

AbteilungMonatlich
1 und 2: Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren150,93 €
3: Bekleidung und Schuhe36,09 €
4: Wohnungsmieten, Energie, Wohnungsinstandhaltung36,87 €
5: Innenausstattung, Haushaltsgeräte, laufende Haushaltsführung26,49 €
6: Gesundheitspflege16,60 €
7: Verkehr39,01 €
8: Post und Telekommunikation38,89 €
9: Freizeit, Unterhaltung und Kultur42,44 €
10: Bildungswesen1,57 €
11: Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen11,36 €
12: Andere Waren und Dienstleistungen34,71 €
Summe434,96 €

Die Abteilung 4 mit 36,87 Euro ist dabei nicht die Miete, sondern im Wesentlichen die Haushaltsenergie ohne die Anteile für Heizung und Warmwasser. § 20 Abs. 1 SGB II sagt das ausdrücklich: Der Regelbedarf umfasst Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Warmwassererzeugung entfallenden Anteile. Genau deshalb gibt es für dezentral erzeugtes Warmwasser einen eigenen Mehrbedarf.

Schritt 3: Fortschreibung auf das Startjahr. Die 434,96 Euro haben den Preisstand der Erhebung 2018. Nach § 7 RBEG wurden sie mit einer Veränderungsrate von 2,57 Prozent auf das Jahr 2021 fortgeschrieben. Ergebnis: 446 Euro für die Regelbedarfsstufe 1 zum 1. Januar 2021. Für Kinder und Jugendliche wurden aus 275,85 Euro 283 Euro (Stufe 6), aus 301,17 Euro 309 Euro (Stufe 5) und aus 363,47 Euro 373 Euro (Stufe 4).

Schritt 4: Jährliche Fortschreibung. Seither wird jedes Jahr nach § 28a SGB XII fortgeschrieben, in zwei Stufen: zuerst mit einem Mischindex aus 70 Prozent regelbedarfsrelevanten Preisen und 30 Prozent Nettolöhnen, danach ergänzend mit der Preisentwicklung des zweiten Quartals des Vorjahres. Aus 446 Euro wurden so 449 Euro (2022), 502 Euro (2023) und 563 Euro (2024). Für 2025 und 2026 hätte die Formel niedrigere Beträge ergeben, weshalb nach § 28a Abs. 5 SGB XII die alten Beträge weitergelten. Eine Absenkung ist gesetzlich ausgeschlossen.

Die Stufen 2 und 3: Abschläge fürs Zusammenwohnen

Bei den Erwachsenenstufen fällt ein Muster auf: 506 Euro sind rund 90 Prozent von 563 Euro, 451 Euro sind rund 80 Prozent. Wichtig zu wissen: Das Gesetz schreibt diese Prozentsätze nirgends vor. § 8 RBEG und die Anlage zu § 28 SGB XII setzen für jede Stufe einen festen Eurobetrag fest. Die Prozentwerte sind eine nachträgliche Beobachtung, keine Rechtsregel. Wer sie als Formel weitergibt, wird bei der nächsten Fortschreibung falsch liegen, weil jede Stufe für sich gerundet wird.

Der Gedanke hinter dem Abschlag ist trotzdem einfach: Zwei Menschen in einem Haushalt teilen sich Waschmaschine, Kühlschrank, Fernseher und Zeitungsabo. Was das konkret bedeutet:

KonstellationRegelbedarf zusammenDifferenz
Zwei Alleinstehende, getrennte Haushalte2 x 563 = 1.126 €Referenz
Zwei Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft2 x 563 = 1.126 €0 €
Paar in einer Bedarfsgemeinschaft2 x 506 = 1.012 €114 € weniger
Elternpaar plus 20-jähriges Kind im Haushalt506 + 506 + 451 = 1.463 €112 € weniger als mit eigenem Haushalt

Die Wohngemeinschaft ist der praktisch wichtigste Punkt. Wer sich nur eine Wohnung teilt, ohne Partnerin oder Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II zu sein, bildet eine eigene Bedarfsgemeinschaft und bekommt die volle Stufe 1 mit 563 Euro. Die Stufe 2 setzt eine Ehe, eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft voraus. Kürzt das Jobcenter in einer echten Wohngemeinschaft auf 506 Euro, lohnt der Widerspruch. Aufpassen solltest du allerdings bei der Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II: Wer länger als ein Jahr zusammenlebt, ein gemeinsames Kind hat oder über das Einkommen des anderen verfügen darf, muss die Vermutung einer Einstehensgemeinschaft widerlegen.

Der Auszug mit 20 rechnet sich, aber nur mit Zusicherung. Ein 20-Jähriger im Elternhaushalt bekommt 451 Euro. Zieht er mit Zusicherung des kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 5 SGB II aus, bekommt er 563 Euro plus eigene Kosten der Unterkunft, also 112 Euro mehr Regelbedarf im Monat und 1.344 Euro im Jahr. Zieht er ohne Zusicherung aus, bleibt es nach § 20 Abs. 3 SGB II bis zum 25. Geburtstag bei 451 Euro. Die Zusicherung vor Vertragsunterschrift einzuholen, ist deshalb keine Formalie, sondern der Unterschied zwischen zwei Beträgen.

Die Kinderstufen 4, 5 und 6

Für Kinder und Jugendliche hat der Gesetzgeber eigene Verbrauchsausgaben aus den Familienhaushalten ermittelt (§ 6 RBEG). Sie liegen bei 275,85 Euro für Kinder bis 6 Jahre, 301,17 Euro für 7- bis 14-Jährige und 363,47 Euro für 15- bis 18-Jährige, jeweils auf dem Preisstand 2018. Daraus wurden nach der Fortschreibung die heutigen Stufen.

Die Altersgrenzen der Anlage zu § 28 SGB XII knüpfen an das vollendete Lebensjahr an, was in der Praxis regelmäßig zu Verwirrung führt. Übersetzt in Geburtstage:

AlterStufe2026Sprung zum Geburtstag
0 bis 5 JahreStufe 6357 €-
6 bis 13 JahreStufe 5390 €+33 € zum 6. Geburtstag
14 bis 17 JahreStufe 4471 €+81 € zum 14. Geburtstag
ab 18 Jahren im ElternhaushaltStufe 3451 €-20 € zum 18. Geburtstag

Der 18. Geburtstag ist der einzige Punkt, an dem der Regelbedarf im Lebensverlauf sinkt. Aus 471 Euro (Stufe 4) werden 451 Euro (Stufe 3), also 20 Euro weniger im Monat, solange die Person im Elternhaushalt bleibt.

Beispiel für den Sprung mit 14. Eine Alleinerziehende mit einem Kind zahlt 400 Euro Kaltmiete, 90 Euro Nebenkosten und 70 Euro Heizung, dazu kommt der Mehrbedarf für Alleinerziehende von 67,56 Euro (12 Prozent der Stufe 1 bei einem Kind ab 7 Jahren). Vor dem 14. Geburtstag des Kindes liegt der Bedarf bei 1.580,56 Euro, nach Anrechnung des Kindergelds von 259 Euro bleibt ein Anspruch von 1.321,56 Euro. Ab dem 14. Geburtstag steigt der Bedarf auf 1.661,56 Euro und der Anspruch auf 1.402,56 Euro. Das sind 81 Euro mehr im Monat und 972 Euro im Jahr, ohne dass sich sonst irgendetwas geändert hätte.

Zwei Ergänzungen, die zum Regelbedarf des Kindes hinzukommen und leicht übersehen werden. Erstens der Sofortzuschlag nach § 72 SGB II: 25 Euro monatlich für alle, für die die Regelbedarfsstufen 3 bis 6 gelten. Er wird auch dann gezahlt, wenn der Anspruch des Kindes allein wegen der Kindergeldanrechnung entfällt. Zweitens die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II, die neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt werden. Gegenzurechnen ist das Kindergeld von 259 Euro, das nach § 11 Abs. 1 SGB II als Einkommen des Kindes zählt und deshalb einen erheblichen Teil des Regelbedarfs aufzehrt. Warum das so ist, steht im Artikel Kindergeld und Grundsicherungsgeld.

Was sonst noch an der Regelbedarfsstufe hängt

Die Stufe bestimmt nicht nur eine Zeile im Bescheid. Fast alle Zuschläge und Abschläge des SGB II sind als Prozentsatz des maßgebenden Regelbedarfs formuliert und ändern sich damit automatisch mit der Stufe.

PositionProzentsatzStufe 1 (563 €)Stufe 2 (506 €)Stufe 3 (451 €)
Mehrbedarf Schwangerschaft (§ 21 Abs. 2)17 %95,71 €86,02 €-
Mehrbedarf Warmwasser dezentral (§ 21 Abs. 7)2,3 %12,95 €11,64 €10,37 €
Leistungsminderung (§ 31a Abs. 1, § 32 Abs. 1)30 %168,90 €151,80 €135,30 €

Beim Warmwasser-Mehrbedarf staffelt § 21 Abs. 7 SGB II zusätzlich nach Alter: 2,3 Prozent für die Stufen 1 bis 3, 1,4 Prozent für die Stufe 4 (also 6,59 Euro), 1,2 Prozent für die Stufe 5 (4,68 Euro) und 0,8 Prozent für die Stufe 6 (2,86 Euro). Er greift nur, wenn das Warmwasser dezentral in der Wohnung erzeugt wird, etwa mit einem Durchlauferhitzer oder Boiler, und die Kosten nicht schon über die Heizkosten abgerechnet werden. Details dazu stehen im Artikel Heizkosten und Nebenkosten.

Eine Ausnahme von der Systematik ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II. Er bemisst sich nach dem Regelbedarf der alleinerziehenden Person selbst, und die hat nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II immer die Stufe 1. 36 Prozent sind deshalb stets 202,68 Euro und 12 Prozent je Kind stets 67,56 Euro, unabhängig vom Alter der Kinder. Wie die Günstigerprüfung zwischen beiden Varianten abläuft, steht im Artikel Mehrbedarf für Alleinerziehende.

Rechenbeispiel: Paar mit zwei Kindern

Ein Paar lebt mit zwei Kindern von 5 und 10 Jahren zusammen. Die Warmmiete beträgt 850 Euro (600 Euro kalt, 150 Euro Nebenkosten, 100 Euro Heizung). Beide Erwachsenen sind volljährig, es gibt kein Erwerbseinkommen.

PositionStufeBetrag
Regelbedarf Partner 1Stufe 2506,00 €
Regelbedarf Partner 2Stufe 2506,00 €
Regelbedarf Kind (10 Jahre)Stufe 5390,00 €
Regelbedarf Kind (5 Jahre)Stufe 6357,00 €
Kosten der Unterkunft und Heizung-850,00 €
Gesamtbedarf2.609,00 €
abzüglich Kindergeld (2 x 259 €)--518,00 €
Auszahlung Grundsicherungsgeld2.091,00 €

Der reine Regelbedarf der vier Personen liegt bei 1.759 Euro. Nimmt einer der Partner eine Arbeit auf, bleibt der Anspruch bis zu einem Bruttolohn von rund 2.469 Euro bestehen, weil der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II einen Teil des Einkommens anrechnungsfrei lässt. Wie viel von jedem zusätzlichen Euro tatsächlich im Haushalt ankommt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer Lohnstufe für Lohnstufe.

Zum Vergleich der Effekt der Stufen: Wären die beiden Erwachsenen kein Paar, sondern zwei Alleinstehende, läge ihr Regelbedarf zusammen bei 1.126 statt 1.012 Euro. Und würde das ältere Kind vier Jahre älter sein, kämen 81 Euro dazu. Die Stufen sind damit die einzige Stellschraube im Bedarf, die sich ohne dein Zutun ändert, nämlich mit jedem relevanten Geburtstag.

Drei Irrtümer, die im Bescheid Geld kosten

Irrtum 1: In der Wohngemeinschaft gilt die Stufe 2. Nein. Ohne Ehe, Lebenspartnerschaft oder Einstehensgemeinschaft bleibt es bei 563 Euro je Person. Der Unterschied beträgt 57 Euro im Monat und 684 Euro im Jahr.

Irrtum 2: Die Stufe ändert sich zum Jahreswechsel. Nein, sie ändert sich mit dem Geburtstag. Was sich zum Jahreswechsel ändert, sind die Beträge der Stufen, und 2026 haben sie sich wegen der Nullrunde nicht geändert. Wird ein Kind während des laufenden Bewilligungszeitraums 6 oder 14, muss das Jobcenter den Bedarf anpassen. Das geschieht meist automatisch, aber nicht immer. Ein Blick in den Berechnungsbogen lohnt sich, siehe Bescheid lesen und prüfen.

Irrtum 3: Alleinerziehende bekommen eine niedrigere Stufe. Nein, das Gegenteil ist der Fall. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II nennt alleinerziehende Personen ausdrücklich in einem Atemzug mit alleinstehenden, beide bekommen die volle Stufe 1. Dazu kommt der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II.

Alle Beträge auf dieser Seite sind eine Näherung zur Orientierung. Verbindlich entscheidet das Jobcenter. Behörden dürfen den Begriff Bürgergeld nach § 65a Abs. 4 SGB II noch bis zum 31. Dezember 2026 verwenden; was sich mit der Umbenennung geändert hat, steht auf der Seite Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Regelbedarfsstufen 2026?

Stufe 1: 563 Euro, Stufe 2: 506 Euro je Person, Stufe 3: 451 Euro, Stufe 4: 471 Euro, Stufe 5: 390 Euro, Stufe 6: 357 Euro. Die Beträge sind gegenüber 2025 unverändert, weil die Fortschreibung für 2026 rechnerisch niedrigere Werte ergeben hätte und die Besitzstandsregelung des § 28a Abs. 5 SGB XII greift. Rechnerisch wäre die Stufe 1 auf 557 Euro gefallen.

Welche Regelbedarfsstufe bekomme ich?

Allein lebend oder allein mit Kindern: Stufe 1 mit 563 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Als einer von zwei volljährigen Partnern: Stufe 2 mit 506 Euro (§ 20 Abs. 4 SGB II). Als volljährige Person ohne eigenen Haushalt, typischerweise 18 bis 24 bei den Eltern: der Betrag der Stufe 3 mit 451 Euro (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Kinder bekommen je nach Alter die Stufen 4 bis 6.

Warum ist die Stufe 4 höher als die Stufe 3?

Weil die Nummerierung der Systematik der Anlage zu § 28 SGB XII folgt, nicht der Höhe. Zuerst kommen die drei Erwachsenenstufen, danach die drei Altersgruppen der Kinder. Die Stufe 4 für 14- bis 17-Jährige liegt mit 471 Euro über der Stufe 3 mit 451 Euro, weil Jugendliche in dieser Altersgruppe nach der Verbrauchsstatistik höhere Ausgaben für Ernährung, Bekleidung und Freizeit haben.

Bekomme ich in einer Wohngemeinschaft die Regelbedarfsstufe 2?

Nein. Wer sich nur eine Wohnung teilt, ohne Partnerin oder Partner im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II zu sein, bildet eine eigene Bedarfsgemeinschaft und bekommt die volle Stufe 1 mit 563 Euro. Die Miete wird dabei in der Regel nach Kopfteilen aufgeteilt. Beachte aber die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II: Nach mehr als einem Jahr Zusammenleben unterstellt das Jobcenter eine Einstehensgemeinschaft, die du widerlegen musst.

Warum bekommen 18- bis 24-Jährige bei den Eltern nur 451 Euro?

Weil § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft den Betrag der Stufe 3 vorsieht. Entscheidend ist, dass kein eigener Haushalt geführt wird. Ein Auszug mit Zusicherung des kommunalen Trägers bringt 563 Euro, also 112 Euro mehr im Monat. Ohne Zusicherung bleibt es nach § 20 Abs. 3 SGB II bis zum 25. Geburtstag bei 451 Euro.

Ab wann bekommt ein Kind eine höhere Stufe?

Mit dem sechsten Geburtstag steigt der Regelbedarf von 357 auf 390 Euro, mit dem 14. Geburtstag von 390 auf 471 Euro. Mit dem 18. Geburtstag sinkt er im Elternhaushalt von 471 auf 451 Euro. Das Jobcenter muss den Bedarf auch mitten im Bewilligungszeitraum anpassen. Prüfe den Berechnungsbogen, wenn ein Geburtstag ansteht.

Wie kommen die Beträge zustande?

Über eine Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018. Nach § 4 RBEG bilden die unteren 15 Prozent der Einpersonenhaushalte und die unteren 20 Prozent der Familienhaushalte die Referenzgruppe, geordnet nach Nettoeinkommen. Aus ihren tatsächlichen Ausgaben ergaben sich nach § 5 RBEG 434,96 Euro für Einpersonenhaushalte. Nach der Fortschreibung um 2,57 Prozent (§ 7 RBEG) waren es 446 Euro zum 1. Januar 2021, seither jährlich fortgeschrieben nach § 28a SGB XII.

Sind 506 Euro gesetzlich 90 Prozent von 563 Euro?

Nein. Das Gesetz setzt für jede Regelbedarfsstufe einen festen Eurobetrag fest, keinen Prozentsatz. Dass 506 Euro rund 90 Prozent und 451 Euro rund 80 Prozent der Stufe 1 entsprechen, ist eine Beobachtung, keine Rechenvorschrift. Bei jeder Fortschreibung wird jede Stufe für sich gerundet, weshalb sich das Verhältnis leicht verschieben kann.

Was hängt außer dem Regelbedarf noch an der Stufe?

Fast alle Zu- und Abschläge, weil sie als Prozentsatz des maßgebenden Regelbedarfs formuliert sind: 17 Prozent Mehrbedarf bei Schwangerschaft (95,71 Euro bei Stufe 1), 2,3 bis 0,8 Prozent Warmwasser-Mehrbedarf je nach Stufe und 30 Prozent bei einer Leistungsminderung (168,90 Euro bei Stufe 1). Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist die Ausnahme, er bemisst sich immer nach der Stufe 1.

Gibt es zusätzlich einen Sofortzuschlag?

Ja, für die Stufen 3 bis 6. Nach § 72 SGB II bekommen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit diesen Stufen 25 Euro monatlich zusätzlich, und zwar auch dann, wenn der eigene Anspruch allein wegen der Kindergeldanrechnung entfällt.

Steigen die Regelbedarfsstufen 2027 wieder?

Das entscheidet die Fortschreibungsverordnung zum 1. Januar 2027. Nach § 28a SGB XII wird jährlich in zwei Schritten fortgeschrieben, zuerst mit einem Mischindex aus 70 Prozent Preisen und 30 Prozent Nettolöhnen, danach ergänzend mit der Preisentwicklung des zweiten Quartals. Fällt das Ergebnis niedriger aus als bisher, gelten die alten Beträge weiter. Eine Absenkung ist ausgeschlossen.

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