Kurz gesagt: Der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II beträgt 2026 zwischen 67,56 und 337,80 Euro im Monat. Es gibt zwei Varianten: pauschal 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (202,68 Euro), wenn ein Kind unter sieben Jahren oder zwei bis drei Kinder unter 16 Jahren im Haushalt leben, oder 12 Prozent je Kind, höchstens 60 Prozent. Das Gesetz schreibt vor, dass der höhere Wert gilt. Beantragen musst du den Mehrbedarf nicht gesondert, nachrechnen lohnt sich trotzdem: Der häufigste Fehler ist ein zu niedriger Prozentsatz nach einem Kindergeburtstag.
Die zwei Varianten des § 21 Abs. 3 SGB II
Der Gesetzestext richtet sich an Personen, "die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen". Für diese Personen ist ein Mehrbedarf anzuerkennen:
- Nummer 1, die Pauschale: 36 Prozent des maßgebenden Bedarfs, "wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben".
- Nummer 2, die Staffel: 12 Prozent für jedes Kind, "wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt", höchstens jedoch 60 Prozent.
Die Günstigerprüfung steckt also im Gesetz selbst: Nummer 2 greift ausdrücklich nur, wenn sie mehr bringt. Das Jobcenter rechnet beide Wege und erkennt den höheren Prozentsatz an. Bemessungsgrundlage ist immer der Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 SGB II, also die Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro (Nullrunde 2026). Der Regelbedarf der Kinder spielt für den Mehrbedarf keine Rolle.
| Prozentsatz | Betrag 2026 | kommt zustande durch |
|---|---|---|
| 12 % | 67,56 € | 1 Kind, keines unter 7 |
| 24 % | 135,12 € | 2 Kinder, beide 16 oder 17 |
| 36 % | 202,68 € | Pauschale nach Nr. 1 oder 3 Kinder |
| 48 % | 270,24 € | 4 Kinder |
| 60 % | 337,80 € | 5 Kinder und mehr (Höchstwert) |
Alle Konstellationen im Überblick
Diese Tabelle zeigt für jede Familiensituation beide Rechenwege nebeneinander und den Betrag, der am Ende gilt. Gezählt werden nur minderjährige Kinder, die mit dir zusammenleben.
| Kinder im Haushalt | Nr. 1 | Nr. 2 | maßgeblich | Mehrbedarf |
|---|---|---|---|---|
| 1 Kind unter 7 Jahren | 36 % | 12 % | 36 % | 202,68 € |
| 1 Kind, 7 bis 17 Jahre | greift nicht | 12 % | 12 % | 67,56 € |
| 2 Kinder, eines unter 7 | 36 % | 24 % | 36 % | 202,68 € |
| 2 Kinder, beide 7 bis 15 | 36 % | 24 % | 36 % | 202,68 € |
| 2 Kinder, beide 16 oder 17 | greift nicht | 24 % | 24 % | 135,12 € |
| 3 Kinder (jedes Alter) | 36 % oder greift nicht | 36 % | 36 % | 202,68 € |
| 4 Kinder | 36 % oder greift nicht | 48 % | 48 % | 270,24 € |
| 5 Kinder und mehr | 36 % oder greift nicht | 60 % | 60 % | 337,80 € |
Zwei Muster fallen auf. Erstens: Ab drei Kindern ist das Alter egal, weil die Staffel dann mindestens 36 Prozent erreicht und damit die Pauschale einholt oder überholt. Zweitens: Das Alter entscheidet nur bei ein oder zwei Kindern, dort aber deutlich. Genau dieser Bereich ist die typische Fehlerquelle.
Rechenbeispiel: Ein Geburtstag kostet 135,12 Euro
Nimm eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind, das sechs Jahre alt ist. Die Warmmiete beträgt 500 Euro (380 Euro kalt, 70 Euro Nebenkosten, 50 Euro Heizung). Solange das Kind unter sieben ist, greift die Pauschale nach Nummer 1.
| Position | Kind ist 6 | Kind ist 7 |
|---|---|---|
| Regelbedarf Mutter (RBS 1) | 563,00 € | 563,00 € |
| Regelbedarf Kind (RBS 5) | 390,00 € | 390,00 € |
| Mehrbedarf Alleinerziehende | 202,68 € (36 %) | 67,56 € (12 %) |
| Kosten der Unterkunft | 500,00 € | 500,00 € |
| Gesamtbedarf | 1.655,68 € | 1.520,56 € |
| abzüglich Kindergeld | -259,00 € | -259,00 € |
| Grundsicherungsgeld | 1.396,68 € | 1.261,56 € |
Mit dem siebten Geburtstag sinkt der Anspruch um 135,12 Euro im Monat, obwohl sich sonst nichts geändert hat. Der Regelbedarf des Kindes bleibt gleich, es wechselt ja schon mit sechs Jahren in die Regelbedarfsstufe 5. Allein die Altersgrenze der Nummer 1 bricht weg. Umgekehrt gilt: Kommt ein zweites Kind dazu, springt der Mehrbedarf wieder auf 36 Prozent, sobald beide unter 16 sind.
Der Mehrbedarf wirkt außerdem auf die Zuverdienstgrenze. Weil er den Bedarf erhöht, endet der Anspruch später. Im Beispielhaushalt liegt die Aufstockergrenze bei rund 1.775 Euro Brutto, solange 36 Prozent gelten, und bei rund 1.640 Euro danach. Deinen eigenen Fall rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner durch; er hat für Alleinerziehende eigene Felder für "davon unter 7" und "davon unter 16", damit die Günstigerprüfung exakt läuft. Der Zuverdienst-Optimierer zeigt dazu, wie sich die Grenze mit deinem Lohn verschiebt.
Wer gilt überhaupt als alleinerziehend?
Der Begriff im SGB II ist enger und zugleich weiter als im Alltag. Es kommt nicht auf das Sorgerecht an und nicht auf den Familienstand, sondern darauf, wer die Pflege und Erziehung tatsächlich allein trägt.
- Nur minderjährige Kinder zählen. Mit dem 18. Geburtstag fällt das Kind aus der Zählung heraus, auch wenn es weiter im Haushalt lebt und weiter zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Bei einem Einzelkind entfällt der Mehrbedarf damit komplett.
- Andere Erwachsene im Haushalt sind kein Ausschlussgrund. Ziehen Großeltern, erwachsene Geschwister oder ein neuer Partner mit ein, endet der Mehrbedarf nicht automatisch. Maßgeblich ist, ob diese Person die Betreuung in einem Umfang übernimmt, der dich nachhaltig entlastet. Wer weiterhin allein nachts aufsteht, allein zur Kita bringt und allein den Abend organisiert, sorgt allein im Sinne der Vorschrift. Streicht das Jobcenter den Mehrbedarf allein wegen des Einzugs, lohnt der Widerspruch.
- Beim Wechselmodell gibt es die Hälfte. Betreuen getrennte Eltern ihr Kind in Abschnitten von mindestens einer Woche im Wechsel und teilen sich die Kosten etwa gleich, steht beiden je der halbe Mehrbedarf zu. Das Bundessozialgericht hat das im Urteil vom 11. Juli 2019 (B 14 AS 23/18 R) bestätigt, in der Linie der Entscheidung B 4 AS 50/07 R. Aus 202,68 Euro werden dann 101,34 Euro je Elternteil.
- Umgangswochenenden reichen nicht. Holt der andere Elternteil das Kind alle zwei Wochen ab, bleibt die alleinige Sorge bei dir. Der Mehrbedarf wird dadurch nicht gekürzt.
Drei Punkte für die Praxis
- Kein gesonderter Antrag nötig. § 37 Abs. 1 SGB II verlangt einen eigenen Antrag nur für Erstausstattungen nach § 24 Abs. 1 und 3 und für Klassenfahrten nach § 28 Abs. 5. Mehrbedarfe nach § 21 gehören zum laufenden Antrag und sind von Amts wegen zu prüfen. Melde dem Jobcenter trotzdem aktiv, wenn ein Kind einzieht, geboren wird oder eine Altersgrenze überschreitet.
- Mehrbedarfe können sich addieren. Bist du alleinerziehend und erneut schwanger, kommen zum Zuschlag nach Absatz 3 noch 17 Prozent nach Absatz 2 dazu. § 21 Abs. 8 SGB II deckelt die Summe der Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 5 auf die Höhe des maßgebenden Regelbedarfs, also auf 563 Euro. In der Praxis wird dieser Deckel selten erreicht: 60 plus 17 Prozent sind 433,51 Euro.
- Prüfe den Prozentsatz im Bescheid. Im Berechnungsbogen steht der Mehrbedarf als eigene Zeile. Vergleiche den dortigen Betrag mit der Tabelle oben. Stimmt er nicht, hast du einen Monat Zeit für den Widerspruch, und über den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X sind rückwirkend bis zu zwölf Monate möglich.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende 2026?
Zwischen 67,56 und 337,80 Euro im Monat, je nach Zahl und Alter der Kinder. Bemessungsgrundlage ist die Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro. Die Stufen sind 12, 24, 36, 48 und höchstens 60 Prozent.
Wann bekomme ich 36 Prozent und wann nur 12 Prozent?
36 Prozent gelten, wenn ein Kind unter sieben Jahren oder zwei bis drei Kinder unter 16 Jahren im Haushalt leben. Sonst gilt die Staffel mit 12 Prozent je Kind, bei einem Kind ab sieben Jahren also 67,56 Euro.
Was bedeutet Günstigerprüfung?
Das Jobcenter muss beide Varianten des § 21 Abs. 3 SGB II berechnen und den höheren Prozentsatz anerkennen. Nummer 2 greift laut Gesetz nur, wenn sie mehr ergibt als Nummer 1. Der Höchstwert liegt bei 60 Prozent.
Bekomme ich den Mehrbedarf auch beim Wechselmodell?
Ja, zur Hälfte. Bei echter Wechselbetreuung in Abschnitten von mindestens einer Woche und etwa gleicher Kostenteilung steht jedem Elternteil der halbe Mehrbedarf zu (BSG, 11. Juli 2019, B 14 AS 23/18 R).
Fällt der Mehrbedarf weg, wenn ein neuer Partner einzieht?
Nicht automatisch. Es kommt darauf an, ob die Person die Pflege und Erziehung tatsächlich so mitträgt, dass du nachhaltig entlastet bist. Die reine Anwesenheit im Haushalt genügt nicht.
Gilt der Mehrbedarf auch für Kinder über 18 im Haushalt?
Nein. § 21 Abs. 3 SGB II zählt nur minderjährige Kinder. Ein volljähriges Kind bleibt zwar bis 25 in der Bedarfsgemeinschaft, erhöht den Mehrbedarf aber nicht mehr.
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