Ratgeber

Umgangsrecht und Grundsicherungsgeld: die temporäre Bedarfsgemeinschaft

Wenn das Kind jedes zweite Wochenende beim anderen Elternteil ist, wandert für diese Tage auch ein Stück des Regelbedarfs mit. Wie das Jobcenter rechnet, was mit Miete und Kindergeld passiert und warum die Fahrtkosten ein eigener Antrag sind.

Kurz gesagt: Hält sich ein minderjähriges Kind regelmäßig beim getrennt lebenden Elternteil auf, bildet es für diese Tage eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit diesem Elternteil. Sein Regelbedarf wird dann zwischen beiden Haushalten nach Kalendertagen aufgeteilt; entscheidend ist, wo das Kind an einem Tag länger als 12 Stunden ist. Insgesamt bleibt es bei 30 Tagen im Monat, mehr Geld gibt es also nicht, es wird nur anders verteilt. Die Kosten für Unterkunft und Heizung bleiben vollständig beim Obhutselternteil, weil dort der Lebensmittelpunkt des Kindes liegt. Das Kindergeld wird nur dort angerechnet, Unterhaltsvorschuss dagegen in beiden Bedarfsgemeinschaften. Zusätzliche umgangsbedingte Kosten, vor allem Fahrtkosten, sind ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II und müssen gesondert beantragt werden.

Warum es die temporäre Bedarfsgemeinschaft überhaupt gibt

Im Gesetz steht der Begriff nicht. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zählt zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahren. Das ist auf einen Haushalt zugeschnitten. Ein Kind getrennt lebender Eltern hat aber faktisch zwei Haushalte, und beide Elternteile haben Kosten.

Das Bundessozialgericht hat diese Lücke geschlossen. Seit dem Urteil vom 2. Juli 2009 (B 14 AS 75/08 R) gilt: Ein Kind, das sich mit einer gewissen Regelmäßigkeit beim umgangsberechtigten Elternteil aufhält, gehört für diese Zeit zu dessen Bedarfsgemeinschaft. Das Gericht begründet das mit einer dem SGB II selbst innewohnenden Lösung des Umgangskostenproblems, die angesichts der besonderen Förderungspflicht des Staates aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz geboten sei.

Die Konstruktion hat eine wichtige Folge: Es entstehen zwei getrennte Ansprüche in zwei nicht personenidentischen Bedarfsgemeinschaften, die unterschiedlich hoch ausfallen können. Der Vater kann für dieselben Tage einen Anspruch haben, den die Mutter nicht hat, und umgekehrt. Wie eine Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich abgegrenzt wird, steht im Artikel Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft.

Die 12-Stunden-Regel: welcher Tag zu wem zählt

Das Bundessozialgericht hat die Aufteilung im Urteil vom 14. Dezember 2021 (B 14 AS 73/20 R) noch einmal geordnet. Ausgangspunkt ist § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II: Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Kalendertag ist damit die kleinste im Gesetz vorgesehene zeitliche Einheit, für die Ansprüche bemessen werden können.

Daraus folgt die praktische Regel. Wörtlich heißt es: "Findet an einem Tag ein umgangsbedingter Wechsel der Haushaltszugehörigkeit statt, ist nach der zeitlich überwiegenden Zugehörigkeit zu entscheiden. Wegen der möglichen Gesamtaufenthaltsdauer von 24 Stunden ist in der Regel ausschlaggebend, wo sich das Kind länger als 12 Stunden bezogen auf den Kalendertag aufhält."

Für ein klassisches Umgangswochenende von Freitagabend bis Sonntagabend sieht das so aus:

TagAufenthalt beim UmgangselternteilTag zählt zur Bedarfsgemeinschaft
Freitag, Abholung 17 Uhrrund 7 StundenObhutselternteil
Samstag24 StundenUmgangselternteil
Sonntag, Rückgabe 18 Uhrrund 18 StundenUmgangselternteil

Ein Wochenende bringt also in der Regel zwei Umgangstage, nicht drei. Bei einem Umgang an jedem zweiten Wochenende sind das vier Tage im Monat. Ferienzeiten kommen dazu und werden genauso gezählt.

Zwei Grenzen sind dabei wichtig. Erstens muss der Aufenthalt regelmäßig sein; ein einzelner Besuch begründet keine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Zweitens gilt der harte Deckel aus dem Urteil: "Dem seine Umgangsrechte mit einem Elternteil wahrnehmenden Kind stehen auch bei regelmäßigen Aufenthalten in zwei elterlichen Haushalten monatlich insgesamt Ansprüche für nur 30 Tage zu." Der pauschalierte Regelbedarf erhöht sich durch die Aufteilung nicht.

Rechenbeispiel: Kind, 8 Jahre, vier Umgangstage im Monat

Die Mutter lebt mit dem Kind zusammen, Warmmiete 640 Euro (450 Euro Kaltmiete, 110 Euro Nebenkosten, 80 Euro Heizung). Der Vater wohnt allein, Warmmiete 540 Euro. Beide beziehen Grundsicherungsgeld, das Kind ist 8 Jahre alt und damit in der Regelbedarfsstufe 5 mit 390 Euro. Das Kindergeld von 259 Euro bezieht die Mutter. Der Umgang findet an jedem zweiten Wochenende statt, also an vier Tagen im Monat.

Der Tagessatz des Kindes beträgt 390 Euro geteilt durch 30 Tage, also 13 Euro. Damit ergibt sich:

PositionHaushalt der MutterHaushalt des Vaters
Eigener Regelbedarf563,00 €563,00 €
Regelbedarf des Kindes anteilig26 Tage x 13 € = 338,00 €4 Tage x 13 € = 52,00 €
Mehrbedarf Alleinerziehende (12 Prozent)67,56 €-
Unterkunft und Heizung640,00 €540,00 €
Bedarf gesamt1.608,56 €1.155,00 €
Angerechnetes Kindergeld259,00 €0,00 €
Anspruch1.349,56 €1.155,00 €

Ohne die Aufteilung hätte die Mutter einen Anspruch von 1.401,56 Euro und der Vater von 1.103 Euro. Die temporäre Bedarfsgemeinschaft verschiebt also genau 52 Euro von einem Haushalt in den anderen, die Summe beider Ansprüche bleibt mit 2.504,56 Euro unverändert. Genau das ist der Kern der Rechtsfigur: Das Geld folgt dem Kind, zusätzliches Geld gibt es nicht.

Deinen eigenen Bedarf kannst du mit dem Grundsicherungsgeld-Rechner durchrechnen und den Kindsanteil danach auf die Tage umlegen. Wer nebenher arbeitet, sieht im Zuverdienst-Optimierer, wie viel von jedem zusätzlichen Euro Bruttolohn im Haushalt bleibt.

Der Nachteil dieser Rechnung liegt auf der Hand, und die Kläger im BSG-Verfahren haben ihn genau so vorgetragen: Im Haushalt der Mutter fallen auch während der Abwesenheit weiter Kosten für Strom, Hausrat, Bekleidung und Lebensmittel an. Das Bundessozialgericht ist dem nicht gefolgt, verweist für solche Fälle aber auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II. Dazu weiter unten mehr.

Miete und Heizung bleiben beim Obhutselternteil

Anders als der Regelbedarf werden die Unterkunftskosten nicht geteilt. Das Urteil vom 14. Dezember 2021 ist hier eindeutig: "Bezogen auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist der jeweils volle Kopfteil der monatlichen Aufwendungen für die Wohnung zu berücksichtigen, die die Kläger mit ihrer Mutter bewohnen. In der Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils wird nicht der Unterkunftsbedarf des minderjährigen Kindes gedeckt, auch wenn es mit diesem Elternteil eine Bedarfsgemeinschaft bildet."

Der Grund ist der Lebensmittelpunkt: Er liegt in der Wohnung des Obhutselternteils, und die monatsweise Zuordnung sichert, dass der Unterkunftsbedarf des Kindes vollständig gedeckt ist. Für den umgangsberechtigten Elternteil heißt das konkret: Ein zusätzliches Zimmer für die Umgangswochenenden vergrößert die Bedarfsgemeinschaft nicht und erhöht die anerkannte Wohnfläche nicht. Er bleibt bei der Angemessenheitsgrenze für einen Ein-Personen-Haushalt. Wie diese Grenzen funktionieren, steht im Artikel Angemessene Miete beim Grundsicherungsgeld.

Kindergeld, Unterhalt und Unterhaltsvorschuss

Bei den Einkommen des Kindes trennt das Bundessozialgericht sauber zwischen zwei Fällen.

Kindergeld. Es ist nach dem Urteil vom 14. Dezember 2021 "allein bei der Deckung der Bedarfe der Kläger in der Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter zu berücksichtigen, sofern diese (Teil-)Beträge hiervon nicht zur Deckung der Bedarfe der Kläger in der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Vater weitergeleitet hat". Das Kindergeld folgt also dem Zahlungsempfänger. Der umgangsberechtigte Elternteil bekommt es nur dann anteilig angerechnet, wenn er tatsächlich etwas davon erhält. Die Grundregel der Zurechnung steht in § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II und im Artikel Kindergeld und Grundsicherungsgeld.

Unterhaltsvorschuss. Er ist Einkommen des Kindes selbst und deshalb, so das Gericht, "in beiden Bedarfsgemeinschaften als Einkommen nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähig". Dasselbe gilt für laufenden Barunterhalt, den das Kind erhält. Er mindert den Anspruch also in beiden Haushalten anteilig. Die Details stehen im Artikel Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.

Praktisch bedeutet das eine unangenehme Asymmetrie: Der Obhutselternteil trägt die volle Kindergeldanrechnung, obwohl er das Kind an einigen Tagen nicht versorgt. Wer davon abweichen will, muss die Weiterleitung eines Teilbetrags nachweisen können, etwa über eine Überweisung mit klarem Verwendungszweck.

Umgangskosten als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

Die Fahrten zum Kind sind der teuerste Teil des Umgangs, und sie stecken nicht im Regelbedarf. § 21 Abs. 6 SGB II lautet in der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Fassung: "Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht." Unabweisbar ist er, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter und Einsparmöglichkeiten gedeckt ist und "seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht".

Zwei Entscheidungen sind hier maßgeblich.

Mit Urteil vom 4. Juni 2014 (B 14 AS 30/13 R) hat das Bundessozialgericht die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts als Mehrbedarf anerkannt und der Praxis vieler Jobcenter widersprochen, einen solchen Mehrbedarf erst ab 10 Prozent des Regelbedarfs zu bewilligen. Eine Rechtsgrundlage für eine allgemeine Bagatellgrenze sah das Gericht nicht.

Mit dem Urteil vom 14. Dezember 2021 hat der Senat den Kreis erweitert: Ein Mehrbedarf kommt auch dann in Betracht, wenn "bei der Zugehörigkeit eines Kindes zu zwei Bedarfsgemeinschaften nachgewiesenermaßen in einem der Haushalte laufend höhere Bedarfe wegen der wechselnden Aufenthalte des Kindes, die nicht durch vorrangige Unterhaltsleistungen gedeckt sind, anfallen". Er kann grundsätzlich bei allen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft anfallen, ist aber vorrangig mit der Person des umgangsberechtigten Kindes verknüpft.

Für die Höhe orientieren sich die Jobcenter an den tatsächlichen Kosten für Bus und Bahn oder, bei Nutzung eines Autos, an der Kilometerpauschale von 0,20 Euro je Entfernungskilometer, die § 6 Abs. 1 Nr. 5 der Grundsicherungsgeld-Verordnung für Fahrten zur Arbeit vorsieht. Drei Punkte entscheiden über den Erfolg des Antrags:

Wie der Härtefallmehrbedarf allgemein funktioniert und wo seine Grenzen liegen, steht im Artikel Mehrbedarf bei Krankheit und Behinderung.

Sonderfall paritätisches Wechselmodell

Teilen sich beide Eltern die Betreuung annähernd hälftig, gibt es keinen klaren Obhutselternteil mehr. Das Bundessozialgericht hat dafür im Urteil vom 11. Juli 2019 (B 14 AS 23/18 R) zwei Abweichungen anerkannt.

Unterkunft. Beim echten Wechselmodell haben die Kinder "einen grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf in den Wohnungen beider Eltern". Die Unterkunftsbedarfe werden dann in beiden Wohnungen kopfteilig aufgeteilt. Die Regel, dass die Miete vollständig beim Obhutselternteil bleibt, gilt hier also gerade nicht.

Mehrbedarf für Alleinerziehende. Bei gleichmäßiger Betreuung erscheint dem Gericht weder eine Zuordnung des Mehrbedarfs zu ausschließlich einem Elternteil noch ein vollständiger Ausschluss gerechtfertigt. Er kann deshalb ausnahmsweise hälftig bei beiden Elternteilen anerkannt werden. Wie die Prozentsätze zustande kommen, steht im Artikel Mehrbedarf für Alleinerziehende.

Die Abgrenzung ist im Einzelfall streitanfällig. Ein Umgang an vier bis sechs Tagen im Monat ist eindeutig kein Wechselmodell, eine Betreuung im Verhältnis 15 zu 15 Tagen eindeutig eines. Dazwischen kommt es auf die tatsächliche Aufteilung an, nicht auf die Bezeichnung in der Umgangsvereinbarung.

Was du beim Jobcenter tun solltest

Häufige Fragen

Was ist eine temporäre Bedarfsgemeinschaft?

Hält sich ein minderjähriges Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit beim getrennt lebenden Elternteil auf, bildet es für diese Tage eine Bedarfsgemeinschaft mit diesem Elternteil. Das Bundessozialgericht hat diese Rechtsfigur entwickelt, im Gesetz steht sie nicht. Der Regelbedarf des Kindes wird zwischen beiden Haushalten nach Tagen aufgeteilt.

Wie lange muss das Kind da sein, damit ein Umgangstag zählt?

Maßgebend ist der Kalendertag. Findet an einem Tag ein Wechsel statt, entscheidet die zeitlich überwiegende Zugehörigkeit, in der Regel also, wo sich das Kind länger als 12 Stunden aufhält (BSG vom 14.12.2021, B 14 AS 73/20 R). Ein Anreisefreitag am Abend zählt deshalb meist noch zum anderen Haushalt.

Bekommt das Kind durch den Umgang mehr Grundsicherungsgeld?

Nein. Dem Kind stehen auch bei Aufenthalten in zwei Haushalten monatlich insgesamt nur Ansprüche für 30 Tage zu. Der pauschalierte Regelbedarf erhöht sich durch die Zugehörigkeit zu zwei Bedarfsgemeinschaften nicht, er wird nur anders verteilt.

Zahlt das Jobcenter dem Umgangselternteil Miete für das Kind?

Nein. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden dem Kind mit dem vollen Kopfteil in der Wohnung des Obhutselternteils zugerechnet, weil dort sein Lebensmittelpunkt liegt. In der Wohnung des Umgangselternteils wird kein Unterkunftsbedarf des Kindes gedeckt (BSG vom 14.12.2021, B 14 AS 73/20 R). Beim paritätischen Wechselmodell gilt das anders.

Wo wird das Kindergeld angerechnet?

Allein in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Elternteil, der das Kindergeld erhält, also in der Regel beim Obhutselternteil. Etwas anderes gilt nur, soweit Teilbeträge tatsächlich an den anderen Elternteil weitergeleitet werden. Unterhaltsvorschuss ist dagegen Einkommen des Kindes in beiden Bedarfsgemeinschaften.

Übernimmt das Jobcenter Fahrtkosten für den Umgang?

Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts können ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II sein. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 4.6.2014 (B 14 AS 30/13 R) entschieden, dass es dafür keine allgemeine Bagatellgrenze von 10 Prozent des Regelbedarfs gibt. Der Mehrbedarf muss beantragt und nachgewiesen werden.

Was gilt beim paritätischen Wechselmodell?

Bei annähernd hälftiger Betreuung hat das Kind einen anzuerkennenden Wohnbedarf in beiden Wohnungen, und der Mehrbedarf für Alleinerziehende kann ausnahmsweise hälftig bei beiden Elternteilen anerkannt werden (BSG vom 11.7.2019, B 14 AS 23/18 R).

Muss der Umgangselternteil einen eigenen Antrag stellen?

Ja. Der anteilige Regelbedarf des Kindes wird nicht automatisch mitbewilligt. Der umgangsberechtigte Elternteil meldet die Umgangstage beim eigenen Jobcenter und weist sie nach, etwa über die gerichtliche oder schriftliche Umgangsregelung.

Gilt das auch für volljährige Kinder?

Nein. Die Rechtsprechung zur temporären Bedarfsgemeinschaft betrifft minderjährige Kinder. Wer volljährig ist, hat einen eigenen Anspruch nach der für ihn maßgebenden Regelbedarfsstufe, siehe Regelbedarfsstufe 3 erklärt.

Ändert die Reform zum 1. Juli 2026 etwas daran?

An der Aufteilung nicht. Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) hat § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II inhaltlich nicht angetastet. Geändert hat sich der Wortlaut des § 21 Abs. 6 SGB II: Er verlangt nicht mehr ausdrücklich einen laufenden, nicht nur einmaligen Bedarf und regelt einmalige Bedarfe jetzt gesondert.

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