Kurz gesagt: Eine bundesweite Mietobergrenze gibt es nicht. Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt legt eigene Angemessenheitswerte je Haushaltsgröße fest, meist als Bruttokaltmiete. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs schützt dich die Karenzzeit, sie ist seit dem 1. Juli 2026 aber auf das Eineinhalbfache der angemessenen Kosten gedeckelt. Danach zählt die volle Angemessenheitsgrenze, und wer darüber liegt, bekommt in der Regel längstens sechs Monate Zeit zur Kostensenkung. Was das Jobcenter nicht anerkennt, geht vom Regelbedarf ab.
Was überhaupt zur Miete zählt
Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Geprüft werden dabei zwei getrennte Blöcke:
| Block | Was dazugehört | Prüfung |
|---|---|---|
| Unterkunft (Bruttokaltmiete) | Kaltmiete plus kalte Nebenkosten (Wasser, Müll, Grundsteuer, Hausmeister) | kommunale Angemessenheitsgrenze, in der Karenzzeit gedeckelte tatsächliche Kosten |
| Heizung | Gas, Öl, Fernwärme, Pellets | eigene Angemessenheitsprüfung, keine Karenzzeit |
| Haushaltsstrom | Stromrechnung ohne Heizung | keine Übernahme, steckt im Regelbedarf (§ 20 Abs. 1 SGB II) |
Wichtig für die Praxis: Wenn dein Warmwasser nicht über die Heizung, sondern über einen Durchlauferhitzer oder Boiler erzeugt wird, taucht es nicht in den Heizkosten auf. Dafür gibt es einen eigenen Mehrbedarf von 2,3 Prozent des Regelbedarfs, alleinstehend also 12,95 Euro im Monat (§ 21 Abs. 7 SGB II).
Die Karenzzeit im ersten Jahr und der neue Deckel
Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen bezogen werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Innerhalb dieser Zeit werden die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt (Satz 3). Zwei Randregeln dazu: Wird der Leistungsbezug für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die vollen Monate ohne Bezug (Satz 4). Eine neue Karenzzeit beginnt erst, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen wurden (Satz 5).
Neu und für viele Haushalte der entscheidende Punkt: Mit der Reform zum 1. Juli 2026 ist die Karenzzeit gedeckelt. Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft werden nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Vorher galt in der Karenzzeit die tatsächliche Miete ohne Obergrenze.
| Angemessene Bruttokaltmiete deiner Kommune | Deckel in der Karenzzeit (das Eineinhalbfache) |
|---|---|
| 400 € | 600 € |
| 450 € | 675 € |
| 500 € | 750 € |
| 550 € | 825 € |
| 600 € | 900 € |
Im Einzelfall können in der Karenzzeit auch höhere Aufwendungen anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II). Umgekehrt gilt die Karenzzeit von vornherein nicht, wenn im maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze je Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und deine Miete darüber liegt, oder wenn die vereinbarte Miete die nach den Regeln zur Mietpreisbremse zulässige Höhe übersteigt (§ 22 Abs. 1 Satz 8 SGB II). Im zweiten Fall fordert dich der kommunale Träger auf, den Verstoß gegenüber dem Vermieter zu rügen.
Wie die Kommune die Obergrenze berechnet
Die Angemessenheitsgrenze fällt nicht vom Himmel, sie muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen. Das Bundessozialgericht verlangt dafür ein mehrstufiges Verfahren (Urteil vom 30. Januar 2019, B 14 AS 24/18 R):
- Vergleichsraum bilden: ein ausreichend großer Raum, der wegen räumlicher Nähe, Infrastruktur und Verkehrsanbindung einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Das Gebiet des Jobcenters kann in mehrere Vergleichsräume mit eigenen Werten unterteilt werden.
- Angemessene Wohnfläche bestimmen: nach den Bestimmungen des jeweiligen Landes zur sozialen Wohnraumförderung.
- Quadratmeterpreis des einfachen Standards ermitteln: aus aktuellen Daten des örtlichen Mietwohnungsmarkts.
- Produkttheorie anwenden: Fläche mal Quadratmeterpreis ergibt die Obergrenze. Entscheidend ist nur dieses Produkt, also die Gesamtmiete.
Der letzte Punkt wird oft missverstanden. Wenn du auf 65 Quadratmetern wohnst, obwohl 50 als angemessen gelten, ist das kein Problem, solange die Bruttokaltmiete unter der Obergrenze für einen Ein-Personen-Haushalt bleibt. Eine große günstige Wohnung darf das Jobcenter nicht wegen der Fläche ablehnen.
| Personen im Haushalt | Wohnfläche, verbreitete Richtwerte |
|---|---|
| 1 Person | rund 50 m² |
| 2 Personen | rund 60 bis 65 m² |
| 3 Personen | rund 75 bis 80 m² |
| 4 Personen | rund 85 bis 95 m² |
| jede weitere Person | plus 10 bis 15 m² |
Die Werte unterscheiden sich je nach Bundesland, in Nordrhein-Westfalen etwa gelten 50 Quadratmeter für eine Person und 15 Quadratmeter für jede weitere. Deine konkreten Euro-Obergrenzen findest du in der Richtlinie oder Satzung deines Landkreises beziehungsweise deiner Stadt. Fehlt ein schlüssiges Konzept, greifen die Gerichte auf die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes zurück und schlagen einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent auf, um den elementaren Wohnbedarf zu schützen (Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 87/12 R).
Heizkosten: eigene Regeln, keine Karenzzeit
Angemessene Heizkosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, eine Pauschale ist im Gesetz nicht vorgesehen. Als Maßstab dient der kommunale Heizspiegel, ersatzweise der bundesweite Heizspiegel: Multipliziert man den Wert für "extrem hohen" Verbrauch beim jeweiligen Energieträger mit der angemessenen Wohnfläche, ergibt sich ein Grenzwert. Wird er überschritten, spricht das zunächst gegen die Angemessenheit, und du musst den hohen Verbrauch erklären, etwa mit schlechter Dämmung, Krankheit oder einer ungünstigen Wohnlage im Haus (Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R). Eine feste Quadratmeter-Höchstgrenze ist dieser Wert ausdrücklich nicht.
Weil für die Heizung keine Karenzzeit gilt, kann das Jobcenter hier schon im ersten Monat kürzen. Guthaben aus der Betriebs- oder Heizkostenabrechnung mindern übrigens die Kosten des Folgemonats (§ 22 Abs. 3 SGB II), Guthaben aus dem Haushaltsstrom dagegen nicht.
Was der Deckel im Geldbeutel bedeutet
Das Beispiel: alleinstehend, angemessene Bruttokaltmiete in der Kommune 400 Euro, angemessene Heizkosten 90 Euro. Der Regelbedarf beträgt 563 Euro.
| Situation | tatsächliche Warmmiete | anerkannte Unterkunft und Heizung | Gesamtbedarf | selbst zu tragen |
|---|---|---|---|---|
| Miete angemessen | 490 € | 490 € | 1.053 € | 0 € |
| Karenzzeit, unter dem Deckel | 650 € | 650 € | 1.213 € | 0 € |
| Karenzzeit, über dem Deckel | 770 € | 690 € | 1.253 € | 80 € |
| nach der Karenzzeit, ohne Senkung | 650 € | 490 € | 1.053 € | 160 € |
In Zeile drei liegt die Bruttokaltmiete bei 680 Euro, der Deckel bei 600 Euro (das Eineinhalbfache von 400 Euro). Anerkannt werden 600 Euro Unterkunft plus 90 Euro Heizung, die restlichen 80 Euro musst du aus dem Regelbedarf zahlen. In Zeile vier ist die Karenzzeit vorbei und die Kostensenkungsfrist abgelaufen: Von 650 Euro Warmmiete bleiben 160 Euro am Haushalt hängen, das sind gut 28 Prozent des Regelbedarfs.
Der Bedarf entscheidet auch darüber, wie lange du beim Zuverdienst im Leistungsbezug bleibst. Ohne Kind im Haushalt beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag höchstens 348 Euro, der Anspruch endet also bei Bedarf plus 348 Euro Brutto: bei 1.213 Euro Bedarf also rund 1.561 Euro, bei 1.053 Euro Bedarf rund 1.401 Euro. Eine gekürzte Miete verschiebt somit auch die Aufstockergrenze nach unten. Deine eigenen Zahlen rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner durch, die Behaltequote je Lohnstufe zeigt der Zuverdienst-Optimierer.
Zu teuer: was jetzt passiert
Übersteigen die Aufwendungen den angemessenen Umfang, sind sie so lange als Bedarf anzuerkennen, wie es dir nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sie durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II). Die Zeit der Karenzzeit wird auf diese sechs Monate nicht angerechnet (Satz 10), die Frist beginnt also frühestens nach dem ersten Jahr.
- Kostensenkungsaufforderung prüfen: Sie muss dir den konkreten angemessenen Betrag nennen. Ein pauschales Schreiben ohne Zahl reicht nicht.
- Senken heißt nicht nur umziehen: Untervermieten, ein Mietnachlass oder ein Wohnungstausch zählen ebenso.
- Unzumutbarkeit belegen: Schwere Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft, Alter, Schulwechsel der Kinder oder ein nachweislich leergefegter Wohnungsmarkt können den Umzug unzumutbar machen. Dann bleibt es bei den tatsächlichen Kosten, auch über sechs Monate hinaus.
- Vor dem Umzug Zusicherung einholen: Beim Wechsel in ein anderes Gebiet sichert der kommunale Träger am neuen Ort die Kosten zu, wenn die neue Wohnung angemessen ist (§ 22 Abs. 4 SGB II). Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie die Kaution setzen ebenfalls eine vorherige Zusicherung voraus (§ 22 Abs. 6 SGB II), die Kaution wird meist als Darlehen erbracht. Wer unter 25 ist, braucht für den Auszug zusätzlich die Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II.
Gegen die Kürzung selbst hilft nur der Widerspruch gegen den Bescheid, und zwar innerhalb eines Monats. Wie du den Berechnungsbogen liest und die Frist berechnest, steht im Artikel Bescheid lesen und prüfen.
Häufige Fragen
Wie hoch darf die Miete beim Grundsicherungsgeld sein?
Das legt deine Kommune fest, eine bundesweite Grenze gibt es nicht. Maßgeblich ist die Bruttokaltmiete je Haushaltsgröße im Vergleichsraum. Entscheidend ist die Gesamtmiete, nicht die Quadratmeterzahl.
Übernimmt das Jobcenter im ersten Jahr die volle Miete?
In der Karenzzeit ja, seit dem 1. Juli 2026 aber nur bis zum Eineinhalbfachen der angemessenen Kosten (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Für die Heizkosten gilt die Karenzzeit nicht.
Was passiert, wenn meine Miete zu hoch ist?
Du bekommst eine Kostensenkungsaufforderung mit dem angemessenen Betrag. Die tatsächlichen Kosten laufen in der Regel längstens sechs Monate weiter, danach zahlt das Jobcenter nur noch den angemessenen Teil.
Wie groß darf die Wohnung beim Grundsicherungsgeld sein?
Verbreitet sind rund 50 Quadratmeter für eine Person und 10 bis 15 Quadratmeter je weiterer Person, je nach Landesrecht. Die Fläche ist nur ein Rechenschritt: Wer die Mietobergrenze einhält, darf auch größer wohnen.
Zahlt das Jobcenter die Heizkosten in voller Höhe?
Angemessene Heizkosten ja. Als Indiz für Unangemessenheit dient der Wert für extrem hohen Verbrauch aus dem Heizspiegel, multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche. Einen hohen Verbrauch kannst du erklären.
Gilt die Karenzzeit auch beim zweiten Antrag?
Nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen wurden. Kurze Unterbrechungen verlängern dagegen die laufende Karenzzeit um die vollen Monate ohne Leistungsbezug.
Weiterlesen
Alleinstehend: 563 Euro plus Warmmiete, komplett durchgerechnet
Unter 25 ausziehen: warum die Zusicherung vorher nötig ist
Bescheid lesen: Berechnungsbogen, Fristen und typische Fehler
Zum Grundsicherungsgeld-Rechner: Anspruch 2026 berechnen