Kurz gesagt: Seit dem 1. Juli 2026 gilt ein Vermögensfreibetrag nach Lebensalter: 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren, und zwar für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ab dem ersten Tag des Bezugs. Die frühere Karenzzeit mit 40.000 Euro für die erste und 15.000 Euro für jede weitere Person ist ersatzlos gestrichen. Unabhängig davon geschützt bleiben Hausrat, ein angemessenes Auto je erwerbsfähiger Person, die Altersvorsorge und das selbst bewohnte Eigenheim bis 140 Quadratmeter (§ 12 SGB II). Für laufende Bewilligungen aus der Zeit vor Juli 2026 gilt nach § 65a SGB II noch das alte Recht. Wie hoch dein Anspruch ist, wenn die Vermögensprüfung überstanden ist, rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner in einer Minute aus.
Die Freibeträge nach Lebensalter
§ 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II sagt: Vom zu berücksichtigenden Vermögen ist "für jede Person der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen". Das ist der Kern der neuen Regel. Die Begründung der Reform lautet Lebensleistung: Wer länger gearbeitet hat, soll mehr behalten dürfen.
| Alter der Person | Freibetrag seit 1. Juli 2026 | Vorher (nach der Karenzzeit) |
|---|---|---|
| bis 30 Jahre | 5.000 € | 15.000 € |
| ab 31 Jahren | 10.000 € | 15.000 € |
| ab 41 Jahren | 12.500 € | 15.000 € |
| ab 51 Jahren | 20.000 € | 15.000 € |
Zwei Details, die im Alltag oft übersehen werden:
- Der höhere Betrag gilt sofort im Geburtstagsmonat. Satz 2 stellt klar: Der erhöhte Freibetrag gilt "ab Beginn des Monats, in dem die jeweilige Altersgrenze des Satzes 1 erreicht wird". Wer am 20. eines Monats 51 wird, hat schon am 1. desselben Monats 20.000 Euro frei.
- Nicht genutzte Freibeträge wandern weiter. Übersteigt das Vermögen einer Person ihren Betrag, sind nach Satz 3 "nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen". Entscheidend ist also die Summe im Haushalt, nicht die Verteilung auf die Konten.
Bewertet wird das Vermögen mit dem Verkehrswert. Maßgeblich ist nach § 12 Abs. 3 SGB II der Zeitpunkt der Antragstellung oder der erneuten Bewilligung, bei später erworbenem Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat
Die Umbenennung des Bürgergelds in Grundsicherungsgeld war der sichtbare Teil des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. April 2026. Beim Vermögen steckt darin ein echter Systemwechsel: Die Karenzzeit ist gestrichen, § 12 SGB II wurde neu gefasst.
| Bürgergeld bis 30.06.2026 | Grundsicherungsgeld seit 01.07.2026 | |
|---|---|---|
| Erstes Jahr im Bezug | 40.000 € für die erste Person, 15.000 € für jede weitere | keine Sonderregel, sofort der Altersfreibetrag |
| Danach | 15.000 € je Person, unabhängig vom Alter | 5.000 bis 20.000 € je Person nach Alter |
| Prüfung | im ersten Jahr nur auf erhebliches Vermögen | volle Prüfung ab dem ersten Antrag |
| Hausrat, Auto, Altersvorsorge, Eigenheim | geschützt | unverändert geschützt |
Die Übergangsregelung. § 65a Abs. 1 SGB II bestimmt: "Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, ist § 12 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden." Geschützt ist damit ausdrücklich nur der laufende Bewilligungszeitraum, nicht die einmal begonnene Karenzzeit. Wer im Mai 2026 einen Bescheid für zwölf Monate bekommen hat, rechnet also bis April 2027 nach altem Recht. Wer nur einen Sechs-Monats-Bescheid hat, etwa bei vorläufiger Bewilligung nach § 41a SGB II, landet schon beim nächsten Weiterbewilligungsantrag im neuen Recht. Zwei Haushalte mit identischem Sparbuch können deshalb 2026 unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, wann ihr Bewilligungszeitraum begonnen hat.
Nicht verwechseln: Die Karenzzeit bei den Kosten der Unterkunft gibt es weiterhin. Im ersten Jahr werden die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt, seit Juli 2026 allerdings gedeckelt auf das Eineinhalbfache der angemessenen Aufwendungen. Details dazu stehen im Artikel zur angemessenen Miete.
Was gar nicht erst mitgezählt wird
Bevor überhaupt ein Freibetrag nötig wird, nimmt § 12 Abs. 1 Satz 2 SGB II ganze Vermögensarten aus der Prüfung heraus. Diese Liste ist unverändert geblieben und wichtiger als die Eurobeträge, weil hier meist die größten Werte stecken.
| Nummer | Geschützt | Grenze |
|---|---|---|
| Nr. 1 | angemessener Hausrat | maßgebend sind "die Lebensumstände während des Bezugs von Grundsicherungsgeld" |
| Nr. 2 | ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person der Bedarfsgemeinschaft | keine Grenze im Gesetz, in den Weisungen der Bundesagentur 15.000 € Verkehrswert |
| Nr. 3 | für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und staatlich geförderte Altersvorsorge | der Höhe nach unbegrenzt |
| Nr. 4 | weitere ausdrücklich für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände bei Selbstständigen | je angefangenes Jahr ohne Rentenbeiträge ein auf 500 € gerundeter Betrag |
| Nr. 5 | selbst genutztes Hausgrundstück oder Eigentumswohnung | 140 bzw. 130 m², ab der fünften Person je 20 m² mehr |
| Nr. 6 | Vermögen für behinderten- oder pflegegerechtes Wohneigentum | baldige Beschaffung oder Erhaltung |
| Nr. 7 | Sachen und Rechte, deren Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde | Einzelfall |
Zum Auto: Die viel zitierten 15.000 Euro stehen nicht im Gesetz, sondern in den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB II. Sie sind eine Verwaltungsvorgabe, keine gesetzliche Obergrenze. Liegt der Verkehrswert darüber, ist das Auto nicht automatisch zu verkaufen. Der übersteigende Teil wird gegen den allgemeinen Freibetrag gerechnet, und erst wenn der auch ausgeschöpft ist, wird es eng.
Zum Eigenheim: Die Flächengrenzen gelten für die selbst bewohnte Immobilie. Eine vermietete Eigentumswohnung oder ein unbebautes Grundstück ist normales Vermögen mit dem Verkehrswert. Bei größeren Wohnflächen greift die Härteklausel des Satzes: Höhere Flächen sind anzuerkennen, wenn die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde.
Drei Haushalte, drei Freibeträge
Weil der Freibetrag je Person zählt und Reste übertragen werden, entscheidet die Zusammensetzung des Haushalts. Drei typische Fälle:
| Haushalt | Rechnung | Freibetrag gesamt | Nach altem Recht |
|---|---|---|---|
| Alleinstehend, 44 Jahre | 12.500 € | 12.500 € | 40.000 € im ersten Jahr, danach 15.000 € |
| Paar (38 und 35) mit einem Kind (9) | 10.000 + 10.000 + 5.000 € | 25.000 € | 70.000 € im ersten Jahr, danach 45.000 € |
| Alleinerziehend (29) mit einem Kind (4) | 5.000 + 5.000 € | 10.000 € | 55.000 € im ersten Jahr, danach 30.000 € |
Beim Paar zeigt sich die Übertragungsregel: Hat einer der Partner 22.000 Euro auf dem Konto und der andere nichts, bleibt der Haushalt trotzdem im Rahmen. Der eigene Freibetrag von 10.000 Euro wird um die nicht ausgeschöpften 10.000 Euro des Partners und die 5.000 Euro des Kindes ergänzt. Erst ab 25.001 Euro im Haushalt beginnt die Anrechnung.
Und das Sparbuch des Kindes zählt mit. Nach altem Recht hatte jedes Kind 15.000 Euro frei, jetzt sind es 5.000 Euro. Wer für den Nachwuchs angespart hat, verliert also nicht das Geld, wohl aber den vorrangigen Schutz: Es wird Teil des Haushaltsvermögens, das vor den Leistungen einzusetzen ist.
Vermögen über der Grenze: was dann passiert
Ein häufiges Missverständnis: Vermögen wird nicht wie Einkommen monatlich abgezogen. Es entscheidet nur darüber, ob du hilfebedürftig bist. Liegt das verwertbare Vermögen über dem Freibetrag, gibt es zunächst gar nichts, und das übersteigende Vermögen ist zuerst einzusetzen.
Wie lange das dauert, hängt am ungedeckten Bedarf. Als grobe Orientierung: Übersteigender Betrag geteilt durch den Betrag, den das Jobcenter sonst ausgezahlt hätte. Für die drei Haushalte von oben, jeweils mit Beispielmieten:
| Haushalt | Bedarf im Monat | Auszahlung ohne Einkommen | Vermögen | Rechnerische Reichweite |
|---|---|---|---|---|
| Alleinstehend (44), 480 € Warmmiete | 1.043,00 € | 1.043,00 € | 20.000 €, davon 7.500 € über der Grenze | rund 7 Monate |
| Paar mit Kind (9), 850 € Warmmiete | 2.252,00 € | 1.993,00 € | 40.000 €, davon 15.000 € über der Grenze | rund 7,5 Monate |
| Alleinerziehend (29) mit Kind (4), 650 € Warmmiete | 1.772,68 € | 1.513,68 € | 12.000 €, davon 2.000 € über der Grenze | rund 6 Wochen |
Der Bedarf setzt sich wie immer aus Regelbedarf, Mehrbedarf und Kosten der Unterkunft zusammen, bei den beiden Familien ist das Kindergeld von 259 Euro schon abgezogen, bei der Alleinerziehenden zusätzlich der Mehrbedarf von 202,68 Euro eingerechnet. Die Reichweite ist eine Faustformel, keine Rechtsregel: Das Jobcenter schreibt dir nicht vor, das Geld in genau diesen Monatsraten auszugeben. Sie zeigt aber realistisch, ab wann sich ein neuer Antrag lohnt.
Die Ausnahme für nicht verfügbares Vermögen. Wer Vermögen hat, aber nicht drankommt, steht nicht ohne Geld da. § 24 Abs. 5 SGB II: "Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen." Typische Fälle sind ein Bausparvertrag mit Kündigungsfrist, ein Grundstück, das erst verkauft werden muss, oder eine Lebensversicherung, deren Rückkauf einen erheblichen Verlust bedeutet. Das Darlehen wird später zurückgezahlt, die Wohnung und der Lebensunterhalt sind in der Zwischenzeit gesichert.
Vermögen oder Einkommen? Der Stichtag entscheidet
Die Abgrenzung klingt akademisch, macht in Euro aber einen großen Unterschied. Was am Tag der Antragstellung schon da ist, ist Vermögen und wird gegen den Freibetrag gerechnet. Was während des Bezugs neu zufließt, ist Einkommen nach § 11 SGB II und wird im Zuflussmonat angerechnet.
- Ersparnisse auf dem Konto beim Antrag: Vermögen. Freibetrag nach Alter, alles darüber ist einzusetzen.
- Erbschaft oder Abfindung während des Bezugs: Einkommen im Monat des Zuflusses. Würde der Anspruch dadurch komplett entfallen, wird der Betrag nach § 11 Abs. 3 SGB II gleichmäßig auf sechs Monate verteilt. Mehr dazu im Artikel zu Einmalzahlungen.
- Was vom Einkommen übrig bleibt: wird im nächsten Bewilligungszeitraum zu Vermögen und zählt dann gegen den Freibetrag.
Praktische Folge: Wer knapp über dem Freibetrag liegt, sollte nicht auf die Idee kommen, Geld schnell zu verschenken oder auf ein fremdes Konto zu schieben. Das Jobcenter fragt regelmäßig die Kontoauszüge der letzten drei bis sechs Monate ab, größere Abgänge muss man erklären, und eine Verfügung ohne erkennbaren Gegenwert ändert an der Hilfebedürftigkeit nichts. Umgekehrt ist völlig legitim, offene Rechnungen zu begleichen, Schulden zu tilgen oder eine kaputte Waschmaschine zu ersetzen.
Was das Jobcenter beim Antrag sehen will
Mit dem Wegfall der Karenzzeit ist die Anlage VM zum Vermögen wieder Pflichtprogramm bei jedem Erstantrag. Erwartet werden in der Regel:
- Kontoauszüge aller Konten der Bedarfsgemeinschaft, üblicherweise der letzten drei Monate,
- Nachweise über Sparbücher, Tagesgeld, Depots, Bausparverträge und Kryptowerte,
- Angaben zu Lebens- und Rentenversicherungen mit dem aktuellen Rückkaufswert,
- Fahrzeugschein und eine grobe Wertangabe zum Auto,
- bei Immobilien der Grundbuchauszug und die Wohnfläche.
Ändert sich während des Bezugs etwas Wesentliches, gilt die Mitteilungspflicht nach § 60 SGB I. Das betrifft die Erbschaft ebenso wie die ausgezahlte Lebensversicherung. Wer sie verschweigt, riskiert eine Rückforderung und ein Verfahren wegen Sozialleistungsbetrugs, und zwar unabhängig davon, ob am Ende überhaupt ein Anspruch bestanden hätte.
Der Rechner auf dieser Seite bildet die Vermögensprüfung bewusst nicht ab, weil sie eine Ja-Nein-Frage vor der eigentlichen Berechnung ist. Er zeigt dir, was danach kommt: den Bedarf, den Anspruch und im Zuverdienst-Optimierer, wie viel von jedem zusätzlichen Euro Lohn im Haushalt bleibt.
Häufige Fragen
Wie viel Vermögen darf ich beim Grundsicherungsgeld haben?
Seit dem 1. Juli 2026 gilt ein Freibetrag nach Lebensalter: 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren. Der Betrag gilt für jede Person der Bedarfsgemeinschaft, also auch für Kinder, und nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen.
Gibt es die Karenzzeit für Vermögen noch?
Nein. Die Karenzzeit mit 40.000 Euro für die erste und 15.000 Euro für jede weitere Person ist zum 1. Juli 2026 entfallen, das Jobcenter prüft ab dem ersten Tag. Die Karenzzeit für die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II gibt es dagegen weiterhin, seit Juli 2026 aber gedeckelt auf das Eineinhalbfache der angemessenen Aufwendungen.
Gilt das neue Recht auch für laufende Bewilligungen?
Nein. Nach § 65a Abs. 1 SGB II gilt für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, weiter das alte Vermögensrecht. Geschützt ist aber nur der laufende Zeitraum, nicht die volle Karenzzeit. Mit dem nächsten Weiterbewilligungsantrag greift das neue Recht.
Zählt mein Auto zum Vermögen?
Ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person der Bedarfsgemeinschaft bleibt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II außer Betracht. Eine Wertgrenze steht nicht im Gesetz, die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gehen von 15.000 Euro Verkehrswert aus. Was darüber liegt, wird gegen den allgemeinen Freibetrag gerechnet.
Muss ich mein Haus oder meine Eigentumswohnung verkaufen?
In der Regel nicht. Geschützt ist ein selbst genutztes Hausgrundstück bis 140 Quadratmeter oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter, ab der fünften Person im Haushalt je 20 Quadratmeter mehr. Höhere Flächen sind anzuerkennen, wenn die Berücksichtigung eine besondere Härte bedeuten würde. Vermietete Immobilien sind dagegen normales Vermögen.
Ist meine Altersvorsorge geschützt?
Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und staatlich geförderte Formen wie Riester bleiben nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II unberücksichtigt, der Höhe nach unbegrenzt. Für hauptberuflich Selbstständige, die keine Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben, gibt es nach Nr. 4 zusätzlich einen eigenen Betrag je Jahr der selbstständigen Tätigkeit.
Was passiert, wenn mein Vermögen über dem Freibetrag liegt?
Dann besteht zunächst kein Anspruch, denn Vermögen wird nicht monatlich angerechnet, sondern ist vorher einzusetzen. Ist der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung nicht möglich oder eine besondere Härte, gibt es die Leistungen nach § 24 Abs. 5 SGB II als Darlehen.
Bekommen Kinder auch einen Freibetrag?
Ja, aber nur 5.000 Euro nach ihrer Altersstufe. Nach altem Recht waren es 15.000 Euro je Person. Das Sparbuch eines Kindes ist damit deutlich schlechter geschützt und zählt zum Vermögen der Bedarfsgemeinschaft.
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