Kurz gesagt: Es ist durchgehend dieselbe Leistung nach dem SGB II, nur der Name hat sich geändert. Von 2005 bis 2022 hieß sie Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich Hartz IV), von 2023 bis Juni 2026 Bürgergeld, seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Der Regelsatz für Alleinstehende stieg in dieser Zeit von 345 Euro auf 563 Euro. Zuständig war und ist das Jobcenter.
2005: Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe werden Arbeitslosengeld II
Am 1. Januar 2005 trat das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt in Kraft, benannt nach dem Vorsitzenden der zuständigen Kommission und deshalb als Hartz IV bekannt. Es legte zwei bis dahin getrennte Leistungen zusammen: die Arbeitslosenhilfe, die sich am früheren Lohn orientierte, und die Sozialhilfe für Erwerbsfähige. Übrig blieb eine einheitliche, bedürftigkeitsgeprüfte Pauschale, das Arbeitslosengeld II.
Der Regelsatz für Alleinstehende lag anfangs bei 345 Euro in den alten und 331 Euro in den neuen Bundesländern. Diese Ost-West-Differenz wurde zum 1. Juli 2006 abgeschafft, seitdem gilt bundesweit derselbe Betrag.
Neu war auch die Struktur, die bis heute gilt und die der Grundsicherungsgeld-Rechner abbildet: Regelbedarf plus Mehrbedarfe plus Kosten der Unterkunft ergeben den Bedarf, davon wird anrechenbares Einkommen abgezogen.
2010: Das Bundesverfassungsgericht kippt die Berechnung
Am 9. Februar 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvL 1/09), dass die Regelleistungen nicht verfassungsgemäß ermittelt worden waren. Gerügt wurde nicht die Höhe, sondern die Methode: willkürliche Abschläge von den statistischen Daten, eine Fortschreibung anhand der Rentenwerte statt anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten und vor allem der Bedarf von Kindern, der einfach als Prozentsatz des Erwachsenenbedarfs geschätzt worden war.
Das Gericht gab dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2010 Zeit für eine Neuregelung und verlangte zusätzlich eine Härtefallklausel für unabweisbare Sonderbedarfe. Die Folge: das Regelbedarfsermittlungsgesetz und, zum 1. Januar 2011, die Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche, das sogenannte Bildungspaket. Seither wird der Regelbedarf aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe abgeleitet und jährlich fortgeschrieben.
2023: Aus Hartz IV wird Bürgergeld
Zum 1. Januar 2023 trat das Bürgergeld-Gesetz in Kraft. Es brachte mehr als einen neuen Namen und wurde in zwei Stufen umgesetzt.
- Zum 1. Januar 2023: Der Regelsatz stieg um 53 Euro auf 502 Euro. Neu war die Karenzzeit im ersten Jahr des Bezugs: Vermögen blieb bis 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft und je 15.000 Euro für jede weitere Person geschützt, die tatsächlichen Wohnkosten wurden im ersten Jahr ohne Angemessenheitsprüfung übernommen.
- Zum 1. Juli 2023: Die zweite Stufe verbesserte die Zuverdienst-Regeln. Für Bruttoeinkommen zwischen 520 und 1.000 Euro stieg der anrechnungsfreie Anteil auf 30 Prozent. Diese Stufe ist bis heute der attraktivste Bereich der Freibetragsstaffel, was der Zuverdienst-Optimierer für jeden Haushalt sichtbar macht.
Zum 1. Januar 2024 folgte die bislang letzte Erhöhung, um 61 Euro auf 563 Euro. Für 2025 und 2026 wurde jeweils eine Nullrunde festgestellt, weil die Fortschreibungsformel nach der zuvor stark gestiegenen Inflation kein Plus mehr ergab. Wer bereits im Bezug ist, hat Besitzschutz, der Betrag wird also nicht gesenkt.
2026: Grundsicherungsgeld
Das Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde am 17. Dezember 2025 vom Kabinett beschlossen, am 5. März 2026 vom Bundestag verabschiedet und am 27. März 2026 vom Bundesrat gebilligt. Es tritt ab dem 1. Juli 2026 schrittweise in Kraft. Die Geldleistung heißt seitdem Grundsicherungsgeld.
Die Reform ist mehr als eine Umbenennung, an der Rechenformel ändert sie aber nichts. Die wichtigsten Punkte:
- Vermittlungsvorrang: Es wird zuerst geprüft, ob eine schnelle Vermittlung in Arbeit möglich ist, bevor eine Qualifizierung in Frage kommt.
- Vermögen: Die pauschale einjährige Karenzzeit entfällt. Das Vermögen wird sofort geprüft, die Freibeträge orientieren sich stärker am Lebensalter.
- Sanktionen: Bei Pflichtverletzungen gilt in der Regel eine Kürzung von 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate.
- Regelsätze: unverändert. Alleinstehende erhalten 2026 weiterhin 563 Euro, auch die übrigen Regelbedarfsstufen bleiben gleich.
- Übergangsfrist: Behörden dürfen bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin den Begriff Bürgergeld verwenden. Ein Bescheid mit dem alten Wort ist also kein Fehler.
Was das im Detail für Leistungsberechtigte bedeutet, steht im Überblicksartikel Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld.
Der Regelsatz für Alleinstehende im Zeitverlauf
| Zeitpunkt | Name der Leistung | Regelsatz alleinstehend |
|---|---|---|
| 1. Januar 2005 | Arbeitslosengeld II | 345 € (West), 331 € (Ost) |
| 1. Juli 2006 | Arbeitslosengeld II | 345 € bundesweit |
| 1. Januar 2011 | Arbeitslosengeld II | Neuberechnung nach dem Urteil, plus Bildungspaket |
| 1. Januar 2023 | Bürgergeld | 502 € |
| 1. Januar 2024 | Bürgergeld | 563 € |
| 1. Januar 2025 | Bürgergeld | 563 € (Nullrunde) |
| 1. Januar 2026 | Bürgergeld | 563 € (Nullrunde, Besitzschutz) |
| 1. Juli 2026 | Grundsicherungsgeld | 563 € |
Zwischen 2011 und 2022 stieg der Regelsatz in kleinen jährlichen Schritten von 364 Euro auf 449 Euro. Die beiden großen Sprünge kamen 2023 und 2024 als Reaktion auf die Inflation. Wie sich der heutige Regelsatz mit Miete, Mehrbedarf und Einkommen zu einem konkreten Anspruch zusammensetzt, rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner in wenigen Sekunden durch.
Was sich in 21 Jahren nicht geändert hat
Bei allen Namenswechseln ist der Kern der Leistung bemerkenswert stabil geblieben:
- Rechtsgrundlage ist durchgehend das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuständig ist das Jobcenter.
- Die Leistung ist bedürftigkeitsgeprüft und pauschaliert, sie orientiert sich nicht am früheren Lohn. Das unterscheidet sie bis heute vom Arbeitslosengeld 1.
- Der Bedarf setzt sich aus Regelbedarf, Mehrbedarfen und Kosten der Unterkunft zusammen.
- Erwerbseinkommen wird nie vollständig angerechnet: Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II lässt die ersten 100 Euro komplett frei und darüber gestaffelt 20, 30 oder 10 Prozent.
Häufige Fragen
Wie hieß das Grundsicherungsgeld früher?
Von 2005 bis 2022 Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich Hartz IV), von 2023 bis Juni 2026 Bürgergeld. Seit dem 1. Juli 2026 heißt es Grundsicherungsgeld.
Wann wurde Hartz IV eingeführt?
Am 1. Januar 2005. Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige wurden zum Arbeitslosengeld II zusammengelegt, der Regelsatz betrug 345 Euro im Westen und 331 Euro im Osten.
Warum wurde das Bürgergeld umbenannt?
Das Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende kehrt zum Begriff Grundsicherung zurück und legt den Schwerpunkt wieder stärker auf Vermittlung und Mitwirkung. Bundestag und Bundesrat beschlossen es im März 2026.
Ist das Grundsicherungsgeld höher als Hartz IV?
Nominal ja, 563 statt 345 Euro. Die Umbenennungen selbst haben die Höhe aber nie verändert, erhöht wurde immer zum Jahreswechsel. 2025 und 2026 gab es eine Nullrunde.
Gilt mein alter Bescheid mit dem Wort Bürgergeld noch?
Ja. Behörden dürfen den alten Begriff sogar noch bis zum 31. Dezember 2026 verwenden. Gemeint ist dieselbe Leistung.
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