Kurz gesagt: Ein Bewilligungsbescheid besteht aus drei Teilen. Vorne steht der Verfügungssatz: wer bekommt in welchem Zeitraum wie viel Geld. Dann folgt die Rechtsbehelfsbelehrung mit der Widerspruchsfrist von einem Monat. Hinten liegt der Berechnungsbogen, und nur dort siehst du, wie sich der Betrag zusammensetzt: Regelbedarf plus Mehrbedarf plus Kosten der Unterkunft, minus angerechnetes Einkommen. Prüfe zuerst den Berechnungsbogen, nicht die Titelseite.
Der Aufbau: drei Teile, die du unterschiedlich liest
| Teil | Was drinsteht | Worauf du achtest |
|---|---|---|
| Verfügungssatz (Seite 1 bis 2) | Bewilligungszeitraum, Auszahlungsbetrag je Monat, Namen der Personen in der Bedarfsgemeinschaft, Krankenversicherung | Stimmen Zeitraum und Personen? Weicht ein Monat vom Rest ab? |
| Rechtsbehelfsbelehrung und Hinweise | Wo und bis wann du Widerspruch einlegen kannst, allgemeine Erläuterungen | Ist die Belehrung vollständig? Datum des Bescheids notieren. |
| Berechnungsbogen (Anlage) | Bedarfe und Einkommen je Person und je Monat, einzeln aufgeschlüsselt | Hier steckt die eigentliche Rechnung. Jede Zeile einzeln prüfen. |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschreibt denselben Aufbau: Der Bescheid nennt die bewilligten Leistungen und den Bewilligungszeitraum, die beigefügten Berechnungsbögen zeigen, wie sich die Beträge zusammensetzen (BMAS: Bescheid und Widerspruch).
Nach der Umbenennung: was im Bescheid jetzt anders heißt
Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. Im Bescheid ändert sich damit vor allem die Bezeichnung im Kopf und in den Textbausteinen. Die Rechtsgrundlage bleibt das SGB II, zuständig bleibt das Jobcenter, und die Rechenwege sind identisch.
- Alte Bescheide bleiben gültig. Ein Bescheid, der noch von Bürgergeld spricht, verliert durch die Umbenennung nicht seine Wirkung.
- Mischformen sind normal. In der Übergangszeit tauchen beide Begriffe auf, teils sogar in einem Schreiben. Das ist kein Fehler, der einen Widerspruch begründet.
- Die Beträge ändern sich nicht. 2026 gilt eine Nullrunde mit Besitzschutz, der Regelbedarf für Alleinstehende liegt weiter bei 563 Euro. Mehr dazu auf der Seite Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld.
Den Berechnungsbogen nachrechnen: ein Beispiel
Alleinstehend, 380 Euro Kaltmiete, 60 Euro Nebenkosten, 40 Euro Heizkosten, dazu ein Minijob mit 550 Euro brutto. So sieht die Rechnung aus, die im Berechnungsbogen steht:
| Zeile im Berechnungsbogen | Betrag |
|---|---|
| Regelbedarf (Regelbedarfsstufe 1) | 563,00 € |
| Mehrbedarf | 0,00 € |
| Kosten der Unterkunft und Heizung | 480,00 € |
| Gesamtbedarf | 1.043,00 € |
| Einkommen aus Erwerbstätigkeit (brutto) | 550,00 € |
| abzüglich Freibetrag nach § 11b SGB II | 193,00 € |
| anzurechnendes Einkommen | 357,00 € |
| Auszahlungsbetrag Grundsicherungsgeld | 686,00 € |
Der Freibetrag setzt sich aus drei Stufen zusammen: 100 Euro Grundfreibetrag, 20 Prozent von 100,01 bis 520 Euro (also 84 Euro) und 30 Prozent von 520,01 bis 550 Euro (also 9 Euro). Zusammen 193 Euro. Im Haushalt sind damit 1.236 Euro verfügbar, genau der Bedarf von 1.043 Euro plus die 193 Euro Freibetrag. Diese Gegenprobe funktioniert immer, solange überhaupt ein Anspruch besteht. Wenn deine Zahlen abweichen, rechne den Fall im Grundsicherungsgeld-Rechner nach und vergleiche Zeile für Zeile.
Fünf Stellen, an denen es typischerweise klemmt
- Falsche Regelbedarfsstufe. Kinder wechseln mit dem Geburtstag die Stufe: 357 Euro bis 5 Jahre, 390 Euro von 6 bis 13, 471 Euro von 14 bis 17. Wird ein Kind im Bewilligungszeitraum älter, muss der Betrag ab dem Folgemonat steigen. Prüfe deshalb jeden Monat einzeln, nicht nur den ersten.
- Vergessener Mehrbedarf. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II wird nicht automatisch erkannt, wenn dem Jobcenter die Konstellation nicht klar ist. Auch der Mehrbedarf bei Schwangerschaft ab der 13. Woche (17 Prozent) fehlt oft, weil er separat gemeldet werden muss.
- Gekürzte Unterkunftskosten ohne Erklärung. Steht in der Zeile Unterkunft weniger als deine tatsächliche Miete, wurde sie als unangemessen bewertet. Das muss der Bescheid begründen, und in der Regel geht dem ein Kostensenkungsverfahren voraus.
- Einkommen im falschen Monat. Angerechnet wird in dem Monat, in dem das Geld zufließt, nicht in dem es erarbeitet wurde. Eine Lohnzahlung am 1. des Folgemonats gehört in den Folgemonat.
- Freibetrag zu niedrig. Der häufigste Rechenfehler zu deinen Lasten. Kontrolliere die Stufen einzeln, die Tabelle mit allen Werten steht im Artikel Freibeträge 2026 mit Rechenbeispielen. Wie sich zusätzliche Arbeitsstunden auf den Auszahlungsbetrag auswirken, zeigt der Zuverdienst-Optimierer.
Fristen: ein Monat, vier Tage, ein Jahr
Gegen jeden Bescheid kannst du Widerspruch einlegen, schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat. Diese Fristen gelten:
| Situation | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Widerspruch nach Bekanntgabe | 1 Monat | § 84 Abs. 1 SGG |
| Bekanntgabe bei Zustellung per Post | gilt am 4. Tag nach Aufgabe zur Post | § 37 Abs. 2 SGB X |
| Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder ist unrichtig | 1 Jahr statt 1 Monat | § 66 Abs. 2 SGG |
| Frist verpasst: Überprüfungsantrag | Nachzahlung für längstens 1 Jahr rückwirkend | § 44 SGB X, § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II |
Wichtig zur Bekanntgabe: Es zählt nicht, wann du den Brief aus dem Briefkasten holst, sondern der vierte Tag nach Aufgabe zur Post. Diese Frist wurde zum 1. Januar 2025 von drei auf vier Tage verlängert, ältere Ratgeber nennen deshalb teils noch drei Tage. Eine Begründung ist für den Widerspruch nicht nötig, du kannst sie nachreichen. Das Widerspruchsverfahren selbst kostet nichts.
Bewilligungszeitraum: zwölf Monate sind die Regel
Nach § 41 Abs. 3 SGB II wird in der Regel für ein Jahr bewilligt. Auf sechs Monate verkürzt wird vor allem in zwei Fällen: wenn vorläufig entschieden wird, etwa bei schwankendem Einkommen aus Selbstständigkeit oder auf Stundenbasis, und wenn die Kosten für Unterkunft und Heizung unangemessen hoch sind. Steht in deinem Bescheid das Wort vorläufig, folgt später ein abschließender Bescheid, der die tatsächlichen Einkünfte zugrunde legt. Dann kann es zu einer Nachzahlung oder einer Rückforderung kommen, obwohl du nichts falsch gemacht hast.
Der Bewilligungszeitraum wird einheitlich für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft festgelegt. Den Weiterbewilligungsantrag stellst du am besten im vorletzten Monat, damit die Zahlung nahtlos weiterläuft.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für den Widerspruch?
Einen Monat nach Bekanntgabe (§ 84 Abs. 1 SGG). Bei Postzustellung gilt der Bescheid am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, sind es ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG).
Wo steht im Bescheid, wie gerechnet wurde?
Im Berechnungsbogen, der als Anlage beiliegt. Dort stehen je Person und je Monat Regelbedarf, Mehrbedarf, Unterkunftskosten und angerechnetes Einkommen. Die ersten Seiten nennen nur die Summen.
Was tun, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist?
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Das Jobcenter prüft erneut, Leistungen werden aber nur für ein Jahr rückwirkend nachgezahlt (§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Warum wurde mir nur für sechs Monate bewilligt?
Regulär gilt ein Jahr (§ 41 Abs. 3 SGB II). Verkürzt wird vor allem bei vorläufiger Entscheidung, etwa bei schwankendem Einkommen, oder bei unangemessen hohen Unterkunftskosten.
Mein Bescheid spricht noch von Bürgergeld. Ist er ungültig?
Nein. Bescheide von vor dem 1. Juli 2026 bleiben gültig. Die Umbenennung in Grundsicherungsgeld ändert weder Rechtsgrundlage noch Beträge.
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