Kurz gesagt: Wer einen Meldetermin beim Jobcenter zum ersten Mal versäumt, verliert kein Geld. § 32 Abs. 1 SGB II verlangt seit dem 1. Juli 2026 ausdrücklich, dass Leistungsberechtigte einer Aufforderung "wiederholt" nicht nachkommen. Ab dem zweiten Versäumnis mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für einen Monat, bei der Regelbedarfsstufe 1 also um 168,90 Euro. Beim dritten aufeinanderfolgenden versäumten Termin greift die neue Regel des § 7b Abs. 4 SGB II: Du giltst als nicht erreichbar, der Leistungsanspruch entfällt, für einen Kalendermonat werden nur noch die Kosten der Unterkunft gezahlt, danach nichts mehr. Wer sich innerhalb dieses Monats persönlich im Jobcenter meldet, gilt rückwirkend als durchgehend erreichbar. In allen Stufen gilt: Ein wichtiger Grund, den du darlegst und nachweist, verhindert die Folge. Eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen muss vorher da gewesen sein.
Die drei Stufen beim Meldeversäumnis
Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) hat die Sanktionen zum 1. Juli 2026 umgebaut. Die frühere Staffelung mit 10 Prozent je Meldeversäumnis ist weg. An ihre Stelle tritt eine Dreierstufe, die beim ersten Mal milder und ab dem dritten Mal deutlich härter ist als das alte Recht.
| Stufe | Rechtsfolge | Dauer | Grundlage |
|---|---|---|---|
| 1. versäumter Termin | Keine Minderung, das Versäumnis wird aber gezählt | - | § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II ("wiederholt") |
| 2. versäumter Termin | 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs weniger | 1 Monat | § 32 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SGB II |
| 3. aufeinanderfolgender Termin | Nichterreichbarkeit, Leistungsanspruch entfällt; für einen Kalendermonat noch Kosten der Unterkunft | Bis zum Ende des Bewilligungszeitraums oder bis zur persönlichen Meldung | § 7b Abs. 4 SGB II |
Wichtig ist der Unterschied zwischen "wiederholt" in § 32 Abs. 1 SGB II und "drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen" in § 7b Abs. 4 SGB II. Die 30-Prozent-Minderung knüpft an die Wiederholung an, die Nichterreichbarkeit dagegen an eine ununterbrochene Serie von drei versäumten Terminen. Wer zwischendurch erscheint, unterbricht die Serie und landet nicht auf Stufe drei.
Was 30 Prozent in Euro bedeuten
Bemessungsgrundlage ist immer der Regelbedarf der betroffenen Person nach § 20 SGB II, nicht der Gesamtbedarf und nicht die Auszahlung des Haushalts. Mit den Regelsätzen 2026 ergibt das:
| Regelbedarfsstufe | Wer | Regelbedarf 2026 | 30 Prozent |
|---|---|---|---|
| RBS 1 | Alleinstehend oder alleinerziehend | 563,00 € | 168,90 € |
| RBS 2 | Partner in einer Bedarfsgemeinschaft | 506,00 € | 151,80 € |
| RBS 3 | Erwachsene ohne eigenen Haushalt, etwa 18 bis 24 bei den Eltern | 451,00 € | 135,30 € |
| RBS 4 | Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471,00 € | 141,30 € |
Alle Leistungsminderungen zusammen sind nach § 31a Abs. 4 Satz 1 SGB II auf insgesamt 30 Prozent des Regelbedarfs begrenzt. Mehrere Sanktionen können sich also nicht addieren. Und wenn sich nur wegen einer Minderung rechnerisch gar kein Leistungsanspruch mehr ergeben würde, wird nach § 31a Abs. 4 Satz 3 SGB II Grundsicherungsgeld in Höhe von monatlich 1 Euro bewilligt. Das ist kein Scherz, sondern hat einen Zweck: Der Leistungsbezug bleibt formal bestehen, und daran hängt unter anderem die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.
Was ein Meldetermin rechtlich ist
Im SGB II selbst steht dazu wenig. § 59 SGB II verweist schlicht auf das Arbeitsförderungsrecht: "Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht, § 309 des Dritten Buches, und über die Meldepflicht bei Wechsel der Zuständigkeit, § 310 des Dritten Buches, sind entsprechend anzuwenden."
Aus § 309 SGB III ergeben sich drei praktisch wichtige Punkte.
Erstens der Zweck. Eine Meldeaufforderung ist nur zu bestimmten Zwecken zulässig, nämlich zur Berufsberatung, zur Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, zur Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, zur Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (§ 309 Abs. 2 SGB III). Der Zweck muss in der Einladung stehen. Eine Einladung ohne erkennbaren zulässigen Zweck ist angreifbar.
Zweitens die Uhrzeit. Nach § 309 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist die Meldepflicht auch erfüllt, wenn du dich zu einer anderen Zeit am selben Tag meldest und der Zweck der Meldung erreicht wird. Wer den Termin um 9 Uhr verschläft und um 13 Uhr erscheint, hat also nicht automatisch ein Meldeversäumnis produziert.
Drittens die Fortwirkung bei Krankheit. Bist du am Meldetermin arbeitsunfähig, wirkt die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fort, wenn die Agentur für Arbeit das in der Meldeaufforderung bestimmt hat (§ 309 Abs. 3 Satz 3 SGB III). Lies die Einladung deshalb genau. Steht dieser Satz drin, musst du dich nach der Genesung von selbst melden.
Dazu kommt eine oft übersehene Kleinigkeit: Notwendige Reisekosten zur Meldung können auf Antrag übernommen werden, auch für eine erforderliche Begleitperson (§ 309 Abs. 4 SGB III). Es ist ein Antrag, kein Automatismus.
Neben der Meldung im Jobcenter zählt seit der Reform ausdrücklich auch das Erscheinen "bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin" (§ 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Liegen schon beim ersten Meldeversäumnis Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die der Überwindung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter nach § 32 Abs. 4 SGB II zu einem solchen Untersuchungstermin verpflichten.
Der wichtige Grund: darlegen und nachweisen
Jede Stufe kippt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Wortlaut ist in § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II und in § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II identisch: Die Rechtsfolge gilt nicht, "wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen". Auch § 7b Abs. 4 Satz 1 SGB II zählt nur Meldeaufforderungen mit, denen "ohne Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes" nicht nachgekommen wurde.
Zwei Dinge stecken darin. Darlegen heißt, dass du den Grund von dir aus mitteilen musst. Das Jobcenter forscht nicht nach. Nachweisen heißt, dass eine bloße Behauptung nicht reicht. Eine Liste wichtiger Gründe enthält das Gesetz nicht, in der Praxis anerkannt sind unter anderem:
- Arbeitsunfähigkeit, belegt durch die ärztliche Bescheinigung
- ein eigener Arzt- oder Therapietermin, der nicht verlegbar war
- ein Vorstellungsgespräch oder ein Arbeitseinsatz, denn genau darauf zielt das Verfahren ab
- die Betreuung eines erkrankten Kindes ohne andere Betreuungsmöglichkeit
- ein Todesfall oder ein Notfall in der Familie
- ein nachweisbarer Ausfall des Nahverkehrs auf dem einzigen zumutbaren Weg
Die Reihenfolge entscheidet über den Erfolg: erst so früh wie möglich anrufen oder schreiben, dann den Nachweis nachreichen. Ein Nachweis, der drei Wochen später zusammen mit dem Widerspruch kommt, wirkt schwächer als eine kurze Nachricht am Terminmorgen mit späterem Beleg.
Sonderfall Arbeitsunfähigkeit
Für Krankheit gilt eine eigene Vorschrift, § 56 SGB II. Danach musst du eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich anzeigen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach ihrem Eintritt eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Bemerkenswert ist der zweite Satz der Norm: "§ 31 Absatz 1 findet keine Anwendung." Ein Verstoß gegen die Anzeige- und Bescheinigungspflicht ist also selbst keine Pflichtverletzung, die eine Minderung auslöst.
Umgekehrt gibt es eine Grenze für die dauerhafte Krankmeldung. § 56 Abs. 1 Satz 7 SGB II bestimmt, dass Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit insbesondere anzunehmen sind, wenn Leistungsberechtigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiederholt zur Entschuldigung der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen oder von Terminen bei potenziellen Arbeitgebern vorlegen. Dann kann der Medizinische Dienst eingeschaltet werden.
Stufe drei: die Nichterreichbarkeit nach § 7b SGB II
Das ist die eigentliche Neuerung der Reform, und sie ist die schärfste Regel im ganzen Sanktionsrecht. § 7b Abs. 4 Satz 1 SGB II lautet: "Erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten als nicht erreichbar, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachkommen."
Der Trick der Konstruktion: Es geht formal nicht um eine Sanktion, sondern um eine Leistungsvoraussetzung. Nach § 7b Abs. 1 SGB II gibt es Grundsicherungsgeld nur bei Erreichbarkeit. Wer als nicht erreichbar gilt, erfüllt die Voraussetzung nicht, und dann greift auch der Schutz der Kosten der Unterkunft aus § 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II nicht mehr. Der Ablauf sieht so aus:
| Zeitpunkt | Was passiert | Grundlage |
|---|---|---|
| Feststellung des dritten versäumten Termins | Nichterreichbarkeit wird festgestellt | § 7b Abs. 4 Satz 1 SGB II |
| Beginn des Folgemonats | Der Leistungsanspruch entfällt, ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gibt es nicht | § 7b Abs. 4 Satz 2 SGB II mit § 31b Abs. 4 SGB II |
| Dieser eine Kalendermonat | Gezahlt wird Grundsicherungsgeld ohne die Leistungen für den Regelbedarf, also im Kern die Kosten der Unterkunft | § 7b Abs. 4 Satz 4 SGB II |
| Persönliche Meldung in diesem Monat | Die Person gilt als durchgehend erreichbar, der Regelbedarf wird nachgezahlt, aber um 30 Prozent gemindert | § 7b Abs. 4 Satz 5 mit § 32 Abs. 3 Satz 2 SGB II |
| Keine Meldung | Die Nichterreichbarkeit gilt bis zum Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, auch die Kosten der Unterkunft entfallen | § 7b Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB II |
Die Tür bleibt also genau einen Monat offen, und sie öffnet sich nur durch eine persönliche Meldung im zuständigen Jobcenter. Ein Anruf oder eine E-Mail steht nicht im Gesetzestext. Wer in dieser Lage ist, sollte den Weg ins Jobcenter noch am selben Tag antreten und sich den Besuch quittieren lassen.
Erreichbarkeit im Alltag: Urlaub und Ortsabwesenheit
§ 7b SGB II regelt daneben, was Erreichbarkeit überhaupt heißt. Erreichbar ist, wer sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhält und werktäglich dessen Mitteilungen zur Kenntnis nehmen kann. Der nähere Bereich ist dabei kein Radius in Kilometern, sondern die Frage, ob du eine Dienststelle, einen möglichen Arbeitgeber oder den Ort einer Maßnahme in angemessener Zeit und ohne unzumutbaren Aufwand erreichen kannst.
Für Abwesenheiten gilt: Bei einem wichtigen Grund, etwa einer ärztlich verordneten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme, muss das Jobcenter zustimmen (§ 7b Abs. 2 SGB II). Ohne wichtigen Grund, also im klassischen Urlaubsfall, soll die Zustimmung in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden (§ 7b Abs. 3 SGB II). Für Abwesenheiten wegen einer Erwerbstätigkeit ist keine Zustimmung erforderlich. Entscheidend ist in allen Fällen: Die Zustimmung muss vorher da sein, nicht hinterher.
Pflichtverletzungen sind etwas anderes als Meldeversäumnisse
Die beiden Begriffe werden häufig vermischt, stehen aber in getrennten Vorschriften und haben unterschiedliche Folgen. Ein Meldeversäumnis ist ein verpasster Termin. Eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II liegt vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung
- die geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen,
- sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen oder fortzuführen, oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
- eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme, einen Integrationskurs nach § 43 AufenthG oder eine Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a AufenthG nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dazu kommen die Fälle des § 31 Abs. 2 SGB II, etwa die absichtliche Verminderung von Einkommen oder Vermögen, fortgesetztes unwirtschaftliches Verhalten trotz Belehrung und der Übertritt aus einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes.
| Merkmal | Meldeversäumnis | Pflichtverletzung |
|---|---|---|
| Vorschrift | § 32 SGB II | § 31, § 31a SGB II |
| Höhe der Minderung | 30 Prozent des Regelbedarfs | 30 Prozent des Regelbedarfs |
| Dauer | 1 Monat | 3 Monate |
| Vorzeitiges Ende | Nicht vorgesehen | Bei Pflichterfüllung oder ernsthafter Bereitschaftserklärung, frühestens nach einem Monat |
| Erstes Mal folgenlos? | Ja, erst die Wiederholung mindert | Nein, schon der erste Fall mindert |
| Vollständiger Wegfall möglich? | Ja, über § 7b Abs. 4 SGB II beim dritten Termin | Ja, bei Verweigerung zumutbarer Arbeit nach § 31a Abs. 7 SGB II |
Die Arbeitsverweigerung nach § 31a Abs. 7 SGB II
Der zweite Weg zum vollständigen Wegfall des Regelbedarfs ist neu und eng gefasst. Er greift, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen, wobei das Gesetz zwei Bedingungen nennt: "Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden." Ein abgelehnter Vorschlag ohne konkretes Angebot genügt dafür nicht.
Die Folgen sind trotzdem hart. Der Leistungsanspruch entfällt in Höhe des Regelbedarfs, das Grundsicherungsgeld für die Kosten der Unterkunft soll für die gesamte Bedarfsgemeinschaft direkt an den Vermieter gezahlt werden. Zeitlich ist der Entzug begrenzt: Nach § 31b Abs. 3 SGB II wird er nach einem Monat aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber nach zwei Monaten. Der Härtefallvorbehalt des § 31a Abs. 3 SGB II und die Anhörungsregeln gelten auch hier.
Mitwirkungspflichten außerhalb der Termine
Neben den Meldeterminen gibt es die allgemeinen Mitwirkungspflichten des Sozialrechts. Sie stehen in den §§ 60 bis 65 SGB I und gelten für jede Sozialleistung. Nach § 60 Abs. 1 SGB I musst du alle für die Leistung erheblichen Tatsachen angeben, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitteilen und auf Verlangen Beweismittel bezeichnen und vorlegen.
Der entscheidende Unterschied zu den Sanktionen: Fehlende Mitwirkung wird nicht mit einer prozentualen Minderung geahndet, sondern mit Versagung oder Entziehung. § 66 Abs. 1 SGB I erlaubt dem Leistungsträger, die Leistung "bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise" zu versagen oder zu entziehen, wenn durch die fehlende Mitwirkung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Zwei Schutzmechanismen sind dabei zwingend:
- Schriftlicher Hinweis und Frist. Nach § 66 Abs. 3 SGB I darf erst versagt oder entzogen werden, nachdem auf diese Folge schriftlich hingewiesen wurde und die Mitwirkung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt ist.
- Nachholung wirkt. Nach § 67 SGB I kann der Leistungsträger versagte oder entzogene Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbringen, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Anders als bei einer Minderung ist das Geld also nicht endgültig verloren.
Und die Mitwirkung hat Grenzen. § 65 Abs. 1 SGB I nimmt Pflichten aus, deren Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht, die aus einem wichtigen Grund nicht zumutbar sind oder deren Inhalt sich der Leistungsträger mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann. Untersuchungen mit erheblichen Schmerzen oder erheblichen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit dürfen abgelehnt werden (§ 65 Abs. 2 SGB I), und Angaben, die eine Strafverfolgung nach sich ziehen könnten, dürfen verweigert werden (§ 65 Abs. 3 SGB I).
Eine dritte Ebene wird oft vergessen: Falsche oder verspätete Angaben sind eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2 SGB II kann eine unrichtige Angabe oder eine nicht mitgeteilte Änderung der Verhältnisse mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das ist unabhängig davon, dass zu viel gezahltes Geld ohnehin zurückgefordert wird.
Rechenbeispiel: was eine Kürzung wirklich kostet
Alleinstehende Person, 380 Euro Kaltmiete plus 100 Euro Nebenkosten, kein Einkommen. Der Bedarf beträgt 563 Euro Regelbedarf plus 480 Euro Unterkunft, zusammen 1.043 Euro. So wirken sich die drei Stufen aus:
| Situation | Regelbedarf | Unterkunft | Auszahlung im Monat |
|---|---|---|---|
| Ohne Sanktion | 563,00 € | 480,00 € | 1.043,00 € |
| 1. Meldeversäumnis | 563,00 € | 480,00 € | 1.043,00 € |
| 2. Meldeversäumnis (1 Monat) | 394,10 € | 480,00 € | 874,10 € |
| Pflichtverletzung (3 Monate) | 394,10 € | 480,00 € | 874,10 € |
| 3. Termin, erster Monat | 0,00 € | 480,00 € | 480,00 € |
| 3. Termin, ab dem zweiten Monat | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Ein einzelnes wiederholtes Meldeversäumnis kostet 168,90 Euro. Eine Pflichtverletzung kostet dreimal so viel, nämlich 506,70 Euro über drei Monate. Der Sprung auf Stufe drei kostet dagegen ab dem zweiten Monat den kompletten Bedarf von 1.043 Euro monatlich, und zwar bis zum Ende des Bewilligungszeitraums. Zwischen Stufe zwei und Stufe drei liegt also nicht ein weiteres Drittel, sondern der Unterschied zwischen weniger Geld und keinem Geld.
In der Bedarfsgemeinschaft trifft es nur eine Person
Paar mit einem Kind von 8 Jahren, 850 Euro Warmmiete. Der Bedarf liegt bei 506 plus 506 plus 390 plus 850, also 2.252 Euro. Nach Anrechnung von 259 Euro Kindergeld werden 1.993 Euro ausgezahlt. Versäumt ein Partner wiederholt einen Termin, mindert sich der Auszahlungsanspruch um 30 Prozent von dessen Regelbedarfsstufe 2, also um 151,80 Euro auf 1.841,20 Euro. Der Regelbedarf des anderen Partners und der des Kindes bleiben unberührt, denn § 32 Abs. 1 SGB II bemisst die Minderung nach dem "für sie", also für die betroffene Person maßgebenden Regelbedarf.
Und mit Einkommen?
Dieselbe alleinstehende Person mit 800 Euro Brutto: Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II beträgt 268 Euro, angerechnet werden 532 Euro, der Anspruch sinkt auf 511 Euro. Eine Minderung von 168,90 Euro lässt davon 342,10 Euro übrig. Hier wird die Grenze des § 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II wichtig: Die rechnerisch auf die Kosten der Unterkunft entfallenden Zahlbeträge dürfen durch die Minderung nicht verringert werden. Je kleiner der Restanspruch, desto eher greift diese Grenze und desto weniger bleibt von der Kürzung übrig. Wo dein eigener Anspruch liegt und ab welchem Bruttolohn er entfällt, rechnest du im Grundsicherungsgeld-Rechner nach. In diesem Beispiel endet der Anspruch bei rund 1.391 Euro Brutto. Wie viel von jedem zusätzlichen Euro bei dir bleibt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer.
Wenn der Bescheid schon da ist
Ein Minderungsbescheid ist ein Verwaltungsakt wie jeder andere und angreifbar. Fünf Punkte lohnen die Prüfung:
| Prüfpunkt | Worauf du achtest | Grundlage |
|---|---|---|
| Rechtsfolgenbelehrung | Gab es vorher eine schriftliche Belehrung über die konkreten Folgen? Ohne sie greift weder § 31 noch § 32 noch § 7b Abs. 4 SGB II | § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 7b Abs. 4 SGB II |
| Anhörung | Vor belastenden Verwaltungsakten ist anzuhören; auf Verlangen soll die Anhörung persönlich erfolgen, ebenso beim dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnis | § 24 SGB X, § 31a Abs. 2 SGB II |
| Sechs-Monats-Frist | Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab der Pflichtverletzung zulässig | § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II |
| Außergewöhnliche Härte | Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde | § 31a Abs. 3 SGB II |
| Beratung unter 25 | Innerhalb von vier Wochen nach Feststellung soll ein Beratungsangebot zum Kooperationsplan kommen | § 31a Abs. 6 SGB II |
Ein Punkt ist besonders unangenehm und deshalb wichtig zu wissen: Der Widerspruch stoppt die Kürzung nicht. § 39 Nr. 1 SGB II nimmt Verwaltungsakte, die "die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellen", ausdrücklich von der aufschiebenden Wirkung aus. Das Geld wird also erst einmal gekürzt. Wer das verhindern will, beantragt die Aussetzung der Vollziehung nach § 86a Abs. 3 SGG beim Jobcenter oder gleich einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG beim Sozialgericht. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Leistungsberechtigte gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Wie ein Widerspruch aufgebaut wird und welche Fristen gelten, steht im Artikel Widerspruch beim Jobcenter.
Der Kooperationsplan selbst ist übrigens kein Vertrag, den du unterschreiben musst. Nach § 15 SGB II wird er gemeinsam erstellt, in Textform ausgehändigt und in der Regel alle sechs Monate fortgeschrieben. Er hält Eingliederungsziel und Schritte fest, unter anderem die Eigenbemühungen, die du "mindestens zu unternehmen und nachzuweisen" hast. Genau diese Festlegung ist später der Maßstab dafür, ob eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II vorliegt. Es lohnt sich deshalb, beim Inhalt genau hinzusehen, bevor Zahlen wie "acht Bewerbungen im Monat" darin stehen.
Behörden dürfen den Begriff Bürgergeld nach § 65a Abs. 4 SGB II noch bis zum 31. Dezember 2026 verwenden. Ein Schreiben mit der Überschrift "Minderung des Bürgergeldes" ist also nicht veraltet. Was sich sonst geändert hat, steht auf der Seite Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld. Alle Beträge hier sind eine Näherung zur Orientierung, verbindlich entscheidet das Jobcenter.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich einen Termin beim Jobcenter verpasse?
Beim ersten Mal wird nichts gekürzt. § 32 Abs. 1 SGB II setzt seit dem 1. Juli 2026 voraus, dass einer Meldeaufforderung trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung "wiederholt" nicht nachgekommen wird. Gezählt wird das erste Versäumnis trotzdem. Ab dem zweiten Mal werden 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat gestrichen, beim dritten aufeinanderfolgenden Termin greift § 7b Abs. 4 SGB II.
Wie hoch ist die Kürzung bei einem Meldeversäumnis 2026?
30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für einen Monat. Das sind 168,90 Euro bei der Regelbedarfsstufe 1 (563 Euro), 151,80 Euro bei einem Partner in der Bedarfsgemeinschaft (506 Euro) und 135,30 Euro bei der Regelbedarfsstufe 3 (451 Euro). Alle Minderungen zusammen sind auf 30 Prozent begrenzt (§ 31a Abs. 4 Satz 1 SGB II).
Was gilt als wichtiger Grund?
Das Gesetz nennt keine Liste, es verlangt nur, dass du den Grund darlegst und nachweist (§ 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Anerkannt sind in der Praxis Arbeitsunfähigkeit, ein nicht verlegbarer Arzttermin, ein Vorstellungsgespräch, die Betreuung eines erkrankten Kindes, ein Todesfall in der Familie oder ein nachweisbarer Ausfall des Nahverkehrs. Melde dich möglichst am Termintag, den Nachweis kannst du nachreichen.
Kann das Jobcenter die Leistung komplett streichen?
Seit dem 1. Juli 2026 in zwei Fällen. Erstens bei drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeterminen über die Nichterreichbarkeit nach § 7b Abs. 4 SGB II. Zweitens bei willentlicher Verweigerung einer tatsächlich und unmittelbar möglichen zumutbaren Arbeit nach § 31a Abs. 7 SGB II, dort für mindestens einen und höchstens zwei Monate (§ 31b Abs. 3 SGB II).
Wird auch die Miete gekürzt?
Bei der Minderung nicht: Nach § 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II dürfen die rechnerisch auf die Kosten der Unterkunft und Heizung entfallenden Zahlbeträge nicht verringert werden. Bei der Nichterreichbarkeit nach § 7b Abs. 4 SGB II gilt das nicht. Dort werden die Unterkunftskosten nur noch für einen Kalendermonat gezahlt, danach entfällt der Anspruch vollständig.
Ich bin krank, was muss ich tun?
Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach ihrem Eintritt eine ärztliche Bescheinigung vorlegen (§ 56 Abs. 1 SGB II). Ein Verstoß dagegen ist ausdrücklich keine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB II. Achte aber auf die Fortwirkung: Steht in der Einladung, dass die Meldeaufforderung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt, musst du dich nach der Genesung von selbst melden (§ 309 Abs. 3 SGB III).
Wie lange dauert eine Leistungsminderung?
Ein Monat beim Meldeversäumnis (§ 32 Abs. 2 Satz 2 SGB II), drei Monate bei einer Pflichtverletzung (§ 31b Abs. 2 Satz 1 SGB II). Sie beginnt mit dem Kalendermonat nach Wirksamwerden des Bescheids, und die Feststellung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab der Pflichtverletzung zulässig. Bei Pflichtverletzungen endet die Minderung vorzeitig, sobald du die Pflicht erfüllst oder dich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklärst, frühestens aber nach einem Monat.
Hat ein Widerspruch aufschiebende Wirkung?
Nein. § 39 Nr. 1 SGB II nimmt Bescheide, die die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellen, von der aufschiebenden Wirkung aus. Gekürzt wird trotz Widerspruch. Beantrage zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung nach § 86a Abs. 3 SGG oder einstweiligen Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG beim Sozialgericht, das ist für dich gerichtskostenfrei (§ 183 SGG).
Darf ich in den Urlaub fahren?
Nur mit vorheriger Zustimmung des Jobcenters. Leistungen gibt es nach § 7b Abs. 1 SGB II nur bei Erreichbarkeit. Für Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll die Zustimmung in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden (§ 7b Abs. 3 SGB II). Für Abwesenheit wegen einer Erwerbstätigkeit brauchst du keine Zustimmung.
Was ist der Unterschied zwischen Minderung und Versagung?
Die Minderung nach §§ 31a, 32 SGB II ist eine Sanktion in Prozent des Regelbedarfs für eine feste Dauer. Die Versagung oder Entziehung nach § 66 SGB I ist die Folge fehlender Mitwirkung, etwa bei nicht eingereichten Unterlagen. Sie setzt einen schriftlichen Hinweis und eine angemessene Frist voraus (§ 66 Abs. 3 SGB I), und sie kann rückgängig gemacht werden: Wird die Mitwirkung nachgeholt, kann die Leistung nachträglich erbracht werden (§ 67 SGB I).
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