Ratgeber

Weiterbewilligungsantrag: Checkliste vor Ablauf des Bewilligungszeitraums

Das Grundsicherungsgeld läuft nicht automatisch weiter. Am Ende des Bewilligungszeitraums braucht es einen neuen Antrag, und der kennt nur ein Datum: den Ersten des Monats, in dem er eingeht.

Kurz gesagt: Der Weiterbewilligungsantrag ist kein eigenes Verfahren, sondern rechtlich ein neuer Antrag nach § 37 Abs. 1 SGB II. Deshalb gilt für ihn dieselbe harte Regel wie für den Erstantrag: Leistungen werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht, der Antrag wirkt nur auf den Ersten des Monats zurück, in dem er eingeht (§ 37 Abs. 2 SGB II). Endet dein Bewilligungszeitraum am 31. Juli und geht der Antrag erst am 1. August ein, fehlt dir der komplette Juli. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, ein Wochenende verlängert nichts, und Wiedereinsetzung hilft ebenfalls nicht. Stelle den Antrag deshalb im letzten Monat des laufenden Bewilligungszeitraums, am besten vier bis sechs Wochen vor dessen Ende. Notfalls reicht ein formloses Schreiben, das Formular kann nachkommen.

Was der Weiterbewilligungsantrag rechtlich ist

Das Wort "Weiterbewilligungsantrag" steht in keinem Gesetz. Es ist ein Verwaltungsbegriff für den Antrag, mit dem du nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums den nächsten beantragst. Rechtlich ist das ein ganz normaler Antrag nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II: "Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht."

Diese Einordnung ist keine Wortklauberei, sie hat drei Folgen:

Wie lange die neue Bewilligung dauert, regelt § 41 Abs. 3 SGB II: "Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum)." Verkürzt werden soll er regelmäßig auf sechs Monate, wenn über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a SGB II) oder wenn die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unangemessen sind. Festgelegt wird der Zeitraum einheitlich für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

FrageAntwortGrundlage
Läuft die Leistung ohne Antrag weiter?Nein, jeder Bewilligungszeitraum braucht einen eigenen Antrag§ 37 Abs. 1 SGB II
Wie lange gilt eine Bewilligung?In der Regel ein Jahr§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II
Wann nur sechs Monate?Bei vorläufiger Entscheidung oder unangemessener Miete§ 41 Abs. 3 Satz 2 SGB II
Gibt es eine Antragsfrist?Nein, aber eine Rückwirkung nur auf den Monatsersten§ 37 Abs. 2 SGB II
Gilt der Zeitraum für alle im Haushalt gleich?Ja, einheitlich für die ganze Bedarfsgemeinschaft§ 41 Abs. 3 Satz 3 SGB II

Der teuerste Satz im SGB II: die Rückwirkung auf den Monatsersten

§ 37 Abs. 2 SGB II lautet in den ersten beiden Sätzen: "Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück."

Der zweite Satz ist ein Geschenk und eine Falle zugleich. Ein Geschenk, weil es innerhalb eines Monats egal ist, ob du am 2. oder am 29. beantragst: Der Monat gehört dir in beiden Fällen ganz. Eine Falle, weil die Rückwirkung genau an der Monatsgrenze aufhört. Es gibt keine Teilmonate und keine Kulanz.

Bewilligungszeitraum endetAntrag geht ein amNeuer Anspruch beginntErgebnis
31. Juli10. Juli1. AugustNahtlos, kein Verlust
31. Juli29. August1. AugustNahtlos, aber Zahlung kommt verspätet
31. Juli1. September1. SeptemberAugust fehlt komplett
30. Juni1. August1. AugustJuli fehlt komplett

Die zweite Zeile überrascht viele: Wer den Antrag erst am 29. August stellt, obwohl die Bewilligung am 31. Juli endete, verliert nichts. Der August ist über die Rückwirkung gerettet. Verloren geht nur, was vor dem Ersten des Antragsmonats liegt. Man verliert also nie zwei Wochen, sondern immer entweder gar nichts oder einen kompletten Monat.

Ein Wochenende rettet den Monat nicht

Naheliegender Gedanke: Der letzte Tag war ein Samstag, also verschiebt sich das Ganze auf Montag. § 26 Abs. 3 SGB X sagt schließlich: "Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages."

Das greift hier nicht. Das Hessische Landessozialgericht hat in einem Fall entschieden, in dem der Antrag online am 1. eines Monats einging (Az. L 6 AS 305/23): Der Bewilligungszeitraum ist keine Frist, sondern das Ende einer Bewilligung, also sind die Fristenregeln nicht anwendbar. Maßgeblich bleibt allein der Kalendermonat des Antragseingangs nach § 37 Abs. 2 SGB II. Dass es sich um eine Entscheidung der Instanzgerichte handelt, ändert an der Praxis wenig, denn das Ergebnis folgt schon aus dem Wortlaut der Norm.

Aus demselben Grund führt auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht weiter: § 27 Abs. 1 SGB X setzt voraus, dass jemand "ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten". Wo keine Frist ist, kann keine versäumt werden.

Wenn die Zeit knapp wird: der formlose Antrag

Das offizielle Formular ist bequem, aber nicht vorgeschrieben. Die Bundesagentur für Arbeit stellt auf ihrer Seite zum Weiterbewilligungsantrag selbst klar: "Grundsätzlich ist der Antrag auf Grundsicherungsgeld an keine Form gebunden. Sie können ihn online, persönlich, telefonisch oder schriftlich stellen."

Wer am 30. des Monats merkt, dass die Bewilligung ausläuft, braucht also weder Formular noch vollständige Unterlagen. Es reicht ein Schreiben mit:

Entscheidend ist der Eingang beim Jobcenter, nicht das Datum auf dem Papier. Nutze deshalb den Online-Weg, den Hausbriefkasten mit Zeugen oder die persönliche Abgabe mit Eingangsstempel auf deiner Kopie. Ein Brief, der am 31. eingeworfen wird und am 2. gestempelt ist, ist der teuerste Brief des Jahres.

Ein wichtiger Unterschied zu den Nachweisen: Den Antrag selbst kannst du formlos retten, die Belege dagegen haben seit dem 1. Juli 2026 eine harte Grenze, wenn vorläufig bewilligt wurde. Details dazu stehen im Artikel Bearbeitungsdauer, Vorschuss und vorläufige Bewilligung. Dauert die Bearbeitung des Weiterbewilligungsantrags zu lange, gilt dort dasselbe Werkzeug wie beim Erstantrag: der bezifferte Vorschuss nach § 42 SGB I.

Neu: der erste Weiterbewilligungsantrag nach dem 1. Juli 2026

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. Für den Weiterbewilligungsantrag ist aber eine andere Änderung wichtiger, und sie schlägt genau jetzt durch: die neue Vermögensprüfung.

§ 65a Abs. 1 SGB II regelt den Übergang: "Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, ist § 12 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden." Anders gesagt: Solange dein alter Bewilligungszeitraum läuft, bist du geschützt. Der neue Bewilligungszeitraum, den du mit dem Weiterbewilligungsantrag beantragst, fällt dagegen unter das neue Recht. Statt der alten Karenzzeit mit 40.000 Euro im ersten Jahr gelten dann altersabhängige Freibeträge je Person der Bedarfsgemeinschaft:

Alter der PersonFreibetrag je Person
bis 30 Jahre5.000 €
ab 31 Jahre10.000 €
ab 41 Jahre12.500 €
ab 51 Jahre20.000 €

Nicht ausgeschöpfte Freibeträge einzelner Personen können auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden. Was daneben ohnehin geschützt bleibt, etwa angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person und die selbst genutzte Immobilie, steht im Artikel Schonvermögen 2026.

Der zweite Punkt betrifft die Miete. Die Karenzzeit für die Kosten der Unterkunft läuft ein Jahr ab dem Beginn des Monats, in dem du erstmals Leistungen bezogen hast (§ 22 Abs. 1 SGB II). Bei einem einjährigen Bewilligungszeitraum fällt ihr Ende deshalb fast immer mit dem ersten Weiterbewilligungsantrag zusammen. Genau dann kommt bei zu teuren Wohnungen die Aufforderung zur Kostensenkung, und danach werden die tatsächlichen Aufwendungen in der Regel längstens sechs Monate weiter anerkannt. Wie die Obergrenzen zustande kommen, erklärt der Artikel Angemessene Miete beim Grundsicherungsgeld.

Die Checkliste: was sich seit dem letzten Antrag geändert haben kann

Gehe die Liste vor dem Absenden einmal durch. Jede Zeile, die auf dich zutrifft, gehört in den Antrag und braucht einen Nachweis. Änderungen darfst du übrigens nicht bis zum Weiterbewilligungsantrag aufsparen: Nach § 60 SGB I sind Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen.

Was sich geändert haben kannWirkung auf den AnspruchNachweis
Neuer Job, mehr oder weniger StundenErwerbstätigenfreibetrag und Anrechnung ändern sichLohnabrechnungen der letzten Monate
Miete oder Nebenkosten erhöhtHöherer Bedarf, solange angemessenMieterhöhungsschreiben, Mietbescheinigung
Betriebskostenabrechnung mit Guthaben oder NachzahlungGuthaben mindert den Folgemonat, Nachzahlung ist Bedarf im FälligkeitsmonatAbrechnung des Vermieters
Ein Kind hat eine Altersgrenze überschritten (6, 14 oder 18)Andere Regelbedarfsstufe, andere BeträgeNichts, das Jobcenter kennt das Geburtsdatum
Kind ist 7 geworden oder ausgezogenMehrbedarf für Alleinerziehende ändert sich oder entfälltMeldebescheinigung bei Auszug
Schwangerschaft ab der 13. Woche17 Prozent Mehrbedarf auf den maßgebenden RegelbedarfMutterpass oder ärztliche Bescheinigung
Neuer Partner im HaushaltPrüfung der Bedarfsgemeinschaft, Einkommen wird berücksichtigtAngaben zur Person, Einkommensnachweise
Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Elterngeld neu oder weggefallenAnrechnung als Einkommen des Kindes oder des ElternteilsBescheide der jeweiligen Stelle
Erbschaft, Abfindung, SteuererstattungEinmalige Einnahme oder Vermögen, je nach ZuflussKontoauszüge, Bescheide
Umzug oder geplanter UmzugZusicherung nötig, sonst Deckelung auf den alten BedarfNeuer Mietvertrag, Zusicherung

Der Klassiker aus der Praxis ist die vierte Zeile. Das Jobcenter kennt das Geburtsdatum und muss den Sprung von sich aus berücksichtigen, aber übersehen wird er trotzdem regelmäßig. Prüfe den neuen Bescheid deshalb genau an dieser Stelle.

Und noch ein Punkt, der oft untergeht: Bewilligt der Bescheid nicht zugleich die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II, muss darauf hingewiesen werden, dass darüber gesondert entschieden wird (§ 41 Abs. 3 Satz 4 SGB II). Die Lernförderung ist ohnehin gesondert zu beantragen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Was dazugehört, steht im Artikel Bildung und Teilhabe.

Rechenbeispiel: der 14. Geburtstag im neuen Bewilligungszeitraum

Alleinerziehende mit einem Kind, das im kommenden Bewilligungszeitraum 14 wird. Die Wohnung kostet 400 Euro kalt plus 90 Euro Nebenkosten und 70 Euro Heizung, zusammen 560 Euro. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende beträgt bei einem Kind über 7 Jahren 12 Prozent von 563 Euro, also 67,56 Euro.

PositionKind ist 13Kind ist 14
Regelbedarf Erwachsene (RBS 1)563,00 €563,00 €
Regelbedarf Kind390,00 €471,00 €
Mehrbedarf Alleinerziehende (12 %)67,56 €67,56 €
Kosten der Unterkunft und Heizung560,00 €560,00 €
Gesamtbedarf1.580,56 €1.661,56 €
Kindergeld als Einkommen des Kindes259,00 €259,00 €
Grundsicherungsgeld im Monat1.321,56 €1.402,56 €

Der Unterschied sind 81 Euro im Monat. Über einen zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum sind das 972 Euro, die schlicht nicht ausgezahlt werden, wenn der Bescheid weiter mit 390 Euro rechnet. Deinen eigenen Bedarf rechnest du in zwei Minuten im Grundsicherungsgeld-Rechner nach und vergleichst ihn mit dem Berechnungsbogen des Bescheids.

Und wenn im neuen Zeitraum Einkommen dazukommt

Nimmt dieselbe Alleinerziehende eine Stelle mit 700 Euro Brutto an, bleibt der Bedarf gleich, aber der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II greift:

PositionBetrag
Gesamtbedarf1.661,56 €
Erwerbstätigenfreibetrag bei 700 € brutto238,00 €
Angerechnetes Erwerbseinkommen462,00 €
Kindergeld259,00 €
Grundsicherungsgeld im Monat940,56 €
Insgesamt verfügbar1.899,56 €

Der Anspruch entfällt in dieser Konstellation erst bei rund 1.781 Euro Brutto im Monat. Bis dahin bleibt von jedem zusätzlichen Euro etwas übrig, wenn auch je nach Lohnstufe unterschiedlich viel. Wie viel genau, zeigt der Zuverdienst-Optimierer. Wer den Weiterbewilligungsantrag mit einem neuen Job stellt, sollte diese Zahl kennen, bevor er aus Sorge vor der Anrechnung Stunden ablehnt.

Der Zeitplan im Überblick

ZeitpunktWas zu tun ist
Beim Erhalt des BewilligungsbescheidsEnddatum des Bewilligungszeitraums notieren, Erinnerung sechs Wochen vorher setzen
6 Wochen vor AblaufCheckliste durchgehen, Nachweise sammeln, Antrag stellen
Letzter Monat des BewilligungszeitraumsSpätester sinnvoller Zeitpunkt für den Antrag
Erster Monat ohne BewilligungAllerletzte Rettung: formloser Antrag noch in diesem Monat, sonst ist der Monat weg
Nach 4 Wochen ohne NachrichtSachstandsanfrage, bei Bedarf Vorschuss nach § 42 SGB I beantragen
Nach Erhalt des neuen BescheidsBerechnungsbogen prüfen, bei Fehlern binnen eines Monats Widerspruch

Behörden dürfen den Begriff Bürgergeld nach § 65a Abs. 4 SGB II noch bis zum 31. Dezember 2026 weiterverwenden. Ein Formular mit der Aufschrift "Weiterbewilligungsantrag Bürgergeld" ist also nicht veraltet und nicht falsch. Was sich sonst geändert hat, steht auf der Seite Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld. Alle Beträge hier sind eine Näherung zur Orientierung, verbindlich entscheidet das Jobcenter.

Häufige Fragen

Wann muss ich den Weiterbewilligungsantrag stellen?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht, aber eine harte Grenze: spätestens in dem Monat, für den du wieder Geld brauchst. Nach § 37 Abs. 2 SGB II werden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht, der Antrag wirkt nur auf den Ersten des laufenden Monats zurück. Sinnvoll ist der Antrag vier bis sechs Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums, damit die Zahlung nahtlos weiterläuft.

Was passiert, wenn der Weiterbewilligungsantrag zu spät kommt?

Dann fehlt ein ganzer Monat. Endet der Bewilligungszeitraum am 31. Juli und geht der Antrag erst am 1. August ein, beginnt der neue Anspruch am 1. August, der Juli ist verloren. Umgekehrt gilt: Ein Antrag am 29. August rettet den kompletten August. Man verliert nie einen halben Monat, sondern entweder nichts oder alles.

Zählt das Wochenende mit, wenn der Bewilligungszeitraum an einem Samstag endet?

Nein. § 26 Abs. 3 SGB X verschiebt das Ende einer Frist auf den nächsten Werktag, aber der Bewilligungszeitraum ist keine Frist, sondern das Ende einer Bewilligung. So hat es das Hessische Landessozialgericht entschieden (Az. L 6 AS 305/23). Maßgeblich bleibt der Kalendermonat des Antragseingangs.

Wie lange gilt eine Bewilligung von Grundsicherungsgeld?

In der Regel ein Jahr (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Auf sechs Monate verkürzt wird der Zeitraum insbesondere bei vorläufiger Entscheidung nach § 41a SGB II und bei unangemessenen Kosten der Unterkunft. Für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gilt derselbe Zeitraum.

Erinnert mich das Jobcenter an den Weiterbewilligungsantrag?

In der Praxis meistens ja, die Bundesagentur für Arbeit knüpft ihre Anleitung ausdrücklich an ein entsprechendes Schreiben des Jobcenters. Eine gesetzliche Erinnerungspflicht gibt es aber nicht. Trage dir das Enddatum aus deinem Bewilligungsbescheid selbst ein und verlass dich nicht auf die Post.

Muss ich das offizielle Formular benutzen?

Nein. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt selbst: "Grundsätzlich ist der Antrag auf Grundsicherungsgeld an keine Form gebunden. Sie können ihn online, persönlich, telefonisch oder schriftlich stellen." Wenn die Zeit knapp ist, sichert ein formloses Schreiben den Monat, Formular und Nachweise können nachkommen.

Welche Unterlagen brauche ich?

Aktuelle Einkommensnachweise aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, Kontoauszüge der letzten Monate, Mietvertrag oder Mietbescheinigung und die letzte Betriebskostenabrechnung sowie Nachweise über Änderungen bei Unterhalt, Kindergeld, Elterngeld oder Vermögen. Änderungen musst du ohnehin sofort mitteilen (§ 60 SGB I).

Was ändert sich beim ersten Weiterbewilligungsantrag nach dem 1. Juli 2026?

Die Vermögensprüfung. Nach § 65a Abs. 1 SGB II gilt die alte Fassung des § 12 SGB II nur noch für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben. Beginnt der neue Zeitraum später, greifen die altersabhängigen Freibeträge von 5.000 bis 20.000 Euro je Person statt der bisherigen Karenzzeit.

Was mache ich, wenn über den Weiterbewilligungsantrag nicht rechtzeitig entschieden wird?

Der Anspruch bleibt bestehen und wird nachgezahlt, das Problem ist reine Liquidität. Beantrage einen bezifferten Vorschuss nach § 42 SGB I. Er muss auf Antrag gezahlt werden und beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

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