Kurz gesagt: Grundsicherungsgeld beantragst du beim Jobcenter an deinem Wohnort, online über den eService der Bundesagentur für Arbeit, per Post oder persönlich. Der wichtigste Satz steht in § 37 Abs. 2 SGB II: Der Antrag wirkt auf den Ersten des Monats zurück, für Zeiten davor gibt es aber nichts. Wer am 30. eines Monats beantragt, bekommt den ganzen Monat; wer bis zum 1. des Folgemonats wartet, verliert ihn. Bewilligt wird in der Regel für zwölf Monate (§ 41 Abs. 3 SGB II). Dauert die Prüfung, kannst du einen Vorschuss verlangen (§ 42 SGB I).
Wer Grundsicherungsgeld bekommen kann
Die Voraussetzungen stehen in § 7 Abs. 1 SGB II. Alle vier müssen gleichzeitig erfüllt sein:
| Voraussetzung | Was das heißt |
|---|---|
| Alter | Das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II (Regelaltersgrenze der Rente) noch nicht erreicht. |
| Erwerbsfähig | Du kannst unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten (§ 8 Abs. 1 SGB II). Es zählt die Fähigkeit, nicht ein vorhandener Job. |
| Hilfebedürftig | Dein Einkommen und Vermögen decken den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht. |
| Aufenthalt | Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. |
Wichtig: Auch nicht erwerbsfähige Angehörige in derselben Bedarfsgemeinschaft, zum Beispiel Kinder, sind über den Antrag mit abgedeckt. Wer die Altersgrenze überschritten hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, gehört dagegen ins SGB XII und damit zum Sozialamt. Der Unterschied ist im Artikel Grundsicherungsgeld oder Grundsicherung im Alter erklärt.
Ob es sich überhaupt rechnet, siehst du in zwei Minuten: Der Grundsicherungsgeld-Rechner stellt Regelbedarf, Mehrbedarf und Kosten der Unterkunft deinem Einkommen gegenüber. Auch mit Job kann ein Anspruch bestehen, mehr dazu unter Aufstocken.
Die wichtigste Regel: der Antrag wirkt auf den Monatsersten zurück
§ 37 Abs. 2 SGB II sagt zwei Dinge. Erstens: Leistungen werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Zweitens: Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.
Daraus folgt die Faustregel, die viele Hundert Euro wert sein kann:
- Antrag am 3. März, am 15. März oder am 31. März: Leistungen laufen jeweils ab dem 1. März.
- Antrag am 1. April: Leistungen laufen ab dem 1. April. Der ganze März ist weg, auch wenn du im März schon bedürftig warst.
Beispiel: alleinstehend, 400 Euro Warmmiete. Der Bedarf liegt bei 963 Euro (563 Euro Regelbedarf plus 400 Euro Kosten der Unterkunft). Ohne eigenes Einkommen sind das 963 Euro, die von einem einzigen Tag Verzögerung abhängen.
Deshalb gilt: lieber zuerst formlos den Antrag stellen und die Unterlagen nachreichen, als auf den letzten fehlenden Nachweis zu warten. Ein Antrag braucht keine besondere Form, entscheidend ist, dass er rechtzeitig beim Jobcenter ankommt. Auch wenn du dir unsicher bist, ob du Anspruch hast: Ein abgelehnter Antrag kostet nichts, ein verspäteter kostet einen Monat.
Der Antrag in sechs Schritten
Die Bundesagentur für Arbeit führt online durch dasselbe Verfahren, das früher am Schalter lief:
- Anmelden oder registrieren: Benutzerkonto im eService der Bundesagentur für Arbeit anlegen.
- Antrag erstellen: Angaben zur Person und zur Bedarfsgemeinschaft, also zu allen, die mit dir zusammen wirtschaften.
- Ausfüllen und Nachweise hochladen: Miete, Einkommen und Vermögen belegen. Die Dateien lädst du direkt im Antrag hoch.
- Antrag übermitteln: Ab dem Eingang läuft die Bearbeitung. Speichere dir eine Bestätigung oder eine Kopie.
- Bescheid abwarten: Du bekommst einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.
- Gespräch vorbereiten: In der Regel folgt ein Termin im Jobcenter.
Den Antrag kannst du genauso in Papierform per Post schicken oder persönlich im Jobcenter abgeben. Welcher Weg schneller ist, hängt vom Jobcenter ab; die Rückwirkung auf den Monatsersten gilt in jedem Fall.
Diese Nachweise brauchst du
Belegt werden muss alles, was in die Berechnung eingeht. Typischerweise sind das:
- Wohnen: aktueller Mietvertrag, letzte Nebenkostenabrechnung, Nachweis über die Heizkosten.
- Einkommen: Lohnabrechnungen, Bescheide über andere Leistungen, Unterhaltszahlungen, Kindergeldbescheid.
- Vermögen: Kontoauszüge der letzten Monate, Nachweise über Sparguthaben und Versicherungen.
- Beschäftigung: bei vorheriger Arbeit Arbeitsvertrag, Kündigung oder Arbeitsbescheinigung.
- Person: Ausweis oder Aufenthaltstitel, Nachweise zur Kranken- und Rentenversicherung, Geburtsurkunden der Kinder.
Zwei praktische Hinweise: Reiche keine Originale ein, Kopien oder Uploads genügen. Und wenn ein Nachweis fehlt, stelle den Antrag trotzdem und reiche nach. Die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I verlangt vollständige Angaben, aber sie verlangt nicht, dass alles am selben Tag vorliegt.
Erstausstattung und Klassenfahrt extra beantragen
Ein Punkt, der oft untergeht: Nicht alles ist mit dem Hauptantrag abgedeckt. § 37 Abs. 1 SGB II bestimmt ausdrücklich, dass Leistungen nach § 24 Abs. 1 und 3 sowie Bedarfe nach § 28 Abs. 5 gesondert zu beantragen sind. Praktisch heißt das:
- Erstausstattung für die Wohnung inklusive Haushaltsgeräten,
- Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt,
- Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe und therapeutischer Geräte,
- mehrtägige Klassenfahrten aus dem Bildungspaket,
- Darlehen für einen unabweisbaren Bedarf.
Wer den Zusatzantrag nicht stellt, bekommt diese Leistungen nicht, auch wenn der Anspruch bestünde. Ein formloser Antrag genügt; wichtig ist wieder das Datum.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Eine feste gesetzliche Frist für die Entscheidung gibt es nicht. Was es gibt, ist ein Anspruch auf Vorschuss: Steht der Anspruch dem Grunde nach fest und erfordert die Feststellung der Höhe voraussichtlich längere Zeit, muss der Leistungsträger nach § 42 SGB I auf deinen Antrag hin Vorschüsse zahlen, spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Antragseingang. Das ist kein Gefallen, sondern eine Pflicht, sobald du sie einforderst.
Zwei weitere Punkte solltest du kennen:
- Vorläufige Bewilligung: Bei schwankendem Einkommen, etwa bei Selbstständigkeit oder wechselnden Stunden, entscheidet das Jobcenter zunächst vorläufig nach § 41a SGB II und setzt später endgültig fest.
- Bewilligungszeitraum: Bewilligt wird nach § 41 Abs. 3 SGB II in der Regel für ein Jahr, bei vorläufiger Entscheidung oder unangemessenen Unterkunftskosten für sechs Monate. Vor Ablauf brauchst du einen Weiterbewilligungsantrag, sonst endet die Zahlung.
Kommt der Bescheid, lohnt sich ein Blick auf den Berechnungsbogen. Wie du ihn prüfst und welche Fristen für den Widerspruch gelten, steht in Bescheid lesen und prüfen.
Was du vor dem Antrag ausrechnen kannst
Der Antrag ist einfacher, wenn du weißt, worauf es hinausläuft. Die Rechnung ist immer dieselbe: Regelbedarf plus Mehrbedarf plus Kosten der Unterkunft ergibt den Bedarf, davon geht anrechenbares Einkommen ab.
| Haushalt | Regelbedarf | Bedarf bei Warmmiete |
|---|---|---|
| Alleinstehend, 400 € Warmmiete | 563 € | 963 € |
| Paar ohne Kind, 550 € Warmmiete | 1.012 € | 1.562 € |
| Paar mit einem Kind (8 Jahre), 650 € Warmmiete | 1.402 € | 2.052 € |
Vom Bedarf wird das anrechenbare Einkommen abgezogen, beim Kind zum Beispiel die 259 Euro Kindergeld. Hast du Erwerbseinkommen, bleibt ein Teil davon frei: Der Zuverdienst-Optimierer zeigt, wie viel von jedem zusätzlichen Euro Brutto im Haushalt bleibt. Alle Zahlen sind eine Näherung zur Orientierung, verbindlich entscheidet das Jobcenter.
Häufige Fragen
Wo beantrage ich Grundsicherungsgeld?
Beim Jobcenter an deinem Wohnort, online über den eService der Bundesagentur für Arbeit, per Post oder persönlich vor Ort. Zuständig ist immer das Jobcenter des Ortes, an dem du gewöhnlich wohnst.
Ab wann bekomme ich Geld, wenn ich mitten im Monat beantrage?
Ab dem Ersten dieses Monats. Der Antrag wirkt nach § 37 Abs. 2 SGB II auf den Monatsersten zurück. Für Zeiten davor gibt es nichts, ein Antrag im Folgemonat kostet also einen ganzen Monat.
Welche Unterlagen brauche ich?
Ausweis, Mietvertrag und Nebenkostenabrechnung, Nachweise über Einkommen und Vermögen (meist Kontoauszüge der letzten Monate), Angaben zur Kranken- und Rentenversicherung und bei vorherigem Job Arbeitsvertrag und Kündigung. Keine Originale einreichen.
Was tun, wenn die Bearbeitung zu lange dauert?
Vorschuss beantragen. Steht der Anspruch dem Grunde nach fest, muss das Jobcenter nach § 42 SGB I zahlen, spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Antragseingang.
Muss ich Erstausstattung gesondert beantragen?
Ja. Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung, Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten sind nach § 37 Abs. 1 SGB II extra zu beantragen.
Ändert die Umbenennung etwas am Antrag?
Nein. Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld. Formulare, Online-Dienste, Regelsätze und Berechnung bleiben unverändert.
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