Ratgeber

Krankenversicherung im Grundsicherungsgeld-Bezug: wer zahlt was

Die Krankenversicherung läuft im Leistungsbezug automatisch weiter und kostet dich keinen Cent. Trotzdem gibt es vier Punkte, an denen es regelmäßig hakt: Privatversicherte, Kinder in der Bedarfsgemeinschaft, das fehlende Krankengeld und die Zuzahlungen.

Kurz gesagt: Wer Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II bezieht, wird nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V kraft Gesetzes pflichtversichert, ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs und ohne eigenen Antrag. Die Beiträge trägt nach § 251 Abs. 4 SGB V der Bund: 2026 rechnerisch 144,04 Euro für die Kranken- und 32,26 Euro für die Pflegeversicherung, zusammen 176,30 Euro im Monat. Vom Regelsatz geht dafür nichts ab. Zwei Dinge bleiben trotzdem an dir hängen: Es gibt kein Krankengeld (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V) und Zuzahlungen musst du bis zur Belastungsgrenze von 135,12 Euro im Jahr selbst tragen. Privatversicherte bleiben privat versichert und bekommen nur einen gedeckelten Zuschuss nach § 26 SGB II.

Die Versicherungspflicht entsteht automatisch

§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V nennt als versicherungspflichtig "Personen in der Zeit, für die sie Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen". Der Wortlaut ist seit der Umbenennung zum 1. Juli 2026 angepasst, an der Sache hat sich nichts geändert. Du musst dich nirgends anmelden: Das Jobcenter meldet dich bei deiner Krankenkasse, die Mitgliedschaft beginnt nach § 186 Abs. 2a SGB V mit dem Tag, ab dem die Leistung bezogen wird.

Zwei Fälle sind ausdrücklich ausgenommen, beide stehen im selben Satz des Gesetzes:

Beides ergibt Sinn: In diesen Fällen ist der Lebensunterhalt nicht dauerhaft über die Grundsicherung gesichert. Wer nur eine Erstausstattung bekommt, muss seine Absicherung im Krankheitsfall also anderweitig klären.

Krankenkasse wählen und Karte bekommen

Warst du vorher schon gesetzlich versichert, bleibt in aller Regel deine Kasse zuständig. Bist du zum ersten Mal selbst Mitglied, etwa weil bisher eine Familienversicherung bestand, musst du eine Kasse wählen. Das Wahlrecht übst du nach § 175 Abs. 1 SGB V gegenüber der gewünschten Kasse aus; sie darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen und das Wahlrecht auch nicht durch schlechte Beratung erschweren. Ausüben darfst du es ab dem vollendeten 15. Lebensjahr.

Wer im Haushalt wie versichert ist

Der häufigste Irrtum: Nicht jede Person in der Bedarfsgemeinschaft wird eigenes Mitglied. Entscheidend ist, ob jemand das Grundsicherungsgeld nach Satz 1 oder nach Satz 2 des § 19 Abs. 1 SGB II erhält. Satz 1 gilt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, also ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, Satz 2 für nicht erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft. Nur Satz 1 löst die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V aus.

PersonStatusGrundlage
Erwachsene, erwerbsfähig, ohne Jobeigenes Pflichtmitglied, Bund zahlt§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V
Jugendliche ab 15 in der Bedarfsgemeinschafteigenes Pflichtmitglied, Bund zahlt§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V
Kinder unter 15beitragsfreie Familienversicherung über einen Elternteil§ 10 SGB V
Aufstocker mit sozialversicherungspflichtigem Jobpflichtversichert über die Beschäftigung, Beiträge vom Lohn§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Zuletzt privat versichertbleibt privat versichert, Zuschuss vom Jobcenter§ 5 Abs. 5a SGB V, § 26 SGB II

Daraus folgt eine Konsequenz, die viele überrascht: Wer bisher über den Ehegatten oder die Eltern familienversichert war und nun selbst Grundsicherungsgeld nach Satz 1 bezieht, verliert die Familienversicherung. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V schließt sie aus, sobald eine eigene Versicherungspflicht besteht. Nachteile hat das nicht, die Leistungen sind identisch und der Beitrag wird ohnehin nicht von dir gezahlt. Du bekommst nur eine eigene Mitgliedschaft und eine eigene Karte. Wer zur Bedarfsgemeinschaft zählt und wer nicht, steht im Artikel Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft.

Was der Bund für dich zahlt

Die Beitragshöhe wird nicht aus deinem Grundsicherungsgeld berechnet, sondern aus einem gesetzlich festgelegten Anteil der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die Bezugsgröße 2026 beträgt 47.460 Euro im Jahr, also 3.955 Euro im Monat.

RechenschrittWert 2026Grundlage
Fiktive Einnahme Krankenversicherung (0,2155 der Bezugsgröße)852,30 €§ 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V
Ermäßigter Beitragssatz14,0 %§ 246 mit § 243 SGB V
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz2,9 %§ 242a SGB V
Krankenversicherung im Monat144,04 €Bund, § 251 Abs. 4 SGB V
Fiktive Einnahme Pflegeversicherung (0,2266 der Bezugsgröße)896,20 €§ 57 Abs. 1 Satz 2 SGB XI
Beitragssatz Pflegeversicherung3,6 %§ 55 Abs. 1 SGB XI, PBAV 2025
Pflegeversicherung im Monat32,26 €Bund, § 59 Abs. 1 SGB XI
Summe176,30 €

Zwei Details lohnen den Blick. Erstens der ermäßigte Beitragssatz: § 246 SGB V ordnet ihn ausdrücklich für Beziehende von Grundsicherungsgeld an, weil kein Krankengeldanspruch besteht. Zweitens der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten in der Pflegeversicherung: Nach § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI gilt er für Beziehende von Grundsicherungsgeld nicht, auch nicht für kinderlose Personen über 23.

Zur Einordnung: 176,30 Euro sind mehr als 31 Prozent des Regelsatzes von 563 Euro. Der reale Wert des Leistungsbezugs liegt also deutlich über dem, was auf dem Kontoauszug steht. Im Grundsicherungsgeld-Rechner taucht dieser Betrag bewusst nicht auf, denn er fließt weder in deinen Bedarf noch in deine Auszahlung ein. Er wird direkt zwischen Bund und Krankenkasse verrechnet.

Privat krankenversichert: der Sonderweg

Wer zuletzt vor dem Bezug privat krankenversichert war, wird nach § 5 Abs. 5a SGB V nicht in der gesetzlichen Kasse versicherungspflichtig. Der Weg zurück in die gesetzliche Versicherung ist über den Leistungsbezug also versperrt. Stattdessen greift eine Kette aus drei Vorschriften:

  1. § 152 Abs. 3 VAG: Der Beitrag im Basistarif darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Dieser ergibt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz plus durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz, angewandt auf die Beitragsbemessungsgrenze.
  2. § 152 Abs. 4 VAG: Besteht Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder würde sie allein durch die Beitragszahlung entstehen, halbiert sich dieser Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit. Das Jobcenter prüft und bescheinigt die Hilfebedürftigkeit auf deinen Antrag.
  3. § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II: Zu diesem halbierten Basistarif-Beitrag zahlt das Jobcenter einen Zuschuss, begrenzt genau auf diese Höhe. Nach § 26 Abs. 5 SGB II geht das Geld direkt an das Versicherungsunternehmen, nicht an dich.

Der Haken liegt im Wort "begrenzt". Bleibst du in deinem alten, teureren Volltarif, zahlt das Jobcenter trotzdem höchstens den halbierten Basistarif-Beitrag. Die Differenz musst du aus dem Regelsatz bestreiten, und dafür ist er nicht gedacht. In der Regel führt deshalb kein Weg am Wechsel in den Basistarif vorbei. Für die Pflegeversicherung gilt nach § 26 Abs. 3 SGB II dieselbe Logik mit einer Deckelung auf die Hälfte des Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung.

Auch wer nur wegen der Beiträge in die Hilfebedürftigkeit rutscht, ist abgedeckt: § 26 Abs. 2 SGB II gewährt dann genau den Betrag, der nötig ist, um die Hilfebedürftigkeit zu vermeiden. Ob du überhaupt in diesen Bereich fällst, rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner aus.

Kein Krankengeld, aber auch kein Loch

§ 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V schließt den Krankengeldanspruch für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V aus. Das klingt schlimmer, als es ist: Krankengeld ersetzt Arbeitsentgelt, und das Grundsicherungsgeld läuft bei Krankheit unverändert weiter. Es gibt also nichts zu ersetzen.

Wichtig ist trotzdem die Formalie. Nach § 56 Abs. 1 SGB II musst du eine Arbeitsunfähigkeit dem Jobcenter unverzüglich anzeigen und die ärztliche Bescheinigung spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages vorlegen. Das ist keine Schikane, sondern dein Schutz: Für die Zeit der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit findet § 31 Abs. 1 SGB II keine Anwendung, es kann also keine Pflichtverletzung wegen abgelehnter Arbeit oder Maßnahme geben. Was sonst bei versäumten Terminen passiert, steht im Artikel zu Meldeterminen und Mitwirkungspflichten.

Anders liegt der Fall bei Aufstockern mit sozialversicherungspflichtigem Job: Dort besteht die Versicherungspflicht über die Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, und damit auch der Krankengeldanspruch nach der Entgeltfortzahlung. Ein Minijob begründet dagegen keine eigene Krankenversicherungspflicht, dazu mehr im Artikel Minijob und Grundsicherungsgeld.

Zuzahlungen: 135,12 Euro und dann ist Schluss

Der Leistungsbezug befreit nicht automatisch von Zuzahlungen. Es gelten die normalen Beträge nach § 61 SGB V:

LeistungZuzahlung
Arzneimittel, Verbandmittel, Hilfsmittel10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, höchstens 10 €, nie mehr als die Kosten
Heilmittel und häusliche Krankenpflege10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung
Krankenhaus und stationäre Reha10 € je Kalendertag, höchstens 28 Tage im Jahr (§ 39 Abs. 4 SGB V)

Der entscheidende Punkt ist die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Sie beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung wegen derselben schwerwiegenden Krankheit ein Prozent. Und hier steht in § 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V eine Sonderregel, die im Alltag viel Geld spart: Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, gilt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II als Bruttoeinnahme. Das ist die Regelbedarfsstufe 1, also 563 Euro im Monat.

Rechnung 2026Betrag
Maßgebliche Jahreseinnahme der Bedarfsgemeinschaft (563 € × 12)6.756,00 €
Belastungsgrenze 2 %135,12 €
Belastungsgrenze 1 % (chronisch krank in Dauerbehandlung)67,56 €

Für eine fünfköpfige Familie gilt derselbe Betrag wie für eine alleinstehende Person: 135,12 Euro für alle zusammen. Sammle die Quittungen und reiche sie bei der Kasse ein, sobald die Grenze erreicht ist. Nach § 62 Abs. 1 SGB V muss die Krankenkasse dann eine Bescheinigung ausstellen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind. Die Bescheinigung darf nach § 62 Abs. 3 SGB V keine Angaben zu deinem Einkommen enthalten. Viele Kassen bieten an, den Betrag zu Jahresbeginn im Voraus zu zahlen und die Befreiung sofort auszustellen, das erspart das Vorstrecken. Die 21,49 Euro, die im Regelsatz rechnerisch für Gesundheitspflege stecken, reichen für die 135,12 Euro übrigens rechnerisch aus, wenn sie tatsächlich zurückgelegt werden. Wie sich der Regelsatz zusammensetzt, steht im Artikel Was ist im Regelsatz enthalten.

Wenn der Leistungsbezug endet

Mit dem letzten Tag des Bezugs endet auch die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V. Ohne Absicherung stehst du deswegen nicht da, das SGB V kennt eine dreifache Auffanglogik:

Genau deshalb lohnt es sich, das Ende des Bewilligungszeitraums nicht zu verschlafen. Die Checkliste dazu steht im Artikel zum Weiterbewilligungsantrag.

Was das für deinen Anspruch bedeutet

Für die Berechnung gilt eine einfache Regel: Beiträge, die der Bund trägt, tauchen nirgends auf. Sie erhöhen deinen Bedarf nicht und mindern deine Auszahlung nicht. Anders ist es, wenn du neben dem Grundsicherungsgeld sozialversicherungspflichtig arbeitest. Dann werden die Pflichtbeiträge vom Lohn einbehalten und sind nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II vom Einkommen abzusetzen. Sie sind nicht Teil der 100-Euro-Pauschale, die nach § 11b Abs. 2 SGB II nur die Nummern 3 bis 5 ersetzt. Die Systematik der Absetzbeträge erklärt der Artikel zu § 11b SGB II.

Praktisch heißt das für den Rechner: Trag bei sozialversicherungspflichtiger Arbeit zusätzlich zum Brutto dein Netto ein. Der Erwerbstätigenfreibetrag wird weiterhin aus dem Brutto berechnet, angerechnet wird aber nur das Netto minus Freibetrag. Wie viel von jedem zusätzlichen Euro bei dir ankommt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer. Deinen Gesamtanspruch berechnest du im Grundsicherungsgeld-Rechner.

Häufige Fragen

Bin ich im Grundsicherungsgeld-Bezug krankenversichert?

Ja, automatisch und ohne eigenen Antrag. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V begründet die Pflichtversicherung für alle, die Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II beziehen. Sie beginnt nach § 186 Abs. 2a SGB V am ersten Tag des Leistungsbezugs. Ausgenommen sind nur reine Darlehen und der alleinige Bezug einer Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II.

Wer zahlt die Beiträge?

Der Bund, nach § 251 Abs. 4 SGB V für die Kranken- und über § 59 Abs. 1 SGB XI auch für die Pflegeversicherung. Rechnerisch sind das 2026 zusammen 176,30 Euro im Monat. Von deinem Regelsatz wird dafür nichts abgezogen.

Bekomme ich Krankengeld?

Nein, § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V schließt es aus. Deshalb gilt auch der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent. Das Grundsicherungsgeld läuft bei Krankheit weiter, du musst die Arbeitsunfähigkeit dem Jobcenter aber nach § 56 Abs. 1 SGB II unverzüglich anzeigen und binnen drei Kalendertagen nachweisen.

Sind meine Kinder mitversichert?

Kinder unter 15 sind nicht erwerbsfähig, erhalten Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II und bleiben beitragsfrei familienversichert nach § 10 SGB V. Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr gelten sie als erwerbsfähig und werden eigene Pflichtmitglieder nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.

Ich bin privat versichert. Was gilt für mich?

Du bleibst privat versichert, denn § 5 Abs. 5a SGB V schließt die gesetzliche Versicherungspflicht aus. Im Basistarif halbiert sich dein Beitrag nach § 152 Abs. 4 VAG für die Dauer der Hilfebedürftigkeit, und das Jobcenter zahlt nach § 26 Abs. 1 SGB II einen Zuschuss bis höchstens zu dieser Höhe direkt an dein Versicherungsunternehmen. Bleibst du im teureren Volltarif, trägst du die Differenz selbst.

Wie hoch ist die Zuzahlungsgrenze?

135,12 Euro im Jahr für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, bei chronisch Kranken in Dauerbehandlung 67,56 Euro. Grundlage ist § 62 Abs. 2 Satz 4 SGB V: Für Leistungsbeziehende nach dem SGB II zählt nur der Regelbedarf der Stufe 1 als Bruttoeinnahme, 2026 also 6.756 Euro im Jahr.

Muss ich die Krankenkasse wechseln, wenn ich Grundsicherungsgeld beziehe?

Nein. Deine bisherige gesetzliche Kasse bleibt zuständig. Nur wer bisher familienversichert war und erstmals eigenes Mitglied wird, wählt eine Kasse nach § 175 Abs. 1 SGB V. Ablehnen darf sie dich nicht.

Was passiert nach dem Ende des Bezugs?

Der Leistungsanspruch besteht nach § 19 Abs. 2 SGB V noch längstens einen Monat weiter, solange du nicht erwerbstätig bist. Danach greift eine neue Beschäftigung, die Familienversicherung nach § 10 SGB V oder die Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, deren Beiträge du allerdings selbst trägst.

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