Kurz gesagt: § 11b SGB II sagt, was vom Einkommen abgezogen wird, bevor der Rest den Anspruch mindert. Absatz 1 listet acht Absetzbeträge auf, von der Lohnsteuer bis zum titulierten Unterhalt. Absatz 2 fasst bei Erwerbstätigen drei dieser Posten zu einer Pauschale von 100 Euro zusammen, das ist der Grundfreibetrag. Absatz 3 legt obendrauf den gestaffelten Erwerbstätigenfreibetrag: 20 Prozent von 100,01 bis 520 Euro, 30 Prozent von 520,01 bis 1.000 Euro, 10 Prozent von 1.000,01 bis 1.200 Euro (mit minderjährigem Kind bis 1.500 Euro). Bei 1.200 Euro Brutto ohne Kind ergibt das zusammen 348 Euro, die dir zusätzlich bleiben.
Der Aufbau: drei Absätze, drei Aufgaben
Viele Bescheide sind deshalb schwer zu lesen, weil im Berechnungsbogen zwei völlig verschiedene Dinge unter dem Wort "Freibetrag" laufen. § 11b trennt sie sauber:
| Absatz | Was er regelt | Gilt für |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Acht Absetzbeträge: was tatsächlich vom Einkommen abgeht | jedes Einkommen |
| Abs. 2 | Pauschalierung: 100 Euro statt Einzelprüfung von Nr. 3 bis 5 | nur Erwerbstätige |
| Abs. 3 | Zusätzlicher gestaffelter Erwerbstätigenfreibetrag | nur Erwerbseinkommen |
Die praktische Folge: Wer Lohn bekommt, profitiert von Absatz 2 und Absatz 3. Wer Arbeitslosengeld, Unterhalt oder eine Steuererstattung bekommt, bekommt nur die Absetzbeträge aus Absatz 1, und davon in der Regel nur die Versicherungspauschale von 30 Euro. Genau daher kommt der oft überraschende Unterschied zwischen 800 Euro Lohn und 800 Euro Arbeitslosengeld.
Absatz 1: die acht Absetzbeträge
Vom zu berücksichtigenden Einkommen sind nach § 11b Abs. 1 SGB II abzuziehen:
- Nr. 1: auf das Einkommen entrichtete Steuern
- Nr. 2: Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
- Nr. 3: Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen oder nach Grund und Höhe angemessenen Versicherungen
- Nr. 4: geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Einkommensteuergesetz (Riester)
- Nr. 5: notwendige Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind (Werbungskosten)
- Nr. 6: bei Erwerbstätigen zusätzlich der Betrag nach Absatz 3
- Nr. 7: Unterhalt aufgrund eines Titels oder einer notariellen Vereinbarung
- Nr. 8: Ausbildungsförderung, die für mindestens ein Kind geleistet wird
Zwei Beträge sind pauschaliert, damit niemand Kassenbons sammeln muss. Nach § 6 der Grundsicherungsgeld-Verordnung (GrusiGV, bis zur Umbenennung Bürgergeld-Verordnung) gilt: 30 Euro Versicherungspauschale für Volljährige nach Nr. 3, und für Fahrten mit dem eigenen Auto 0,20 Euro je Entfernungskilometer nach Nr. 5. Höher als die Kosten eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels darf der Fahrtkostenbetrag nicht ausfallen. Bei Minderjährigen wird die Versicherungspauschale nur abgesetzt, wenn tatsächlich eine entsprechende Versicherung besteht.
Absatz 2: der 100-Euro-Grundfreibetrag ersetzt drei Posten
Das ist der am häufigsten missverstandene Satz des Paragrafen. Bei erwerbstätigen Leistungsberechtigten tritt ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich an die Stelle der Absetzbeträge nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5. Der Grundfreibetrag ist also kein Geschenk obendrauf, sondern eine Pauschale für Versicherungen, Riester und Werbungskosten. Der Gesetzgeber unterstellt, dass diese Kosten bei kleinen Einkommen ungefähr 100 Euro betragen, und spart sich die Einzelprüfung.
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Nr. 1 und 2) sind davon nicht betroffen. Sie gehen zusätzlich ab, weshalb beim Grundsicherungsgeld immer das Netto angerechnet wird, der gestaffelte Freibetrag aus Absatz 3 aber vom Brutto berechnet wird.
Wann sich der Einzelnachweis lohnt
Liegt das monatliche Einkommen über 400 Euro, gilt die 100-Euro-Pauschale nicht, wenn du nachweist, dass die Summe der Beträge nach Nr. 3 bis 5 höher ist. Unter 400 Euro Einkommen bleibt es immer bei den 100 Euro, auch wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Ein typischer Fall, in dem sich der Nachweis rechnet:
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Versicherungspauschale (Nr. 3) | 30,00 € |
| Fahrt zur Arbeit: 25 km einfach, 20 Arbeitstage, 0,20 € je Entfernungskilometer (Nr. 5) | 100,00 € |
| Riester-Beitrag (Nr. 4) | 0,00 € |
| Summe statt Pauschale | 130,00 € |
Statt 100 Euro werden 130 Euro abgesetzt, der Anspruch steigt also um 30 Euro im Monat. Wichtig: Die Prüfung der Fahrtkosten ist ein Vergleich. Ist ein zumutbares öffentliches Verkehrsmittel günstiger, zählt dessen Preis. Und der Nachweis ändert nichts am gestaffelten Freibetrag aus Absatz 3, der kommt in jedem Fall obendrauf.
Absatz 3: die Staffel und was sie ergibt
Zusätzlich zu den Absetzbeträgen bleibt bei Erwerbstätigen ein prozentualer Anteil des Bruttolohns anrechnungsfrei:
| Bruttostufe | anrechnungsfrei | Freibetrag der Stufe |
|---|---|---|
| bis 100 € | 100 % (Grundfreibetrag, Abs. 2) | bis 100,00 € |
| 100,01 bis 520 € | 20 % | bis 84,00 € |
| 520,01 bis 1.000 € | 30 % | bis 144,00 € |
| 1.000,01 bis 1.200 € | 10 % | bis 20,00 € |
| 1.200,01 bis 1.500 € (nur mit minderjährigem Kind) | 10 % | bis 30,00 € |
Aufaddiert ergibt das den Freibetrag, den der Bescheid ausweist: 184 Euro bei 520 Euro Brutto, 328 Euro bei 1.000 Euro, 348 Euro bei 1.200 Euro ohne Kind und 378 Euro als Maximum bei 1.500 Euro mit mindestens einem minderjährigen Kind. Alle Stufen mit Rechenwegen stehen im Artikel Freibeträge 2026 mit Beispielen; deinen eigenen Fall rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner durch.
Die Logik dahinter: Grenzbelastung statt voller Anrechnung
Ohne § 11b Abs. 3 würde jeder verdiente Euro den Anspruch um einen Euro senken. Der Haushalt hätte am Monatsende exakt gleich viel Geld wie ohne Arbeit, die Belastung des Zuverdienstes läge bei 100 Prozent. Die Staffel dreht das um: Von jedem zusätzlichen Euro Brutto bleibt ein Teil im Haushalt. Diese Grenz-Behaltequote ist der eigentliche Kern des Paragrafen:
| Brutto liegt bei | von jedem weiteren Euro bleiben |
|---|---|
| unter 100 € | 100 Cent |
| 100 bis 520 € | 20 Cent |
| 520 bis 1.000 € | 30 Cent |
| 1.000 bis 1.200 € (1.500 € mit Kind) | 10 Cent |
| darüber | 0 Cent, solange noch Anspruch besteht |
Auffällig ist die Delle: Die Quote steigt von 20 auf 30 Prozent und fällt dann auf 10 Prozent. Das ist gewollt. Die 30-Prozent-Stufe liegt genau in dem Bereich, in dem aus einem Minijob eine Teilzeitstelle wird. Dort soll der zusätzliche Aufwand am stärksten belohnt werden. Oberhalb von 1.000 Euro flacht der Freibetrag dagegen bewusst ab, weil der Anspruch dann ohnehin bald ausläuft.
Ein Beispiel, das die Systematik komplett zeigt: alleinstehend, 400 Euro Warmmiete, also 563 Euro Regelbedarf plus 400 Euro Unterkunft und damit 963 Euro Bedarf. Bei 1.200 Euro Brutto beträgt der Freibetrag 348 Euro, angerechnet werden 852 Euro, das Grundsicherungsgeld sinkt auf 111 Euro. Verfügbar sind 1.311 Euro, also genau Bedarf plus Freibetrag. Solange überhaupt ein Anspruch besteht, gilt diese Gleichung immer. Welche Stunden sich für deinen Haushalt lohnen, zeigt der Zuverdienst-Optimierer.
Die Geschichte: sechs Änderungen in 21 Jahren
Die Zahlen im Paragrafen wirken willkürlich, weil sie in Etappen entstanden sind. Der Weg von 2005 bis heute:
| Datum | Was passierte |
|---|---|
| 1.1.2005 | Das SGB II tritt in Kraft. Der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit steht in § 30 SGB II, die Absetzbeträge in § 11 Abs. 2. |
| 1.10.2005 | Das Freibetragsneuregelungsgesetz führt den pauschalen Grundfreibetrag von 100 Euro ein, ausdrücklich als Anreiz, eine Beschäftigung aufzunehmen. |
| 1.1.2011 | Die Obergrenze der 20-Prozent-Stufe steigt von 800 auf 1.000 Euro (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz, verkündet am 24.3.2011, BGBl. I S. 453). |
| 1.4.2011 | § 30 wird aufgehoben. § 11 wird in die §§ 11, 11a und 11b aufgeteilt, die Absetzbeträge und die Freibetragsstaffel stehen seitdem gemeinsam in § 11b. |
| 1.8.2016 | Die Werbungskostenpauschale von 15,33 Euro entfällt ersatzlos. Tatsächliche Kosten bleiben gegen Nachweis absetzbar. |
| 1.7.2023 | Das Bürgergeld-Gesetz hebt die Stufe von 520,01 bis 1.000 Euro von 20 auf 30 Prozent an. Das sind bis zu 48 Euro mehr im Monat (10 Prozent von 480 Euro). |
| 1.7.2026 | Das Bürgergeld heißt Grundsicherungsgeld. § 11b bleibt inhaltlich unverändert, die Verordnung heißt jetzt Grundsicherungsgeld-Verordnung. |
Zwei Zahlen sind seit 2005 nie angefasst worden: der Grundfreibetrag von 100 Euro und die Fahrtkostenpauschale von 0,20 Euro je Entfernungskilometer. Beide haben in 21 Jahren erheblich an Kaufkraft verloren, während die Minijob-Grenze inzwischen bei 603 Euro liegt und damit weit über der 520-Euro-Stufe des Paragrafen. Die Stufengrenzen wandern nicht automatisch mit, sie stehen fest im Gesetz. Wie die Umbenennung insgesamt einzuordnen ist, steht im Artikel Von Hartz IV zum Grundsicherungsgeld.
Was § 11b nicht regelt
Der gestaffelte Freibetrag setzt eine Erwerbstätigkeit voraus. Für andere Einnahmen greift nur Absatz 1, praktisch also meist die 30-Euro-Versicherungspauschale. Das betrifft insbesondere:
- Arbeitslosengeld 1: Einkommen, aber kein Erwerbseinkommen. Details im Vergleich Arbeitslosengeld 1 oder Grundsicherungsgeld.
- Unterhalt und Unterhaltsvorschuss: voll anzurechnen, siehe Unterhalt und Grundsicherungsgeld.
- Kindergeld: Einkommen des Kindes, ohne Erwerbstätigenfreibetrag.
- Steuererstattungen: einmalige Einnahme, kein Erwerbseinkommen, nachzulesen unter Einmalzahlungen richtig anrechnen.
Ebenfalls nicht in § 11b geregelt: was überhaupt als Einkommen zählt. Das steht in § 11 SGB II. Welche Einnahmen von vornherein nicht als Einkommen berücksichtigt werden, regelt § 11a SGB II. Erst danach kommt § 11b und zieht vom verbliebenen Einkommen die Absetzbeträge ab.
Häufige Fragen
Was regelt § 11b SGB II?
Welche Beträge vom Einkommen abgezogen werden, bevor der Rest den Anspruch mindert. Absatz 1 nennt acht Absetzbeträge, Absatz 2 pauschaliert drei davon bei Erwerbstätigen auf 100 Euro, Absatz 3 regelt den gestaffelten Erwerbstätigenfreibetrag.
Ist der 100-Euro-Grundfreibetrag ein Extra?
Nein. Er tritt an die Stelle der Absetzbeträge nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5, also Versicherungen, Riester und Werbungskosten. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gehen zusätzlich ab.
Kann ich mehr als 100 Euro absetzen?
Nur bei einem Einkommen über 400 Euro im Monat und nur gegen Nachweis, dass die tatsächlichen Beträge nach Nr. 3 bis 5 höher sind. Für Fahrten gelten 0,20 Euro je Entfernungskilometer, begrenzt auf die Kosten eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels.
Warum bleiben zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent, darüber aber nur 10 Prozent?
Die 30-Prozent-Stufe kam zum 1. Juli 2023 mit dem Bürgergeld-Gesetz und soll den Schritt vom Minijob in die Teilzeit belohnen. Oberhalb von 1.000 Euro flacht die Staffel ab, weil der Anspruch dort ohnehin bald ausläuft.
Gilt § 11b auch für Arbeitslosengeld oder Unterhalt?
Nur Absatz 1. Der gestaffelte Freibetrag des Absatzes 3 setzt eine Erwerbstätigkeit voraus. Bei Arbeitslosengeld, Unterhalt oder einer Steuererstattung bleiben in der Regel nur 30 Euro Versicherungspauschale.
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