Kurz gesagt: Arbeitslosengeld 1 nach dem SGB III ist eine Versicherungsleistung. Du bekommst es, weil du mindestens zwölf Monate in den letzten 30 Monaten versicherungspflichtig beschäftigt warst, es beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (67 Prozent mit Kind) und läuft je nach Versicherungszeit und Alter 6 bis 24 Monate. Weder dein Vermögen noch das Einkommen deiner Partnerin oder deines Partners spielen eine Rolle. Grundsicherungsgeld nach dem SGB II ist eine Fürsorgeleistung. Sie fragt nicht, was du eingezahlt hast, sondern was dir fehlt: Regelbedarf plus Mehrbedarf plus Kosten der Unterkunft minus anrechenbares Einkommen der ganzen Bedarfsgemeinschaft. Beides gleichzeitig ist möglich und häufig. Dabei gilt eine wichtige Regel: Arbeitslosengeld ist zwar Einkommen, aber kein Erwerbseinkommen. Absetzbar sind nur 30 Euro Versicherungspauschale statt des Erwerbstätigenfreibetrags. 800 Euro Arbeitslosengeld senken den Anspruch also um 770 Euro, 800 Euro Bruttolohn nur um 532 Euro.
Der Systemunterschied in einer Tabelle
Fast alle praktischen Unterschiede folgen aus einem einzigen Punkt: Das Arbeitslosengeld ist ein erworbener Versicherungsanspruch, das Grundsicherungsgeld eine bedarfsgeprüfte Leistung. Wer das verstanden hat, kann sich den Rest herleiten.
| Merkmal | Arbeitslosengeld 1 (SGB III) | Grundsicherungsgeld (SGB II) |
|---|---|---|
| Charakter | Versicherungsleistung aus Beiträgen | Steuerfinanzierte Fürsorgeleistung |
| Zuständig | Agentur für Arbeit | Jobcenter |
| Voraussetzung | Anwartschaftszeit von 12 Monaten (§ 142 SGB III) | Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II) |
| Höhe richtet sich nach | dem früheren Lohn | dem gesetzlich definierten Bedarf |
| Vermögensprüfung | Nein | Ja, oberhalb der Freibeträge (§ 12 SGB II) |
| Partnereinkommen | Ohne Bedeutung | Wird berücksichtigt (§ 9 Abs. 2 SGB II) |
| Miete | Nicht Teil der Leistung | Wird zusätzlich übernommen (§ 22 SGB II) |
| Dauer | 6 bis 24 Monate (§ 147 SGB III) | Solange Hilfebedürftigkeit besteht |
| Steuer | Steuerfrei, aber Progressionsvorbehalt | Steuerfrei ohne Progressionsvorbehalt |
| Rentenversicherung | Beiträge aus 80 Prozent des Bemessungsentgelts | Keine Rentenbeiträge |
Ein Detail sorgt regelmäßig für Verwirrung: Beim Arbeitslosengeld ist die Miete kein eigener Posten. Der Betrag ist derselbe, egal ob du 300 oder 900 Euro Warmmiete zahlst. Beim Grundsicherungsgeld ist die Miete dagegen Teil des Bedarfs und wird in angemessener Höhe zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt. Deshalb kann ein Haushalt mit hoher Miete trotz Arbeitslosengeld aufstockungsberechtigt sein, während ein Haushalt mit derselben Leistung und niedriger Miete leer ausgeht.
Wer bekommt Arbeitslosengeld 1?
§ 137 Abs. 1 SGB III nennt drei Voraussetzungen, und nur diese drei. Du musst arbeitslos sein, dich arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Es gibt keine vierte Voraussetzung namens Bedürftigkeit.
Arbeitslos ist nach § 138 SGB III, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich um deren Beendigung bemüht und der Vermittlung zur Verfügung steht. Wichtig ist die Stundengrenze in Absatz 3: Wer weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeitet, bleibt arbeitslos im Sinne des Gesetzes. Mehrere Tätigkeiten werden dabei zusammengerechnet. Die Grenze ist eine Stundengrenze, keine Verdienstgrenze.
Die Anwartschaftszeit ist nach § 142 Abs. 1 SGB III erfüllt, wenn du in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hast. Die Rahmenfrist beträgt nach § 143 SGB III 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen. Übersetzt: In den zweieinhalb Jahren vor der Arbeitslosigkeit brauchst du zwölf Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Ein Minijob zählt dafür nicht, weil er nicht arbeitslosenversicherungspflichtig ist. Für überwiegend kurz befristete Beschäftigungen, etwa in Kultur und Film, gibt es in § 142 Abs. 2 SGB III eine verkürzte Anwartschaft von sechs Monaten mit zusätzlichen Bedingungen.
Die Meldung zerfällt in zwei getrennte Schritte, die oft verwechselt werden:
- Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III. Sie ist spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig. Erfährst du erst später davon, gilt eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts. Wer das versäumt, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche (§ 159 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 6 SGB III).
- Arbeitslosmeldung nach § 141 SGB III. Sie erfolgt elektronisch im Fachportal der Bundesagentur oder persönlich bei der zuständigen Agentur, frühestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Sie wirkt nicht rückwirkend. Jeder Tag zu spät ist ein Tag ohne Geld.
Beim Grundsicherungsgeld sieht der Einstieg anders aus. Dort zählt keine Vorgeschichte, sondern der aktuelle Bedarf: erwerbsfähig, mindestens 15 Jahre alt und noch nicht an der Altersgrenze, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland und hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 SGB II). Wie das im Detail abläuft, steht im Artikel Grundsicherungsgeld beantragen.
Wie hoch und wie lange ist das Arbeitslosengeld?
Die Höhe steht in § 149 SGB III: 67 Prozent für Arbeitslose mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG, 60 Prozent für alle anderen. Bezugsgröße ist aber nicht dein Netto vom letzten Gehaltszettel, sondern das Leistungsentgelt. Nach § 153 SGB III ist das das Bruttoentgelt des Bemessungszeitraums, vermindert um pauschalierte Abzüge: eine Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent, die Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums und den Solidaritätszuschlag. Individuelle Freibeträge, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, bleiben außen vor.
Praktisch heißt das: Rechne mit rund 60 Prozent deines früheren Nettolohns als Orientierung, aber erwarte keine centgenaue Übereinstimmung. Nach oben gilt eine harte Kappung, denn für die Bemessung zählt nach § 153 Abs. 1 SGB III höchstens die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Die liegt 2026 bei 8.450 Euro im Monat, bundeseinheitlich. Wer mehr verdient hat, bekommt trotzdem nicht mehr Arbeitslosengeld.
Die Anspruchsdauer nach § 147 SGB III
Die Dauer hängt nach § 147 Abs. 1 SGB III von zwei Größen ab: den Versicherungspflichtverhältnissen innerhalb der "um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist", also in den letzten fünf Jahren, und dem Lebensalter bei Entstehung des Anspruchs.
| Versicherungspflicht insgesamt | Nach Vollendung des | Anspruchsdauer |
|---|---|---|
| 12 Monate | - | 6 Monate |
| 16 Monate | - | 8 Monate |
| 20 Monate | - | 10 Monate |
| 24 Monate | - | 12 Monate |
| 30 Monate | 50. Lebensjahres | 15 Monate |
| 36 Monate | 55. Lebensjahres | 18 Monate |
| 48 Monate | 58. Lebensjahres | 24 Monate |
Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Wer mit 52 Jahren 30 Versicherungsmonate vorweist, bekommt 15 Monate; wer mit 45 Jahren dieselben 30 Monate hat, bleibt bei 12 Monaten, weil die Altersstufe fehlt. Reste verfallen nicht sofort: Nach § 147 Abs. 4 SGB III verlängert sich die Dauer eines neuen Anspruchs um die Restdauer eines erloschenen, wenn seit dessen Entstehung noch keine fünf Jahre vergangen sind.
Das Grundsicherungsgeld kennt eine solche Uhr nicht. Es läuft, solange Hilfebedürftigkeit besteht. Bewilligt wird es allerdings abschnittsweise, in der Regel für ein Jahr (§ 41 Abs. 3 SGB II), weshalb rechtzeitig ein Weiterbewilligungsantrag nötig ist.
Beides gleichzeitig: aufstockendes Grundsicherungsgeld
Die häufigste Frage in der Praxis lautet nicht "entweder oder", sondern "reicht das". Wenn das Arbeitslosengeld unter dem Bedarf der Bedarfsgemeinschaft liegt, gibt es aufstockendes Grundsicherungsgeld. Zwei Anträge, zwei Behörden, ein Haushalt. Das Arbeitslosengeld ist dabei die vorrangige Leistung: § 12a SGB II verpflichtet dazu, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und zu beantragen, soweit das die Hilfebedürftigkeit vermindert.
Für die Berechnung gilt die normale Kerngleichung des SGB II. Beispiel einer alleinstehenden Person mit 380 Euro Kaltmiete und 100 Euro Nebenkosten: Der Bedarf beträgt 563 Euro Regelbedarf plus 480 Euro Unterkunft, zusammen 1.043 Euro. Davon wird das Arbeitslosengeld abgezogen, vermindert um die Versicherungspauschale von 30 Euro.
| Arbeitslosengeld | Angerechnet | Grundsicherungsgeld | Insgesamt verfügbar |
|---|---|---|---|
| 600,00 € | 570,00 € | 473,00 € | 1.073,00 € |
| 700,00 € | 670,00 € | 373,00 € | 1.073,00 € |
| 800,00 € | 770,00 € | 273,00 € | 1.073,00 € |
| 900,00 € | 870,00 € | 173,00 € | 1.073,00 € |
| 1.000,00 € | 970,00 € | 73,00 € | 1.073,00 € |
| 1.073,00 € | 1.043,00 € | 0,00 € | 1.073,00 € |
| 1.100,00 € | 1.070,00 € | 0,00 € | 1.100,00 € |
Die Spalte ganz rechts zeigt das Prinzip: Solange ein Anspruch besteht, steht der Haushalt immer bei 1.073 Euro, also beim Bedarf plus den 30 Euro Pauschale. Jeder zusätzliche Euro Arbeitslosengeld senkt den Anspruch um genau einen Euro. Erst oberhalb von 1.073 Euro wächst das verfügbare Einkommen wieder mit. Genau das ist der Unterschied zum Zuverdienst durch Arbeit, wo die Behaltequote je nach Lohnstufe 10 bis 30 Prozent beträgt.
Zwei weitere Haushalte
| Haushalt | Bedarf | Weiteres Einkommen | Arbeitslosengeld | Anspruch |
|---|---|---|---|---|
| Paar, ein Kind (8 Jahre), 850 € Warmmiete | 2.252,00 € | 259 € Kindergeld | 1.200,00 € | 823,00 € |
| Alleinerziehend, ein Kind (4 Jahre), 650 € Warmmiete | 1.772,68 € | 259 € Kindergeld | 900,00 € | 643,68 € |
Beim Paar setzt sich der Bedarf aus 506 plus 506 Euro Regelbedarf für die Partner, 390 Euro für das Kind und 850 Euro Unterkunft zusammen. Bei der alleinerziehenden Person kommen zu 563 plus 357 Euro Regelbedarf und 650 Euro Miete noch 202,68 Euro Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II. Beide Beispiele zeigen: Ein Arbeitslosengeld, das für eine Einzelperson üppig wirkt, deckt einen Familienbedarf oft nicht annähernd. Rechne deinen eigenen Fall im Grundsicherungsgeld-Rechner nach, indem du das Arbeitslosengeld abzüglich 30 Euro als sonstiges Einkommen einträgst.
Warum Arbeitslosengeld härter angerechnet wird als Lohn
Das ist der Punkt, an dem die meisten Bescheide unverständlich wirken. Arbeitslosengeld ist Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II, aber es ist kein Erwerbseinkommen. Der gestaffelte Erwerbstätigenfreibetrag des § 11b Abs. 3 SGB II setzt eine Erwerbstätigkeit voraus und greift deshalb nicht. Absetzbar ist nur die Versicherungspauschale von 30 Euro nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Grundsicherungsgeld-Verordnung.
Derselbe Betrag wirkt dadurch völlig unterschiedlich. Wieder die alleinstehende Person mit 1.043 Euro Bedarf, einmal mit 800 Euro Arbeitslosengeld und einmal mit 800 Euro Bruttolohn:
| Position | 800 € Arbeitslosengeld | 800 € Bruttolohn |
|---|---|---|
| Absetzbar | 30,00 € Versicherungspauschale | 268,00 € Erwerbstätigenfreibetrag |
| Angerechnet | 770,00 € | 532,00 € |
| Grundsicherungsgeld | 273,00 € | 511,00 € |
| Verfügbar insgesamt | 1.073,00 € | 1.311,00 € |
238 Euro Unterschied bei identischem Zufluss, allein wegen der Einkommensart. Dieselbe Logik erklärt auch die verschiedenen Grenzen, ab denen der Anspruch endet. Bei diesem Haushalt entfällt das Grundsicherungsgeld ab 1.073 Euro Arbeitslosengeld, aber erst ab rund 1.391 Euro Bruttolohn. Wie viel von jedem zusätzlichen Euro Lohn tatsächlich bei dir bleibt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer.
Daraus folgt eine praktische Konsequenz für Nebenjobs. Während des Arbeitslosengeldbezugs darfst du weniger als 15 Stunden wöchentlich arbeiten, ohne den Anspruch zu verlieren (§ 138 Abs. 3 SGB III). Auf das Arbeitslosengeld wird ein solcher Nebenverdienst nach § 155 SGB III angerechnet, nämlich nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und eines Freibetrags von 165 Euro. Für das aufstockende Grundsicherungsgeld ist derselbe Verdienst dagegen echtes Erwerbseinkommen mit dem vollen Freibetrag nach § 11b SGB II. Ein Nebenjob wird also zweimal geprüft, nach zwei verschiedenen Regeln. Details zu den Stufen stehen im Artikel Freibeträge beim Grundsicherungsgeld.
Sperrzeit, Abfindung und der Übertritt ins SGB II
Zwei Konstellationen führen regelmäßig dazu, dass Menschen trotz Versicherungsanspruch beim Jobcenter landen.
Die Sperrzeit. § 159 SGB III kennt neun Tatbestände, von der eigenen Kündigung über die Ablehnung eines Arbeitsangebots bis zum versäumten Meldetermin. Die Dauer ist gestaffelt: zwölf Wochen bei Arbeitsaufgabe (Abs. 3, verkürzt auf drei oder sechs Wochen bei kurzer Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses oder besonderer Härte), drei bis zwölf Wochen bei Arbeitsablehnung, zwei Wochen bei unzureichenden Eigenbemühungen und eine Woche bei Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Dazu kommt ein oft übersehener Nebeneffekt: Nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III mindert eine zwölfwöchige Sperrzeit die Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel. Aus zwölf Monaten Anspruch werden dann neun, unabhängig davon, wie lange die Sperrzeit selbst dauert.
Wer während der Sperrzeit kein Geld bekommt und hilfebedürftig ist, kann Grundsicherungsgeld beantragen. Der Fall ist aber nicht folgenlos: § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II wertet es als Pflichtverletzung, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit oder das Erlöschen festgestellt hat. Das Jobcenter kann das Grundsicherungsgeld dann um 30 Prozent des Regelbedarfs mindern, bei der Regelbedarfsstufe 1 also um 168,90 Euro. Was dabei sonst noch gilt, steht im Artikel Meldetermine und Mitwirkungspflichten.
Die Abfindung. Wird ein Arbeitsverhältnis gegen Abfindung ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 158 SGB III bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Frist geendet hätte, längstens ein Jahr. Zusätzlich endet das Ruhen spätestens dann, wenn rechnerisch 60 Prozent der Abfindung als Arbeitsentgelt verdient worden wären; dieser Anteil sinkt um je 5 Prozentpunkte für jede fünfjährige Betriebszugehörigkeit und für je fünf Lebensjahre nach dem 35. Geburtstag, mindestens aber auf 25 Prozent. Für das Grundsicherungsgeld ist die Abfindung ein ganz anderes Thema, nämlich Einkommen im Zuflussmonat. Wie das behandelt wird, steht im Artikel Einmalzahlungen und ihre Anrechnung.
Wenn das Arbeitslosengeld ausläuft
Ein automatischer Übergang von der Agentur zum Jobcenter existiert nicht. Du musst einen eigenen Antrag stellen, und zwar rechtzeitig: Nach § 37 Abs. 2 SGB II werden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht, der Antrag wirkt lediglich auf den Ersten des Monats zurück. Wer den Antrag erst im Folgemonat stellt, verliert den vorherigen Monat vollständig. Sinnvoll ist es, ein bis zwei Monate vor dem Ende des Arbeitslosengeldes aktiv zu werden, weil Unterlagen wie Mietvertrag, Kontoauszüge und Nachweise zum Vermögen ohnehin zusammengesucht werden müssen. Wie lange das Jobcenter dann braucht und wann ein Vorschuss zusteht, steht im Artikel Bearbeitungsdauer und Vorschuss.
Sozialversicherung und Steuern: der unsichtbare Unterschied
Beide Leistungen bringen eine Kranken- und Pflegeversicherung mit. Beim Arbeitslosengeld folgt sie aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, beim Grundsicherungsgeld aus § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, dort ausgenommen bei reinen Darlehen. In diesem Punkt stehen sich beide Systeme also gleich.
Bei der Rente nicht. Während des Arbeitslosengeldbezugs zahlt die Bundesagentur Rentenbeiträge, und zwar nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI aus 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. Die Zeit erhöht die spätere Rente also weiter. Für den Bezug von Grundsicherungsgeld werden seit 2011 keine Rentenbeiträge mehr gezahlt. Die Zeit zählt allenfalls als Anrechnungszeit für die Wartezeit, bringt aber keine Entgeltpunkte. Über längere Zeiträume ist das der finanziell folgenreichste Unterschied zwischen beiden Leistungen, und er wird im Bescheid nirgends erwähnt.
Steuerlich gilt: Arbeitslosengeld ist steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG dem Progressionsvorbehalt. Es wird also dem zu versteuernden Einkommen fiktiv hinzugerechnet, um den Steuersatz für das übrige Einkommen zu bestimmen. Wer im selben Jahr gearbeitet und Arbeitslosengeld bezogen hat, muss deshalb häufig mit einer Nachzahlung rechnen und ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Grundsicherungsgeld nach dem SGB II steht in diesem Katalog nicht und löst keinen Progressionsvorbehalt aus.
| Nebenwirkung | Arbeitslosengeld 1 | Grundsicherungsgeld |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | Pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) | Pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V) |
| Rentenbeiträge | Ja, aus 80 Prozent des Bemessungsentgelts | Nein |
| Progressionsvorbehalt | Ja | Nein |
| Nebenjob-Grenze | Unter 15 Stunden pro Woche | Keine Stundengrenze |
| Freibetrag beim Nebenverdienst | 165 € (§ 155 SGB III) | Gestaffelt bis 348 €, mit Kind bis 378 € (§ 11b SGB II) |
Alle Beträge hier sind eine Näherung zur Orientierung. Verbindlich entscheiden die Agentur für Arbeit über das Arbeitslosengeld und das Jobcenter über das Grundsicherungsgeld. Behörden dürfen den Begriff Bürgergeld nach § 65a Abs. 4 SGB II noch bis zum 31. Dezember 2026 verwenden; was sich mit der Umbenennung geändert hat, steht auf der Seite Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitslosengeld 1 und Grundsicherungsgeld?
Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist eine Versicherungsleistung: Du bekommst es, weil du Beiträge gezahlt hast, und die Höhe richtet sich nach deinem früheren Lohn. Vermögen, Partnereinkommen und Miete spielen keine Rolle. Grundsicherungsgeld nach dem SGB II ist eine Fürsorgeleistung: Sie deckt Regelbedarf, Mehrbedarf und Kosten der Unterkunft, wird für die ganze Bedarfsgemeinschaft berechnet und setzt Hilfebedürftigkeit voraus. Zuständig ist einmal die Agentur für Arbeit, einmal das Jobcenter.
Kann ich beides gleichzeitig bekommen?
Ja. Deckt das Arbeitslosengeld den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht, gibt es aufstockendes Grundsicherungsgeld. Das Arbeitslosengeld ist dabei vorrangig und muss nach § 12a SGB II beantragt werden. Beispiel: alleinstehend mit 480 Euro Warmmiete, Bedarf 1.043 Euro. Bei 800 Euro Arbeitslosengeld werden 770 Euro angerechnet, es bleiben 273 Euro Grundsicherungsgeld.
Wie viel Arbeitslosengeld bekomme ich?
60 Prozent des Leistungsentgelts, mit mindestens einem Kind 67 Prozent (§ 149 SGB III). Das Leistungsentgelt ist nach § 153 SGB III das Bruttoentgelt abzüglich einer Sozialversicherungspauschale von 20 Prozent sowie Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, also kein echtes Netto. Als Orientierung: ungefähr 60 Prozent des früheren Nettolohns. Nach oben begrenzt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, 2026 bei 8.450 Euro monatlich.
Wie lange wird Arbeitslosengeld gezahlt?
Nach § 147 SGB III: 12 Versicherungsmonate ergeben 6 Monate, 16 ergeben 8, 20 ergeben 10 und 24 ergeben 12 Monate. Ab dem vollendeten 50. Lebensjahr sind es mit 30 Versicherungsmonaten 15 Monate, ab 55 mit 36 Monaten 18 Monate und ab 58 mit 48 Monaten 24 Monate. Beide Bedingungen, Versicherungszeit und Alter, müssen zusammen erfüllt sein.
Wird beim Arbeitslosengeld mein Vermögen geprüft?
Nein. § 137 SGB III verlangt nur, dass du arbeitslos bist, dich arbeitslos gemeldet hast und die Anwartschaftszeit erfüllst. Eine Bedürftigkeitsprüfung gibt es nicht, Sparbuch und Auto sind irrelevant. Beim Grundsicherungsgeld wird dagegen nach § 12 SGB II verwertbares Vermögen oberhalb der Freibeträge berücksichtigt.
Zählt das Einkommen meines Partners?
Beim Arbeitslosengeld nicht, es ist ein individueller Versicherungsanspruch. Beim Grundsicherungsgeld schon: Nach § 9 SGB II wird das Einkommen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Deshalb scheitert ein Aufstockungsantrag oft, obwohl das Arbeitslosengeld allein niedrig ausfällt.
Warum bleibt vom Arbeitslosengeld nur so wenig übrig, wenn ich aufstocke?
Weil Arbeitslosengeld Einkommen, aber kein Erwerbseinkommen ist. Der gestaffelte Erwerbstätigenfreibetrag des § 11b Abs. 3 SGB II greift nicht, absetzbar sind nur 30 Euro Versicherungspauschale (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Grundsicherungsgeld-Verordnung). Von 800 Euro Arbeitslosengeld werden 770 Euro angerechnet, von 800 Euro Bruttolohn nur 532 Euro. Das macht in diesem Beispiel 238 Euro Unterschied.
Darf ich neben dem Arbeitslosengeld arbeiten?
Ja, weniger als 15 Stunden wöchentlich, sonst entfällt die Arbeitslosigkeit im Sinne des § 138 Abs. 3 SGB III. Mehrere Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Angerechnet wird der Verdienst nach § 155 SGB III abzüglich Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und eines Freibetrags von 165 Euro. Beim aufstockenden Grundsicherungsgeld gilt für denselben Verdienst dagegen der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II.
Was passiert, wenn das Arbeitslosengeld ausläuft?
Es gibt keinen automatischen Übergang. Du musst beim Jobcenter einen eigenen Antrag stellen. Er wirkt nach § 37 Abs. 2 SGB II nur auf den Ersten des laufenden Monats zurück, nicht auf frühere Zeiten. Stelle ihn deshalb spätestens in dem Monat, in dem das Arbeitslosengeld endet, besser ein bis zwei Monate vorher.
Was bedeutet eine Sperrzeit für das Jobcenter?
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe dauert in der Regel zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III) und verkürzt die Anspruchsdauer zusätzlich um mindestens ein Viertel (§ 148 SGB III). Sie wirkt auch im SGB II: Nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 SGB II gilt es als Pflichtverletzung, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer festgestellten Sperrzeit ruht oder erloschen ist. Das Jobcenter kann dann um 30 Prozent des Regelbedarfs mindern.
Muss ich Arbeitslosengeld versteuern?
Es ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG und erhöht damit den Steuersatz auf dein übriges Einkommen. Im Bezugsjahr entsteht dadurch oft eine Nachzahlung. Grundsicherungsgeld nach dem SGB II steht nicht in diesem Katalog und bleibt ohne steuerliche Wirkung.
Wirkt sich der Bezug auf meine Rente aus?
Beim Arbeitslosengeld ja, positiv: Die Bundesagentur zahlt Rentenbeiträge aus 80 Prozent des zugrunde liegenden Arbeitsentgelts (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Für den Bezug von Grundsicherungsgeld werden seit 2011 keine Rentenbeiträge mehr gezahlt. Krankenversichert bist du in beiden Fällen pflichtversichert.
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