Kurz gesagt: Wohngeld und Grundsicherungsgeld gibt es nicht nebeneinander. Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bezieht, ist nach § 7 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Der Wechsel ins Wohngeld steht erst an, wenn dein Einkommen den Bedarf nach dem SGB II fast deckt, denn Wohngeld ist ein Zuschuss allein zur Miete und nicht zum Lebensunterhalt. In Euro ist das Grundsicherungsgeld deshalb meist die größere Leistung: Es trägt Regelbedarf, Mehrbedarf sowie Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, während das Wohngeld zum Jahresende 2024 im Durchschnitt bei 287 Euro im Monat lag. Ob du noch unter oder schon über der Grenze liegst, rechnet dir der Grundsicherungsgeld-Rechner in einer Minute aus.
Die beiden Leistungen im direkten Vergleich
Beide Leistungen richten sich an Haushalte mit kleinem Einkommen, setzen aber an unterschiedlichen Stellen an. Das Grundsicherungsgeld sichert das gesamte Existenzminimum, das Wohngeld nur den Wohnanteil.
| Grundsicherungsgeld | Wohngeld | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | SGB II | Wohngeldgesetz (WoGG) |
| Zuständig | Jobcenter | Wohngeldstelle der Kommune |
| Was gedeckt wird | Regelbedarf, Mehrbedarf, Unterkunft und Heizung | nur Zuschuss zur Miete oder Belastung |
| Miete | tatsächliche Aufwendungen, soweit angemessen | Bruttokaltmiete bis zum Höchstbetrag der Mietenstufe |
| Heizung | tatsächliche Aufwendungen, soweit angemessen | Pauschale nach § 12 Abs. 6 WoGG |
| Krankenversicherung | Pflichtversicherung über das Jobcenter, wenn nicht anders versichert | keine, du bleibst selbst zuständig |
| Vermögen | Prüfung mit Karenzzeit im ersten Jahr | kein fester Wert im Gesetz, Verwaltungspraxis 60.000 Euro plus 30.000 Euro je weitere Person |
| Bewilligung | in der Regel 12 Monate | 12 Monate, bei gleichbleibenden Verhältnissen bis 24 Monate |
| Mindestbetrag | keiner | 10 Euro im Monat (§ 21 Nr. 1 WoGG) |
Der wichtigste Unterschied steckt in der zweiten Zeile: Das Wohngeld kennt keinen Regelbedarf. Es setzt voraus, dass du Essen, Kleidung, Strom und alles Übrige aus eigenem Einkommen bestreiten kannst und nur bei der Miete Unterstützung brauchst.
Warum beides zusammen nicht geht
§ 7 Abs. 1 WoGG zählt die Leistungen auf, die das Wohngeld ausschließen. Seit der Reform steht dort ausdrücklich das "Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch", daneben unter anderem die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Der Grund ist einfach: In diesen Leistungen sind die Kosten der Unterkunft bereits enthalten, ein zweiter Mietzuschuss wäre eine Doppelleistung.
Der Ausschluss gilt nicht in zwei Fällen:
- Reines Darlehen: Wird die Leistung ausschließlich als Darlehen erbracht, bleibt der Wohngeldanspruch bestehen.
- Wohngeld beseitigt die Hilfebedürftigkeit: Würde das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeiden oder beseitigen und ist die Transferleistung noch nicht bewilligt, greift der Ausschluss ebenfalls nicht.
Der Ausschluss trifft nach § 7 Abs. 2 WoGG auch Haushaltsmitglieder, deren Einkommen und Vermögen bei der Berechnung der Leistung einer anderen Person berücksichtigt wurden. In einer Bedarfsgemeinschaft ist also nicht nur die antragstellende Person betroffen, sondern der ganze Haushalt.
Umgekehrt regelt § 12a SGB II, wann das Jobcenter dich zum Wohngeldantrag verpflichten darf: nur, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für mindestens drei zusammenhängende Monate beseitigt würde. Reicht das Wohngeld nur für einen Monat oder nur für einen Teil der Familie, darfst du beim Grundsicherungsgeld bleiben.
Was das Wohngeld deckt und was nicht
Die Höhe hängt von drei Größen ab: Zahl der Haushaltsmitglieder, Gesamteinkommen und zu berücksichtigende Miete. Die Miete geht nicht in voller Höhe ein, sondern nur bis zum Höchstbetrag der Mietenstufe, in die deine Gemeinde eingruppiert ist. Diese Werte stehen in der Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG und gelten seit der Fortschreibung zum 1. Januar 2025 unverändert auch 2026.
| Haushaltsmitglieder | Stufe I | Stufe III | Stufe IV | Stufe V | Stufe VII |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 Person | 361 € | 456 € | 511 € | 562 € | 677 € |
| 2 Personen | 437 € | 551 € | 619 € | 680 € | 820 € |
| 3 Personen | 521 € | 657 € | 737 € | 809 € | 975 € |
| 4 Personen | 608 € | 766 € | 858 € | 946 € | 1.139 € |
| 5 Personen | 694 € | 875 € | 982 € | 1.080 € | 1.302 € |
Wichtig: Das sind Höchstbeträge für die Bruttokaltmiete, also Grundmiete plus kalte Betriebskosten, nicht für die Warmmiete. Die Heizkosten werden beim Wohngeld nicht in tatsächlicher Höhe übernommen, sondern über zwei Pauschalen abgebildet, die den Höchstbetrag erhöhen:
| Haushaltsmitglieder | Heizkostenentlastung (§ 12 Abs. 6) | Klimakomponente (§ 12 Abs. 7) |
|---|---|---|
| 1 Person | 110,40 € | 19,20 € |
| 2 Personen | 142,60 € | 24,80 € |
| 3 Personen | 170,20 € | 29,60 € |
| 4 Personen | 197,80 € | 34,40 € |
| 5 Personen | 225,40 € | 39,20 € |
Genau hier liegt der praktische Nachteil des Wohngelds gegenüber dem Grundsicherungsgeld: Wer eine teure oder schlecht gedämmte Wohnung hat, bleibt auf der Differenz sitzen. Das Jobcenter dagegen übernimmt die tatsächlichen Heizkosten, solange sie angemessen sind. Was dort im Einzelnen dazugehört, steht im Artikel zu Heizkosten und Nebenkosten.
Vom Einkommen zieht das Wohngeldrecht nach § 16 WoGG jeweils 10 Prozent ab, wenn Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung anfallen. Wer alle drei zahlt, kommt also auf 30 Prozent Abzug. Den konkreten Betrag ermittelt der offizielle Wohngeldrechner des Bundesbauministeriums. Unser Rechner beantwortet die vorgelagerte Frage, die überhaupt erst über den Zugang entscheidet: Bist du noch hilfebedürftig oder nicht?
Rechenbeispiel: alleinstehend mit Vollzeitjob
Eine alleinstehende Person zahlt 480 Euro Bruttokaltmiete und 90 Euro Heizung, zusammen 570 Euro Warmmiete. Der Bedarf nach dem SGB II:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Regelbedarf (Regelbedarfsstufe 1) | 563,00 € |
| Kosten der Unterkunft und Heizung | 570,00 € |
| Bedarf gesamt | 1.133,00 € |
Weil das Bruttoeinkommen über 1.200 Euro liegt, steht der Erwerbstätigenfreibetrag ohne Kind bei seinem Maximum von 348 Euro (100 Euro plus 84 Euro plus 144 Euro plus 20 Euro). Angerechnet wird das Netto minus 348 Euro:
| Netto im Monat | angerechnet | Grundsicherungsgeld | Welche Leistung? |
|---|---|---|---|
| 1.200 € | 852 € | 281,00 € | Grundsicherungsgeld |
| 1.300 € | 952 € | 181,00 € | Grundsicherungsgeld |
| 1.400 € | 1.052 € | 81,00 € | Grundsicherungsgeld |
| 1.480 € | 1.132 € | 1,00 € | Grenzfall, Wohngeld prüfen |
| 1.481 € | 1.133 € | 0,00 € | Wohngeld |
Die Grenze liegt bei 1.481 Euro Netto. Solange du darunter bleibst, ist das Grundsicherungsgeld der richtige Antrag, und zwar auch dann, wenn nur noch 20 oder 30 Euro übrig bleiben. Denn mit dem Restanspruch kommen die Kosten der Unterkunft in voller angemessener Höhe, die Krankenversicherung über das Jobcenter und der Zugang zu einmaligen Bedarfen. Oberhalb der Grenze bringt das Wohngeld dagegen etwas, was das Jobcenter gar nicht mehr zahlen darf. In Mietenstufe IV liegt der Höchstbetrag für einen Einpersonenhaushalt bei 511 Euro, die 480 Euro Bruttokaltmiete werden also voll berücksichtigt. Wo genau dein Anspruch kippt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer.
Rechenbeispiel: Paar mit einem Kind
Ein Paar mit einem achtjährigen Kind zahlt 640 Euro Bruttokaltmiete und 160 Euro Heizung, zusammen 800 Euro Warmmiete. Eine Person arbeitet.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Regelbedarf Eltern (2 x 506 Euro) | 1.012,00 € |
| Regelbedarf Kind (6 bis 13 Jahre) | 390,00 € |
| Kosten der Unterkunft und Heizung | 800,00 € |
| Bedarf gesamt | 2.202,00 € |
| Kindergeld, voll angerechnet | 259,00 € |
Mit mindestens einem Kind reicht der Erwerbstätigenfreibetrag bis 1.500 Euro Brutto und beträgt dort maximal 378 Euro. Daraus ergibt sich:
| Netto im Monat | angerechnet inkl. Kindergeld | Grundsicherungsgeld | Welche Leistung? |
|---|---|---|---|
| 2.000 € | 1.881 € | 321,00 € | Grundsicherungsgeld |
| 2.200 € | 2.081 € | 121,00 € | Grundsicherungsgeld |
| 2.320 € | 2.201 € | 1,00 € | Grenzfall, Wohngeld prüfen |
| 2.321 € | 2.202 € | 0,00 € | Wohngeld |
Die Grenze liegt hier bei 2.321 Euro Netto. Für Familien kommt eine dritte Möglichkeit dazu: Wohngeld und Kinderzuschlag werden zusammen geprüft, weil der Kinderzuschlag nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG nur greift, wenn er zusammen mit dem Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeidet. Beide Anträge gehören deshalb zusammen gedacht. Die Einzelheiten stehen im Artikel Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld.
Die Unterschiede, die man leicht übersieht
- Krankenversicherung: Wer Grundsicherungsgeld bezieht und nicht anderweitig versichert ist, wird über das Jobcenter pflichtversichert. Beim Wohngeld gibt es das nicht. Für Aufstocker mit sozialversicherungspflichtigem Job spielt das keine Rolle, weil die Versicherung ohnehin über den Arbeitgeber läuft. Für alle anderen ist es ein handfester Kostenpunkt.
- Bildung und Teilhabe bleiben: Schulbedarfspaket, Mittagsverpflegung, Lernförderung, Schülerbeförderung und Teilhabebetrag gibt es nach § 6b BKGG auch für Kinder in wohngeldberechtigten Haushalten. Der Wechsel kostet diese Leistungen also nicht, du beantragst sie nur bei einer anderen Stelle.
- Planbarkeit: Wohngeld wird nach § 25 WoGG in der Regel für zwölf Monate bewilligt und kann bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Das Grundsicherungsgeld reagiert dagegen auf jede Einkommensänderung im Bewilligungszeitraum.
- Vermögen: Das WoGG nennt keinen festen Betrag. § 21 Nr. 3 WoGG schließt nur die missbräuchliche Inanspruchnahme aus, "insbesondere wegen erheblichen Vermögens". Die Wohngeld-Verwaltungsvorschrift arbeitet als Orientierung mit 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied, entscheidet aber im Einzelfall.
- Der 10-Euro-Boden: Wohngeld unter 10 Euro im Monat wird nach § 21 Nr. 1 WoGG gar nicht ausgezahlt. Beim Grundsicherungsgeld gibt es diese Untergrenze nicht, dort lohnt sich auch ein Anspruch von wenigen Euro, weil die Nebenwirkungen daran hängen.
- Keine Meldepflichten beim Jobcenter: Mit dem Wechsel ins Wohngeld enden Eingliederungsvereinbarung, Meldetermine und Mitwirkungspflichten nach dem SGB II. Für viele ist das der eigentliche Grund für den Wechsel, sobald er rechnerisch möglich ist.
Was sich 2027 ändern soll
Am 6. Juli 2026 hat das Kabinett einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des Wohngelds beschlossen. Geplant ist unter anderem, die turnusmäßige Erhöhung des Wohngelds auszusetzen und die Heizkostenkomponente zu halbieren. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen, bereits erteilte Bescheide sollen unverändert bleiben.
Für dich heißt das zweierlei. Erstens: Die oben genannten Beträge gelten für 2026 und sind die aktuelle Rechtslage, denn die Fortschreibung nach § 43 WoGG erfolgt ohnehin nur zum 1. Januar jedes zweiten Jahres, zuletzt zum 1. Januar 2025. Zweitens: Wenn du mit dem Gedanken an einen Wechsel spielst, rechne mit den heutigen Zahlen, aber plane die mögliche Kürzung der Heizkostenkomponente ab 2027 mit ein. Am Grundsicherungsgeld ändert der Entwurf nichts.
So gehst du praktisch vor
- Schritt 1: Bedarf und Anspruch im Rechner ermitteln. Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe eintragen, Kindergeld nicht vergessen.
- Schritt 2: Bleibt ein spürbarer Anspruch auf Grundsicherungsgeld, ist das Jobcenter der richtige Weg. Wie der Antrag läuft, steht im Artikel Grundsicherungsgeld beantragen.
- Schritt 3: Liegt der Anspruch bei null oder nur knapp darüber, rechne das Wohngeld im offiziellen Rechner des Bundesbauministeriums durch. Prüfe dabei die Mietenstufe deiner Gemeinde, sie bestimmt den Höchstbetrag.
- Schritt 4: Mit Kindern zusätzlich den Kinderzuschlag prüfen. Wohngeld und Kinderzuschlag zusammen können mehr bringen als ein Restanspruch von wenigen Euro beim Jobcenter.
- Schritt 5: Im Zweifel beide Anträge stellen. Wohngeldstelle und Jobcenter prüfen jeweils selbst, und ein abgelehnter Antrag kostet nichts. Achte nur darauf, dass du nicht ohne Not aus dem Leistungsbezug fällst, bevor die andere Bewilligung steht.
Den Antrag stellst du bei der Wohngeldstelle deiner Stadt, Gemeinde oder deines Landkreises, kostenlos und formgebunden. Der Bewilligungszeitraum beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist (§ 25 Abs. 3 WoGG). Wie beim Grundsicherungsgeld gilt also: lieber früh und unvollständig einreichen als spät und perfekt.
Häufige Fragen
Kann ich Wohngeld und Grundsicherungsgeld gleichzeitig bekommen?
Nein. Wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bezieht, ist nach § 7 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen. Ausnahmen gibt es nur, wenn die Leistung ausschließlich als Darlehen erbracht wird oder wenn das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit gerade beseitigen oder vermeiden würde.
Was ist besser, Wohngeld oder Grundsicherungsgeld?
In Euro meist das Grundsicherungsgeld, weil es Regelbedarf sowie Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe deckt. Wohngeld ist ein reiner Mietzuschuss und lag zum Jahresende 2024 im Durchschnitt bei 287 Euro im Monat. Eine echte Wahl hast du nur, wenn das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit gerade beseitigt.
Ab welchem Einkommen lohnt sich der Wechsel zum Wohngeld?
Erst wenn der Anspruch auf Grundsicherungsgeld gegen null geht. Alleinstehend mit 570 Euro Warmmiete liegt diese Grenze 2026 bei rund 1.481 Euro Netto, für ein Paar mit einem Kind und 800 Euro Warmmiete bei rund 2.321 Euro Netto.
Muss ich als Bezieher von Grundsicherungsgeld Wohngeld beantragen?
Nur wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für mindestens drei zusammenhängende Monate beseitigt würde (§ 12a SGB II). Sonst besteht keine Pflicht.
Übernimmt das Wohngeld auch die Heizkosten?
Nicht in tatsächlicher Höhe. Angesetzt wird die Bruttokaltmiete bis zum Höchstbetrag der Mietenstufe, dazu kommen die Heizkostenentlastung nach § 12 Abs. 6 WoGG (110,40 Euro für einen Einpersonenhaushalt) und die Klimakomponente nach Abs. 7 (19,20 Euro).
Wie viel Vermögen darf ich beim Wohngeld haben?
Einen festen Betrag nennt das Gesetz nicht. § 21 Nr. 3 WoGG schließt die missbräuchliche Inanspruchnahme wegen erheblichen Vermögens aus. Die Verwaltungsvorschrift arbeitet als Orientierung mit 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied.
Bekommen Kinder im Wohngeldhaushalt Bildung und Teilhabe?
Ja. Nach § 6b BKGG gibt es Schulbedarf, Schulausflüge, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung und den Teilhabebetrag auch für Kinder in wohngeldberechtigten Haushalten. Ansprüche verjähren zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem sie entstanden sind.
Wie lange wird Wohngeld bewilligt?
In der Regel für zwölf Monate. Der Zeitraum kann verkürzt oder geteilt werden und bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen auf bis zu 24 Monate verlängert werden (§ 25 WoGG).
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