Kurz gesagt: Das Jobcenter rechnet bei Selbstständigen den Gewinn an, nicht den Umsatz. Nach § 3 der Bürgergeld-Verordnung werden von den Betriebseinnahmen im Bewilligungszeitraum die notwendigen Betriebsausgaben abgezogen; die Summe wird durch die Zahl der Monate geteilt. Auf diesen Durchschnittsgewinn gilt derselbe Erwerbstätigenfreibetrag wie bei Angestellten (§ 11b SGB II): 100 Euro frei, dann 20, 30 und 10 Prozent. Weil der Gewinn vorher nicht feststeht, bewilligt das Jobcenter zunächst vorläufig und setzt nach dem Zeitraum anhand der Anlage EKS endgültig fest.
Gewinn statt Umsatz: die Grundregel
Der häufigste Irrtum: Viele glauben, jeder eingehende Euro werde sofort angerechnet. Das stimmt nicht. Angerechnet wird der Gewinn, also das, was nach Abzug der Betriebskosten übrig bleibt. Die Berechnung regelt § 3 der Bürgergeld-Verordnung (früher Arbeitslosengeld-II-Verordnung). Drei Schritte:
- Betriebseinnahmen: alle Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich auf dem Konto oder in der Kasse zufließen (Zuflussprinzip).
- Minus notwendige Betriebsausgaben: die im Zeitraum tatsächlich bezahlten, betrieblich notwendigen Kosten (Material, Miete für Geschäftsräume, Versicherungen, Fahrtkosten und so weiter).
- Geteilt durch die Monate: Der Gewinn des gesamten Zeitraums wird gleichmäßig auf die Monate des Bewilligungszeitraums verteilt.
Der Bewilligungszeitraum umfasst bei Selbstständigen meist sechs bis zwölf Monate. Ein umsatzstarker Monat und ein schwacher Monat gleichen sich dadurch aus. Entscheidend ist der Durchschnitt, nicht der einzelne Monat. Quelle: § 3 Bürgergeld-V, gesetze-im-internet.de.
Diese Betriebsausgaben zieht das Jobcenter nicht ab
Nicht jede Ausgabe mindert automatisch den Gewinn. § 3 Abs. 3 der Bürgergeld-Verordnung nennt vier Fälle, in denen Ausgaben nicht abgesetzt werden:
- vermeidbare Ausgaben, also Kosten, die für den Betrieb nicht wirklich nötig waren,
- Ausgaben, die nicht den Lebensumständen während des Leistungsbezugs entsprechen (etwa unangemessen teure Anschaffungen),
- Ausgaben in auffälligem Missverhältnis zu den Erträgen,
- Ausgaben, die bereits durch Darlehen, Zuschüsse oder eine andere Finanzierung gedeckt wurden.
Praktisch heißt das: kleine, laufende Betriebskosten sind unproblematisch, große Investitionen solltest du mit dem Jobcenter vorher besprechen. Wird ein Fahrzeug überwiegend, also zu mindestens 50 Prozent, betrieblich genutzt, sind die tatsächlichen notwendigen Kfz-Kosten absetzbar.
Der Freibetrag: derselbe wie bei Angestellten
Steht der monatliche Durchschnittsgewinn fest, wird er wie Lohn behandelt. Es gilt der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II: Die ersten 100 Euro sind komplett frei, vom Gewinn zwischen 100,01 und 520 Euro bleiben 20 Prozent, zwischen 520,01 und 1.000 Euro 30 Prozent und darüber bis 1.200 Euro noch 10 Prozent (mit mindestens einem Kind bis 1.500 Euro). Beispiel: alleinstehend, 400 Euro Warmmiete, Bedarf also 963 Euro.
| Gewinn pro Monat | Freibetrag | angerechnet | Grundsicherungsgeld | verfügbar |
|---|---|---|---|---|
| 400 € | 160,00 € | 240,00 € | 723,00 € | 1.123,00 € |
| 500 € | 180,00 € | 320,00 € | 643,00 € | 1.143,00 € |
| 800 € | 268,00 € | 532,00 € | 431,00 € | 1.231,00 € |
| 1.000 € | 328,00 € | 672,00 € | 291,00 € | 1.291,00 € |
| 1.200 € | 348,00 € | 852,00 € | 111,00 € | 1.311,00 € |
Solange Anspruch besteht, gilt exakt: verfügbar = Bedarf (963 Euro) plus Freibetrag. Der Anspruch endet in diesem Haushalt bei rund 1.311 Euro monatlichem Gewinn. Deinen eigenen Fall rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner durch: Trag den erwarteten Monatsgewinn ins Feld für das Erwerbseinkommen ein. Der Zuverdienst-Optimierer zeigt zusätzlich, wie viel dir von jedem weiteren Euro Gewinn bleibt.
Vorläufiger Bescheid und die Anlage EKS
Weil dein Gewinn im Voraus nicht feststeht, bewilligt das Jobcenter das Grundsicherungsgeld für Selbstständige in der Regel vorläufig (§ 41a SGB II). Du schätzt zu Beginn deine Einnahmen und Ausgaben in der Anlage EKS (Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit), das Jobcenter zahlt auf dieser Grundlage.
Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums reichst du die tatsächlichen Zahlen über die abschließende Anlage EKS ein. Erst dann wird endgültig festgesetzt. Zwei Ergebnisse sind möglich:
- Gewinn niedriger als geschätzt: Es gab zu wenig Geld, du bekommst eine Nachzahlung.
- Gewinn höher als geschätzt: Es wurde zu viel gezahlt, das Jobcenter fordert die Differenz zurück.
Deshalb lohnt es sich, realistisch zu schätzen und Belege zu sammeln. Setzt das Jobcenter nicht innerhalb eines Jahres nach Ende des Zeitraums endgültig fest, gilt die vorläufige Bewilligung als endgültig. Wie du einen Bescheid liest und prüfst, steht im Ratgeber Bescheid lesen und prüfen.
Häufige Fragen
Wird mein Umsatz oder mein Gewinn angerechnet?
Der Gewinn. Von den Betriebseinnahmen werden die notwendigen Betriebsausgaben abgezogen. Nur der übrig bleibende Gewinn zählt als Einkommen, und auch davon geht noch der Freibetrag ab.
Wird jeder Monat einzeln gerechnet?
Nein. Einnahmen und Ausgaben des gesamten Bewilligungszeitraums werden summiert und gleichmäßig auf die Monate verteilt. Ein guter und ein schlechter Monat gleichen sich aus.
Gilt der Erwerbstätigenfreibetrag auch für mich?
Ja, in voller Höhe. Auf den monatlichen Durchschnittsgewinn wird derselbe Freibetrag nach § 11b SGB II angewendet wie auf Arbeitslohn: 100 Euro frei, dann 20, 30 und 10 Prozent.
Warum ist mein Bescheid nur vorläufig?
Weil dein Gewinn vorher nicht feststeht. Nach dem Zeitraum reichst du die echten Zahlen über die Anlage EKS ein, dann wird endgültig festgesetzt. Daraus kann eine Nachzahlung oder eine Rückforderung entstehen.
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