Kurz gesagt: Neben dem Grundsicherungsgeld kann das Jobcenter Eingliederungsleistungen erbringen. Die wichtigste im Alltag ist das Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III: Es übernimmt die angemessenen Kosten der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, also Bewerbungsunterlagen, Beglaubigungen, Porto, Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch oder Arbeitskleidung. Wer eine Arbeit aufnimmt, kann bis zu 24 Monate Einstiegsgeld nach § 16b SGB II bekommen, gedeckelt auf 563 Euro im Monat. Für die berufliche Weiterbildung ist seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr das Jobcenter, sondern die Agentur für Arbeit zuständig; wer eine Weiterbildung mit Berufsabschluss macht, erhält zusätzlich 150 Euro Weiterbildungsgeld im Monat und Prämien von 1.000 und 1.500 Euro für bestandene Prüfungen. Alle diese Leistungen sind anrechnungsfrei, sie kürzen dein Grundsicherungsgeld also nicht. Was dein Haushalt regulär bekommt, rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner in einer Minute aus.
Zwei Töpfe: Lebensunterhalt und Eingliederung
Das SGB II kennt zwei völlig getrennte Leistungsarten. Der eine Topf sichert den Lebensunterhalt: Regelbedarf, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft. Das ist der Betrag, den der Rechner ausweist, und darauf wird Einkommen angerechnet. Der zweite Topf heißt "Leistungen zur Eingliederung in Arbeit" und steht in den §§ 14 bis 16k SGB II. Er ist ein Ermessenstopf mit eigenem Budget, aus dem alles bezahlt wird, was den Weg in Arbeit ebnen soll.
Diese Trennung erklärt drei Dinge, die in der Praxis immer wieder für Verwirrung sorgen. Erstens: Auf Eingliederungsleistungen gibt es in aller Regel keinen Rechtsanspruch, das Gesetz formuliert sie als Kann-Leistungen. Zweitens: Sie werden fast nie automatisch gezahlt, sondern nur auf Anstoß hin, meist vor dem eigentlichen Bedarf. Drittens: Weil sie nicht dem Lebensunterhalt dienen, mindern sie den Anspruch nicht. Der letzte Punkt ist der wichtigste, dazu weiter unten das Rechenbeispiel.
| Leistung | Rechtsgrundlage | Wer bewilligt | Wird angerechnet? |
|---|---|---|---|
| Vermittlungsbudget (Bewerbungs- und Fahrtkosten, Arbeitskleidung) | § 44 SGB III über § 16 Abs. 1 SGB II | Jobcenter | nein |
| Maßnahmen zur Aktivierung, Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein | § 45 SGB III über § 16 Abs. 1 SGB II | Jobcenter | nein, Sachleistung |
| Ganzheitliche Betreuung, Coaching | § 16k SGB II | Jobcenter | nein, Sachleistung |
| Kinderbetreuung, Schuldner-, Sucht- und psychosoziale Beratung | § 16a SGB II | Kommune | nein, Sachleistung |
| Weiterbildungskosten, Bildungsgutschein | §§ 81, 83 SGB III | Agentur für Arbeit | nein, Kostenübernahme |
| Weiterbildungsgeld 150 Euro, Prämien 1.000 und 1.500 Euro | § 87a SGB III | Agentur für Arbeit | nein |
| Einstiegsgeld bei Arbeitsaufnahme | § 16b SGB II, ESGV | Jobcenter | nein |
| Sachgüter und Beratung für Selbstständige | § 16c SGB II | Jobcenter | Zuschuss nein, Darlehen ist rückzahlbar |
| Mehraufwandsentschädigung bei einer Arbeitsgelegenheit | § 16d Abs. 7 SGB II | Jobcenter | nein |
| Freie Förderung | § 16f SGB II | Jobcenter | je nach Ausgestaltung, meist Sachleistung |
Das Vermittlungsbudget: der Topf für Bewerbungskosten
Rechtlich steht das Vermittlungsbudget im SGB III, das Jobcenter erbringt es über § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Der Wortlaut des § 44 Abs. 1 SGB III ist bewusst offen gehalten: Arbeitsuchende und Arbeitslose "können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist". Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten.
Eine Liste förderfähiger Positionen enthält das Gesetz nicht, und das ist Absicht. Gefördert werden kann alles, was im Einzelfall notwendig ist. In der Praxis geht es meistens um diese Posten:
- Bewerbungsmappen, Ausdrucke, Porto, Passfotos und beglaubigte Kopien von Zeugnissen
- Fahrtkosten zu einem Vorstellungsgespräch, bei weiter Anreise auch Übernachtung und Verpflegung
- Arbeitskleidung und Werkzeug, wenn der neue Arbeitgeber sie nicht stellt
- Kosten der Führerscheinverlängerung oder eines Gesundheitszeugnisses, wenn die Stelle das verlangt
- Umzugskosten und Fahrtkosten zur neuen Arbeitsstelle in den ersten Monaten
- Anbahnung einer Beschäftigung in einem anderen EU-Staat, im EWR oder in der Schweiz ab 15 Wochenstunden (§ 44 Abs. 2 SGB III)
Drei Grenzen solltest du kennen. Erstens der Vorrang des Arbeitgebers: Gefördert wird nur, "soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird" (§ 44 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Wer eine Reisekostenerstattung vom Unternehmen bekommen kann, muss sie dort geltend machen. Zweitens sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausdrücklich ausgeschlossen (§ 44 Abs. 3 Satz 2 SGB III). Das Vermittlungsbudget ist kein Weg, den Regelsatz aufzustocken; § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II stellt zusätzlich klar, dass es auch die anderen SGB-II-Leistungen nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Drittens darf die Agentur Pauschalen festlegen (§ 44 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Wie hoch sie sind, entscheidet die jeweilige Dienststelle, bundesweit einheitliche Beträge gibt es nicht.
Der Praxishinweis, der am meisten Geld spart: Stelle den Antrag, bevor die Kosten entstehen. Das Vermittlungsbudget fördert die Anbahnung einer Beschäftigung, nicht die nachträgliche Erstattung eines bereits bezahlten Tickets. Melde den Termin also vorher und lass dir die Übernahme zusagen, am besten schriftlich oder über das Postfach im Online-Konto. Wer erst die Quittung einreicht, geht in der Regel leer aus.
Maßnahmen, Gutscheine und Betreuung
Neben barem Geld steht ein größerer Block Sachleistungen zur Verfügung. Er taucht in keinem Bescheid als Betrag auf, ist aber oft mehr wert als eine Erstattung.
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III): Bewerbungstraining, Kompetenzfeststellung, betriebliche Erprobung bei einem Arbeitgeber. Solche Maßnahmen bei einem Arbeitgeber dürfen jeweils höchstens sechs Wochen dauern, die Vermittlung beruflicher Kenntnisse höchstens acht Wochen (§ 45 Abs. 2 SGB III).
- Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (§ 45 Abs. 4 SGB III): Damit suchst du dir den Träger oder einen privaten Arbeitsvermittler selbst aus. Vermittelt ein privater Vermittler erfolgreich in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, erhält er 2.500 Euro, bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen bis zu 3.000 Euro, ausgezahlt in zwei Raten nach sechs Wochen und nach sechs Monaten (§ 45 Abs. 6 SGB III). Diese Summe geht an den Vermittler, nicht an dich, kostet dich aber auch nichts.
- Ganzheitliche Betreuung (§ 16k SGB II): ein längerfristiges Coaching, auch aufsuchend, wenn der Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit Zeit braucht. Für junge Menschen kann es die Ausbildung begleiten und bis zu zwölf Monate darüber hinaus laufen.
- Kommunale Eingliederungsleistungen (§ 16a SGB II): Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen, häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung. Zuständig ist hier die Kommune, nicht die Agentur.
- Freie Förderung (§ 16f SGB II): Bis zu 10 Prozent der Eingliederungsmittel darf das Jobcenter für Leistungen einsetzen, die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt sind. Das ist der Ansatzpunkt, wenn dein Bedarf in keine Standardschublade passt.
Weiterbildung: seit 2025 die Agentur für Arbeit, nicht das Jobcenter
Das ist die Änderung, die in vielen Ratgebern noch fehlt. Bis Ende 2024 hat das Jobcenter die Förderung der beruflichen Weiterbildung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte selbst bewilligt und bezahlt, gestützt auf § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II. Diese Nummer wurde zum 1. Januar 2025 aufgehoben. Spiegelbildlich wurde die Nummer 4 in § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB III gestrichen, also die Vorschrift, die der Agentur für Arbeit bis dahin verbot, Weiterbildung an Leistungsberechtigte nach dem SGB II zu erbringen. In beiden Gesetzen steht heute nur noch "(weggefallen)".
Das Ergebnis: Beratung, Bewilligung und Finanzierung der Weiterbildung nach den §§ 81 ff. SGB III liegen bei der Agentur für Arbeit. Das Jobcenter zahlt weiterhin den Lebensunterhalt und bleibt für die übrigen Eingliederungsleistungen zuständig. Wenn du eine Umschulung oder einen Bildungsgutschein willst, ist die Agentur für Arbeit dein Ansprechpartner, auch wenn du Grundsicherungsgeld beziehst. Lass dich vom Jobcenter dorthin verweisen und bestehe darauf, dass der Kontakt hergestellt wird.
Was gefördert werden kann:
- Weiterbildungskosten (§ 83 SGB III): Lehrgangskosten und Eignungsfeststellung, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kosten für die Betreuung von Kindern. Die Lehrgangskosten werden meist direkt an den Träger gezahlt.
- Bildungsgutschein (§ 81 Abs. 4 SGB III): die Bescheinigung, dass die Fördervoraussetzungen vorliegen. Damit wählst du einen zugelassenen Träger aus. Der Gutschein kann zeitlich, regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt sein.
- Nachträglicher Berufsabschluss (§ 81 Abs. 2 SGB III) und der nachträgliche Hauptschulabschluss (§ 81 Abs. 3 SGB III), außerdem Grundkompetenzen wie Lesen, Schreiben und Rechnen (§ 81 Abs. 3a SGB III).
Und dann ist da das Geld, das viele nicht kennen. § 87a SGB III zahlt zusätzlich:
| Leistung | Höhe | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Weiterbildungsgeld | 150 Euro je Monat | Teilnahme an einer geförderten Weiterbildung, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit mindestens zwei Jahren Ausbildungsdauer führt (§ 87a Abs. 2 SGB III) |
| Weiterbildungsgeld neben einem Job | 150 Euro je Monat | erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten es auch im bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 87a Abs. 3 SGB III) |
| Prämie Zwischenprüfung | 1.000 Euro einmalig | Bestehen der Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung |
| Prämie Abschlussprüfung | 1.500 Euro einmalig | Bestehen der Abschlussprüfung |
Beachte die Bedingung: Das Weiterbildungsgeld gibt es nur bei einer abschlussbezogenen Weiterbildung. Ein achtwöchiger Kurs ohne Berufsabschluss zählt nicht. Für solche kürzeren Maßnahmen gab es früher den Bürgergeldbonus von 75 Euro im Monat nach § 16j SGB II. Diese Vorschrift wurde durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 mit Wirkung ab dem 28. März 2024 aufgehoben, den Bonus gibt es also nicht mehr. Wenn eine Seite ihn noch nennt, ist sie nicht aktuell.
Einstiegsgeld: der Zuschuss beim Start in Arbeit
Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II ist die einzige Eingliederungsleistung, die als laufender Geldbetrag auf dein Konto kommt. Es kann bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit erbracht werden, wenn es zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Und es läuft weiter, wenn die Hilfebedürftigkeit durch die Arbeitsaufnahme entfällt (§ 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II). Genau das macht es interessant: Es begleitet den Absprung aus dem Leistungsbezug.
Gezahlt wird für höchstens 24 Monate, solange die Erwerbstätigkeit besteht. Wie hoch, richtet sich nach der Einstiegsgeld-Verordnung. Mit den Regelsätzen 2026 ergeben sich diese Obergrenzen:
| Baustein | Bemessung | Betrag 2026 |
|---|---|---|
| Grundbetrag, alleinstehend | höchstens 50 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (§ 1 Abs. 2 ESGV) | bis 281,50 Euro |
| Grundbetrag, Partner in einer Bedarfsgemeinschaft | höchstens 50 Prozent von 506 Euro | bis 253 Euro |
| Ergänzungsbetrag nach mindestens zwei Jahren Arbeitslosigkeit | 20 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (§ 1 Abs. 3 ESGV) | 112,60 Euro |
| Ergänzungsbetrag je weiterer leistungsberechtigter Person | 10 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (§ 1 Abs. 4 ESGV) | 56,30 Euro |
| Obergrenze bei einzelfallbezogener Bemessung | Regelbedarfsstufe 1 (§ 1 Abs. 5 ESGV) | 563 Euro |
| Obergrenze bei pauschaler Bemessung | 75 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (§ 2 Abs. 2 ESGV) | 422,25 Euro |
Der Ergänzungsbetrag nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit kann bereits nach sechs Monaten gezahlt werden, wenn die Eingliederung wegen in der Person liegender Umstände erschwert ist (§ 1 Abs. 3 Satz 3 ESGV). Das sind Soll-Vorschriften: Liegen die Voraussetzungen vor, muss das Jobcenter den Ergänzungsbetrag im Regelfall zahlen.
Wer sich selbstständig macht, findet in § 16c SGB II einen zweiten Baustein: Darlehen und Zuschüsse für notwendige Sachgüter, wobei Zuschüsse 5.000 Euro nicht überschreiten dürfen, dazu Beratung und Vermittlung von Kenntnissen durch geeignete Dritte. Voraussetzung ist eine tragfähige Geschäftsidee, für die das Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen soll. Wie das Jobcenter danach den Gewinn anrechnet, steht im Artikel Selbstständig und Grundsicherungsgeld.
Arbeitsgelegenheit: die Mehraufwandsentschädigung
Die Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II, umgangssprachlich Ein-Euro-Job, ist kein Arbeitsverhältnis. Das Gesetz sagt das ausdrücklich: Die Arbeiten begründen "kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches". Es gibt also keinen Lohn, keinen Mindestlohn und keine Sozialversicherung aus dieser Tätigkeit. Arbeitsschutz und Bundesurlaubsgesetz gelten aber entsprechend.
Bezahlt wird stattdessen eine "angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen", und zwar nach § 16d Abs. 7 Satz 1 SGB II ausdrücklich zuzüglich zum Grundsicherungsgeld. Einen gesetzlichen Stundensatz gibt es nicht, die Höhe legt der Träger im Rahmen der Angemessenheit fest. Weil die Entschädigung den Mehraufwand ausgleicht und nicht den Lebensunterhalt, wird sie nicht angerechnet und auch nicht über den Erwerbstätigenfreibetrag abgewickelt.
Zwei Grenzen: Innerhalb von fünf Jahren darfst du höchstens 24 Monate insgesamt in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, in Ausnahmefällen zwölf Monate mehr (§ 16d Abs. 6 SGB II). Und es gilt ein Vorrang: Leistungen, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, gehen der Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit vor (§ 16d Abs. 5 SGB II). Wer also einen konkreten Jobeinstieg vor sich hat, kann darauf verweisen.
Warum nichts davon deinen Anspruch mindert
Das ist der Punkt, an dem viele zögern und deshalb gar nicht erst fragen. Die Sorge lautet: Wenn ich 150 Euro Weiterbildungsgeld bekomme, kürzt das Jobcenter dann nicht einfach um 150 Euro? Nein. Zwei Vorschriften sorgen dafür.
- § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II: Leistungen nach dem SGB II sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Das erfasst Einstiegsgeld, Vermittlungsbudget und die Mehraufwandsentschädigung, denn die erbringt das Jobcenter alle nach diesem Buch.
- § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II: Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, zählen nur so weit als Einkommen, wie das Grundsicherungsgeld im Einzelfall demselben Zweck dient. Das greift beim Weiterbildungsgeld und den Prämien nach § 87a SGB III, die seit 2025 die Agentur für Arbeit zahlt. In der abschließenden Ausnahmeliste des Satzes 2, die Pflegegeld, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe und Reisekosten zur Teilhabe nennt, stehen sie nicht. Die Bundesagentur für Arbeit stellt das Weiterbildungsgeld ebenfalls als anrechnungsfrei dar.
Der Unterschied zu Erwerbseinkommen ist erheblich. Ein Beispiel für eine alleinstehende Person mit 340 Euro Kaltmiete und 80 Euro Nebenkosten, Bedarf also 563 plus 420 gleich 983 Euro:
| Situation | Anrechenbar | Grundsicherungsgeld | Verfügbar |
|---|---|---|---|
| ohne Zusatzeinnahme | 0 Euro | 983 Euro | 983 Euro |
| 150 Euro Weiterbildungsgeld | 0 Euro | 983 Euro | 1.133 Euro |
| 150 Euro Minijob-Lohn | 40 Euro | 943 Euro | 1.093 Euro |
Beim Lohn bleiben von 150 Euro nur 110 Euro frei: 100 Euro Grundfreibetrag plus 20 Prozent der nächsten 50 Euro nach § 11b Abs. 3 SGB II. Die restlichen 40 Euro werden angerechnet. Beim Weiterbildungsgeld bleiben alle 150 Euro. Das sind 40 Euro Unterschied im Monat, bei einer zweijährigen Umschulung fast 1.000 Euro, und die Prämien von zusammen 2.500 Euro kommen obendrauf. Wie sich Lohn dagegen auswirkt, kannst du im Zuverdienst-Optimierer Stufe für Stufe durchspielen; die Systematik der Freibeträge steht im Artikel Freibeträge beim Grundsicherungsgeld 2026.
Wichtig ist trotzdem: Melde jede dieser Leistungen dem Jobcenter. Anrechnungsfrei heißt nicht meldefrei. Wer eine Zahlung verschweigt, riskiert einen Erstattungsbescheid, auch wenn am Ende nichts angerechnet worden wäre.
So kommst du an die Förderung
- Bedarf im Kooperationsplan festhalten. Der Kooperationsplan nach § 15 SGB II ist das Dokument, in dem Ziele und Schritte stehen. Was dort steht, wird deutlich häufiger bewilligt. Bringe deinen Wunsch aktiv ein, statt auf ein Angebot zu warten.
- Schriftlich beantragen, vor dem Termin. Eine kurze Nachricht mit Datum, Anlass und geschätzten Kosten reicht. Nutze das Postfach im Online-Konto, dann hast du einen Nachweis.
- Belege sammeln. Einladung zum Vorstellungsgespräch, Kostenvoranschlag, Fahrplanauszug. Je konkreter der Antrag, desto weniger Rückfragen.
- Bei Ablehnung nachfragen. Ermessen heißt nicht Beliebigkeit. Eine Ablehnung muss erkennen lassen, dass überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat. Gegen einen ablehnenden Bescheid kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
- Für Weiterbildung an die Agentur für Arbeit wenden. Seit 2025 ist sie zuständig. Verlange beim Jobcenter die Weitergabe deines Anliegens, wenn du dort nicht weiterkommst.
Häufige Fragen
Zahlt das Jobcenter meine Bewerbungskosten?
Ja, das ist möglich. Grundlage ist das Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III, das das Jobcenter über § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erbringt. Gefördert werden die angemessenen Kosten der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung: Bewerbungsmappen, Passfotos, Beglaubigungen, Porto, Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, das Jobcenter entscheidet nach Ermessen und darf Pauschalen festlegen.
Muss ich den Antrag stellen, bevor die Kosten entstehen?
Ja, das ist der wichtigste Praxispunkt. Gefördert wird die Anbahnung einer Beschäftigung, nicht die nachträgliche Erstattung eines schon bezahlten Tickets. Melde den Termin vorher und lass dir die Übernahme zusagen, am besten schriftlich oder über das Postfach im Online-Konto.
Wird das Weiterbildungsgeld auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?
Nein. Die 150 Euro im Monat nach § 87a Abs. 2 und 3 SGB III mindern den Anspruch nicht. Es handelt sich um eine zweckbestimmte Leistung, die nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II nur so weit als Einkommen zählt, wie das Grundsicherungsgeld demselben Zweck dient; in der Ausnahmeliste des Satzes 2 steht sie nicht. Dasselbe gilt für die Prämien von 1.000 und 1.500 Euro.
Wer bewilligt seit 2025 den Bildungsgutschein?
Die Agentur für Arbeit. Zum 1. Januar 2025 wurde § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II aufgehoben und spiegelbildlich die Nummer 4 in § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB III gestrichen. Beratung, Bewilligung und Finanzierung der Förderung der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 ff. SGB III liegen seither bei der Agentur für Arbeit, nicht mehr beim Jobcenter.
Wie hoch ist das Einstiegsgeld?
Einen festen Betrag gibt es nicht. Der Grundbetrag darf höchstens 50 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs betragen, bei Alleinstehenden 2026 also bis 281,50 Euro. Dazu kommen 112,60 Euro nach mindestens zwei Jahren Arbeitslosigkeit und 56,30 Euro je weiterer leistungsberechtigter Person in der Bedarfsgemeinschaft. Gedeckelt ist das Ganze auf 563 Euro im Monat, bei pauschaler Bemessung auf 422,25 Euro.
Muss ich Einstiegsgeld oder Bewerbungskosten zurückzahlen?
Nein. Einstiegsgeld, Vermittlungsbudget und Mehraufwandsentschädigung sind Zuschüsse. Rückzahlbar sind nur Leistungen, die ausdrücklich als Darlehen bewilligt werden, etwa nach § 24 Abs. 1 SGB II oder für Sachgüter Selbstständiger nach § 16c Abs. 1 SGB II. Mehr dazu im Artikel Erstausstattung und Darlehen.
Gibt es den Bürgergeldbonus von 75 Euro noch?
Nein. Er stand in § 16j SGB II und wurde durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 mit Wirkung ab dem 28. März 2024 aufgehoben. Geblieben ist das Weiterbildungsgeld von 150 Euro im Monat, das aber eine Weiterbildung mit Berufsabschluss voraussetzt.
Bekomme ich Fahrtkosten zur Arbeit erstattet, wenn ich einen Job aufnehme?
Möglich ist es. § 44 Abs. 1 SGB III erfasst auch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, dazu gehören Fahrtkosten in der Anfangszeit und Umzugskosten. Laufende Fahrtkosten zur Arbeit werden ansonsten über die Absetzbeträge des § 11b Abs. 1 SGB II vom Einkommen abgezogen, dazu 0,20 Euro je Entfernungskilometer nach § 6 der Grundsicherungsgeld-Verordnung.
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