Kurz gesagt: Es gibt zwei völlig verschiedene Töpfe. Die Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II (Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Bekleidung sowie Schwangerschaft und Geburt) ist ausdrücklich nicht im Regelbedarf enthalten, wird gesondert erbracht und ist ein Zuschuss, den du nicht zurückzahlst. Alles, was dagegen schon im Regelsatz steckt, aber gerade nicht bezahlbar ist, gibt es nach § 24 Abs. 1 SGB II nur als Darlehen, und zwar nur bei einem unabweisbaren Bedarf. Dieses Darlehen ist zinslos, wird aber nach § 42a Abs. 2 SGB II ab dem Folgemonat mit 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs monatlich aufgerechnet, bei der Regelbedarfsstufe 1 also mit 28,15 Euro. Beides musst du nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II gesondert beantragen, der normale Weiterbewilligungsantrag reicht nicht.
Zuschuss oder Darlehen: die entscheidende Weiche
Die Logik dahinter ist einfach. Der Regelsatz von 563 Euro deckt pauschal auch Hausrat, Kleidung und Reparaturen ab; dafür gibt es kein zusätzliches Geld, sondern die Erwartung, dass angespart wird. Nur für die drei in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Bedarfe stellt das Gesetz ausdrücklich fest, dass sie eben nicht vom Regelbedarf umfasst sind. Genau diese drei bekommst du zusätzlich und ohne Rückzahlung.
| Situation | Rechtsgrundlage | Form |
|---|---|---|
| Erste eigene Wohnung, kein Hausrat vorhanden | § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II | Zuschuss |
| Wohnung nach Brand, Trennung oder Haftentlassung einrichten | § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II | Zuschuss |
| Babyausstattung, Umstandskleidung | § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II | Zuschuss |
| Eigenanteil orthopädische Schuhe, Reparatur therapeutischer Geräte | § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II | Zuschuss |
| Die alte Waschmaschine geht kaputt und muss ersetzt werden | § 24 Abs. 1 SGB II | Darlehen |
| Winterjacke für ein herangewachsenes Kind, Geld ist alle | § 24 Abs. 1 SGB II | Darlehen |
| Mietkaution und Genossenschaftsanteile | § 22 Abs. 6 SGB II | Darlehen |
| Erster Lohn kommt erst am Monatsende | § 24 Abs. 4 SGB II | Darlehen |
| Vermögen vorhanden, aber nicht sofort verwertbar | § 24 Abs. 5 SGB II | Darlehen |
Im Bescheid steht das Wort, auf das es ankommt. Taucht dort "Darlehen" auf, folgt die Tilgung. Steht dort "Beihilfe", "einmalige Leistung" oder ein Verweis auf § 24 Abs. 3, bleibt das Geld bei dir. Wie du den Rest des Bescheids liest, steht im Artikel Was steht in meinem Bescheid?.
Erstausstattung für die Wohnung: was dazugehört
§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II spricht von "Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten". Damit ist die Grundausstattung gemeint, die eine Wohnung überhaupt bewohnbar macht: Bett und Matratze, Schrank, Tisch und Stühle, Herd, Kühlschrank, Waschmaschine, Lampen, Gardinen, Geschirr, Kochtöpfe und Besteck. Der Anspruch besteht auch dann, wenn es nicht um die komplette Ausstattung geht, sondern nur um einzelne Gegenstände.
Der wichtigste Punkt wird oft falsch verstanden: "Erst" bedeutet nicht "zum ersten Mal im Leben". Der Begriff ist bedarfsbezogen zu verstehen, nicht zeitlich. Entscheidend ist, ob gerade ein Ausstattungsbedarf besteht, der nicht durch vorhandene Möbel gedeckt ist. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 1. Juli 2009 (Az. B 4 AS 77/08 R) entschieden, dass Fälle der Ersatzbeschaffung der Erstausstattung wertungsmäßig gleichzustellen sind, wenn vorhandene Ausstattungsgegenstände allein durch einen vom Leistungsträger veranlassten Umzug unbrauchbar werden. Typische anerkannte Anlässe sind deshalb:
- Erste eigene Wohnung nach dem Auszug aus dem Elternhaushalt oder einer Einrichtung.
- Trennung oder Scheidung, wenn eine Person ohne Hausrat in eine neue Wohnung zieht.
- Flucht vor häuslicher Gewalt, etwa aus einem Frauenhaus in eine eigene Wohnung.
- Wohnungsbrand, Wasserschaden oder Totalverlust der bisherigen Einrichtung.
- Haftentlassung oder Wohnungslosigkeit mit anschließendem Bezug einer eigenen Wohnung.
- Familienzuwachs, wenn zusätzlicher Wohnraum ausgestattet werden muss.
Eine Grenze hat das Bundessozialgericht am 24. Februar 2011 gezogen (Az. B 14 AS 75/10 R): Ein Fernsehgerät gehört nicht zur Erstausstattung einer Wohnung, weil es weder ein Haushaltsgerät wie Herd oder Waschmaschine noch ein Einrichtungsgegenstand ist. Das Urteil erging zur Vorgängervorschrift § 23 Abs. 3 SGB II, deren Wortlaut in den heutigen § 24 Abs. 3 SGB II übernommen wurde. Ein Fernseher ist damit ein Fall für den Regelsatz, in dem die Abteilung Freizeit und Kultur enthalten ist; welche Anteile das sind, zeigt der Artikel Was ist im Regelsatz enthalten?.
Ein Sonderfall steht in § 24 Abs. 6 SGB II: Zieht eine Person unter 25 Jahren um, gibt es die Wohnungserstausstattung nur, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 5 SGB II zugesichert hat oder auf die Zusicherung verzichtet werden konnte. Ohne Zusicherung vor Vertragsabschluss fehlt also nicht nur die Miete, sondern auch die Einrichtung. Die Einzelheiten dazu stehen im Artikel Umzug im Leistungsbezug.
Warum es keine bundesweite Pauschale gibt
Auf die Frage "wie viel bekomme ich für die Erstausstattung" gibt es keine Zahl, die überall gilt. § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II erlaubt, die Leistungen für Wohnung und Bekleidung "als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen" zu erbringen. Satz 6 gibt dafür nur den Maßstab vor: Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
Zuständig ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II nicht die Bundesagentur für Arbeit, sondern der kommunale Träger, also die kreisfreie Stadt oder der Kreis. Die Bundesagentur schreibt in ihren Fachlichen Weisungen zu § 24 SGB II deshalb ausdrücklich, dass sie wegen dieser Zuständigkeit zu den Bedarfen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 keine Weisungen herausgibt. Praktisch heißt das:
- Die Pauschalen stehen in einer örtlichen Richtlinie deines Kreises oder deiner Stadt und unterscheiden sich teils erheblich.
- Viele Kommunen arbeiten mit Beträgen je Raum oder je Gegenstand, andere mit einer Gesamtpauschale pro Person.
- Du kannst die Richtlinie beim kommunalen Träger anfordern und die bewilligte Summe damit nachrechnen.
- Ist die Pauschale im Einzelfall zu niedrig, um den konkreten Bedarf zu decken, ist das ein klassischer Fall für den Widerspruch. Die Frist beträgt einen Monat.
- Statt Geld kann auch eine Sachleistung kommen, etwa ein Gutschein oder die Zuweisung an ein Möbellager. Auch das deckt § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II ab.
Seriös lässt sich also nur sagen: Frag nach der Pauschale, bevor du kaufst, und lass dir die Bewilligung schriftlich geben.
Bekleidung, Schwangerschaft und Geburt
Nummer 2 des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II nennt "Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt". Auch hier gilt der bedarfsbezogene Maßstab: Es geht nicht um Ersatz für abgetragene Kleidung, sondern um eine erstmalige Ausstattung, die im Regelsatz nicht abgebildet ist. Anerkannt sind vor allem:
- Umstandskleidung während der Schwangerschaft.
- Babyausstattung mit Kinderwagen, Kinderbett, Wickelkommode, Babybadewanne, Autositz und Erstlingskleidung.
- Bekleidung nach einer erheblichen Gewichtsveränderung, etwa nach Krankheit oder Schwangerschaft, wenn die vorhandene Kleidung dauerhaft nicht mehr passt.
- Bekleidung nach Totalverlust, zum Beispiel nach einem Wohnungsbrand.
Der Antrag lohnt sich früh: Die Ausstattung wird für den Bedarf gezahlt, der zum Zeitpunkt der Entscheidung besteht. Wer erst nach der Geburt fragt und die Sachen schon gekauft hat, argumentiert schwerer. Parallel dazu läuft ab der 13. Schwangerschaftswoche der laufende Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, also 95,71 Euro für Alleinstehende. Den rechnet der Artikel Schwanger im Leistungsbezug vollständig durch.
Die dritte Nummer betrifft Gesundheitsbedarfe: Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. Hier ist die Abgrenzung zur Krankenkasse entscheidend. Vorrangig zahlt die gesetzliche Krankenversicherung nach § 33 SGB V; das Jobcenter übernimmt den Eigenanteil, den Versicherte bei orthopädischen Schuhen selbst tragen müssen. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur (Stand 1. Juli 2023) beziffern diesen Eigenanteil mit bis zu 76 Euro pro Paar und stellen klar, dass die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro dagegen aus dem Regelbedarf zu bestreiten ist. Was die Krankenkasse im Leistungsbezug sonst noch trägt, steht im Artikel Krankenversicherung im Grundsicherungsgeld-Bezug.
Erstausstattung auch ohne laufendes Grundsicherungsgeld
Ein Detail, das viele Haushalte übersehen: Für die einmaligen Bedarfe musst du nicht im laufenden Bezug sein. § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB II bestimmt, dass die Leistungen auch erbracht werden, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den einmaligen Bedarf aber "aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können". Nach Satz 4 kann dabei das Einkommen berücksichtigt werden, das innerhalb von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Entscheidungsmonats erworben wird.
Wer also mit seinem Verdienst knapp über der Aufstockergrenze liegt und trotzdem vor einer leeren Wohnung oder einer Geburt steht, hat einen eigenständigen Anspruch auf die Erstausstattung. Ein Beispiel mit dem Rechner: alleinstehend, 380 Euro Kaltmiete, 60 Euro Nebenkosten, 40 Euro Heizkosten. Der Bedarf liegt bei 563 Euro Regelbedarf plus 480 Euro Unterkunft, zusammen 1.043 Euro.
| Brutto im Monat | Freibetrag | angerechnet | Grundsicherungsgeld | verfügbar |
|---|---|---|---|---|
| 0 € | 0,00 € | 0,00 € | 1.043,00 € | 1.043,00 € |
| 900 € | 298,00 € | 602,00 € | 441,00 € | 1.341,00 € |
| 1.200 € | 348,00 € | 852,00 € | 191,00 € | 1.391,00 € |
| 1.391 € | 348,00 € | 1.043,00 € | 0,00 € | 1.391,00 € |
Ab rund 1.391 Euro brutto entfällt in diesem Haushalt das laufende Grundsicherungsgeld. Der Anspruch auf die Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II endet damit aber nicht automatisch, weil Satz 3 genau diesen Fall regelt. Deinen eigenen Bedarf und die eigene Aufstockergrenze rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner durch, der Zuverdienst-Optimierer zeigt die Grenze für jede Haushaltskonstellation (Annahme wie im Rechner: Netto ungefähr gleich Brutto, die genauen Abzüge hängen von Steuerklasse und Beitragssätzen ab).
Das Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II: nur bei unabweisbarem Bedarf
Alles, was der Regelsatz abdeckt, aber gerade nicht bezahlbar ist, läuft über § 24 Abs. 1 SGB II. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein "vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann". Dann erbringt das Jobcenter bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sach- oder Geldleistung und gewährt ein Darlehen in gleicher Höhe.
Unabweisbar heißt: nicht aufschiebbar, zur Vermeidung einer akuten Notlage unvermeidlich, und es kann nicht erwartet werden, dass der Bedarf mit den nächsten Regelbedarfsleistungen ausgeglichen wird. Die Fachlichen Weisungen nennen als typische Auslöser notwendige Reparaturen, notwendige Anschaffungen wie neue Winterkleidung bei heranwachsenden Kindern, Diebstahl, Brand und Verlust. Nachgewiesen wird das etwa mit einer Diebstahlanzeige oder einem Kostenvoranschlag.
Drei Einschränkungen sind wichtig:
- Kein Anspruch auf Neuware. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf die Beschaffung fabrikneuer Gegenstände; ein Verweis auf Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammern ist zulässig, wenn der Bedarf dort tatsächlich gedeckt werden kann.
- Vorrang von Vermögen. § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB II erlaubt Darlehen nur, wenn der Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Welches Vermögen geschützt bleibt, steht im Artikel Vermögensprüfung 2026.
- Keine Altschulden und keine Mietkaution. Für bereits bestehende Schulden gibt es grundsätzlich kein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II. Die Mietkaution läuft ausschließlich über § 22 Abs. 6 SGB II und braucht die vorherige Zusicherung des kommunalen Trägers am neuen Wohnort.
Ein Zwischenfall lohnt die Erwähnung, weil er häufig ist: Stromnachzahlungen. Haushaltsenergie ist Teil des Regelbedarfs, Nachzahlungen sind daher grundsätzlich daraus zu zahlen. Droht aber eine Sperrung und lässt sich mit dem Versorger keine Ratenzahlung vereinbaren, kommt ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht. Schulden aus Heizkosten und Stromschulden, die schon vor dem Leistungsbezug fällig waren, fallen dagegen nicht darunter, sondern allenfalls unter § 22 Abs. 8 SGB II beim kommunalen Träger. Die Abgrenzung von Strom, Heizung und Nebenkosten erklärt der Artikel Heizkosten und Nebenkosten.
Die Rückzahlung: 5 Prozent des Regelbedarfs
Das Darlehen ist zinslos, aber es wird sofort abgestottert. § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II bestimmt: Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden die Rückzahlungsansprüche "ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt". Maßgebend ist der Regelbedarf der Person, die das Darlehen bekommen hat, nicht der Gesamtbedarf des Haushalts.
| Regelbedarfsstufe | Regelsatz 2026 | Tilgung im Monat (5 %) | Dauer für ein Darlehen über 500 € |
|---|---|---|---|
| Stufe 1: alleinstehend oder alleinerziehend | 563,00 € | 28,15 € | 18 Monate |
| Stufe 2: je Partner in der Bedarfsgemeinschaft | 506,00 € | 25,30 € | 20 Monate |
| Stufe 3: Erwachsene ohne eigenen Haushalt | 451,00 € | 22,55 € | 23 Monate |
| Stufe 4: Kind 14 bis 17 Jahre | 471,00 € | 23,55 € | 22 Monate |
| Stufe 5: Kind 6 bis 13 Jahre | 390,00 € | 19,50 € | 26 Monate |
| Stufe 6: Kind 0 bis 5 Jahre | 357,00 € | 17,85 € | 29 Monate |
Im Beispielhaushalt von oben (alleinstehend, Bedarf 1.043 Euro, kein Einkommen) sinkt die Auszahlung durch ein Darlehen also von 1.043 Euro auf 1.014,85 Euro im Monat, und zwar so lange, bis das Darlehen getilgt ist. Bei einer 400-Euro-Waschmaschine sind das gut 14 Monate. Das ist der eigentliche Grund, warum die Einordnung als Erstausstattung statt als Darlehen so viel Geld wert ist.
Vier Regeln begrenzen die Aufrechnung:
- Schriftlicher Verwaltungsakt. Die Aufrechnung ist nach § 42a Abs. 2 Satz 3 SGB II gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Sie darf also nicht einfach kommentarlos vom Konto fehlen; gegen den Bescheid ist Widerspruch möglich.
- Deckel bei 30 Prozent. Läuft schon eine Aufrechnung nach § 43 SGB II wegen einer Erstattungsforderung, ist eine Aufrechnung unzulässig, die zusammen mit den laufenden Aufrechnungen insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Bei der Stufe 1 sind das höchstens 168,90 Euro im Monat. Wird bereits mit mehr als 20 Prozent aufgerechnet, entfällt die Darlehenstilgung nach § 42a Abs. 2 Satz 4 SGB II vorerst ganz.
- Keine Doppelbelastung mit einer Minderung. Über den Verweis in § 42a Abs. 2 Satz 2 SGB II gilt § 43 Abs. 3 SGB II entsprechend: Ist der Auszahlungsanspruch wegen einer Leistungsminderung schon um mindestens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gekürzt, ist eine Aufrechnung unzulässig; bei einer geringeren Minderung ist sie auf die Differenz begrenzt.
- Reihenfolge bei mehreren Darlehen. Ohne abweichende Tilgungsbestimmung wird nach § 42a Abs. 6 SGB II zuerst auf das zuerst erbrachte Darlehen angerechnet.
Endet der Leistungsbezug, wird der Rest nach § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB II sofort fällig. Satz 2 mildert das ab: Über die Rückzahlung soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse getroffen werden, in der Praxis also eine Ratenzahlung. Wer eine Arbeit aufnimmt, sollte diese Vereinbarung aktiv anstoßen, statt auf die Zahlungsaufforderung zu warten.
Die zwei weiteren Darlehensarten
Neben dem unabweisbaren Bedarf kennt § 24 SGB II zwei Darlehen, die nichts mit Anschaffungen zu tun haben, im Alltag aber häufig vorkommen:
- § 24 Abs. 4 SGB II, Überbrückung bis zum ersten Lohn. Leistungen können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat voraussichtlich Einnahmen anfallen. Klassischer Fall: Du nimmst eine Arbeit auf, das Einkommen mindert den Anspruch schon ab Monatsbeginn, gezahlt wird der Lohn aber erst zum Monatsende. Für diese Lücke gibt es ein zinsloses Darlehen. Fällt das Einkommen später niedriger aus als angenommen, ist der Darlehensbescheid zugunsten der leistungsberechtigten Person zu korrigieren und die Differenz in einen Zuschuss umzuwandeln. Satz 2 erfasst außerdem den Fall, dass eine nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate verteilte Einmalzahlung vorzeitig verbraucht wurde.
- § 24 Abs. 5 SGB II, Vermögen nicht sofort verwertbar. Ist der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich oder eine besondere Härte, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen; das Jobcenter kann dafür eine Sicherheit verlangen, etwa eine Grundschuld. Ein gesonderter Antrag ist hier nicht nötig, das Jobcenter muss von Amts wegen darauf hinweisen. Nach der Verwertung wird das Darlehen nach § 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II sofort in voller Höhe fällig. Ein wichtiger Nebeneffekt: Wer ausschließlich darlehensweise Leistungen bezieht, ist nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V pflichtversichert; die Beiträge zur freiwilligen Versicherung können dann ebenfalls als Darlehen laufen.
Checkliste für den Antrag
- Gesonderten Antrag stellen, formlos genügt. Der Weiterbewilligungsantrag deckt einmalige Bedarfe nach § 24 Abs. 1 und 3 SGB II ausdrücklich nicht ab (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
- Vor dem Kauf beantragen. Rückwirkend gibt es nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II keine Leistungen für Zeiten vor der Antragstellung.
- Den Bedarf konkret auflisten: welche Gegenstände fehlen, warum sie fehlen, was vorhanden ist.
- Anlass belegen, soweit möglich: Mietvertrag der neuen Wohnung, Mutterpass, Entlassungspapiere, Diebstahlanzeige, Brandprotokoll, Kostenvoranschlag.
- Nach der örtlichen Pauschalen-Richtlinie des kommunalen Trägers fragen und die Bewilligung damit abgleichen.
- Im Bescheid prüfen, ob dort "Zuschuss" oder "Darlehen" steht, und bei einem Darlehen nachrechnen, ob die 5 Prozent korrekt aus deinem maßgebenden Regelbedarf berechnet sind.
- Bei Ablehnung oder zu niedriger Pauschale innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Häufige Fragen
Muss ich die Erstausstattung zurückzahlen?
Nein. Die Bedarfe nach § 24 Abs. 3 SGB II sind nicht vom Regelbedarf umfasst, werden gesondert erbracht und als Zuschuss gezahlt. Zurückzuzahlen sind nur Darlehen, also Leistungen nach § 24 Abs. 1, 4 und 5 SGB II sowie die Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II. Maßgeblich ist die Bezeichnung im Bescheid.
Was gehört alles zur Erstausstattung für die Wohnung?
Die Grundausstattung, mit der eine Wohnung bewohnbar wird: Bett, Schrank, Tisch, Stühle, Herd, Kühlschrank, Waschmaschine, Lampen, Gardinen, Geschirr und Kochtöpfe. Ein Fernsehgerät gehört nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. Februar 2011 (B 14 AS 75/10 R) nicht dazu, weil es weder Haushaltsgerät noch Einrichtungsgegenstand ist.
Bekomme ich Erstausstattung auch, wenn ich schon eine Wohnung hatte?
Ja, wenn tatsächlich ein Ausstattungsbedarf besteht. Der Begriff ist bedarfsbezogen, nicht zeitlich zu verstehen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. Juli 2009 (B 4 AS 77/08 R) ist die Ersatzbeschaffung der Erstausstattung gleichzustellen, wenn Gegenstände allein durch einen vom Leistungsträger veranlassten Umzug unbrauchbar werden. Anerkannt sind auch Brand, Trennung und Haftentlassung.
Wie viel zahlt das Jobcenter für die Erstausstattung?
Einen bundesweiten Betrag gibt es nicht. § 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II erlaubt Pauschalbeträge, zuständig ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II der kommunale Träger. Die Pauschalen stehen deshalb in örtlichen Richtlinien und unterscheiden sich je nach Stadt oder Kreis. Frag die Richtlinie an, bevor du kaufst.
Wie hoch ist die Rate bei einem Darlehen vom Jobcenter?
5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs im Monat, ab dem Monat nach der Auszahlung (§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II). Das sind 28,15 Euro bei der Regelbedarfsstufe 1, 25,30 Euro je Partner und 17,85 Euro bei einem Kind unter 6 Jahren. Zusammen mit anderen Aufrechnungen sind höchstens 30 Prozent des Regelbedarfs zulässig.
Was passiert mit dem Darlehen, wenn ich aus dem Leistungsbezug ausscheide?
Der Restbetrag wird nach § 42a Abs. 4 Satz 1 SGB II sofort fällig. Nach Satz 2 soll aber eine Rückzahlungsvereinbarung unter Berücksichtigung deiner wirtschaftlichen Verhältnisse getroffen werden, in der Regel eine Ratenzahlung.
Kann ich Möbel bekommen, obwohl ich kein Grundsicherungsgeld beziehe?
Ja. Nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB II werden die einmaligen Leistungen auch erbracht, wenn du keine laufenden Leistungen benötigst, den einmaligen Bedarf aber aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken kannst. Berücksichtigt werden darf dabei das Einkommen der nächsten bis zu sechs Monate nach dem Entscheidungsmonat.
Bekomme ich für eine kaputte Waschmaschine einen Zuschuss?
In der Regel nicht. Der Ersatz eines vorhandenen Geräts ist keine Erstausstattung, sondern ein Bedarf, der im Regelsatz enthalten ist. Ist die Anschaffung unabweisbar, kommt ein zinsloses Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht, das mit 5 Prozent des Regelbedarfs getilgt wird. Ein Anspruch auf ein fabrikneues Gerät besteht dabei grundsätzlich nicht.
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