Kurz gesagt: Das Jobcenter erlaubt oder verbietet keinen Umzug, es entscheidet nur über die Kosten. Vor der Unterschrift unter den neuen Mietvertrag solltest du die Zusicherung des für die neue Wohnung zuständigen kommunalen Trägers einholen (§ 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Ziehst du in ein anderes Angemessenheitsgebiet, muss der neue Träger zusichern, sofern die Wohnung angemessen ist. Ziehst du innerhalb desselben Gebiets ohne erforderlichen Grund um, wird höchstens der bisherige Bedarf für die Unterkunft anerkannt. Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten gibt es nur mit vorheriger Zusicherung, die Kaution nur als Darlehen. Für alle unter 25 ist die Zusicherung zwingend.
Die Zusicherung: eine Zusage über Geld, keine Erlaubnis
Der häufigste Irrtum zuerst: Niemand muss dir einen Umzug genehmigen. Du kannst jeden Mietvertrag unterschreiben, den du bekommst. Die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II ist eine Zusage der Behörde, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, hier also die Kosten der neuen Wohnung anzuerkennen. Sie ist in § 34 SGB X geregelt und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Eine mündliche Zusage am Telefon oder am Tresen nützt dir im Streitfall nichts.
Das Gesetz kennt drei Konstellationen mit drei ganz unterschiedlichen Rechtsfolgen. Welche für dich gilt, hängt davon ab, ob du das Gebiet verlässt, für das die Angemessenheit deiner Miete geprüft wird, also in der Regel deinen Landkreis oder deine kreisfreie Stadt.
| Fall | Was das Gesetz sagt | Folge für dich |
|---|---|---|
| Umzug in ein anderes Angemessenheitsgebiet, neue Wohnung angemessen | Der neue Träger "sichert die Berücksichtigung der Aufwendungen zu" (Abs. 4 Satz 2) | Anspruch auf die Zusicherung, kein Ermessen |
| Neue Wohnung teurer als angemessen | Höhere Aufwendungen werden nur anerkannt, wenn vorab schriftlich zugesichert (Abs. 4 Satz 3) | Ohne Zusicherung zahlst du die Differenz selbst |
| Umzug innerhalb desselben Gebiets, Umzug nicht erforderlich | Höchstens der bisherige Bedarf für die Unterkunft wird anerkannt (Abs. 4 Satz 4) | Deckelung auf die alte Miete, zeitlich unbefristet |
Wichtig ist die Zuständigkeit: Für die Wohnungskosten ist der Träger am Ort der neuen Unterkunft gefragt. Für Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten dagegen der Träger, der bis zum Umzug zuständig war. Bei einem Umzug in eine andere Stadt hast du es also mit zwei Jobcentern zu tun.
Wann ist ein Umzug erforderlich?
An diesem Wort hängt die Deckelung, und das Gesetz definiert es nicht. Das Bundessozialgericht schon: Ein Umzug kann als erforderlich angesehen werden, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorlag, von dem sich auch eine nicht hilfebedürftige Person leiten lassen würde (Urteil vom 17. Februar 2016, B 4 AS 12/15 R). Ausdrücklich genannt werden dort auch gesundheitliche Gründe, die einen Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht zulassen.
| In der Regel erforderlich | In der Regel nicht erforderlich |
|---|---|
| Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters, Umzug in eine günstigere Wohnung | Wunsch nach einer schöneren, größeren oder moderneren Wohnung |
| Wohnraum reicht nicht mehr, etwa vor der Geburt eines Kindes | Umzug in dieselbe Wohnungsgröße zu einer höheren Miete ohne weiteren Grund |
| Gesundheitliche Gründe, Barrierefreiheit, Schimmel und erhebliche bauliche Mängel | Ärger mit Nachbarn ohne belegbare Zuspitzung |
| Trennung, Scheidung, Auszug aus einer zerrütteten Wohngemeinschaft | Umzug zur Partnerin oder zum Partner ohne Kostenvorteil, wenn beide Wohnungen bleiben |
| Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung an einem anderen Ort | Kündigung durch eigenes Verschulden, wenn ein Verbleib möglich gewesen wäre |
Die Tabelle ist eine Orientierung, keine Checkliste. Entschieden wird immer im Einzelfall, und je besser du deinen Grund belegst, desto besser stehst du da. Ein ärztliches Attest, ein Mängelprotokoll, der Mutterpass, die Kostensenkungsaufforderung selbst: Alles, was den Grund schriftlich macht, gehört in den Antrag auf Zusicherung.
Rechenbeispiel: was die Deckelung wirklich kostet
Der Haushalt: alleinstehend, Regelbedarf 563 Euro. Die alte Wohnung kostet 320 Euro kalt plus 80 Euro Nebenkosten plus 60 Euro Heizung. Der Unterkunftsbedarf beträgt damit 400 Euro. Die neue Wohnung im selben Landkreis kostet 420 Euro kalt plus 90 Euro Nebenkosten plus 70 Euro Heizung, der Unterkunftsbedarf also 510 Euro.
| Alte Wohnung | Neue Wohnung, Umzug erforderlich | Neue Wohnung, Umzug nicht erforderlich | |
|---|---|---|---|
| Regelbedarf | 563,00 € | 563,00 € | 563,00 € |
| anerkannte Unterkunft | 400,00 € | 510,00 € | 400,00 € (gedeckelt) |
| anerkannte Heizung | 60,00 € | 70,00 € | 70,00 € |
| Bedarf gesamt | 1.023,00 € | 1.143,00 € | 1.033,00 € |
| Anspruch ohne Einkommen | 1.023,00 € | 1.143,00 € | 1.033,00 € |
| Aufstockergrenze (Brutto) | rund 1.371 € | rund 1.491 € | rund 1.381 € |
Die dritte Spalte ist der teure Fall: 110 Euro im Monat zahlst du dauerhaft aus dem Regelbedarf, also aus dem Geld für Essen, Strom und Kleidung. Über zwei Jahre sind das 2.640 Euro. Genau deshalb lohnt sich der Antrag auf Zusicherung, auch wenn er lästig ist. Rechne deine beiden Wohnungen mit dem Grundsicherungsgeld-Rechner gegeneinander, bevor du unterschreibst.
Zwei Details, die viele übersehen. Erstens deckelt Satz 4 nach seinem Wortlaut nur den "Bedarf für die Unterkunft". Die Heizkosten der neuen Wohnung werden davon nicht erfasst und in angemessener Höhe weiter anerkannt, im Beispiel also mit 70 statt 60 Euro. Zur früheren Fassung, die noch von "Unterkunft und Heizung" sprach, hatte das Bundessozialgericht dagegen die Gesamtmieten verglichen (Urteil vom 29. April 2015, B 14 AS 6/14 R). Zweitens ist die Deckelung kein eingefrorener Eurobetrag: Sie ist entsprechend den Veränderungen der örtlichen Angemessenheitsgrenze ab dem Umzugszeitpunkt zu dynamisieren (B 4 AS 12/15 R). Steigen die Mietobergrenzen deiner Kommune, steigt dein gedeckelter Betrag mit.
Umgekehrt gilt: Ist der Umzug erforderlich, zählt die neue Miete in voller angemessener Höhe. Ein Paar mit einem Kleinkind, das wegen der Geburt von 620 auf 780 Euro Warmmiete umzieht, kommt von 1.989 auf 2.149 Euro Bedarf. Nach Anrechnung von 259 Euro Kindergeld steigt die Auszahlung von 1.730 auf 1.890 Euro, die Aufstockergrenze von rund 2.108 auf rund 2.268 Euro Brutto. Wie stark sich jeder zusätzliche Euro Lohn danach auswirkt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer.
Umzugskosten, Kaution, Erstausstattung: wer zahlt was
Neben der laufenden Miete geht es um die einmaligen Kosten rund um den Umzug. Sie stehen in § 22 Abs. 6 SGB II und in § 24 Abs. 3 SGB II, und sie folgen unterschiedlichen Regeln.
| Leistung | Zuständig | Form | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Wohnungsbeschaffungskosten | Träger bis zum Umzug (alter Wohnort) | Zuschuss, Ermessen | § 22 Abs. 6 Satz 1 |
| Umzugskosten | Träger bis zum Umzug (alter Wohnort) | Zuschuss, Ermessen | § 22 Abs. 6 Satz 1 |
| Mietkaution | Träger am neuen Wohnort | in der Regel Darlehen | § 22 Abs. 6 Satz 1 und 3 |
| Genossenschaftsanteile | Träger am neuen Wohnort | in der Regel Darlehen | § 22 Abs. 6 Satz 1 und 3 |
| Erstausstattung für die Wohnung inklusive Haushaltsgeräten | Jobcenter | Zuschuss, auch als Pauschale oder Sachleistung | § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 |
Für alle Positionen aus § 22 Abs. 6 gilt: Die Zusicherung muss vorher vorliegen. Sie soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Beim Umfang gilt eine Sparsamkeitsobliegenheit. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass bei Umzügen im Regelungsbereich des SGB II eine Obliegenheit besteht, die Kosten möglichst gering zu halten (Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 AS 7/09 R, damals zu § 22 Abs. 3, heute Abs. 6). In der Praxis heißt das: Erwartet wird der selbst organisierte Umzug mit Mietwagen, Kartons und Helfern. Eine Spedition kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wegen Alter, Krankheit oder Behinderung. Hol zwei bis drei Kostenvoranschläge ein und reiche sie mit dem Antrag ein. Im selben Urteil hat das Gericht übrigens klargestellt, dass die vorherige Zusicherung ausnahmsweise entbehrlich sein kann, wenn der Träger seine Entscheidung in treuwidriger Weise verzögert hat.
Zur Kaution rechne einmal durch, was das Darlehen bedeutet. Solange du Leistungen beziehst, wird es ab dem Monat nach der Auszahlung mit monatlich 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet (§ 42a Abs. 2 SGB II), bei Regelbedarfsstufe 1 also mit 28,15 Euro. Eine Kaution von 1.260 Euro ist damit erst nach knapp vier Jahren getilgt, und in dieser Zeit hast du jeden Monat 28,15 Euro weniger zum Leben. Zahlt der Vermieter die Kaution beim Auszug zurück, wird der noch offene Betrag sofort fällig (§ 42a Abs. 3 SGB II). Endet dein Leistungsbezug vorher, ist der Rest ebenfalls sofort fällig, es soll dann aber eine Rückzahlungsvereinbarung geschlossen werden, die deine wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt (§ 42a Abs. 4 SGB II).
Unter 25: hier ist die Zusicherung Pflicht
Für junge Erwachsene gilt eine deutlich strengere Regel. Ziehen Personen um, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach dem Umzug bis zum 25. Geburtstag nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Mietvertrags zugesichert hat (§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II). Aus der Soll-Vorschrift wird hier also eine echte Voraussetzung.
Verpflichtet ist der Träger zur Zusicherung in drei Fällen: wenn die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, wenn der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder wenn ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, sie einzuholen. Wer dagegen vor der Antragstellung in eine eigene Wohnung zieht, um überhaupt erst leistungsberechtigt zu werden, bekommt die Unterkunftskosten nicht anerkannt.
Zwei Folgekosten machen den Auszug ohne Zusicherung besonders teuer: Es bleibt bei der Regelbedarfsstufe 3 mit 451 Euro statt 563 Euro, und Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung werden in diesen Fällen nur erbracht, wenn die Zusicherung vorliegt oder von ihr abgesehen werden konnte (§ 24 Abs. 6 SGB II). Wer mit 22 ohne Zusicherung auszieht, steht also ohne Mietanteil, ohne Erstausstattung und mit dem niedrigeren Regelbedarf da.
Karenzzeit, andere Stadt und der Deckel seit Juli 2026
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die Bedarfe für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Diese Karenzzeit läuft ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen bezogen werden (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II). Sie hängt an deinem Leistungsbezug, nicht an einer Wohnung, und beginnt durch einen Umzug nicht neu. Wird der Bezug für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sie sich um die vollen Monate ohne Leistungen. Eine neue Karenzzeit gibt es erst, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen wurden.
Für die neue Wohnung ist die Karenzzeit aber kein Freibrief. § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II ist eine eigene Regel für den Umzugsfall: Höhere als angemessene Aufwendungen für die Unterkunft werden nach einem Umzug nur anerkannt, wenn der zuständige Träger die Anerkennung vorab schriftlich zugesichert hat. Und seit dem 1. Juli 2026 gilt zusätzlich der neue Deckel des § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II: Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft werden nicht anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen. Ausgenommen sind unabweisbare Fälle und Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Was in deiner Kommune als angemessen gilt, erklärt der Artikel zur angemessenen Miete.
So gehst du beim Umzug in eine andere Stadt vor:
- Angemessenheitsgrenze am neuen Ort erfragen, bevor du Wohnungen besichtigst. Sie unterscheidet sich teils deutlich von deiner bisherigen.
- Antrag auf Zusicherung beim Jobcenter am neuen Ort stellen, mit Wohnungsangebot, Mietvertragsentwurf und Angaben zu Kaltmiete, Nebenkosten und Heizung.
- Parallel beim bisherigen Jobcenter die Zusicherung für Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten beantragen.
- Erst unterschreiben, wenn beide Antworten schriftlich vorliegen. Reicht die Zeit nicht, setze dem Jobcenter schriftlich eine kurze Frist und dokumentiere alles.
- Nach dem Umzug: Ummeldung, neuer Mietvertrag und Übergabeprotokoll einreichen, Änderung nach § 60 SGB I mitteilen.
Wird die Zusicherung abgelehnt, ist das ein Verwaltungsakt, gegen den du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen kannst. Wie du die Frist berechnest und was in den Widerspruch gehört, steht im Artikel zum Bescheid lesen und prüfen.
Häufige Fragen
Muss das Jobcenter einem Umzug zustimmen?
Umziehen darfst du immer. Es geht nur um die Kosten. Vor dem Mietvertrag sollst du die Zusicherung des für die neue Wohnung zuständigen kommunalen Trägers einholen (§ 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Beim Umzug in ein anderes Angemessenheitsgebiet muss der neue Träger zusichern, wenn die Wohnung angemessen ist.
Was passiert, wenn ich ohne Zusicherung umziehe?
Höhere als angemessene Kosten werden nach einem Umzug nur mit vorheriger schriftlicher Zusicherung anerkannt (Abs. 4 Satz 3), und innerhalb desselben Gebiets wird bei einem nicht erforderlichen Umzug höchstens der bisherige Unterkunftsbedarf anerkannt (Satz 4). Ist die neue Wohnung angemessen und der Umzug erforderlich, bleibt die fehlende Zusicherung folgenlos.
Wann ist ein Umzug erforderlich?
Wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund vorliegt, von dem sich auch eine nicht hilfebedürftige Person leiten lassen würde (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016, B 4 AS 12/15 R). Dazu zählen Kostensenkung, zu wenig Wohnraum, gesundheitliche Gründe, bauliche Mängel, Trennung oder eine Arbeitsaufnahme an einem anderen Ort.
Übernimmt das Jobcenter die Umzugskosten?
Mit vorheriger Zusicherung des bis zum Umzug zuständigen Trägers ja, im Ermessen (§ 22 Abs. 6 SGB II). Erwartet wird ein selbst organisierter Umzug, eine Spedition nur in Ausnahmefällen (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 AS 7/09 R). Kostenvoranschläge beilegen.
Zahlt das Jobcenter die Mietkaution?
Ja, mit Zusicherung des Trägers am neuen Wohnort und in der Regel als Darlehen. Getilgt wird mit 5 Prozent des Regelbedarfs im Monat, bei Stufe 1 also 28,15 Euro (§ 42a Abs. 2 SGB II). Zahlt der Vermieter die Kaution zurück, wird der Rest sofort fällig.
Was gilt beim Umzug für unter 25-Jährige?
Ohne vorherige Zusicherung werden bis zum 25. Geburtstag keine Unterkunftskosten anerkannt (§ 22 Abs. 5 SGB II). Es bleibt zusätzlich bei der Regelbedarfsstufe 3 mit 451 Euro, und die Erstausstattung entfällt (§ 24 Abs. 6 SGB II). Zur Zusicherung verpflichtet ist der Träger bei schwerwiegenden sozialen Gründen, bei Erforderlichkeit für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder bei einem ähnlich schwerwiegenden Grund.
Wird die Miete nach einem Umzug für immer eingefroren?
Nein. Die Deckelung ist entsprechend den Veränderungen der örtlichen Angemessenheitsgrenze ab dem Umzugszeitpunkt zu dynamisieren (BSG, Urteil vom 17. Februar 2016, B 4 AS 12/15 R).
Zählt die Karenzzeit nach einem Umzug weiter?
Ja, sie läuft ab dem ersten Leistungsmonat und beginnt durch einen Umzug nicht neu (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Für die neue Wohnung gilt aber § 22 Abs. 4 Satz 3 SGB II, und seit dem 1. Juli 2026 zusätzlich die Grenze beim Eineinhalbfachen der angemessenen Aufwendungen.
Weiterlesen
Angemessene Miete: die Obergrenzen 2026 und der neue Deckel in der Karenzzeit
Mit 18 noch zu Hause: Regelbedarfsstufe 3 und der Auszug unter 25
Nebenkostennachzahlung: auch für die alte Wohnung nach dem Umzug
Zum Grundsicherungsgeld-Rechner: Anspruch 2026 berechnen