Kurz gesagt: Die Regelbedarfe 2026 sind identisch mit denen von 2025: 563 Euro für Alleinstehende, 506 Euro je Partner, 471, 390 und 357 Euro für Kinder je nach Alter. Die gesetzliche Fortschreibung zum 1. Januar 2026 hätte für die Regelbedarfsstufe 1 rechnerisch 557 Euro ergeben, also 6 Euro weniger. Gesenkt werden durfte der Betrag nicht: § 28a Absatz 5 SGB XII bestimmt, dass die Beträge des Vorjahres weitergelten, bis eine spätere Fortschreibung höhere Beträge ergibt. Diese Besitzstandsregelung macht aus der rechnerischen Kürzung eine Nullrunde. Die Umbenennung des Bürgergelds in Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026 hat mit alldem nichts zu tun, sie ändert die Beträge nicht.
Die Regelbedarfe 2026 im Überblick
Die Regelbedarfsstufen gelten seit dem 1. Januar 2026 unverändert fort. Sie sind in der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 festgelegt und gelten über § 20 Absatz 1a SGB II auch für das Grundsicherungsgeld.
| Regelbedarfsstufe | Wer | 2025 | 2026 |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 | Alleinstehend oder alleinerziehend | 563 € | 563 € |
| Stufe 2 | Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, je Person | 506 € | 506 € |
| Stufe 3 | Erwachsene ohne eigenen Haushalt, z. B. 18 bis 24 im Elternhaushalt | 451 € | 451 € |
| Stufe 4 | Jugendliche 14 bis 17 Jahre | 471 € | 471 € |
| Stufe 5 | Kinder 6 bis 13 Jahre | 390 € | 390 € |
| Stufe 6 | Kinder 0 bis 5 Jahre | 357 € | 357 € |
Quelle: RBSFV 2026 und Bundesregierung, Regelbedarfe 2026. Was daraus für deinen Haushalt wird, rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner inklusive Mehrbedarf und Kosten der Unterkunft aus.
So wird der Regelsatz normalerweise fortgeschrieben
In Jahren ohne komplette Neuermittlung wird der Regelbedarf nach § 28a SGB XII jährlich zum 1. Januar fortgeschrieben. Das passiert in zwei Schritten:
- Basisfortschreibung (§ 28a Absatz 3): ein Mischindex aus der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen (70 Prozent) und der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (30 Prozent). Referenzzeitraum sind die zwölf Monate vom 1. Juli des Vorvorjahres bis zum 30. Juni des Vorjahres.
- Ergänzende Fortschreibung (§ 28a Absatz 4): darauf aufgesetzt die Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni des Vorjahres, verglichen mit demselben Quartal des Vorvorjahres.
Für 2026 hat der Verordnungsgeber diese beiden Raten auf 2,25 Prozent (Basisfortschreibung) und 1,8 Prozent (ergänzende Fortschreibung) festgesetzt. Beide sind positiv, und trotzdem gab es keine Erhöhung. Warum, steht im nächsten Abschnitt.
Warum trotz positiver Raten eine Nullrunde herauskommt
Fortgeschrieben wird nicht der ausgezahlte Betrag, sondern die Rechenkette aus der letzten Neuermittlung. Der entscheidende Punkt ist der Zeitversatz: Maßgeblich ist immer die Preisentwicklung des Vorjahres, bei der ergänzenden Fortschreibung sogar nur ein einziges Quartal. Die Inflationswelle 2022 und 2023 hat deshalb erst mit Verzögerung durchgeschlagen und dann sehr kräftig.
| Jahr | Regelbedarfsstufe 1 | Veränderung |
|---|---|---|
| 2022 | 449 € | |
| 2023 | 502 € | plus 53 € |
| 2024 | 563 € | plus 61 € |
| 2025 | 563 € | Nullrunde |
| 2026 | 563 € | Nullrunde |
Nach dem Sprung von 61 Euro zum 1. Januar 2024 liegt der rechnerisch fortgeschriebene Wert seither unter dem tatsächlich gezahlten Betrag. Für 2026 wären es 557 Euro gewesen. Die Verordnung stellt das ausdrücklich fest: Die sich ergebenden Eurobeträge sind niedriger als die für 2025 geltenden, deshalb gelten die Beträge von 2025 nach § 28a Absatz 5 SGB XII weiter.
Diese Besitzstandsregelung wirkt in eine Richtung. Der Regelsatz kann durch die Fortschreibung steigen oder stehen bleiben, sinken kann er nicht. Der Preis dafür ist, dass eine reale Erhöhung erst kommt, wenn die Rechenkette den geschützten Betrag wieder überholt hat.
Was die Nullrunde konkret für deinen Haushalt bedeutet
Der Regelbedarf ist nur ein Teil des Anspruchs. Die Kerngleichung lautet: Anspruch = Regelbedarf + Mehrbedarf + Kosten der Unterkunft minus anrechenbares Einkommen. Zwei Beispiele mit den Zahlen 2026:
| Haushalt | Regelbedarf | Warmmiete | Bedarf gesamt |
|---|---|---|---|
| Alleinstehend | 563 € | 400 € | 963 € |
| Paar mit einem Kind (8 Jahre) | 1.402 € | 650 € | 2.052 € |
Beim Paar mit Kind werden vom Bedarf noch 259 Euro Kindergeld als Einkommen des Kindes abgezogen, ausgezahlt werden also 1.793 Euro. Warum die Kindergelderhöhung im Leistungsbezug nicht ankommt, steht im Artikel zur Kindergeld-Anrechnung.
Wichtig ist der Unterschied zwischen den beiden Bedarfsblöcken: Der Regelbedarf ist eine gesetzlich festgelegte Pauschale und steht 2026 still. Die Kosten der Unterkunft dagegen werden nach § 22 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind. Steigt deine Miete oder kommt eine Nebenkostennachzahlung, wächst dieser Teil des Bedarfs mit, unabhängig von der Nullrunde. Eine Mieterhöhung meldest du dem Jobcenter deshalb immer.
Was sich 2026 trotzdem verändert hat
- Kindergeld: 259 Euro je Kind seit dem 1. Januar 2026. Im Leistungsbezug wird es als Einkommen des Kindes voll angerechnet und erhöht das verfügbare Geld daher nicht.
- Minijob-Grenze: 603 Euro statt 556 Euro, gekoppelt an den Mindestlohn von 13,90 Euro. Wer einen Minijob hat, verdient mehr und behält davon auch mehr, weil ein voller Minijob jetzt in die 30-Prozent-Stufe des Freibetrags hineinragt. Details im Artikel Minijob und Grundsicherungsgeld.
- Freibetragsstufen: unverändert. Die Grenzen des § 11b SGB II bei 100, 520, 1.000 und 1.200 Euro (mit Kind 1.500 Euro) sind feste Eurobeträge und werden nicht fortgeschrieben.
- Der Name: Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. Beträge und Formeln bleiben gleich, siehe Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld.
Unterm Strich heißt das: Solange der Regelbedarf steht, ist der wirksamste Hebel auf mehr Geld im Haushalt der Zuverdienst. Von jedem zusätzlichen Euro Brutto bleibt etwas übrig, zwischen 520 und 1.000 Euro sind es 30 Prozent. Der Zuverdienst-Optimierer zeigt dir die Behaltequote für deinen Fall Stufe für Stufe.
Wann es wieder eine Erhöhung geben kann
Die nächste Fortschreibung wirkt zum 1. Januar 2027 und läuft nach demselben Verfahren: Basisfortschreibung aus dem Mischindex für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026, dann die ergänzende Fortschreibung aus der Preisentwicklung im zweiten Quartal 2026. Die Verordnung dafür kommt üblicherweise im Herbst.
Steigen wird der Regelsatz erst, wenn diese Rechnung einen Betrag über 563 Euro ergibt. Bis dahin greift weiter der Besitzschutz. Eine andere Möglichkeit wäre eine komplette Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII auf Basis einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, oder eine Änderung durch den Gesetzgeber. Beides steht für 2027 nicht fest, hier gilt: erst wenn es beschlossen ist, ist es beschlossen.
Häufige Fragen
Warum wird das Grundsicherungsgeld 2026 nicht erhöht?
Weil die Fortschreibung nach § 28a SGB XII für 2026 einen niedrigeren Betrag ergeben hat als 2025, nämlich 557 statt 563 Euro. Absenken darf man den Regelsatz nicht, also bleibt er stehen.
Wie hoch ist der Regelsatz 2026?
563 Euro alleinstehend, 506 Euro je Partner, 451 Euro für Erwachsene ohne eigenen Haushalt, 471 Euro für Jugendliche von 14 bis 17, 390 Euro für Kinder von 6 bis 13 und 357 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren.
Kann der Regelsatz gekürzt werden, wenn die Rechnung weniger ergibt?
Nein. § 28a Absatz 5 SGB XII schützt den einmal erreichten Betrag. Er gilt weiter, bis eine spätere Fortschreibung einen höheren Betrag ergibt.
Wann steigt das Grundsicherungsgeld wieder?
Frühestens zum 1. Januar 2027, und nur wenn die Fortschreibung dann über 563 Euro liegt. Maßgeblich sind Preise und Nettolöhne bis Mitte 2026.
Ändert die Umbenennung in Grundsicherungsgeld etwas an der Höhe?
Nein. Die Umbenennung zum 1. Juli 2026 betrifft nur den Namen. Regelbedarfe, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und Freibeträge bleiben unverändert.
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