Kurz gesagt: Neben den bekannten Mehrbedarfen für Schwangerschaft und Alleinerziehung gibt es drei weitere, die mit Gesundheit zu tun haben. § 21 Abs. 4 SGB II gibt 35 Prozent des Regelbedarfs (2026 also 197,05 Euro), wenn dir Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. § 21 Abs. 5 SGB II erkennt einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen an; der Deutsche Verein empfiehlt dafür 20 Prozent bei Zöliakie (112,60 Euro), 30 Prozent bei Mukoviszidose (168,90 Euro), 10 Prozent bei krankheitsassoziierter Mangelernährung (56,30 Euro) und 5 Prozent bei Dialyse (28,15 Euro). § 21 Abs. 6 SGB II ist der offene Auffangtatbestand für alles andere, was laufend, unabweisbar und atypisch ist. Alle drei musst du beantragen und belegen. Und sie erhöhen deinen Bedarf, damit deinen Anspruch und damit auch die Aufstockergrenze: Im Beispiel unten steigt sie von 1.331 auf 1.444 Euro Bruttolohn.
Die Mehrbedarfe im Überblick
§ 21 Abs. 1 SGB II beschreibt Mehrbedarfe als Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Sie kommen also oben drauf, ohne dass am Regelsatz etwas verändert wird. Vier davon knüpfen an eine Lebenslage an, zwei an konkrete Kosten:
| Mehrbedarf | Norm | Höhe 2026 (Regelbedarfsstufe 1) |
|---|---|---|
| Schwangerschaft ab der 13. Woche | § 21 Abs. 2 SGB II | 17 Prozent = 95,71 € |
| Alleinerziehung | § 21 Abs. 3 SGB II | 12 bis 60 Prozent = 67,56 bis 337,80 € |
| Teilhabe am Arbeitsleben | § 21 Abs. 4 SGB II | 35 Prozent = 197,05 € |
| Kostenaufwändige Ernährung | § 21 Abs. 5 SGB II | angemessene Höhe, in der Praxis 5 bis 30 Prozent |
| Unabweisbarer besonderer Bedarf | § 21 Abs. 6 SGB II | in tatsächlicher Höhe |
| Schulbücher | § 21 Abs. 6a SGB II | in tatsächlicher Höhe |
| Dezentrale Warmwassererzeugung | § 21 Abs. 7 SGB II | 2,3 Prozent = 12,95 € |
| Volle Erwerbsminderung mit Merkzeichen G | § 23 SGB II | 17 Prozent = 95,71 € |
Dieser Artikel nimmt sich die gesundheitsbezogenen Fälle vor. Für die beiden häufigsten anderen gibt es eigene Texte: Mehrbedarf Alleinerziehende: 36 oder 12 Prozent? und Schwanger im Leistungsbezug: Mehrbedarf ab der 13. Woche. Der Warmwassermehrbedarf steht mit allen Altersstufen im Artikel Heizkosten und Nebenkosten.
35 Prozent bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II wird oft mit dem Schwerbehindertenausweis verwechselt. Er hängt aber nicht am Grad der Behinderung, sondern daran, dass du gerade eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bekommst. Die Norm nennt dafür:
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX, ausgenommen die Berufsvorbereitung einschließlich behinderungsbedingter Grundausbildung (§ 49 Abs. 3 Nr. 2) und die berufliche Ausbildung (§ 49 Abs. 3 Nr. 5),
- sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben,
- Eingliederungshilfen nach § 112 SGB IX.
Wird eine dieser Leistungen erbracht, beträgt der Mehrbedarf 35 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Bei der Regelbedarfsstufe 1 sind das 197,05 Euro im Monat, bei einem Partner mit 506 Euro Regelbedarf 177,10 Euro, bei der Regelbedarfsstufe 3 mit 451 Euro 157,85 Euro. Satz 2 der Vorschrift ist im Alltag der wichtigere Teil: Der Mehrbedarf läuft nach dem Ende der Maßnahme während einer angemessenen Übergangszeit weiter, insbesondere während einer Einarbeitungszeit. Er endet also nicht automatisch mit dem letzten Maßnahmetag.
Die beiden ausgenommenen Nummern sind kein Versehen: Berufsvorbereitung und berufliche Ausbildung werden über eigene Leistungen wie Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld gefördert, deshalb gibt es dafür keinen zusätzlichen Mehrbedarf im SGB II.
Der Sonderfall Merkzeichen G
Wer voll erwerbsgemindert ist, fällt nicht unter § 20 SGB II, sondern unter § 23 SGB II. Dort steht ein eigener Mehrbedarf: 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für Personen, die nach dem Sechsten Buch voll erwerbsgemindert sind und einen Ausweis nach § 152 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen G besitzen, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht. Das sind 2026 also 95,71 Euro bei der Regelbedarfsstufe 1 und 86,02 Euro für eine Partnerin oder einen Partner mit 506 Euro. Wichtig ist die Ausschlussregel am Ende: Besteht bereits ein Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II, gibt es die 17 Prozent nicht zusätzlich.
Beide Wege setzen etwas voraus, das viele nicht auf dem Schirm haben: Der Mehrbedarf muss zur Bedarfsgemeinschaft passen. Wie sich die Regelbedarfsstufen dort verteilen, steht im Artikel Regelbedarfsstufen 1 bis 6.
Kostenaufwändige Ernährung: was tatsächlich anerkannt wird
§ 21 Abs. 5 SGB II ist kurz: Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Zwei Wörter tragen die ganze Prüfung.
"Aus medizinischen Gründen" heißt: Es braucht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer bestehenden oder drohenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer teureren Ernährung. Die bloße Diagnose reicht nicht.
"Kostenaufwändig" heißt: Die medizinisch gebotene Kostform muss teurer sein als die Ernährung eines gesunden Menschen, also teurer als die sogenannte Vollkost. Genau hier scheitern die meisten Anträge, und zwar aus einem sachlichen Grund: Bei vielen bekannten Erkrankungen ist ernährungsmedizinisch gerade die normale Vollkost angezeigt.
Die Empfehlungen des Deutschen Vereins
Weil das Gesetz keine Beträge nennt, arbeitet die Praxis mit den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge. Die aktuelle Fassung (DV 12/20) wurde am 16. September 2020 verabschiedet und ersetzt die Empfehlungen aus dem Jahr 2014. Sie beziehen sich dem Wortlaut nach auf § 30 Abs. 5 SGB XII in der Sozialhilfe, können aber ausdrücklich auch im SGB II herangezogen werden. Grundlage ist ein Gutachten der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin, die einen Vollkost-Speiseplan nach den Regeln der Deutschen Gesellschaft für Ernährung als Bezugsgröße mit den krankheitsbedingt notwendigen Kostformen verglichen hat.
| Erkrankung | Empfehlung in Prozent der Regelbedarfsstufe 1 | Betrag 2026 |
|---|---|---|
| Mukoviszidose (zystische Fibrose) | 30 Prozent | 168,90 € |
| Zöliakie | 20 Prozent | 112,60 € |
| Terminale Niereninsuffizienz mit Dialyse und Mangelernährung | 15 Prozent | 84,45 € |
| Krankheitsassoziierte Mangelernährung | 10 Prozent | 56,30 € |
| Terminale Niereninsuffizienz mit Dialysetherapie | 5 Prozent | 28,15 € |
| Schluckstörungen (Andickungsmittel) | tatsächliche Aufwendungen | je nach Bedarf |
Zur Dauer sagen die Empfehlungen ebenfalls etwas: Bei Mukoviszidose und Zöliakie besteht der Mehrbedarf dauerhaft, bei Dialyse bis zu einer erfolgreichen Nierentransplantation. Nur bei krankheitsassoziierter Mangelernährung wird eine Überprüfung alle sechs bis höchstens zwölf Monate empfohlen, und selbst das nicht, wenn die Mangelernährung mit fortgeschrittener Leberzirrhose, fortgeschrittener Lungenerkrankung, Dialyse oder schwerer Herzinsuffizienz zusammenhängt. Für Kinder und Jugendliche können dieselben Prozentsätze herangezogen werden; ein höherer Bedarf muss im Einzelfall ermittelt werden.
Wo diese Werte ihre Grenze haben
Die Empfehlungen sind keine Rechtsnorm. Sie schreiben selbst ausdrücklich, dass es sich nicht um antizipierte Sachverständigengutachten handelt und sie deshalb nicht normähnlich angewandt oder als allgemeingültige Tatsachen herangezogen werden dürfen; das Bundessozialgericht hat das mit Urteil vom 22. November 2011 (Az. B 4 AS 138/10 R) so entschieden. Praktisch bedeutet das zweierlei. Erstens: Das Jobcenter darf einen Antrag nicht allein deshalb ablehnen, weil deine Erkrankung in der Tabelle fehlt. Die Empfehlungen behandeln nur ausgewählte Krankheitsbilder, alle anderen bleiben ausdrücklich unberührt. Zweitens: Du kannst umgekehrt auch mehr als den Tabellenwert bekommen, wenn du höhere Kosten konkret belegst.
Erkrankungen, für die es regelhaft nichts gibt
Nach dem in den Empfehlungen ausgewerteten Stand der Ernährungsmedizin ist bei diesen Erkrankungen und Unverträglichkeiten eine Vollkost oder individuell angepasste Vollkost angezeigt, die regelhaft keinen Mehrbedarf auslöst:
- Fettstoffwechselstörungen (Dyslipoproteinämien), mit der seltenen Ausnahme der Hyperchylomikronämie
- Hyperurikämie und Gicht
- Bluthochdruck (Hypertonie)
- Kardiale und renale Ödeme
- Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2
- Magen- und Zwölffingerdarmgeschwür
- Neurodermitis
- Lebererkrankungen
- Endometriose
- Laktoseintoleranz und Fruktosemalabsorption
- Histaminunverträglichkeit
- Nicht-Zöliakie-Gluten- beziehungsweise Weizensensitivität
Auch die chronische Niereninsuffizienz ohne Dialyse steht nicht in der Tabelle: Die empfohlene Eiweiß- und Kochsalzbeschränkung entspricht den allgemeinen Referenzwerten und ist deshalb nicht teurer. Und noch eine Abgrenzung, die häufig zu Missverständnissen führt: Der Mehrbedarf deckt ausschließlich ernährungsbedingte Aufwendungen. Medikamente, Heil- und Hilfsmittel oder Hygienebedarf gehören nicht dazu.
Der Nachweis
Verlangt wird eine ärztliche Bescheinigung, die nicht nur die Diagnose nennt, sondern die daraus folgende Kostform. Ein Attest mit dem Satz "Patient benötigt Diätkost" trägt den Antrag nicht. Hilfreich sind konkrete Angaben zur notwendigen Ernährungsform und zur voraussichtlichen Dauer. Bleiben Zweifel, ist das Jobcenter wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 20 SGB X verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, in der Regel über den Ärztlichen Dienst. Du musst kein Gutachten auf eigene Kosten beibringen.
Der Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II
Dieser Absatz ist jünger als das SGB II. Er geht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09 und andere) zurück, in dem das Gericht verlangte, dass für atypische, im Pauschalsatz nicht abgebildete Bedarfslagen ein Anspruch bestehen muss. Der Gesetzgeber hat das anschließend in § 21 Abs. 6 SGB II gegossen.
Vier Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
- Besonderer Bedarf im Einzelfall. Er muss von dem abweichen, was der Regelsatz typisierend abdeckt.
- Laufend und nicht nur einmalig. Einmalige Bedarfe laufen grundsätzlich über das Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II und nur ausnahmsweise über Absatz 6, wenn ein Darlehen nicht zumutbar ist.
- Unabweisbar. Der Bedarf darf nicht durch Zuwendungen Dritter und nicht unter Berücksichtigung zumutbarer Einsparmöglichkeiten gedeckt werden können.
- Erheblich. Er muss der Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen. Kleinbeträge fallen damit heraus.
Anerkannt wurden in der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis unter anderem Fahrt- und Übernachtungskosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit dem eigenen Kind, erhöhte Wasserkosten bei krankheitsbedingtem Hygienebedarf sowie Batterien und Pflegemittel für Hörgeräte und andere Hilfsmittel. Das Bundessozialgericht hat den Kreis mit Urteil vom 28. November 2018 (Az. B 14 AS 48/17 R) noch etwas geöffnet: Nicht gedeckte und nicht nur einmalige Aufwendungen zum Besuch eines nahen Angehörigen können in einer Sondersituation einen Härtefallmehrbedarf begründen. Im entschiedenen Fall ging es um Reisen zu einem inhaftierten volljährigen Kind.
Eine Grenze zieht die Norm bei Pauschalen. Mit Urteil vom 27. September 2023 (Az. B 7 AS 13/22 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Mehrbedarfe wegen regelmäßiger Aufenthalte in zwei Bedarfsgemeinschaften nicht pauschaliert werden dürfen, sondern im Einzelfall nachgewiesen und der Höhe nach an die konkreten Umstände angepasst werden müssen. Für dich heißt das: Rechne den Bedarf vor, mit Belegen, Kilometern und Preisen. Ein pauschaler Antrag "wegen Härtefall" wird abgelehnt.
Was ein Mehrbedarf im Monat wirklich ausmacht
Ein Mehrbedarf erhöht nicht nur die Auszahlung, sondern den Bedarf. Und weil sich alles Weitere am Bedarf orientiert, verschiebt sich auch die Grenze, ab der kein Anspruch mehr besteht. Das Beispiel: alleinstehend, 340 Euro Kaltmiete plus 80 Euro Nebenkosten, dazu ein Ernährungsmehrbedarf wegen Zöliakie von 112,60 Euro.
| Position | ohne Mehrbedarf | mit Mehrbedarf |
|---|---|---|
| Regelbedarf | 563,00 € | 563,00 € |
| Mehrbedarf § 21 Abs. 5 SGB II | 0,00 € | 112,60 € |
| Kosten der Unterkunft | 420,00 € | 420,00 € |
| Bedarf | 983,00 € | 1.095,60 € |
| Anspruch ohne eigenes Einkommen | 983,00 € | 1.095,60 € |
| Aufstockergrenze (Bruttolohn) | rund 1.331 € | rund 1.444 € |
Die letzte Zeile ist der Punkt, den viele übersehen. Ohne Kind im Haushalt beträgt der Erwerbstätigenfreibetrag höchstens 348 Euro, der Anspruch endet also bei Bedarf plus 348 Euro. Der Mehrbedarf von 112,60 Euro verschiebt diese Schwelle um genau denselben Betrag nach oben. Wer knapp über der Grenze liegt und den Mehrbedarf nicht beantragt hat, verliert deshalb nicht nur die 112,60 Euro, sondern unter Umständen den gesamten Anspruch.
Mit Erwerbseinkommen sieht dieselbe Konstellation so aus:
| Bruttolohn | Freibetrag | angerechnet | Anspruch | verfügbar |
|---|---|---|---|---|
| 0 € | 0 € | 0 € | 1.095,60 € | 1.095,60 € |
| 603 € | 208,90 € | 394,10 € | 701,50 € | 1.304,50 € |
| 1.000 € | 328,00 € | 672,00 € | 423,60 € | 1.423,60 € |
| 1.200 € | 348,00 € | 852,00 € | 243,60 € | 1.443,60 € |
| 1.500 € | 348,00 € | 1.152,00 € | 0,00 € | 1.500,00 € |
Eigene Zahlen rechnest du im Grundsicherungsgeld-Rechner nach; den Verlauf mit deinem Lohn zeigt der Zuverdienst-Optimierer. Trage den Mehrbedarf dort einfach zusätzlich bei den Unterkunftskosten ein, dann stimmen Bedarf, Anspruch und Aufstockergrenze.
Die Deckelung nach § 21 Abs. 8 SGB II
Mehrbedarfe werden addiert, aber nicht unbegrenzt. § 21 Abs. 8 SGB II bestimmt, dass die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen darf. Für die Regelbedarfsstufe 1 liegt die Obergrenze 2026 also bei 563 Euro.
In der Praxis greift sie selten, weil dafür mehrere hohe Mehrbedarfe zusammentreffen müssen. Ein konstruiertes Beispiel zeigt, wie es aussähe: Eine alleinerziehende Person mit zwei Kindern unter 16 (36 Prozent), die schwanger ist (17 Prozent), an einer Teilhabemaßnahme teilnimmt (35 Prozent) und wegen Mukoviszidose einen Ernährungsmehrbedarf hat (30 Prozent), käme rechnerisch auf 118 Prozent, also 664,34 Euro. Anerkannt würden davon 563 Euro.
Zwei Mehrbedarfe bleiben von der Deckelung ausgenommen, weil Absatz 8 sie nicht nennt: der Härtefallmehrbedarf nach Absatz 6 und der Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung nach Absatz 7. Sie kommen also auch dann noch obendrauf, wenn die Grenze schon erreicht ist.
So beantragst du den Mehrbedarf
- Gesondert und schriftlich beantragen. Kein Mehrbedarf wird von allein bewilligt. Ein formloser Antrag genügt, am besten mit Datum und Eingangsbestätigung.
- Rechtzeitig stellen. Nach § 37 Abs. 2 SGB II gibt es keine Leistungen für Zeiten vor der Antragstellung. Der Antrag wirkt aber auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird.
- Beim Ernährungsmehrbedarf: ärztliche Bescheinigung mit Diagnose und der daraus folgenden Kostform, gern mit Verweis auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 16. September 2020 und den dort genannten Prozentsatz.
- Beim Mehrbedarf nach Absatz 4: Bewilligungsbescheid über die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben beilegen und nach dem Maßnahmeende auf die Übergangszeit nach Satz 2 hinweisen.
- Beim Härtefallmehrbedarf: den Bedarf konkret vorrechnen, monatlich und mit Belegen, und begründen, warum er unabweisbar ist und erheblich vom Durchschnitt abweicht.
- Bescheid prüfen. Der Mehrbedarf muss im Berechnungsbogen als eigene Position auftauchen. Fehlt er oder ist er zu niedrig, hilft der Artikel Was steht in meinem Bescheid?.
- Bei Ablehnung innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, siehe Widerspruch beim Jobcenter. Gerade beim Ernährungsmehrbedarf lohnt sich das, weil viele Ablehnungen allein auf der Tabelle des Deutschen Vereins beruhen und den Einzelfall nicht prüfen.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei Krankheit mehr Grundsicherungsgeld?
Nur wenn die Krankheit einen konkreten Mehrbedarf auslöst. § 21 Abs. 5 SGB II erkennt einen Mehrbedarf in angemessener Höhe an, wenn du aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung brauchst. Krankheitsbedingte Kosten außerhalb der Ernährung, etwa Zuzahlungen oder Fahrten zur Behandlung, laufen nicht über Absatz 5, sondern allenfalls über den Härtefallmehrbedarf des § 21 Abs. 6 SGB II.
Wie hoch ist der Mehrbedarf bei Zöliakie?
Der Deutsche Verein empfiehlt 20 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, also 112,60 Euro im Monat bei einem Regelsatz von 563 Euro. Verbindlich ist der Wert nicht: Die Empfehlungen sind ausdrücklich kein antizipiertes Sachverständigengutachten, das Jobcenter muss den Einzelfall prüfen. Bei Mukoviszidose sind es 30 Prozent, also 168,90 Euro.
Gibt es bei Diabetes einen Ernährungsmehrbedarf?
In der Regel nicht. Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins ist bei Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 eine Vollkost angezeigt, die nicht teurer ist als die Ernährung eines gesunden Menschen. Dasselbe gilt für Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörungen, Gicht, Neurodermitis, Lebererkrankungen, Endometriose und Laktoseintoleranz. Ein Mehrbedarf im Einzelfall bleibt möglich, muss dann aber konkret begründet werden.
Welchen Nachweis will das Jobcenter?
Eine ärztliche Bescheinigung, aus der die Diagnose und die daraus folgende Notwendigkeit einer besonderen Kostform hervorgeht. Eine reine Diagnoseliste genügt nicht. Bleiben Zweifel, muss das Jobcenter wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes selbst weiter ermitteln, etwa über den Ärztlichen Dienst. Ein Gutachten auf eigene Kosten musst du nicht beibringen.
Wie hoch ist der Mehrbedarf bei Behinderung?
35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, also 197,05 Euro bei der Regelbedarfsstufe 1. Voraussetzung nach § 21 Abs. 4 SGB II ist, dass dir Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX oder Eingliederungshilfen nach § 112 SGB IX erbracht werden. Ein Schwerbehindertenausweis allein reicht nicht.
Was bringt das Merkzeichen G?
Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die voll erwerbsgemindert sind und einen Ausweis nach § 152 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen G haben, sieht § 23 SGB II 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs vor, also 95,71 Euro bei der Regelbedarfsstufe 1 und 86,02 Euro als Partner. Der Mehrbedarf entfällt, wenn schon der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II gezahlt wird.
Läuft der Mehrbedarf nach dem Ende der Maßnahme weiter?
Ja, für eine angemessene Übergangszeit. § 21 Abs. 4 Satz 2 SGB II nennt dafür ausdrücklich die Einarbeitungszeit. Wird der Mehrbedarf mit dem letzten Maßnahmetag gestrichen, lohnt ein Hinweis auf diesen Satz.
Was ist ein Härtefallmehrbedarf?
Der offene Auffangtatbestand des § 21 Abs. 6 SGB II für unabweisbare, laufende und nicht nur einmalige besondere Bedarfe im Einzelfall. Er geht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) zurück. Anerkannt wurden zum Beispiel Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts und, nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. November 2018 (B 14 AS 48/17 R), Besuchskosten bei einem nahen Angehörigen in einer Sondersituation.
Können mehrere Mehrbedarfe zusammen gezahlt werden?
Ja, sie werden addiert. § 21 Abs. 8 SGB II deckelt die Summe der Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 5 auf den maßgebenden Regelbedarf, bei der Stufe 1 also auf 563 Euro. Der Härtefallmehrbedarf nach Absatz 6 und der Warmwassermehrbedarf nach Absatz 7 sind von der Deckelung nicht erfasst.
Wird der Mehrbedarf auf das Einkommen angerechnet?
Nein, umgekehrt. Der Mehrbedarf erhöht deinen Bedarf, und vom Bedarf wird das anrechenbare Einkommen abgezogen. Ein höherer Bedarf bedeutet damit einen höheren Anspruch und eine höhere Einkommensgrenze, bis zu der überhaupt Anspruch besteht.
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