Ratgeber

Schüler-Ferienjob und Grundsicherungsgeld 2026

Wenn dein Kind in den Ferien jobbt, bleibt der Verdienst beim Grundsicherungsgeld komplett anrechnungsfrei. Auch in der Schulzeit ist bis zur Minijob-Grenze von 603 Euro nichts anzurechnen. Hier stehen die genauen Regeln.

Kurz gesagt: Jobbt ein Schüler unter 25 Jahren in den Schulferien, ist der gesamte Verdienst anrechnungsfrei (§ 11a Abs. 7 SGB II). Das Grundsicherungsgeld der Familie bleibt unverändert, egal ob 400, 800 oder 1.200 Euro dazukommen. Außerhalb der Ferien gilt in der Schulzeit ein Freibetrag bis zur Minijob-Grenze, 2026 also bis 603 Euro im Monat (§ 11b Abs. 2b SGB II). Voraussetzung ist eine allgemein- oder berufsbildende Schule und ein Alter unter 25. Eine echte Ausbildungsvergütung fällt nicht darunter.

Zwei Situationen, zwei Regeln

Ein Schülerjob in einer Bedarfsgemeinschaft wird anders behandelt als der Zuverdienst von Erwachsenen. Das Gesetz unterscheidet danach, wann gearbeitet wird:

SituationWas giltGrundlage
Job in den Schulferienkomplett anrechnungsfrei, ohne Betragsgrenze§ 11a Abs. 7 SGB II
Job während der Schulzeitanrechnungsfrei bis zur Minijob-Grenze (2026: 603 €/Monat)§ 11b Abs. 2b SGB II

Beide Regeln gelten für Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Damit will der Gesetzgeber gezielt fördern, dass junge Menschen erste Arbeitserfahrung sammeln, ohne dass die Familie dafür Leistung verliert.

Der Ferienjob: der ganze Verdienst bleibt

Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig: Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülern unter 25 Jahren aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Es gibt keine Obergrenze und keine anteilige Anrechnung. Wer im Sommer vier Wochen im Lager oder in der Gastronomie arbeitet und 1.200 Euro verdient, behält die vollen 1.200 Euro. Das Grundsicherungsgeld der Eltern sinkt um keinen Cent.

Das ist ein großer Unterschied zum Zuverdienst eines Erwachsenen. Verdient ein Elternteil 1.200 Euro brutto, werden nach dem Erwerbstätigenfreibetrag mehrere hundert Euro auf den Anspruch angerechnet. Beim Ferienjob des Kindes passiert das nicht.

Wichtige Ausnahme: Bezieht der Schüler eine Ausbildungsvergütung, auf die er einen Anspruch hat (etwa in einer dualen Berufsausbildung), greift die Ferienregel nicht. Solche Vergütungen werden angerechnet, allerdings mit eigenem Freibetrag für Auszubildende.

In der Schulzeit: bis zur Minijob-Grenze frei

Arbeitet der Schüler auch während des Schuljahrs, etwa regelmäßig an Wochenenden, bleibt der Verdienst bis zur Minijob-Grenze anrechnungsfrei. Diese Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat und ist an den Mindestlohn gekoppelt (13,90 Euro seit dem 1. Januar 2026), sie steigt also automatisch mit. Rechtlich tritt für Schüler unter 25 dieser Betrag an die Stelle des sonst üblichen gestaffelten Freibetrags (§ 11b Abs. 2b SGB II mit Verweis auf § 8 Abs. 1a SGB IV).

Praktisch heißt das: Ein Schülerjob bis 603 Euro im Monat lässt das Grundsicherungsgeld der Familie unberührt. Genauso wie beim Minijob eines Erwachsenen ist der Minijob als solcher erlaubt, hier bleibt aber der volle Betrag frei statt nur eines Teils.

Beispiel: Ferienjob ändert den Anspruch nicht

Alleinerziehende Mutter mit einem Kind (16 Jahre), Warmmiete 620 Euro. Der Bedarf setzt sich zusammen aus 563 Euro Regelbedarf der Mutter, 471 Euro für das Kind, 67,56 Euro Mehrbedarf für Alleinerziehende (12 Prozent bei einem Kind über 7) und 620 Euro Unterkunft, zusammen 1.721,56 Euro. Angerechnet wird das Kindergeld von 259 Euro. Der Anspruch liegt bei 1.462,56 Euro.

Jetzt arbeitet das Kind im Juli drei Wochen und verdient 900 Euro. Weil das ein Ferienjob eines Schülers unter 25 ist, bleibt dieser Verdienst voll anrechnungsfrei. Der Anspruch der Bedarfsgemeinschaft bleibt bei 1.462,56 Euro, die Familie hat im Juli also 900 Euro mehr zur Verfügung. Würde stattdessen die Mutter 900 Euro brutto verdienen, wären davon 602 Euro anzurechnen und der Anspruch läge nur noch bei 860,56 Euro. Deinen eigenen Haushalt rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner durch; der Zuverdienst-Optimierer zeigt, wie sich Erwerbseinkommen der Eltern auswirkt.

Hinweis: Trage den anrechnungsfreien Ferienverdienst des Kindes im Rechner nicht als Einkommen ein, sonst würde er fälschlich angerechnet. Er zählt schlicht nicht mit.

Drei Dinge, die du beachten solltest

Häufige Fragen

Wird der Ferienjob meines Kindes auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?

Nein. Verdienst aus einer Erwerbstätigkeit in den Schulferien bleibt bei Schülern unter 25 komplett anrechnungsfrei (§ 11a Abs. 7 SGB II). Der Anspruch der Familie sinkt nicht, egal wie hoch der Verdienst ist.

Wie viel darf ein Schüler in der Schulzeit dazuverdienen?

Bis zur Minijob-Grenze, 2026 also bis 603 Euro im Monat (§ 11b Abs. 2b SGB II). Diese Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm.

Gilt das auch für Auszubildende und Studenten?

Der volle Ferienfreibetrag gilt für Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen. Eine Ausbildungsvergütung aus dualer Ausbildung ist ausgenommen und wird angerechnet. Studierende sind meist gar nicht leistungsberechtigt.

Muss ich den Ferienjob dem Jobcenter melden?

Ja, jedes Einkommen ist zu melden. Dass es anrechnungsfrei bleibt, prüft das Jobcenter, meist anhand einer Schulbescheinigung.

Weiterlesen

Minijob und Grundsicherungsgeld 2026: das bleibt übrig
Freibeträge beim Grundsicherungsgeld 2026: alle Stufen mit Rechenbeispielen
Kindergeld und Grundsicherungsgeld: warum die Erhöhung oft nicht ankommt
Zum Grundsicherungsgeld-Rechner: Anspruch 2026 berechnen