Ratgeber

Grundsicherungsgeld in Ausbildung und Studium

Ein einziger Satz im Gesetz entscheidet darüber, ob du neben deiner Ausbildung Grundsicherungsgeld bekommst oder nicht. Er steht in § 7 Abs. 5 SGB II, er trifft Studierende hart, und er trifft Auszubildende viel seltener, als die meisten glauben. Der nächste Absatz holt dann einen großen Teil der Ausgeschlossenen wieder zurück.

Kurz gesagt: Nach § 7 Abs. 5 SGB II hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wessen Ausbildung dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig ist. Das trifft im Kern Studierende an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien, die nicht bei ihren Eltern wohnen. § 7 Abs. 6 SGB II nimmt drei Gruppen davon wieder aus, unter anderem Schüler und Studierende im Elternhaushalt. Eine betriebliche Ausbildung im dualen System ist gar nicht BAföG-förderungsfähig: Wer sie macht, kann in aller Regel aufstocken. Wer ausgeschlossen ist, bekommt trotzdem die Leistungen nach § 27 SGB II, also Mehrbedarfe als Zuschuss und ein Härtefalldarlehen. Und der Ausschluss ist persönlich: Kinder und Partner im Haushalt behalten ihren eigenen Anspruch.

Der Ausschluss: was "dem Grunde nach förderungsfähig" heißt

Der Wortlaut ist knapp: "Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts." Drei Punkte daran werden regelmäßig missverstanden.

Satz 2 der Vorschrift zieht denselben Ausschluss noch für einen kleinen Kreis aus dem SGB III nach. Erfasst sind Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 123 Satz 1 Nr. 2 oder § 124 Nr. 2 SGB III bemisst. Alle vier Vorschriften betreffen dieselbe Konstellation: die Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen. Wer eine duale Ausbildung macht und in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern lebt, steht dort nicht.

Wer trotzdem vollen Anspruch hat

§ 7 Abs. 6 SGB II erklärt Satz 1 des Absatzes 5 für drei Gruppen ausdrücklich für nicht anwendbar. Wer darunter fällt, ist ganz normaler Leistungsberechtigter mit Regelbedarf, Mehrbedarf und Kosten der Unterkunft.

GruppeNormTypischer Fall
Kein BAföG-Anspruch wegen § 2 Abs. 1a BAföG§ 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB IISchüler einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder Berufsfachschule, die bei den Eltern wohnen
Bedarf nach § 12 BAföG§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB IISchüler von Berufsfachschulen, Fachoberschulklassen oder Abendrealschulen, ob bei den Eltern oder auswärts
Bedarf nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BAföG§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB IIStudierende und Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien oder Kollegs, die bei ihren Eltern wohnen
Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BAföG§ 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB IIFachschulklassen mit abgeschlossener Berufsausbildung, Abendgymnasien, Kollegs, auswärts wohnend
Abendschule ohne Förderung wegen der Altersgrenze§ 7 Abs. 6 Nr. 3 SGB IIAbendhauptschule, Abendrealschule oder Abendgymnasium nach dem 45. Geburtstag (§ 10 Abs. 3 BAföG)

Bei Nummer 2 kommt eine zusätzliche Bedingung dazu, die oft übersehen wird: Du musst BAföG erhalten, es nur wegen der Anrechnung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder einen Antrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden ist. Lehnt das Amt für Ausbildungsförderung ab, greift der Ausschluss ab dem Folgemonat.

Wer bleibt also übrig? Die Gruppe, die in Nummer 2 fehlt, ist § 13 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 BAföG: Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Das ist der klassische Studierendenhaushalt, und genau der bleibt ausgeschlossen.

Duale Ausbildung: der Fall, der fast immer funktioniert

Eine betriebliche Berufsausbildung im dualen System ist nicht nach dem BAföG förderungsfähig. Sie wird über die Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 56 ff. SGB III gefördert. Damit läuft § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von vornherein leer, und Satz 2 greift nur bei der Unterbringung im Wohnheim oder Internat mit voller Verpflegung. Für alle anderen Azubis gilt: aufstockendes Grundsicherungsgeld ist möglich, wenn die Ausbildungsvergütung den Bedarf nicht deckt.

Wohnsituation in der dualen AusbildungBedarf nach SGB IIIGrundsicherungsgeld
Bei den Eltern§ 61 Abs. 1 SGB III über die BAföG-Sätzemöglich, in der Bedarfsgemeinschaft der Eltern
Eigene Wohnung§ 61 Abs. 1 SGB IIImöglich, eigener Bedarf mit Regelbedarfsstufe 1
Wohnheim oder Internat mit voller Verpflegung§ 61 Abs. 2 SGB IIIausgeschlossen, nur § 27 SGB II
Besondere Einrichtung mit Ausbildungsgeld§ 123 Satz 1 Nr. 2 SGB IIIausgeschlossen, nur § 27 SGB II

Die Berufsausbildungsbeihilfe ist gegenüber dem Grundsicherungsgeld vorrangig. Du musst sie beantragen, wenn sie in Betracht kommt, und sie wird anschließend als Einkommen angerechnet. Für unter 25-Jährige im Elternhaushalt lohnt daneben der Blick auf die Regelbedarfsstufe: dazu der Artikel Regelbedarfsstufe 3: 451 Euro für unter 25 im Elternhaushalt.

Rechenbeispiel: Azubi mit eigener Wohnung

Eine 22-jährige Auszubildende im zweiten Lehrjahr, eigene Wohnung, 320 Euro Kaltmiete, 60 Euro Nebenkosten, 30 Euro Heizkosten. Sie fällt nicht unter den Ausschluss, ihr Bedarf berechnet sich also ganz normal.

PositionBetrag
Regelbedarf (Regelbedarfsstufe 1)563,00 €
Kosten der Unterkunft und Heizung410,00 €
Bedarf973,00 €
Aufstockergrenze (Bruttovergütung)rund 1.321 €

Die Aufstockergrenze ergibt sich aus dem Bedarf plus dem höchstmöglichen Erwerbstätigenfreibetrag von 348 Euro ohne Kind im Haushalt. Mit steigender Ausbildungsvergütung sieht es so aus:

Ausbildungsvergütung bruttoFreibetragangerechnetAnspruchverfügbar
0 €0,00 €0,00 €973,00 €973,00 €
400 €160,00 €240,00 €733,00 €1.133,00 €
603 €208,90 €394,10 €578,90 €1.181,90 €
850 €283,00 €567,00 €406,00 €1.256,00 €
1.000 €328,00 €672,00 €301,00 €1.301,00 €
1.200 €348,00 €852,00 €121,00 €1.321,00 €
1.321 €348,00 €973,00 €0,00 €1.321,00 €

Die Tabelle rechnet vereinfacht mit Netto gleich Brutto, wie es im typischen Azubi-Bereich mit geringen Abzügen näherungsweise passt. Deine eigenen Zahlen rechnest du im Grundsicherungsgeld-Rechner nach, den Verlauf zeigt der Zuverdienst-Optimierer. Kommt Berufsausbildungsbeihilfe dazu, trägst du sie als sonstiges Einkommen ein, abzüglich der 100 Euro für ausbildungsbedingte Aufwendungen.

Was Ausgeschlossene trotzdem bekommen: § 27 SGB II

Der Verweis in § 7 Abs. 5 SGB II ist kein Trostpflaster, sondern ein eigener Leistungskatalog. § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II stellt dabei ausdrücklich klar, dass diese Leistungen nicht als Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II gelten. Das ist mehr als eine Formalie: An diesen Begriff knüpfen andere Gesetze Rechtsfolgen, etwa die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V.

Als Zuschuss (Absatz 2)

Alle nur, soweit sie nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Nicht in der Liste stehen der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II und der Warmwassermehrbedarf nach Absatz 7.

Als Darlehen bei besonderer Härte (Absatz 3)

Bedeutet der Ausschluss im Einzelfall eine besondere Härte, kann das Jobcenter Leistungen für Regelbedarf, Warmwassermehrbedarf, Unterkunft und Heizung, Bildung und Teilhabe sowie notwendige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Darlehen erbringen. Satz 2 nennt einen Fall, in dem eine besondere Härte anzunehmen ist und in dem sogar ein Zuschuss statt eines Darlehens zu leisten ist: Auszubildende mit Bedarf nach §§ 12 oder 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, die wegen der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG kein BAföG bekommen, deren Ausbildung für die Eingliederung ins Erwerbsleben zwingend erforderlich ist und denen ohne die Leistung der Abbruch der Ausbildung droht.

Und für den Monat, in dem die Ausbildung beginnt, kann das Jobcenter nach Satz 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB II ein Darlehen geben, weil die erste Vergütung erst später fließt. Diese Härtefallleistungen sind gegenüber den Zuschüssen des Absatzes 2 ausdrücklich nachrangig.

Urlaubssemester, Teilzeitstudium und andere Grenzfälle

Weil der Ausschluss an der Förderungsfähigkeit hängt, endet er, sobald die Ausbildung nicht mehr förderungsfähig ist. Der Hebel dafür steckt in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG: Gefördert wird nur eine Ausbildung, die "die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt".

Bei allen Grenzfällen gilt: Das Jobcenter prüft die Ausbildungssituation genau, und die Darlegungslast liegt faktisch bei dir. Eine Bescheinigung der Hochschule über die Beurlaubung und ihren Grund gehört deshalb in jeden Antrag.

Der Rest des Haushalts behält seinen Anspruch

§ 7 Abs. 5 SGB II nimmt der auszubildenden Person den Anspruch, nicht der Bedarfsgemeinschaft. Wer mit Kind oder Partner zusammenlebt, sollte deshalb in jedem Fall einen Antrag stellen.

Ein Beispiel: Eine Studentin wohnt mit ihrem dreijährigen Kind in einer Wohnung, die insgesamt 620 Euro warm kostet. Sie selbst ist nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Das Kind ist es nicht.

Position beim KindBetrag
Regelbedarf (Regelbedarfsstufe 6, 0 bis 5 Jahre)357,00 €
Kopfteil an den Unterkunftskosten (620 € geteilt durch 2)310,00 €
Bedarf des Kindes667,00 €
Kindergeld als Einkommen des Kindes259,00 €
Anspruch des Kindes408,00 €

Die Rechnung unterstellt, dass das BAföG der Mutter ihren eigenen Bedarf nicht übersteigt und dass kein Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss fließt. Übersteigt ihr Einkommen den eigenen Bedarf, wird der übersteigende Teil nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II beim Kind berücksichtigt. Fließt Unterhaltsvorschuss, mindert auch er den Anspruch: dazu Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.

Wichtig ist die zweite Zeile der Tabelle. Nach dem Kopfteilprinzip werden die Unterkunftskosten pro Kopf verteilt. Der auf die ausgeschlossene Person entfallende Anteil bleibt ungedeckt, hier also 310 Euro. Genau dafür ist das Härtefalldarlehen des § 27 Abs. 3 SGB II gedacht, das die Bedarfe für Unterkunft und Heizung ausdrücklich nennt.

Wie BAföG, BAB und Ausbildungsvergütung angerechnet werden

Wenn du zu den Anspruchsberechtigten gehörst, stellt sich die zweite Frage: Was bleibt von deinem Ausbildungsgeld übrig? Das SGB II behandelt die Geldquellen unterschiedlich.

EinnahmeBehandlungNorm
AusbildungsvergütungErwerbseinkommen mit dem gestaffelten Erwerbstätigenfreibetrag§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II
BAföGEinkommen, mindestens 100 € für ausbildungsbedingte Aufwendungen abzusetzen§ 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, § 11b Abs. 2b Satz 4 SGB II
BerufsausbildungsbeihilfeEinkommen, ebenfalls mindestens 100 € abzusetzen; ausgenommen die Bedarfe nach § 64 Abs. 3 Satz 1 SGB III§ 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 SGB II
Nebenjob unter 25 in Ausbildung oder SchuleAbsetzbetrag in Höhe der Minijob-Grenze, 2026 also 603 €§ 11b Abs. 2b Satz 1 SGB II

Die letzte Zeile ist der große Vorteil für junge Leute. Statt des Grundfreibetrags von 100 Euro tritt für unter 25-Jährige in einer BAföG-förderungsfähigen Ausbildung, in einer nach § 57 Abs. 1 SGB III förderungsfähigen Berufsausbildung, in einer Einstiegsqualifizierung, im Freiwilligendienst oder in der Schule der Betrag nach § 8 Abs. 1a SGB IV, also die Geringfügigkeitsgrenze. Sie liegt 2026 bei 603 Euro, ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm.

§ 11b Abs. 3 Satz 3 SGB II nimmt für diese Fälle eine Stufe der Freibetragsstaffel wieder heraus. Der Verweis dort ist redaktionell missglückt, er nennt "Satz 2 Nummer 1", obwohl die Nummern in Satz 1 stehen. Gemeint ist die 20-Prozent-Stufe von 100 bis 520 Euro, die sich sonst mit dem bereits vollständig freien Bereich überschneiden würde.

Eine Einschränkung gehört dazu: Kommentarliteratur und Praxis beziehen diesen erhöhten Absetzbetrag auf eine zusätzliche Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung, also den klassischen Nebenjob, nicht auf die Ausbildungsvergütung selbst. Der Wortlaut der Vorschrift spricht allerdings nur allgemein von "Einkommen aus Erwerbstätigkeit", und für Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung unter 25 wendet die Bundesagentur für Arbeit den erhöhten Grundabsetzbetrag in ihrer Wissensdatenbank ausdrücklich auf die Vergütung selbst an. Wenn dein Bescheid hier anders rechnet, als du erwartet hast, lohnt sich ein genauer Blick auf die Position "Absetzbeträge": wie das geht, steht in Was steht in meinem Bescheid?.

Für Schülerinnen und Schüler gibt es obendrein eine eigene Regel für die Ferien. Die steht im Artikel Ferienjob und Schülerlohn.

Häufige Fragen

Bekommen Studierende Grundsicherungsgeld?

In der Regel nicht. Nach § 7 Abs. 5 SGB II hat keinen Anspruch, wessen Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist. Entscheidend ist die abstrakte Förderfähigkeit, nicht ob tatsächlich BAföG fließt. Wer an einer Hochschule, einer Höheren Fachschule oder einer Akademie studiert und nicht bei den Eltern wohnt, bekommt deshalb nur die Leistungen nach § 27 SGB II.

Können Auszubildende aufstockendes Grundsicherungsgeld bekommen?

Bei einer betrieblichen Ausbildung im dualen System in der Regel ja. Diese Ausbildung ist nicht nach dem BAföG förderungsfähig. Der Ausschluss nach Satz 2 erfasst nur die Unterbringung im Wohnheim, im Internat oder in einer besonderen Einrichtung mit voller Verpflegung (§ 61 Abs. 2, § 62 Abs. 3, § 123 Satz 1 Nr. 2, § 124 Nr. 2 SGB III). Wer in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern lebt, kann aufstocken.

Wer bekommt trotz BAföG Grundsicherungsgeld?

Nach § 7 Abs. 6 SGB II Auszubildende ohne BAföG-Anspruch wegen § 2 Abs. 1a BAföG, Auszubildende mit Bedarf nach § 12 BAföG, Studierende, die bei ihren Eltern wohnen, Auszubildende an Fachschulklassen mit abgeschlossener Berufsausbildung, an Abendgymnasien und Kollegs auch auswärts, sowie Abendschüler ohne Förderung wegen der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG. Bei der zweiten Gruppe muss BAföG bezogen, nur wegen Einkommensanrechnung nicht bezogen oder beantragt und noch nicht beschieden sein.

Was bekommen ausgeschlossene Auszubildende trotzdem?

§ 27 SGB II. Als Zuschuss die Mehrbedarfe für Schwangerschaft, Alleinerziehung, kostenaufwändige Ernährung und Härtefälle sowie die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt. Als Darlehen bei besonderer Härte zusätzlich Regelbedarf, Warmwassermehrbedarf, Unterkunft und Heizung, Bildung und Teilhabe sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Diese Leistungen gelten nicht als Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Gibt es Grundsicherungsgeld im Urlaubssemester?

Das ist möglich. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22. März 2012 (B 4 AS 102/11 R) kann im Urlaubssemester die Förderungsfähigkeit und damit der Leistungsausschluss entfallen. Voraussetzung ist, dass das Studium tatsächlich nicht betrieben wird. Eine Beurlaubung allein zur Prüfungsvorbereitung genügt nicht.

Bekommt das Kind einer Studentin Grundsicherungsgeld?

Ja. Der Ausschluss gilt nur für die auszubildende Person selbst. Das Kind hat einen eigenen Anspruch aus Regelbedarf und seinem Kopfteil an den Unterkunftskosten, von dem das Kindergeld von 259 Euro abgeht. Einkommen der Eltern wird nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II beim Kind berücksichtigt, soweit es deren eigenen Bedarf übersteigt.

Wird BAföG auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?

Ja. § 11a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB II nennt die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem BAföG ausdrücklich als Einkommen, Nummer 4 die Berufsausbildungsbeihilfe. Nach § 11b Abs. 2b Satz 4 SGB II sind davon mindestens 100 Euro für ausbildungsbedingte Aufwendungen abzusetzen, unabhängig vom Alter.

Wie viel darf ein Azubi neben der Ausbildung dazuverdienen?

Für unter 25-Jährige tritt nach § 11b Abs. 2b SGB II an die Stelle des Grundfreibetrags von 100 Euro der Betrag nach § 8 Abs. 1a SGB IV, 2026 also 603 Euro. Kommentarliteratur und Praxis beziehen das auf eine zusätzliche Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung. Für die Ausbildungsvergütung selbst gilt der gestaffelte Freibetrag des § 11b Abs. 3 SGB II.

Muss ich BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe beantragen?

Ja, wenn sie in Betracht kommen. Beide sind vorrangige Leistungen nach § 12a SGB II. Für die Gruppe des § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II ist der BAföG-Bezug oder ein noch nicht beschiedener Antrag sogar Voraussetzung dafür, überhaupt Grundsicherungsgeld zu bekommen. Lehnt das Amt für Ausbildungsförderung ab, greift der Leistungsausschluss ab dem folgenden Monat.

Ändert die Umbenennung zum Grundsicherungsgeld etwas an diesen Regeln?

Nein. Die Umbenennung zum 1. Juli 2026 hat die Begriffe angepasst, nicht die Voraussetzungen. § 7 Abs. 5 und 6 SGB II und § 27 SGB II gelten inhaltlich unverändert weiter. Sichtbar wird die Reform nur im Wortlaut, etwa in § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II, der jetzt vom Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 spricht.

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