Kurz gesagt: Nicht als Einkommen angerechnet werden vor allem die Einnahmen aus § 11a SGB II: Schmerzensgeld (Abs. 2), zweckbestimmte Leistungen wie Blindengeld oder Leistungen der Pflegeversicherung (Abs. 3), Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege wie Tafel-Lebensmittel (Abs. 4), kleine freiwillige Zuwendungen Dritter (Abs. 5), das Überbrückungsgeld nach der Haft (Abs. 6), Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern unter 25 (Abs. 7), außerdem Mutterschaftsgeld, Erbschaften und Ehrenamtspauschalen bis 3.300 Euro im Jahr (Abs. 1). Dazu kommen die Ausnahmen aus § 1 der Grundsicherungsgeld-Verordnung: Einnahmen bis 10 Euro im Monat, Zinsen bis 100 Euro im Jahr, weitergeleitetes Kindergeld und Geldgeschenke zu Konfirmation oder Kommunion bis 3.100 Euro. Alles andere, auch Unterhalt, Kindergeld und regelmäßiges Geld von Verwandten, zählt als Einkommen. Wie viel dann bleibt, rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner aus.
Die Grundregel: Alles ist Einkommen, außer es steht in der Liste
§ 11 Abs. 1 SGB II ist weit gefasst: Als Einkommen zählen alle Einnahmen in Geld, die dir zufließen. Die Ausnahmen stehen an zwei Stellen, und beide Listen sind abschließend. Was dort nicht auftaucht, wird angerechnet, auch wenn es sich unfair anfühlt.
- § 11a SGB II mit der Überschrift "Nicht zu berücksichtigendes Einkommen", sieben Absätze.
- § 1 Abs. 1 der Grundsicherungsgeld-Verordnung (GrusiGV), die bis zur Umbenennung Bürgergeld-Verordnung hieß. Sie ergänzt die Liste "außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen".
Wichtig ist der Unterschied zu den Absetzbeträgen. Privilegierte Einnahmen fallen schon vorher aus der Rechnung heraus. Erst danach zieht § 11b SGB II vom übrigen Einkommen Versicherungspauschale, Werbungskosten und den Erwerbstätigenfreibetrag ab. Wie diese zweite Stufe funktioniert, erklärt der Artikel zu den Absetzbeträgen nach § 11b SGB II.
Die Liste nach § 11a SGB II
| Einnahme | Fundstelle | Umfang |
|---|---|---|
| Leistungen nach dem SGB II selbst, etwa Einstiegsgeld | Abs. 1 Nr. 1 | voll |
| Ausgleich für Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz | Abs. 1 Nr. 2 | voll |
| Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit | Abs. 1 Nr. 3 | bis zur Höhe vergleichbarer Zahlungen nach dem SGB XIV |
| Aufwandspauschale für ehrenamtliche rechtliche Betreuer (§ 1878 BGB) | Abs. 1 Nr. 4 | bis zum Betrag des § 3 Nr. 26 EStG im Jahr |
| Übungsleiter-, Ehrenamts- und Aufwandspauschalen (§ 3 Nr. 12, 26, 26a EStG) | Abs. 1 Nr. 5 | zusammen bis 3.300 Euro im Kalenderjahr |
| Mutterschaftsgeld nach § 19 Mutterschutzgesetz | Abs. 1 Nr. 6 | voll, nicht aber der Arbeitgeberzuschuss |
| Erbschaften, Vermächtnisse, Pflichtteil | Abs. 1 Nr. 7 | als Einkommen frei, ab dem Folgemonat Vermögen |
| Schmerzensgeld und andere Entschädigungen für immaterielle Schäden (§ 253 Abs. 2 BGB) | Abs. 2 | voll |
| Öffentlich-rechtliche Leistungen mit ausdrücklich anderem Zweck, etwa Blindengeld | Abs. 3 | soweit der Zweck ein anderer ist als beim Grundsicherungsgeld |
| Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, etwa Tafel | Abs. 4 | soweit sie die Lage nicht so günstig beeinflussen, dass daneben keine Leistungen gerechtfertigt wären |
| Freiwillige Zuwendungen Dritter ohne rechtliche oder sittliche Pflicht | Abs. 5 | soweit grob unbillig oder ohne wesentliche Besserstellung |
| Überbrückungsgeld nach § 51 Strafvollzugsgesetz oder Landesrecht | Abs. 6 | voll |
| Ferienjob von Schülerinnen und Schülern unter 25 | Abs. 7 | voll, nicht für eine Ausbildungsvergütung |
Einige Punkte haben auf dieser Seite schon eigene Artikel: das Ehrenamt mit 3.300 Euro Freibetrag, das Mutterschaftsgeld im Artikel zu Elterngeld und Grundsicherungsgeld, die Erbschaft, das Pflegegeld und der Ferienjob. Die übrigen Fälle erklären wir hier.
Schmerzensgeld: weder Einkommen noch einzusetzendes Vermögen
§ 11a Abs. 2 SGB II lautet: "Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen." Gemeint ist vor allem das Schmerzensgeld nach einer Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 11 bis 11b SGB II (Stand 24.10.2024, Rz. 11.77) zählen weitere Fälle dazu, unter anderem Entschädigungen wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts, etwa nach § 15 Abs. 2 AGG, und das Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB.
Auch im Monat danach bleibt das Schmerzensgeld geschützt. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass es wegen seiner Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion eine besondere Härte wäre, angespartes Schmerzensgeld als Vermögen einzusetzen (Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 6/07 R, damals zur Härteklausel des § 12 Abs. 3 SGB II a.F.; heute steht die Härteklausel in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II).
Eine Falle: Zinsen oder andere Erträge aus dem angelegten Schmerzensgeld sind nach den Weisungen nicht mitgeschützt. Sie zählen als Einkommen, soweit sie zusammen mit anderen Kapitalerträgen über 100 Euro im Jahr liegen.
Zweckbestimmte Leistungen: Blindengeld und Co.
§ 11a Abs. 3 SGB II schützt Leistungen, die "aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden". Sie zählen nur so weit als Einkommen, wie das Grundsicherungsgeld im Einzelfall demselben Zweck dient. Drei Bedingungen müssen also zusammenkommen: eine staatliche Rechtsgrundlage (Gesetz, Verordnung, Satzung oder Förderrichtlinie), ein ausdrücklich genannter Zweck und ein Zweck, der nicht einfach der Lebensunterhalt ist. Privatrechtliche Zahlungen, etwa aus einem Tarifvertrag, fallen nach den Weisungen nicht darunter.
Nach den Fachlichen Weisungen (Rz. 11.79 und 11.81) gehören dazu zum Beispiel:
- Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen, und zwar unabhängig von der Höhe, ebenso das Gehörlosengeld
- Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und gleichwertige Leistungen der privaten Pflegeversicherung
- Arbeitsförderungsgeld in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen
- Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie
- Begrüßungsgelder für Neugeborene
- Sterbegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 64 Abs. 1 SGB VII
- Entschädigungen wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 198 Abs. 2 GVG)
Ausdrücklich nicht zweckbestimmt sind nach denselben Weisungen etwa der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III, das Zuschuss-Wintergeld und das Taschengeld im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und im Bundesfreiwilligendienst. Auch steuerfreie Nacht- oder Sonntagszuschläge bleiben Einkommen, die Steuerfreiheit allein reicht nicht.
Satz 2 des Absatzes zieht außerdem Leistungen ausdrücklich zurück ins Einkommen, obwohl sie einen Zweck haben: das BAföG, die Berufsausbildungsbeihilfe (mit Ausnahme bestimmter Bedarfe), Leistungen für Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII und beim Pflegegeld nach § 39 SGB VIII der Anteil für den erzieherischen Einsatz ab dem dritten Pflegekind zu 75 Prozent und ab dem vierten vollständig. Mehr zum BAföG steht im Artikel zu Studium und Ausbildung.
Tafel, Spenden und Geschenke
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (Abs. 4)
Hilfen von Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, Rotem Kreuz, Kirchen oder vergleichbaren Trägern bleiben frei, "soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären". Die Weisungen (Rz. 11.95 und 11.96) gehen davon im Regelfall aus und nennen ausdrücklich Lebensmittelspenden der Tafeln und Möbelspenden in geringem Umfang. Eine Kürzung wegen der Tafel gibt es also nicht.
Geschenke und freiwillige Zuwendungen (Abs. 5)
Zuwendungen, die jemand ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbringt, bleiben unberücksichtigt, soweit ihre Anrechnung grob unbillig wäre oder sie dich nicht so günstig stellen, dass daneben kein Grundsicherungsgeld mehr gerechtfertigt wäre. Die Weisungen nennen als Beispiele Preise für Zivilcourage, Ehrengaben aus öffentlichen Mitteln, Aufwandsentschädigungen für Blut- und Plasmaspenden und übliche Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke von Verwandten an minderjährige Kinder. Obergrenze sind die Vermögensfreibeträge nach § 12 SGB II.
Anders ist es bei regelmäßigem Geld, das erkennbar den Lebensunterhalt aufbessert, etwa monatliche Überweisungen der Eltern oder Geschwister. Das Gesetz nennt hier keinen festen Betrag, die Entscheidung trifft das Jobcenter im Einzelfall. Im Rechenbeispiel unten rechnen wir vorsichtig mit voller Anrechnung.
Trinkgeld
Trinkgeld musst du angeben. Die Weisungen (Rz. 11.100a) behandeln es aber als freiwillige Zuwendung Dritter nach Abs. 5: Es wird in der Regel nicht angerechnet, solange es 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigt, gestützt auf BSG, Urteil vom 13.07.2022, B 7/14 AS 75/20 R. Mit den Regelsätzen 2026 sind das:
| Maßgebender Regelbedarf 2026 | 10 Prozent pro Monat |
|---|---|
| Alleinstehend, 563 Euro | 56,30 Euro |
| Partner in einer Paar-Bedarfsgemeinschaft, 506 Euro | 50,60 Euro |
Die Liste nach § 1 Grundsicherungsgeld-Verordnung
Die Verordnung ergänzt § 11a SGB II um weitere Einnahmen, die "nicht als Einkommen zu berücksichtigen" sind. Die für den Alltag wichtigsten:
| Einnahme | Fundstelle | Grenze |
|---|---|---|
| Kleine Einnahmen aller Art | Nr. 1 | bis 10 Euro im Kalendermonat, gleichartige Einnahmen zusammengezählt, je Person |
| Zinsen, Dividenden und andere Kapitalerträge | Nr. 3 | bis 100 Euro im Kalenderjahr |
| Nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson, etwa weitergeleitetes Pflegegeld | Nr. 4 | voll |
| Kindergeld für ein Kind, das nicht im Haushalt lebt | Nr. 8 | soweit es nachweislich an das Kind weitergeleitet wird |
| Lohn von Kindern unter 15 Jahren, die nicht erwerbsfähig sind | Nr. 9 | bis 100 Euro im Monat |
| Witwen- oder Witwerrente im Sterbevierteljahr | Nr. 10 | der Betrag über der späteren laufenden Rente |
| Verpflegung außerhalb von Arbeit und Selbstständigkeit | Nr. 11 | voll |
| Geldgeschenke an Minderjährige zu Kommunion, Konfirmation, Firmung oder Jugendweihe | Nr. 12 | bis 3.100 Euro |
Wie die Zinsgrenze wirkt, zeigen die Weisungen (Rz. 11.107) an einem Beispiel: 50 Euro Zinsen im März, 40 Euro im Mai und 30 Euro im Juli ergeben 120 Euro im Jahr. Angerechnet werden nur die 20 Euro, die im Juli über die 100 Euro hinausgehen, und auch das nur, wenn die Versicherungspauschale von 30 Euro schon bei anderen Einnahmen abgezogen wurde. Das Guthaben selbst ist eine Frage des Schonvermögens.
Rechenbeispiel: ein Monat mit vielen Einnahmen
Alleinstehend, 45 Jahre, Regelbedarf 563 Euro, Kaltmiete 400 Euro plus 80 Euro Nebenkosten und Heizung, Bedarf also 1.043 Euro. Die Person hat einen Minijob mit 603 Euro brutto gleich netto. Im September fließt ihr außerdem zu:
- 3.000 Euro Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall (§ 11a Abs. 2 SGB II)
- 45 Euro Trinkgeld, unter den 56,30 Euro (§ 11a Abs. 5 SGB II, Rz. 11.100a)
- Lebensmittel von der Tafel (§ 11a Abs. 4 SGB II)
- 25 Euro Zinsen, die ersten im Kalenderjahr (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrusiGV)
- 150 Euro, die ihr die Schwester jeden Monat für den Lebensunterhalt überweist (angenommen: voll angerechnet)
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Bedarf | 1.043,00 Euro |
| Minijob 603 Euro, davon Erwerbstätigenfreibetrag | 208,90 Euro |
| Angerechneter Lohn (603 minus 208,90) | 394,10 Euro |
| Angerechnete Zahlung der Schwester | 150,00 Euro |
| Schmerzensgeld, Trinkgeld, Tafel, Zinsen | 0,00 Euro |
| Grundsicherungsgeld | 498,90 Euro |
Ohne die Zahlung der Schwester läge der Anspruch bei 648,90 Euro. Die 3.000 Euro Schmerzensgeld, die 45 Euro Trinkgeld und die Zinsen ändern am Ergebnis nichts. Hätte die Person die 3.000 Euro dagegen als Steuererstattung oder als Lohnnachzahlung bekommen, wäre der Anspruch in diesem Monat entfallen. Die 150 Euro werden übrigens ohne weiteren Abzug angerechnet, weil der Grundfreibetrag von 100 Euro auf den Lohn die Versicherungspauschale schon enthält. Wie sich jeder zusätzliche Euro Lohn auswirkt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer.
Was trotzdem angerechnet wird
Viele Einnahmen fühlen sich zweckgebunden an, stehen aber nicht in den Listen. Sie zählen deshalb als Einkommen:
- Kindergeld für Kinder im Haushalt, als Einkommen des Kindes (siehe Kindergeld-Anrechnung)
- Unterhalt und Unterhaltsvorschuss
- Elterngeld über den Freibeträgen des § 10 BEEG
- Steuererstattungen, Nachzahlungen und Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld (siehe Einmalzahlungen)
- Regelmäßiges Geld von Verwandten, sobald es den Lebensunterhalt spürbar aufbessert
- Taschengeld im Bundesfreiwilligendienst oder FSJ
Was du praktisch tun solltest
- Trotzdem angeben. Auch privilegierte Einnahmen gehören in den Antrag oder, im laufenden Bezug, als Mitteilung ans Jobcenter (§ 60 SGB I). Ob eine Ausnahme greift, entscheidet das Jobcenter. Verschweigen kann eine Rückforderung auslösen, obwohl die Einnahme frei gewesen wäre.
- Nachweis mitschicken. Beim Schmerzensgeld den Vergleich oder das Urteil, beim Blindengeld den Bescheid, beim weitergeleiteten Kindergeld den Überweisungsbeleg. So ist der Zweck sofort erkennbar.
- Schmerzensgeld getrennt halten. Ein eigenes Konto macht klar, welches Guthaben aus dem Schmerzensgeld stammt, und erleichtert später den Nachweis bei der Vermögensprüfung.
- Bescheid prüfen. Taucht eine privilegierte Einnahme im Berechnungsbogen als Einkommen auf, lohnt der Widerspruch innerhalb eines Monats.
Häufige Fragen
Wird Schmerzensgeld auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?
Nein. Nach § 11a Abs. 2 SGB II ist es kein Einkommen, und nach BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 6/07 R, muss es auch als Vermögen nicht eingesetzt werden. Zinsen daraus zählen aber als Einkommen.
Wird Blindengeld beim Grundsicherungsgeld angerechnet?
Nein. Es ist eine zweckbestimmte Leistung nach § 11a Abs. 3 SGB II und bleibt nach den Fachlichen Weisungen unabhängig von der Höhe frei. Das gilt auch für das Gehörlosengeld.
Muss ich Lebensmittel von der Tafel beim Jobcenter angeben?
Tafel-Lebensmittel sind Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege nach § 11a Abs. 4 SGB II. Die Fachlichen Weisungen nennen sie ausdrücklich als Beispiel für Zuwendungen, die nicht als Einkommen zählen. Eine Kürzung gibt es dafür nicht.
Wie viel Zinsen darf ich im Grundsicherungsgeld bekommen?
Bis 100 Euro im Kalenderjahr bleiben frei (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrusiGV). Erst der übersteigende Betrag zählt als Einkommen im Zuflussmonat.
Wird Trinkgeld auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?
In der Regel nicht, solange es 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigt, 2026 also 56,30 Euro im Monat für Alleinstehende. Angeben musst du es trotzdem.
Gibt es eine Bagatellgrenze für kleine Einnahmen?
Ja. Einnahmen bis 10 Euro im Kalendermonat bleiben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrusiGV frei. Gleichartige Einnahmen werden zusammengezählt, die Grenze gilt je Person der Bedarfsgemeinschaft.
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