Kurz gesagt: Ein Privatdarlehen von Eltern, Verwandten oder Freunden ist beim Grundsicherungsgeld kein Einkommen, wenn es mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungspflicht belastet ist (BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R). Es verbessert deine Lage nicht dauerhaft, weil du es zurückgeben musst. Unter Verwandten stellt das Gericht aber strenge Anforderungen an den Nachweis: Höhe, Rückzahlungsmodalitäten und Zeitpunkt des Vertragsschlusses müssen sich belegen lassen, und was sich nicht beweisen lässt, geht zu deinen Lasten. Wertet das Jobcenter das Geld als Schenkung oder Unterhalt, wird es als Einkommen angerechnet. Bei 400 Euro im Monat sind das für einen Alleinstehenden 370 Euro weniger Grundsicherungsgeld. Deinen Anspruch ohne und mit angerechneter Zahlung zeigt der Grundsicherungsgeld-Rechner.
Warum ein Darlehen kein Einkommen ist
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zählen als Einkommen "Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge". Auf den ersten Blick wäre damit auch jede Überweisung der Eltern Einkommen. Das Bundessozialgericht sieht das anders: Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, ist eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung und damit kein Einkommen (Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R, Rn. 16). Einkommen ist nur, was dir zur endgültigen Verwendung bleibt.
Das Gericht stützt sich dabei auch auf den Gesetzeswortlaut. § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II bestimmt ausdrücklich, dass "Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen" als Einkommen zählen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Wenn der Gesetzgeber nur diese Darlehen als Einkommen erfassen wollte, folgt im Umkehrschluss: Private Darlehen gehören nicht dazu. So hat es das Bundessozialgericht noch einmal für einen Studienkredit einer Bank bestätigt (Urteil vom 08.12.2020, B 4 AS 30/20 R).
Für dich heißt das: Ein echtes Darlehen taucht im Bescheid nicht unter "Einkommen" auf, und dein Grundsicherungsgeld bleibt in voller Höhe bestehen.
Darlehen, Schenkung, Unterhalt: die Abgrenzung
Wie das Jobcenter eine Zahlung behandelt, hängt nicht davon ab, wer zahlt, sondern davon, ob du sie zurückgeben musst und wofür sie gedacht ist.
| Art der Zahlung | Behandlung im Grundsicherungsgeld | Grundlage |
|---|---|---|
| Privatdarlehen mit echter Rückzahlungspflicht | kein Einkommen | BSG, B 14 AS 46/09 R |
| Kredit einer Bank, etwa ein Studienkredit | kein Einkommen | BSG, B 4 AS 30/20 R |
| Geldgeschenk oder regelmäßige Unterstützung ohne Rückzahlung | grundsätzlich Einkommen, kleine freiwillige Zuwendungen können frei bleiben | § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 5 SGB II |
| Unterhaltszahlung der Eltern | Einkommen | § 11 Abs. 1 SGB II |
| Darlehensweise gewährte Sozialleistung, die dem Lebensunterhalt dient | Einkommen | § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II |
| Überbrückung durch Dritte, weil das Jobcenter rechtswidrig nicht zahlt | kein Einkommen | BSG, B 4 AS 46/11 R |
Bei Geschenken gibt es eine eigene Ausnahme: Zuwendungen, die jemand ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbringt, bleiben nach § 11a Abs. 5 SGB II unberücksichtigt, soweit ihre Anrechnung grob unbillig wäre oder sie dich nicht so günstig stellen, dass daneben kein Grundsicherungsgeld mehr gerechtfertigt wäre. Das trägt bei kleinen, gelegentlichen Beträgen, nicht bei einer festen monatlichen Unterstützung. Was alles dazugehört, steht im Ratgeber zum nicht anrechenbaren Einkommen.
Strenge Anforderungen unter Verwandten
Gerade wenn Eltern oder Geschwister zahlen, liegt für das Jobcenter die Vermutung nahe, dass es sich in Wahrheit um eine Schenkung oder um Unterhalt handelt. Das Bundessozialgericht hält deshalb fest, dass an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen sind, um einem Missbrauch von Steuermitteln entgegenzuwirken (B 14 AS 46/09 R, Rn. 21). Lässt sich nicht aufklären, ob ein Darlehen vorliegt, geht die Nichterweislichkeit zu deinen Lasten.
Was das Gericht prüft, steht in Rn. 22 des Urteils:
- Fremdvergleich als Indiz. Ob die Vereinbarung dem entspricht, was fremde Dritte vereinbaren würden, ist ein Anhaltspunkt, aber kein starres Muster. Werden im Geschäftsverkehr übliche Modalitäten gewahrt, spricht das für ein Darlehen.
- Keine Pflicht zum Bankstandard. Es ist nicht erforderlich, dass Schriftform, Zinsabrede oder Sicherheiten in jedem Punkt dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Ein zinsloses Darlehen unter Verwandten ist also kein Problem.
- Substanziierte Darlegung. Gegen ein Darlehen spricht es, wenn der Inhalt der Abrede, vor allem die Darlehenshöhe und die Rückzahlungsmodalitäten, und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden.
Ein Vertrag, der erst geschrieben wird, nachdem das Jobcenter nachfragt, ist rechtlich nicht unwirksam, wirkt aber wenig überzeugend. Am stärksten ist deine Position, wenn die Absprache vor der Auszahlung festgehalten wurde und die vereinbarte Rückzahlung später auch tatsächlich läuft.
Rechenbeispiel: 400 Euro im Monat von den Eltern
Eine alleinstehende Person bezieht Grundsicherungsgeld. Ihre Wohnung kostet 400 Euro Kaltmiete plus 80 Euro Nebenkosten und Heizung. Die Eltern überweisen für einige Monate jeweils 400 Euro, damit sie eine Kaution und offene Rechnungen begleichen kann.
- Regelbedarf 563 Euro plus Wohnkosten 480 Euro = Bedarf 1.043 Euro.
- Fall 1, Darlehen nachgewiesen: Die 400 Euro sind kein Einkommen. Der Anspruch bleibt bei 1.043 Euro. Die Rückzahlung an die Eltern läuft später aus eigenen Mitteln.
- Fall 2, Jobcenter wertet die Zahlung als Unterstützung: 400 Euro minus 30 Euro Versicherungspauschale nach § 6 der Grundsicherungsgeld-Verordnung = 370 Euro anrechenbar. Der Anspruch sinkt auf 673 Euro.
Der Unterschied beträgt 370 Euro im Monat. Über ein halbes Jahr wären das 2.220 Euro, die bei fehlendem Nachweis verloren gehen. Deshalb lohnt der kleine Aufwand, das Darlehen von Anfang an zu dokumentieren.
Arbeitest du nebenbei, bleibt dein Erwerbstätigenfreibetrag davon unberührt. Mit einem Minijob über 603 Euro läge der Anspruch im Fall 1 bei 648,90 Euro, verfügbar wären 1.251,90 Euro. Wie viel jeder weitere Euro Lohn bringt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer.
So dokumentierst du ein Privatdarlehen
- Vor der Auszahlung festhalten. Ein kurzer Vertrag mit Datum, Namen, Betrag und der Formulierung, dass das Geld als Darlehen gegeben wird und zurückzuzahlen ist. Beide unterschreiben.
- Rückzahlung konkret regeln. Monatliche Rate und Beginn, oder ein fester Termin. Eine realistische kleine Rate ist glaubwürdiger als eine vage Formulierung wie "irgendwann".
- Zweck nennen. Kaution, Reparatur, Überbrückung bis zur ersten Lohnzahlung: Ein plausibler Anlass stützt die Darlehensabrede.
- Per Überweisung zahlen. Mit Verwendungszweck "Darlehen laut Vertrag vom ...". Bargeld lässt sich schwer zuordnen.
- Dem Jobcenter angeben. Nach § 60 SGB I musst du alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind. Reiche den Vertrag gleich mit ein, dann steht die Einordnung fest, bevor ein Bescheid ergeht.
- Rückzahlungen belegen. Wenn die Raten fließen, sind die Kontoauszüge der beste Beweis dafür, dass die Rückzahlungspflicht ernst gemeint war.
Rechnet das Jobcenter das Darlehen trotzdem als Einkommen an, ist der Widerspruch innerhalb eines Monats der richtige Weg. Lege dort den Vertrag und die Zahlungsbelege vor und verweise auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.06.2010 (B 14 AS 46/09 R).
Größere Beträge, die nicht sofort ausgegeben werden, liegen auf deinem Konto. Ob und wie sie bei der Vermögensprüfung eine Rolle spielen, steht im Ratgeber zum Schonvermögen.
Die Rückzahlung: aus dem Regelbedarf
Die Kehrseite: Weil das Darlehen kein Einkommen ist, ist auch die Rückzahlung kein Abzugsposten. Die Tilgung privater Schulden steht nicht im Katalog der Absetzbeträge des § 11b Abs. 1 SGB II, und das Jobcenter übernimmt die Raten nicht. Du zahlst sie aus deinem Regelbedarf oder aus dem Teil deines Lohns, der dir als Freibetrag bleibt. Vereinbare die Rate deshalb so, dass sie neben Lebensmitteln, Strom und Kleidung tragbar bleibt.
Zwei Sonderfälle: Für einen unabweisbaren Bedarf, den eigentlich der Regelbedarf decken soll, etwa eine kaputte Waschmaschine, kann das Jobcenter nach § 24 Abs. 1 SGB II selbst ein Darlehen geben, das mit 5 Prozent des Regelbedarfs getilgt wird (§ 42a Abs. 2 SGB II). Und bei drohendem Wohnungsverlust gibt es mit § 22 Abs. 8 SGB II eine eigene Regel für Mietschulden. Beides ist im Ratgeber zu Mietschulden und Stromschulden und zu Erstausstattung und Darlehen vom Jobcenter beschrieben. Bevor du dir privat Geld für so etwas leihst, lohnt sich der Antrag beim Jobcenter.
Wenn das Jobcenter nicht zahlt: Hilfe von Freunden
Ein häufiger Fall: Das Jobcenter lehnt ab oder zahlt verspätet, und Freunde oder Familie springen ein, damit Miete und Essen bezahlt werden können. Hier hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass Zahlungen Dritter, die eine rechtswidrig abgelehnte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands ersetzen, kein Einkommen sind und das Jobcenter nicht von seiner Zahlungspflicht befreien (Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 46/11 R).
Das Jobcenter kann sich also nicht darauf berufen, du seist ja irgendwie über die Runden gekommen. Stellt sich die Ablehnung als falsch heraus, muss es nachzahlen, und mit der Nachzahlung kannst du das geliehene Geld zurückgeben. Wenn es schnell gehen muss, ist der Eilantrag beim Sozialgericht der Weg, um nicht dauerhaft auf Hilfe von Freunden angewiesen zu sein.
Häufige Fragen
Darf ich mir im Grundsicherungsgeld-Bezug Geld leihen?
Ja. Ein Darlehen mit echter Rückzahlungspflicht ist kein Einkommen (BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R) und mindert dein Grundsicherungsgeld nicht. Du musst es dem Jobcenter aber angeben und nachweisen können.
Wird ein Darlehen von den Eltern auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?
Nicht, wenn es ein echtes Darlehen ist. Unter Verwandten gelten aber strenge Anforderungen an den Nachweis. Gelingt er nicht, geht das zu deinen Lasten, und das Geld kann als Einkommen zählen.
Brauche ich einen schriftlichen Darlehensvertrag?
Rechtlich zwingend ist er nicht. Gegen ein Darlehen spricht es aber, wenn Höhe, Rückzahlungsmodalitäten und Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden können. Ein kurzer Vertrag vor der Auszahlung ist der einfachste Nachweis.
Muss das Darlehen Zinsen kosten?
Nein. Das Bundessozialgericht verlangt nicht, dass ein Darlehen unter Verwandten oder Freunden in jedem Punkt einem Bankkredit entspricht. Entscheidend ist die ernst gemeinte Rückzahlungspflicht.
Übernimmt das Jobcenter die Raten für ein Privatdarlehen?
Nein. Die Tilgung privater Schulden ist kein Absetzbetrag nach § 11b Abs. 1 SGB II. Die Raten zahlst du aus dem Regelbedarf oder deinem Freibetrag. Eine eigene Regel gibt es nur für Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II.
Was gilt, wenn Freunde mir Geld leihen, weil das Jobcenter nicht zahlt?
Dann ist das Geld kein Einkommen, und das Jobcenter bleibt zur Zahlung verpflichtet (BSG, Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 46/11 R).
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