Kurz gesagt: Eine Erbschaft ist seit dem 1. Juli 2023 kein Einkommen mehr. § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II nimmt "einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen" ausdrücklich aus dem zu berücksichtigenden Einkommen heraus. Im Monat des Zuflusses passiert also nichts. Ab dem Folgemonat zählt der Nachlass zum Vermögen und trifft dort seit dem 1. Juli 2026 auf die Altersfreibeträge von 5.000 bis 20.000 Euro je Person, weil die frühere Karenzzeit ersatzlos gestrichen wurde. Bleibt das Erbe darunter, ändert sich gar nichts. Liegt es darüber, endet der Anspruch mit Ablauf des Zuflussmonats, bis der übersteigende Teil verbraucht ist. Wie hoch dein Anspruch vorher und nachher ist, rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner in einer Minute aus.
Einkommen oder Vermögen: daran hängt alles
Die Abgrenzung ist einfacher, als sie klingt. Die Bundesagentur für Arbeit fasst die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in ihren Fachlichen Weisungen zu § 12 SGB II so zusammen: Einkommen ist alles, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat (BSG, Urteile vom 30. Juli 2008, B 14/7b AS 12/07 R und B 14/11 AS 17/07 R). Einkommen wird monatlich angerechnet und frisst den Anspruch Stück für Stück auf. Vermögen wird nicht angerechnet, sondern ist vorher einzusetzen.
Bis zum 30. Juni 2023 war eine Erbschaft eine einmalige Einnahme und damit Einkommen. Hätte sie den Anspruch im Zuflussmonat komplett entfallen lassen, wurde sie nach der damaligen Fassung des § 11 Abs. 3 SGB II gleichmäßig auf sechs Monate verteilt. Genau das hat die Reform umgekehrt. Was der Unterschied in Euro bedeutet, zeigt ein Erbe von 10.000 Euro bei einem alleinstehenden Haushalt mit 540 Euro Warmmiete, also 1.103 Euro Bedarf im Monat:
| Bis 30.06.2023 (Einkommen) | Heute (Vermögen) | |
|---|---|---|
| Einordnung | einmalige Einnahme im Zuflussmonat | kein Einkommen, ab dem Folgemonat Vermögen |
| Rechnung | 10.000 € auf sechs Monate verteilt, rund 1.666,67 € je Monat abzüglich 30 € Versicherungspauschale | 10.000 € gegen den Freibetrag von 12.500 € (41 bis 50 Jahre) |
| Folge | angerechnet werden 1.636,67 €, mehr als der Bedarf: sechs Monate ohne Leistung | Freibetrag nicht überschritten, der Anspruch läuft unverändert weiter |
| Verlust | 6 x 1.103 € = 6.618 € | 0 € |
Der Gewinn der Neuregelung liegt also nicht in einem höheren Freibetrag, sondern in der Einordnung: Ein Erbe unterhalb des Vermögensfreibetrags bleibt heute vollständig beim Haushalt, während es früher rechnerisch sechs Monate lang das Grundsicherungsgeld ersetzt hat.
Die Zeitachse: wann aus dem Erbe Vermögen wird
Zivilrechtlich bist du schon mit dem Todestag Erbin oder Erbe. § 1922 BGB ordnet die Gesamtrechtsnachfolge an, der Nachlass geht unmittelbar kraft Gesetzes über. Sozialrechtlich zählen aber zwei andere Zeitpunkte, und die Fachlichen Weisungen zu den §§ 11 bis 11b SGB II unterscheiden sauber:
- Erbfall vor der Bedarfszeit: Wer schon geerbt hat, bevor der Antrag wirksam wird, hat schlicht Vermögen. Es wird bei der Antragstellung geprüft wie jedes Sparbuch.
- Erbfall während des Bezugs: Die Erbschaft ist nach § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II privilegiert, im Monat des Zuflusses also kein Einkommen. "Danach erfolgt die Zuweisung zum Vermögen", heißt es in der Weisung. Das gilt ausdrücklich auch für geerbte Sachwerte wie eine Immobilie oder Schmuck.
- Der Stichtag: Die Weisung zu § 12 SGB II formuliert die Folge so: "Liegt das Vermögen im Folgemonat über den Freibeträgen, besteht mit Ablauf des Zuflussmonats kein Leistungsanspruch mehr."
Ein Beispiel für den Ablauf: Der Vater stirbt am 8. März, das Nachlasskonto wird am 20. Mai aufgeteilt und der Anteil überwiesen. Im Mai bleibt der Anspruch unberührt, weil die Erbschaft kein Einkommen ist. Zum 1. Juni wird der Betrag zu Vermögen. Liegt er über dem Freibetrag, ist der Anspruch ab Juni beendet, nicht rückwirkend ab März.
Zu beachten: Die Fachlichen Weisungen zu § 12 SGB II haben den Stand 1. Januar 2026 und enthalten deshalb noch die Passagen zur Karenzzeit mit 40.000 Euro. Diese Teile sind seit dem 1. Juli 2026 überholt, die Aussagen zur Erbschaft selbst sind es nicht. Was beim Vermögen sonst noch gilt, steht im Artikel zum Schonvermögen 2026.
Was der Freibetrag 2026 aus dem Erbe macht
Seit dem 1. Juli 2026 hängt der Vermögensfreibetrag am Lebensalter, und er gilt für jede Person der Bedarfsgemeinschaft. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden nach § 12 Abs. 2 SGB II innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen. Entscheidend ist deshalb die Summe im Haushalt, nicht die Frage, auf wessen Konto das Erbe landet.
| Alter der Person | Freibetrag |
|---|---|
| bis 30 Jahre | 5.000 € |
| ab 31 Jahren | 10.000 € |
| ab 41 Jahren | 12.500 € |
| ab 51 Jahren | 20.000 € |
Was über dem Freibetrag liegt, ist zuerst zu verbrauchen. Wie lange das dauert, hängt an dem Betrag, den das Jobcenter sonst ausgezahlt hätte. Drei Haushalte, jeweils mit Beispielmiete, durchgerechnet:
| Haushalt | Freibetrag | Erbschaft | über der Grenze | Anspruch im Monat | Rechnerische Reichweite |
|---|---|---|---|---|---|
| Alleinstehend (44), 540 € warm | 12.500 € | 20.000 € | 7.500 € | 1.103,00 € | rund 7 Monate |
| Paar (38 und 35) mit Kindern (4 und 9), 900 € warm | 30.000 € | 45.000 € | 15.000 € | 2.141,00 € | rund 7 Monate |
| Alleinerziehend (29) mit Kind (5), 630 € warm | 10.000 € | 12.000 € | 2.000 € | 1.493,68 € | rund 6 Wochen |
Beim Paar beträgt der Bedarf 2.659 Euro, davon gehen 518 Euro Kindergeld ab, es bleiben 2.141 Euro Anspruch. Bei der Alleinerziehenden stecken im Bedarf von 1.752,68 Euro der Mehrbedarf von 202,68 Euro und ein Kindergeld von 259 Euro, das abgezogen wird. Die Reichweite ist eine Faustformel und keine Rechtsregel: Niemand schreibt dir vor, das Geld in genau diesen Monatsraten auszugeben. Sie zeigt aber, ab wann ein neuer Antrag realistisch ist.
Bewertet wird mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erwerbs (§ 12 Abs. 3 SGB II). Bei geerbten Immobilien sind nach den Fachlichen Weisungen dingliche Belastungen wie Grundschulden, Hypotheken und Nießbrauch abzuziehen, andere Verbindlichkeiten dagegen nicht. Ein Haus mit 200.000 Euro Verkehrswert und 150.000 Euro Restschuld aus einer Grundschuld zählt also mit 50.000 Euro.
Geerbtes Haus, Erbengemeinschaft, Vermächtnis
Erben heißt nicht, an Geld zu kommen. Genau dafür gibt es Regeln, die im Alltag oft übersehen werden.
- Selbst bewohnte Immobilie: Ein selbst genutztes Hausgrundstück bis 140 Quadratmeter oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter bleibt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB II außer Betracht. Ziehst du in das geerbte Haus, ist es damit geschützt. Details dazu stehen im Artikel zu Eigenheim und Grundsicherungsgeld.
- Nicht selbst genutzte Immobilie: Sie ist normales Vermögen und vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu verwerten. Die Weisung nennt für die Beleihung üblicherweise bis zu 70 Prozent des Verkehrswertes. Klappt beides nicht, ist an Vermietung oder Verpachtung zu denken.
- Erbengemeinschaft: Wenn ein Miterbe dem Verkauf nicht zustimmt, kommst du an den Wert nicht heran. Die Fachlichen Weisungen sehen dafür ausdrücklich vor, dass die Leistungen als Zuschuss zu gewähren sind, wenn auf Dauer kein wirtschaftlicher Nutzen absehbar ist und die fehlende Verwertbarkeit nicht in deiner Verantwortung liegt.
- Nur vorübergehend blockiert: Ist der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung nicht möglich oder eine besondere Härte, sind die Leistungen nach § 24 Abs. 5 SGB II als Darlehen zu erbringen. Nach der Verwertung wird das Darlehen sofort fällig (§ 42a Abs. 3 Satz 1 SGB II).
- Vermächtnis und Pflichtteil: Beide sind keine Erbschaft, sondern eine Forderung gegen den Nachlass, und seit dem 1. Januar 2024 ebenfalls in § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II aufgeführt. Bei einem Dauervermächtnis, etwa einer laufenden Apanage, ist nach der Weisung nur die erstmalige Zuwendung privilegiert.
- Erbstücke: Bei besonderen Familien- und Erbstücken kann die Verwertung eine besondere Härte bedeuten. Die Weisung führt sie ausdrücklich als Beispiel für einen solchen Härtefall auf.
Ausschlagen oder annehmen?
Die Frage kommt regelmäßig, und sie hat zwei Seiten. Zivilrechtlich steht dir die Ausschlagung offen: Nach § 1944 Abs. 1 BGB kann sie "nur binnen sechs Wochen" erfolgen, gerechnet ab der Kenntnis von Anfall und Berufungsgrund. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser zuletzt nur im Ausland gewohnt hat oder du dich bei Fristbeginn im Ausland aufhältst. Der Bundesgerichtshof hat außerdem entschieden, dass eine erbrechtliche Gestaltung zugunsten eines behinderten Sozialleistungsbeziehers grundsätzlich nicht sittenwidrig ist, und in diesem Sinne einen Pflichtteilsverzicht gebilligt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2011, IV ZR 7/10).
Sozialrechtlich ist die Sache damit nicht erledigt. § 34 Abs. 1 SGB II verpflichtet zum Ersatz der Leistungen, wer "vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat". Satz 2 stellt klar, dass auch das Aufrechterhalten oder Nichtverringern der Hilfebedürftigkeit als Herbeiführung gilt. Ob eine Ausschlagung darunter fällt, hängt am Einzelfall und ist nicht abschließend geklärt. Wer ein werthaltiges Erbe ausschlagen will, sollte das vorher anwaltlich klären lassen und nicht am Küchentisch entscheiden.
Schenkung ist etwas anderes als Erbschaft
Die Privilegierung des § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II ist abschließend. Die Fachlichen Weisungen sagen ausdrücklich, dass "Schenkungen zu Lebzeiten" nicht darunter fallen. Eine Geldschenkung ist damit zunächst Einkommen im Monat des Zuflusses, nicht Vermögen. Entlastung bringt nur § 11a Abs. 5 SGB II: Zuwendungen, die jemand ohne rechtliche oder sittliche Pflicht erbringt, bleiben unberücksichtigt, soweit ihre Berücksichtigung grob unbillig wäre oder sie die Lage nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Als Obergrenze dafür zieht die Weisung die Vermögensfreibeträge des § 12 SGB II heran.
| Zufluss | Einordnung | Grundlage |
|---|---|---|
| Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteil | kein Einkommen, ab dem Folgemonat Vermögen | § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II |
| Geldgeschenk zu Lebzeiten | Einkommen im Zuflussmonat, Ausnahme nur über die Unbilligkeitsprüfung | § 11a Abs. 5 SGB II |
| Geldgeschenk an Minderjährige zu Kommunion, Konfirmation, Firmung oder Jugendweihe | kein Einkommen bis 3.100 € | § 1 Abs. 1 Nr. 12 Grundsicherungsgeld-Verordnung |
| Übliches Geschenk an ein Kind zu Geburtstag oder Weihnachten | in der Regel keine nennenswerte Lageverbesserung, also kein Einkommen | Fachliche Weisungen zu § 11a SGB II |
Umgekehrt funktioniert der Weg ebenfalls nicht, den manche für clever halten: Geld verschenken, um unter den Freibetrag zu kommen. Die Weisung zu § 12 SGB II stellt klar, dass zivilrechtliche Rückforderungsansprüche wegen der Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB selbst zum Vermögen zählen. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn die leistungsberechtigte Person ohne die Schenkung nicht hilfebedürftig wäre. Die Zehnjahresfrist des § 529 BGB hilft nur, wenn seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind, und Einreden sind nur zu berücksichtigen, wenn sie ausdrücklich geltend gemacht werden. Zahlt der Beschenkte nicht freiwillig, kann das Jobcenter den Anspruch nach § 33 SGB II auf sich überleiten.
Melden, und zwar sofort
Eine Erbschaft ist eine Änderung in den Verhältnissen und damit nach § 60 Abs. 1 SGB I unverzüglich mitzuteilen, auch dann, wenn sie unter dem Freibetrag bleibt. Das Jobcenter prüft ohnehin: Die Anlage VM zum Vermögen gehört seit dem Wegfall der Karenzzeit wieder zu jedem Erstantrag, die Checkliste der Bundesagentur fragt ausdrücklich, ob etwas vererbt worden ist, und spätestens die Kontoauszüge beim Weiterbewilligungsantrag zeigen den Zufluss. Wer schweigt, riskiert eine Rückforderung und ein Verfahren, und zwar unabhängig davon, ob am Ende überhaupt ein Anspruch entfallen wäre.
Ist der übersteigende Teil verbraucht, stellst du einfach einen neuen Antrag. Maßgeblich ist dann wieder das Vermögen an dem Tag, an dem der Antrag wirksam wird. Halte deshalb fest, wofür das Geld gegangen ist: Schulden tilgen, offene Rechnungen begleichen, eine kaputte Waschmaschine ersetzen oder eine Bestattung bezahlen ist völlig legitim, muss aber belegbar sein.
Was das Erbe am Zuverdienst ändert: nichts
Die Freibetragsstaffel des § 11b SGB II für Arbeitseinkommen bleibt von einer Erbschaft unberührt. Für den alleinstehenden Beispielhaushalt mit 1.103 Euro Bedarf heißt das: Bei 600 Euro Brutto sind 208 Euro anrechnungsfrei, angerechnet werden 392 Euro, der Anspruch sinkt auf 711 Euro und im Haushalt sind 1.311 Euro verfügbar. Der Anspruch entfällt erst bei rund 1.451 Euro Brutto, also beim Bedarf plus 348 Euro. Diese Grenze verschiebt ein Erbe nicht, sie ruht nur so lange, wie das Vermögen über dem Freibetrag liegt. Wie sich jede weitere Lohnstufe auswirkt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer.
Häufige Fragen
Wird eine Erbschaft auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?
Nicht als Einkommen. § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II nimmt einmalige Einnahmen aus Erbschaften, Vermächtnissen und Pflichtteilszuwendungen aus dem Einkommen heraus. Ab dem Folgemonat zählt das Erbe aber zum Vermögen und wird gegen die Freibeträge des § 12 SGB II gerechnet.
Ab wann zählt das Erbe als Vermögen?
Ab dem Monat nach dem Zufluss. Liegt das Vermögen dann über den Freibeträgen, besteht mit Ablauf des Zuflussmonats kein Leistungsanspruch mehr. War der Erbfall schon vor der Antragstellung, ist das Erbe von Anfang an Vermögen.
Wie viel darf ich erben, ohne den Anspruch zu verlieren?
So viel, wie in den Freibetrag passt: 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren, für jede Person der Bedarfsgemeinschaft, mit Übertragung nicht ausgeschöpfter Beträge. Geschütztes Vermögen wie die Altersvorsorge zählt gar nicht erst mit.
Muss ich die Erbschaft dem Jobcenter melden?
Ja, unverzüglich nach § 60 Abs. 1 SGB I, auch bei kleinen Beträgen. Wer sie verschweigt, riskiert Rückforderung und Verfahren.
Was passiert, wenn ich ein Haus erbe?
Bewohnst du es selbst, ist es bis 140 Quadratmeter Hausgrundstück oder 130 Quadratmeter Eigentumswohnung geschützt. Sonst ist es Vermögen zum Verkehrswert, vorrangig durch Verkauf oder Beleihung zu verwerten. Grundschulden, Hypotheken und Nießbrauch mindern den Wert.
Kann ich eine Erbschaft ausschlagen, um das Grundsicherungsgeld zu behalten?
Zivilrechtlich ja, binnen sechs Wochen nach § 1944 BGB. Sozialrechtlich bleibt ein Risiko, weil § 34 SGB II einen Ersatzanspruch vorsieht, wenn die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, aufrechterhalten oder nicht verringert wird. Bei einem werthaltigen Erbe vorher anwaltlich klären lassen.
Zählen Pflichtteil und Vermächtnis genauso?
Ja, seit dem 1. Januar 2024 stehen beide neben der Erbschaft in § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II. Bei einem Dauervermächtnis ist nach den Fachlichen Weisungen nur die erstmalige Zuwendung privilegiert.
Werden Geldgeschenke wie eine Erbschaft behandelt?
Nein. Schenkungen zu Lebzeiten fallen nicht unter die Privilegierung und sind zunächst Einkommen im Zuflussmonat. Nur § 11a Abs. 5 SGB II kann sie freistellen. Geldgeschenke an Minderjährige zu Kommunion, Konfirmation, Firmung oder Jugendweihe sind bis 3.100 Euro ausdrücklich frei.
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