Ratgeber

Ehrenamt neben Grundsicherungsgeld: 3.300 Euro frei

Die Übungsleiterpauschale ist der einzige Zuverdienst, von dem dir jeder Euro bleibt. Seit dem 1. Januar 2026 sind es 3.300 Euro im Jahr statt 3.000. Hier steht, wie das Jobcenter rechnet und warum ein Ehrenamt einen Minijob Euro für Euro schlägt.

Kurz gesagt: Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit, die nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten nach § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II bis 3.300 Euro im Kalenderjahr überhaupt nicht als Einkommen. Sie mindern deinen Anspruch also um keinen Cent, im Schnitt 275 Euro im Monat mit einer Behaltequote von 100 Prozent. Beim Minijob bleiben von denselben 275 Euro nur 135 Euro. Erst oberhalb des Jahresbetrags wird gerechnet, dann aber wie bei Erwerbseinkommen mit den Freibeträgen des § 11b SGB II.

Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat

Bis Ende 2025 stand im Gesetz ein fester Betrag. Die alte Fassung des § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II privilegierte solche Einnahmen, "soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten". Artikel 8 des Steueränderungsgesetzes 2025 (Gesetz vom 22. Dezember 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363) hat den festen Betrag zum 1. Januar 2026 durch einen dynamischen Verweis ersetzt: anrechnungsfrei ist jetzt, was steuerfrei ist, "bis zur Höhe des in § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrags".

Dasselbe Gesetz hat die steuerlichen Pauschalen angehoben. Die Übungsleiterpauschale in § 3 Nr. 26 EStG ist von 3.000 auf 3.300 Euro im Jahr gestiegen, die Ehrenamtspauschale in § 3 Nr. 26a EStG von 840 auf 960 Euro. Für das Grundsicherungsgeld heißt das zweierlei: Der Freibetrag liegt 2026 bei 3.300 Euro, und er steigt künftig automatisch mit, wenn der Gesetzgeber die Übungsleiterpauschale wieder anhebt. Ein eigenes Änderungsgesetz im SGB II braucht es dafür nicht mehr.

Welche Pauschale für welche Tätigkeit gilt

Alle vier Vorschriften setzen voraus, dass du für eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts tätig bist. Steuerfrei ist immer nur der Jahresbetrag der jeweiligen Vorschrift, der Deckel im SGB II ist davon unabhängig:

Vorschrifttypische Tätigkeitsteuerfrei bisDeckel im SGB II
§ 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale)Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, künstlerische Tätigkeit, Pflege3.300 €/Jahrzusammen 3.300 €/Jahr (§ 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II)
§ 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale)Vereinsvorstand, Kassiererin, Platz- und Gerätewart, Schriftführung960 €/Jahr
§ 3 Nr. 12 EStGAufwandsentschädigung aus einer Bundes- oder Landeskasse, etwa für kommunale Mandatein der Festsetzung geregelt
§ 1878 BGBehrenamtliche rechtliche Betreuung450 €/Jahr je Betreuungeigener Deckel von 3.300 €/Jahr (§ 11a Abs. 1 Nr. 4 SGB II)

Zwei Feinheiten, die oft untergehen. Erstens: Für dieselbe Tätigkeit kannst du Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale nicht kombinieren, das schließt § 3 Nr. 26a Satz 2 EStG ausdrücklich aus. Bei zwei getrennten Tätigkeiten geht es steuerlich, im SGB II bringt es aber nichts, weil dort ohnehin bei 3.300 Euro Schluss ist. Zweitens: Die Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer steht in einer eigenen Nummer und hat deshalb einen eigenen Deckel. Sie beträgt nach § 1878 Abs. 1 Satz 2 BGB das 18fache des Zeugen-Höchstbetrags von 25 Euro aus § 22 JVEG, also 450 Euro im Jahr je Betreuung, und bleibt damit immer vollständig anrechnungsfrei.

Nebenberuflich heißt höchstens ein Drittel

Alle Pauschalen greifen nur bei einer nebenberuflichen Tätigkeit. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 11 bis 11b SGB II legen dafür die steuerliche Definition zugrunde: nebenberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nimmt, also höchstens rund 13 Stunden in der Woche. Einen Hauptberuf musst du dafür nicht haben. Das ist der entscheidende Punkt im Leistungsbezug: Auch wer gar nicht erwerbstätig ist, kann nebenberuflich im Sinne dieser Vorschriften tätig sein.

Was steuerfrei ist, bleibt außerdem beitragsfrei in der Sozialversicherung. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 der Sozialversicherungsentgeltverordnung rechnet die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG nicht zum Arbeitsentgelt. Brutto und netto sind bei einer Übungsleitertätigkeit innerhalb der Pauschale also identisch.

Der Jahresbetrag wird verbraucht, nicht auf zwölf Monate verteilt

Das Jobcenter teilt die 3.300 Euro nicht in zwölf Monatsscheiben zu je 275 Euro. Der Betrag ist jahresbezogen und wird aufgebraucht, solange er reicht. Genau so rechnen die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit in ihrem eigenen Beispiel: Bei laufenden Zahlungen bleibt das Einkommen Monat für Monat außer Betracht, und erst ab dem Monat, in dem der Jahresbetrag erschöpft ist, wird angerechnet.

Beispiel mit 300 Euro Übungsleiterhonorar im Monat, also 3.600 Euro im Jahr:

ZeitraumHonorarverbraucht vom Jahresbetragangerechnet
Januar bis Novemberje 300 €3.300 € (ausgeschöpft)0,00 €
Dezember300 €0 €160,00 €

Im Dezember wird der Betrag wie Erwerbseinkommen behandelt. Abzusetzen sind der Grundfreibetrag von 100 Euro nach § 11b Abs. 2 SGB II und 20 Prozent von den 200 Euro darüber, zusammen 140 Euro. Angerechnet werden 160 Euro. Nach dem alten Betrag von 3.000 Euro wäre der Freibetrag schon Ende Oktober aufgebraucht gewesen, angerechnet worden wäre in November und Dezember. Die Anhebung auf 3.300 Euro ist in diesem Fall also 160 Euro im Jahr wert.

Ehrenamt schlägt Minijob Euro für Euro

Der Vergleich macht den Unterschied greifbar. Haushalt: alleinstehend, 360 Euro Kaltmiete plus 90 Euro Nebenkosten plus 70 Euro Heizkosten. Der Bedarf liegt bei 563 Euro Regelbedarf plus 520 Euro Kosten der Unterkunft, zusammen 1.083 Euro. Verglichen werden 275 Euro im Monat, einmal als Übungsleiterhonorar innerhalb der Pauschale, einmal als Minijob:

Ehrenamt (§ 11a Abs. 1 Nr. 5)Minijob
Einnahme im Monat275,00 €275,00 €
Freibetragkein Einkommen135,00 €
angerechnet0,00 €140,00 €
Grundsicherungsgeld1.083,00 €943,00 €
verfügbar insgesamt1.358,00 €1.218,00 €
Behaltequote100 %49 %

140 Euro im Monat Unterschied, 1.680 Euro im Jahr, bei gleicher Einnahme. Dazu kommt ein zweiter Effekt: Weil das Ehrenamtsgeld gar kein Einkommen ist, verschiebt es auch die Aufstockergrenze nicht. In diesem Haushalt entfällt der Anspruch erst bei rund 1.431 Euro Bruttolohn, und dieser Wert bleibt mit Übungsleitertätigkeit exakt gleich. Deinen eigenen Bedarf rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner durch, der Zuverdienst-Optimierer zeigt daneben die Behaltequote je Lohnstufe.

Minijob und Ehrenamt nebeneinander

Beides zusammen ist erlaubt und rechnet sich doppelt, weil nur der Minijob in die Anrechnung geht. Derselbe Haushalt mit 1.083 Euro Bedarf, dazu ein voller Minijob von 603 Euro und 275 Euro Übungsleiterhonorar:

Zum Vergleich: Wären dieselben 878 Euro komplett normales Erwerbseinkommen, läge der Freibetrag bei 291,40 Euro, angerechnet würden 586,60 Euro, das Grundsicherungsgeld sänke auf 496,40 Euro und verfügbar wären 1.374,40 Euro. Die Privilegierung des Ehrenamts ist in dieser Konstellation 192,50 Euro im Monat wert. Wie der Minijob für sich genommen angerechnet wird, steht im Artikel Minijob und Grundsicherungsgeld 2026.

Vier Dinge, die du beachten solltest

Häufige Fragen

Wird die Übungsleiterpauschale auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?

Nein, bis 3.300 Euro im Kalenderjahr nicht. § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II nimmt steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit von der Einkommensanrechnung aus. Sie mindern den Anspruch um keinen Cent.

Wie viel darf ich mit einem Ehrenamt neben dem Grundsicherungsgeld verdienen?

3.300 Euro im Kalenderjahr bleiben anrechnungsfrei, im Schnitt 275 Euro im Monat. Eine monatliche Obergrenze gibt es nicht, entscheidend ist der Jahresbetrag. Mehr verdienen darfst du, der übersteigende Teil wird dann wie Erwerbseinkommen behandelt.

Kann ich Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale kombinieren?

Steuerlich nur bei zwei verschiedenen Tätigkeiten, § 3 Nr. 26a Satz 2 EStG schließt die Kombination für dieselbe Tätigkeit aus. Fürs Grundsicherungsgeld bringt die Kombination nichts, weil alle Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG zusammen auf 3.300 Euro gedeckelt sind.

Muss ich das Ehrenamt dem Jobcenter melden?

Ja, unverzüglich und auch dann, wenn am Ende nichts angerechnet wird. Das folgt aus § 60 Abs. 1 SGB I.

Was passiert, wenn ich über 3.300 Euro im Jahr komme?

Ab dem Monat, in dem der Jahresbetrag ausgeschöpft ist, zählt die Zahlung als Einkommen, und zwar wie Erwerbseinkommen mit den Freibeträgen des § 11b SGB II. Bei 300 Euro im Monat bleiben 140 Euro frei, angerechnet werden 160 Euro.

Gilt die Ehrenamtspauschale auch für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft?

§ 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II unterscheidet nicht nach Alter, die Privilegierung gilt für jede Person der Bedarfsgemeinschaft mit solchen Einnahmen. Für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren kommt in den Schulferien zusätzlich § 11a Abs. 7 SGB II in Betracht.

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