Kurz gesagt: § 10 Abs. 1 SGB II sagt, dass einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn, einer von fünf Ausnahmegründen greift: gesundheitliche Unfähigkeit, Gefährdung einer körperlich anspruchsvollen bisherigen Tätigkeit, Gefährdung der Kindererziehung, Unvereinbarkeit mit der Pflege von Angehörigen oder ein sonstiger wichtiger Grund. Einen Berufsschutz kennt das SGB II nicht, geringerwertige Arbeit und Zeitarbeit sind zumutbar. Seit dem 1. Juli 2026 gilt die Kindererziehung nur noch bis zum vollendeten 14. Lebensmonat als Schutzgrund, vorher waren es drei Jahre. Zumutbar sind in der Regel zwei Stunden Pendelzeit am Tag, bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit zweieinhalb. Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt, verliert nach § 31a SGB II 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate. Was ein Job im Haushalt tatsächlich bringt, rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner aus.
Der Grundsatz: erst die Pflicht, dann die Ausnahme
Die Reihenfolge im Gesetz ist entscheidend. § 2 Abs. 2 Satz 2 SGB II verlangt, die eigene Arbeitskraft "in dem Umfang einzusetzen, der zur vollständigen Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit" und der der Bedarfsgemeinschaft erforderlich ist. Satz 3 nennt dabei ausdrücklich die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit, "sofern es zu diesem Zweck erforderlich und individuell zumutbar ist".
§ 10 SGB II setzt genau dort die Grenze, aber als Ausnahme von der Regel. Zumutbar ist alles, was nicht ausdrücklich ausgenommen ist. Praktisch heißt das: Du musst die Umstände darlegen und nachweisen, die in deinem Verantwortungsbereich liegen. Das Jobcenter muss dann im Einzelfall entscheiden, nicht pauschal.
"Arbeit" ist dabei weit zu verstehen. Die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 10 SGB II (Stand 1. Juli 2026) zählt darunter alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen, Minijobs, Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten, Ausbildungsverhältnisse, Arbeit auf Abruf, Leiharbeit, Probearbeit, Saisonarbeit sowie geförderte Arbeitsverhältnisse. Unbezahlte Praktika und Ehrenamt fallen nicht darunter, weil sie die Hilfebedürftigkeit nicht unmittelbar verringern. Nach § 10 Abs. 3 SGB II gelten dieselben Maßstäbe für Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, für Integrationskurse nach § 43 AufenthG und für Berufssprachkurse nach § 45a AufenthG.
Ein Punkt, der in der Praxis oft übersehen wird: Meldepflichten gegenüber dem Jobcenter sind von § 10 SGB II gar nicht erfasst. Ein Meldetermin ist keine "Arbeit" und wird über § 32 SGB II gesondert geregelt. Mehr dazu im Artikel Meldetermine und Mitwirkungspflichten.
Die fünf Ausnahmen des § 10 Abs. 1 SGB II
| Nr. | Ausnahmegrund | Was dahintersteckt |
|---|---|---|
| 1 | Körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage | Bezieht sich auf die bestimmte Arbeit, nicht auf Arbeit allgemein. Ist die Einschränkung nicht offenkundig, stellt der Ärztliche Dienst oder der Berufspsychologische Service sie fest. Gutachten anderer Träger und behandelnder Ärzte können herangezogen werden. |
| 2 | Die neue Arbeit würde die bisherige überwiegende Tätigkeit wesentlich erschweren | Greift nur, wenn die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt. Das Standardbeispiel der Weisung ist die Fingerfertigkeit einer Konzertpianistin. Kein allgemeiner Schutz der Qualifikation. |
| 3 | Die Erziehung des eigenen Kindes oder des Kindes der Partnerin oder des Partners wäre gefährdet | Seit dem 1. Juli 2026: in der Regel nicht gefährdet ab dem vollendeten 14. Lebensmonat, soweit die Betreuung sichergestellt ist. Siehe der eigene Abschnitt unten. |
| 4 | Unvereinbarkeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen | Nur wenn die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Der zumutbare Stundenumfang richtet sich nach dem Pflegegrad, siehe Tabelle unten. |
| 5 | Sonstiger wichtiger Grund | Auffangtatbestand und unbestimmter Rechtsbegriff. Die Weisung verlangt, dass der Grund gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit besonderes Gewicht hat und dass ein zumutbarer Versuch unternommen wird, ihn zu beseitigen. |
Was die Weisung ausdrücklich als sonstigen wichtigen Grund anerkennt: eine bestehende Vollzeitschulpflicht, der Besuch einer allgemeinbildenden Schule und die Erstausbildung, der Abschluss einer laufenden Ausbildung, Umschulung oder eines Studiums, wenn sonst dauerhafte Hilfebedürftigkeit droht, ein Jugendfreiwilligendienst oder Bundesfreiwilligendienst, die Weigerung, Prostitution auszuüben, gesundheitliche Risiken bei anerkannten Risikogruppen, eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber, bei dem früher ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bestand, eine bis zu sechsmonatige Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz sowie ein bereits absehbares Ende der Hilfebedürftigkeit in naher Zukunft. Was für Auszubildende und Studierende sonst gilt, steht im Artikel Grundsicherungsgeld in Ausbildung und Studium.
Ein oft übersehener Grund: Wenn die Aufwendungen für die angebotene Arbeit höher sind als die dadurch zu erzielenden Einnahmen, kann das ebenfalls ein wichtiger Grund sein. Das ist keine Bauchentscheidung, sondern eine Rechnung: Fahrtkosten und andere Werbungskosten gegen den Nettolohn nach Freibetrag. Die Zahlen dafür liefert der Zuverdienst-Optimierer.
Neu seit dem 1. Juli 2026: Kinderbetreuung nur noch bis zum 14. Lebensmonat
Das ist die einschneidendste Änderung, die mit der Umbenennung des Bürgergelds in Grundsicherungsgeld zusammenfiel, inhaltlich aber davon unabhängig ist. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II wurde durch Artikel 1 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) mit Wirkung zum 1. Juli 2026 neu gefasst.
| Punkt | Bis 30. Juni 2026 | Seit 1. Juli 2026 |
|---|---|---|
| Gesetzliche Vermutung | Die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet | Die Erziehung eines Kindes, das den 14. Lebensmonat vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet |
| Praktische Folge | Arbeitsaufnahme regelmäßig ab dem dritten Geburtstag verlangbar | Arbeitsaufnahme regelmäßig ab dem 15. Lebensmonat verlangbar |
| Voraussetzung | unverändert: Die Betreuung muss in einer Tageseinrichtung, in Tagespflege nach dem SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt sein | |
Kein Bestandsschutz. Die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 10 SGB II vom 1. Juli 2026 stellt fest, dass es keine Übergangsregelung für Eltern gibt, die sich nach alter Rechtslage auf drei Jahre eingestellt hatten. Die neue Rechtslage gilt sofort und auch für laufende Leistungsbezüge. Das betrifft ausdrücklich auch Elternzeit, die vor dem 1. Juli 2026 mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde: Elternzeit ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber und schützt nicht vor der Zumutbarkeitsprüfung im SGB II. Innerhalb der Elternzeit ist nach § 15 Abs. 4 BEEG eine Beschäftigung von bis zu 32 Wochenstunden möglich, mit Zustimmung des Arbeitgebers auch bei einem anderen Arbeitgeber.
Was "sichergestellt" bedeutet. Hier liegt der eigentliche Hebel, und er wird oft unterschätzt:
- Ein bloßer Rechtsanspruch auf Betreuung reicht nicht. Die Weisung sagt das wörtlich. Ein Anspruch auf einen Kitaplatz ist kein Platz. Eine Warteliste ebenfalls nicht.
- Steht ein geeigneter Platz zur Verfügung, zählt er, auch wenn er nicht oder nicht im zumutbaren Umfang in Anspruch genommen wird. Ab diesem Moment lässt sich Unzumutbarkeit in der Regel nicht mehr auf die Erziehung stützen.
- Der Umfang muss passen. Eltern müssen die Betreuung in dem Stundenumfang sicherstellen, der die individuell zumutbare Arbeitszeit ermöglicht. Umgekehrt begrenzt eine Kita, die über Mittag schließt, den zumutbaren Umfang. Solche Umstände sind im Einzelfall nachzuweisen und zu dokumentieren.
- Wegezeiten zählen mit. Nicht nur die Öffnungszeit der Einrichtung, sondern auch der Weg dorthin und zur Arbeitsstelle gehört in die Rechnung.
- Alleinerziehende werden gesondert betrachtet. Die Weisung verlangt zweimal ausdrücklich, die gesamte familiäre Situation zu berücksichtigen, "insbesondere bei Alleinerziehenden". Es gibt keinen zweiten Elternteil, der einspringt, wenn das Kind krank wird.
- Besonderer Betreuungsbedarf bleibt anerkannt, etwa bei Behinderung, gesundheitlichen Einschränkungen, laufenden Therapien oder bei Kindern in vorschulischen Vorbereitungsmaßnahmen. Auch bei Schulkindern kann nachmittags ein erhöhter Bedarf bestehen.
Bei Paaren gilt: Die Aufteilung der Betreuung ist frei wählbar und unabhängig davon, wer Elterngeld bezieht. Beide Partner können sich aber nicht für denselben Zeitraum auf Unzumutbarkeit berufen. Wie sich Elterngeld auf den Anspruch auswirkt und welcher Mehrbedarf Alleinerziehenden zusteht, steht in den Artikeln Schwangerschaft im Leistungsbezug und Mehrbedarf für Alleinerziehende.
Pflege von Angehörigen: der Pflegegrad bestimmt die Stundenzahl
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II schützt nur, soweit die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, etwa durch einen Pflegedienst oder weitere Angehörige. Ist das nicht möglich, arbeitet die Fachliche Weisung mit einer klaren Staffel nach den Pflegegraden der §§ 14, 15 SGB XI:
| Pflegegrad der gepflegten Person | Zumutbare Arbeitszeit der pflegenden Person |
|---|---|
| Grad 1 (geringe Beeinträchtigung) | in der Regel Vollzeit |
| Grad 2 (erhebliche Beeinträchtigung) | je nach erforderlicher Präsenz bis zu 6 Stunden pro Tag |
| Grad 3 (schwere Beeinträchtigung) | je nach erforderlicher Präsenz bis zu 6 Stunden pro Tag |
| Grad 4 (schwerste Beeinträchtigung) | nicht zumutbar |
| Grad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung) | nicht zumutbar |
Angehörige sind dabei weit gefasst, in Anlehnung an § 16 SGB X: Ehe- und Lebenspartner, Verlobte, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie einschließlich Stiefkindern, Geschwister und deren Kinder, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. Eine sittliche Verpflichtung zur Pflege kann auch bei Partnern in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft oder bei langjähriger Haushaltsgemeinschaft anerkannt werden. Wer in welcher Konstellation zusammenlebt und was das leistungsrechtlich bedeutet, klärt der Artikel Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft.
Zwei Feinheiten: Wird ein Pflegegrad gar nicht anerkannt, weil der Aufwand zu gering ist, ist Arbeit grundsätzlich zumutbar, ein reiner Betreuungsaufwand kann aber trotzdem Einschränkungen begründen. Und bei schubweise auftretendem Pflegebedarf ist eine Ermessensentscheidung im Einzelfall zu treffen, keine starre Staffel.
Was gerade kein Ablehnungsgrund ist
§ 10 Abs. 2 SGB II ist die Kehrseite und zählt auf, was Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar macht:
- Kein Berufsschutz. Eine Tätigkeit muss nicht der Ausbildung oder der früheren Tätigkeit entsprechen (Nr. 1). Das SGB II kennt weder einen Anspruch auf qualifikationsgerechte Arbeit noch einen Schutz vor beruflichem Abstieg. Die Weisung formuliert es unmissverständlich: Akademikern sind Hilfsarbeiten zuzumuten.
- Geringerwertige Arbeit ist zumutbar (Nr. 2), ebenso eine geringere Bezahlung als in der vorherigen Stelle. Grenze bleibt die Mindesteignung: Reichen Qualifikation oder Erfahrung objektiv nicht aus, ist die Tätigkeit unzumutbar.
- Ein weiterer Weg zur Arbeit als früher begründet für sich genommen keine Unzumutbarkeit (Nr. 3).
- Ungünstigere Arbeitsbedingungen als bisher sind hinzunehmen (Nr. 4). Ausdrücklich zumutbar sind befristete Arbeitsverhältnisse, Zeitarbeit, Aushilfstätigkeiten, Urlaubsvertretungen und Gelegenheitsarbeiten aller Art. Auch eine ehrenamtliche Tätigkeit muss gegebenenfalls zeitlich an der Erwerbsarbeit ausgerichtet oder aufgegeben werden.
- Die Aufgabe einer bestehenden Erwerbstätigkeit steht der neuen nicht entgegen (Nr. 5), etwa der Wechsel vom Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Stelle. Ausnahme: Es gibt begründete Anhaltspunkte, dass die bisherige Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit künftig beendet. Bei Selbstständigen wird das spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezugs geprüft, Maßstab ist die Tragfähigkeitsprüfung. Mehr dazu im Artikel Selbstständig und Grundsicherungsgeld.
- Schulden oder Privatinsolvenz sind kein Grund, Arbeit für nicht lohnenswert zu halten. Und wer Arbeit ablehnt, um Unterhaltspflichten zu umgehen, hat schon deshalb keinen wichtigen Grund.
Pendelzeiten, Verkehrsmittel und die Umzugsfrage
Das Gesetz nennt keine Kilometergrenze. Die Fachliche Weisung tut es, in Anlehnung an § 140 SGB III, und zwar mit zwei Vergleichswerten:
| Tägliche Arbeitszeit | Zumutbare tägliche Pendelzeit (hin und zurück) |
|---|---|
| bis zu 6 Stunden | 2 Stunden |
| mehr als 6 Stunden | 2,5 Stunden |
Das sind Vergleichswerte, keine starren Obergrenzen. Maßgebend ist, was in der Region bei vergleichbaren Beschäftigten üblich ist. In ländlichen und strukturschwachen Gebieten sowie in Ballungsräumen sollen längere ortsübliche Pendelzeiten zugrunde gelegt werden.
Zum Verkehrsmittel: Grundsätzlich sind alle Verkehrsmittel zumutbar, die dir tatsächlich zur Verfügung stehen. Ist die Stelle sowohl mit dem Auto als auch mit Bus und Bahn in zumutbarer Zeit erreichbar, ist das kostengünstigere Mittel zu nutzen, ebenso Fahrpreisermäßigungen wie Monatskarten, solange die Arbeit rechtzeitig erreichbar bleibt.
Ein Umzug darf nicht verlangt werden. Die Weisung ist hier deutlich: Das Gesetz erlaubt kein allgemeines Umzugsverlangen durch das Jobcenter. Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung an einem anderen Ort bleibt eine freie Lebensentscheidung, und eine Verpflichtung dazu kann nicht mit Leistungsminderungen verbunden werden. Beraten darf und soll das Jobcenter darüber, verlangen nicht. Was gilt, wenn du selbst umziehen willst, steht im Artikel Umzug im Leistungsbezug.
Die Lohnuntergrenze: Mindestlohn und Sittenwidrigkeit
Eine untertarifliche oder unter dem ortsüblichen Entgelt liegende Bezahlung steht der Zumutbarkeit nur entgegen, wenn sie gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Zwei Grenzen sind damit relevant:
- Der gesetzliche Mindestlohn. 2026 beträgt er 13,90 Euro je Zeitstunde (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung nach § 11 MiLoG, auf Grundlage des Beschlusses der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025). Ausnahmen vom MiLoG gelten unter anderem für bestimmte Praktika und Einstiegsqualifizierungen, für Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Ausbildung, für Berufsausbildungsverhältnisse und Ehrenamt sowie für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung (§ 22 MiLoG). In Branchen mit Tarifmindestlohn nach AEntG, TVG oder AÜG gilt der höhere Betrag.
- Die Sittenwidrigkeitsgrenze. Das Bundesarbeitsgericht nimmt ein auffälliges Missverhältnis an, wenn die Entlohnung nicht einmal zwei Drittel des in der Branche und Region üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht (Urteil vom 22. April 2009, 5 AZR 436/08). Diese Linie gilt nach der Weisung auch nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes weiter.
Der Mindestlohn ist übrigens auch der Grund für die Minijob-Grenze: 10 Wochenstunden zu 13,90 Euro ergeben rund 602 Euro im Monat, die Geringfügigkeitsgrenze 2026 liegt bei 603 Euro. Details im Artikel Minijob und Grundsicherungsgeld.
Rechenbeispiel: alleinerziehend, Kind 18 Monate alt
Eine alleinerziehende Mutter lebt mit ihrer 18 Monate alten Tochter in einer Wohnung mit 380 Euro Kaltmiete, 80 Euro Nebenkosten und 60 Euro Heizkosten. Die Tochter hat den 14. Lebensmonat überschritten, ein Krippenplatz ist tatsächlich vorhanden. Damit ist Arbeit grundsätzlich zumutbar, der Umfang richtet sich nach den Betreuungszeiten.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Regelbedarf Mutter (Stufe 1) | 563,00 Euro |
| Regelbedarf Kind 0 bis 5 Jahre | 357,00 Euro |
| Mehrbedarf Alleinerziehende (36 Prozent der Stufe 1, ein Kind unter 7) | 202,68 Euro |
| Kosten der Unterkunft und Heizung | 520,00 Euro |
| Gesamtbedarf | 1.642,68 Euro |
| abzüglich Kindergeld (voll beim Kind angerechnet) | 259,00 Euro |
| Anspruch ohne Erwerbseinkommen | 1.383,68 Euro |
Und so verändert sich das Bild je nach Stundenzahl, gerechnet mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro und rund 4,33 Wochen im Monatsschnitt. Die Berechnung setzt wie im Rechner brutto ungefähr gleich netto an, was im Aufstockerbereich in der Regel hinkommt:
| Wochenstunden | Brutto im Monat | Erwerbstätigenfreibetrag | Grundsicherungsgeld | Verfügbar gesamt |
|---|---|---|---|---|
| 0 | 0 Euro | 0 Euro | 1.383,68 Euro | 1.642,68 Euro |
| 10 (Minijob) | 602,33 Euro | 208,70 Euro | 990,05 Euro | 1.851,38 Euro |
| 15 | 903,50 Euro | 299,05 Euro | 779,23 Euro | 1.941,73 Euro |
| 20 | 1.204,67 Euro | 348,47 Euro | 527,48 Euro | 1.991,15 Euro |
| 25 | 1.505,83 Euro | 378,00 Euro | 255,85 Euro | 2.020,68 Euro |
| 30 | 1.807,00 Euro | 378,00 Euro | 0 Euro | 2.066,00 Euro |
Ablesbar sind zwei Dinge. Erstens bleibt ein Anspruch bis rund 1.762 Euro Bruttolohn bestehen, das ist die Aufstockergrenze dieses Haushalts. Zweitens ist die Kurve dazwischen flach: Zwischen 25 und 30 Wochenstunden wächst das verfügbare Einkommen nur um rund 45 Euro, weil oberhalb von 1.000 Euro Brutto von jedem zusätzlichen Euro nur 10 Cent im Haushalt bleiben. Erst oberhalb der Aufstockergrenze zählt jeder Euro wieder voll. Genau diese Stufen zeigt der Zuverdienst-Optimierer für den eigenen Haushalt, und die Freibetragsstufen erklärt der Artikel Freibeträge 2026.
Wenn du ablehnst: was rechtlich passiert
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen oder fortzuführen, oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern. Satz 2 nimmt aus, wer einen wichtigen Grund darlegt und nachweist. Die Rechtsfolge sind 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate.
Drei Punkte, die sich daraus für die Praxis ergeben:
- Ohne Rechtsfolgenbelehrung keine Minderung. Und mehr noch: Ein unzumutbares Angebot darf nach der Weisung gar nicht erst mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen werden. Wo § 10 SGB II greift, wirkt er als Schutzraum, Vorschläge folgenlos ablehnen zu dürfen.
- Das Angebot muss bestimmt genug sein. Maßstab ist § 33 Abs. 1 SGB X. Du musst anhand des Angebots prüfen können, ob es zumutbar ist, und ein Vorstellungsgespräch vereinbaren können. Bei einer Maßnahme braucht es Angaben zu Träger, Ort, Art, zeitlichem Umfang und Verteilung.
- Zumutbarkeitsgrenzen gehören in den Kooperationsplan. § 15 SGB II erlaubt ausdrücklich, dort zu konkretisieren, unter welchen Bedingungen Arbeit, Eigenbemühungen oder eine Maßnahmenteilnahme zumutbar sind, etwa bei Betreuungspflichten. Wer die eigenen Betreuungszeiten dort schriftlich festhalten lässt, muss sie später nicht jedes Mal neu erklären.
Wie eine Leistungsminderung im Einzelnen abläuft, welche Fristen gelten und wie sie wieder aufgehoben wird, steht im Artikel Meldetermine und Mitwirkungspflichten. Gegen einen Minderungsbescheid hilft der Widerspruch, für den eine Monatsfrist läuft.
Was du tun kannst
- Gründe früh und schriftlich vorbringen. Umstände aus deinem Verantwortungsbereich musst du darlegen und nachweisen. Alles, was das Jobcenter schon weiß, musst du nicht wiederholen, aber alles andere gehört dokumentiert in die Akte, am besten vor dem ersten Vermittlungsvorschlag.
- Betreuungszeiten konkret benennen. Nicht "die Kita hat zu wenig offen", sondern Öffnungszeiten, Schließtage, Wegezeit, Bring- und Abholfenster. Daraus ergibt sich der zumutbare Stundenumfang fast von selbst.
- Gesundheitliche Gründe belegen lassen. Ist die Einschränkung nicht offenkundig, ist der Ärztliche Dienst einzuschalten. Ein Gutachten auf eigene Kosten musst du nicht beibringen, es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X.
- Die Rechnung aufmachen. Wenn Fahrt- und Betreuungskosten den Ertrag der Stelle auffressen, ist das ein anerkannter wichtiger Grund. Rechne den Fall mit dem Grundsicherungsgeld-Rechner durch, bevor du argumentierst.
- Ein unzumutbares Angebot trotzdem prüfen. Angebote dürfen dir auch dann unterbreitet werden, wenn sie unzumutbar sind, dann aber ausdrücklich freiwillig und ohne Rechtsfolgenbelehrung. Steht eine Belehrung darunter, obwohl ein Ausnahmegrund vorliegt, ist das der Punkt, an dem du widersprechen solltest.
- Beratung einfordern. Auch wer sich zulässig auf Unzumutbarkeit beruft, hat weiter Anspruch auf Beratung, Betreuung und passende Maßnahmeangebote. Welche Förderleistungen dahinterstehen, zeigt der Artikel Förderung vom Jobcenter.
Häufige Fragen
Welche Arbeit muss ich beim Grundsicherungsgeld annehmen?
Grundsätzlich jede. § 10 Abs. 1 SGB II formuliert die Regel als Umkehrung: zumutbar ist jede Arbeit, es sei denn, einer von fünf Ausnahmegründen liegt vor. Einen Berufsschutz gibt es im SGB II nicht, auch geringerwertige Arbeit, Zeitarbeit, Befristungen und Aushilfstätigkeiten sind zumutbar.
Ab welchem Alter des Kindes muss ich wieder arbeiten?
Seit dem 1. Juli 2026 ab dem vollendeten 14. Lebensmonat, also ab dem 15. Lebensmonat. Vorher lag die Grenze beim vollendeten dritten Lebensjahr. Geändert wurde § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 16. April 2026. Voraussetzung bleibt, dass die Betreuung tatsächlich sichergestellt ist. Einen Bestandsschutz gibt es nicht, die Regel gilt auch in laufenden Leistungsfällen.
Reicht ein Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz aus?
Nein. Die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 10 SGB II (Stand 1. Juli 2026) stellt ausdrücklich klar, dass ein bloßer Rechtsanspruch auf Betreuung nicht genügt. Es muss ein geeigneter Platz tatsächlich zur Verfügung stehen. Steht er zur Verfügung, kann man sich in der Regel nicht mehr auf Unzumutbarkeit berufen, auch wenn man ihn nicht nutzt.
Wie weit muss ich zur Arbeit pendeln?
Das Gesetz nennt keine Grenze, die Fachliche Weisung in Anlehnung an § 140 SGB III schon: zwei Stunden tägliche Pendelzeit bei bis zu sechs Stunden Arbeitszeit, zweieinhalb Stunden bei mehr als sechs Stunden. In ländlichen Räumen und Ballungsgebieten können ortsübliche längere Zeiten gelten. Ein Umzug darf nicht verlangt werden.
Muss ich jeden Lohn akzeptieren?
Eine untertarifliche Bezahlung macht die Arbeit nur unzumutbar, wenn sie gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt. Untergrenze ist der Mindestlohn, 2026 13,90 Euro je Stunde. Sittenwidrig ist eine Entlohnung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn sie nicht einmal zwei Drittel des branchen- und regionsüblichen Tariflohns erreicht.
Muss ich einen Minijob für eine Vollzeitstelle aufgeben?
Ja, das kann verlangt werden. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II ist eine neue Tätigkeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie mit der Aufgabe einer bestehenden Erwerbstätigkeit verbunden ist. Die Ausnahme greift nur, wenn begründete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die bisherige Tätigkeit die Hilfebedürftigkeit künftig beendet. Bei Selbstständigen wird das spätestens nach einem Jahr Leistungsbezug geprüft.
Was passiert, wenn ich eine zumutbare Arbeit ablehne?
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ist das eine Pflichtverletzung, wenn zuvor schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt wurde. Die Leistungsminderung beträgt 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate. Sie entfällt, wenn du einen wichtigen Grund darlegst und nachweist. Ein unzumutbares Angebot darf gar nicht erst mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen werden.
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