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Elterngeld im Leistungsbezug: warum kaum etwas übrig bleibt

Der 300-Euro-Freibetrag, den fast jeder Elterngeld-Ratgeber nennt, gilt beim Grundsicherungsgeld gerade nicht. Was stattdessen gilt, hängt allein daran, ob du vor der Geburt gearbeitet hast.

Kurz gesagt: Elterngeld ist beim Grundsicherungsgeld Einkommen und wird voll angerechnet, auch der Mindestbetrag von 300 Euro. § 10 Abs. 1 BEEG stellt zwar 300 Euro frei, aber § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG nimmt Leistungen nach dem SGB II von dieser Regel ausdrücklich aus. Anrechnungsfrei bleibt nur der Elterngeldfreibetrag nach Satz 2: das vor der Geburt berücksichtigte Erwerbseinkommen, höchstens 300 Euro beim Basiselterngeld und 150 Euro beim Elterngeld Plus. Dazu kommen 30 Euro Versicherungspauschale. Wer vor der Geburt nicht gearbeitet hat, behält von 300 Euro Elterngeld also genau 30 Euro. Wie sich das auf deinen Anspruch auswirkt, rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner aus, wenn du den anrechenbaren Betrag als sonstiges Einkommen einträgst.

Zwei Absätze, zwei völlig verschiedene Regeln

Die Verwirrung um das Elterngeld hat einen konkreten Grund: Im selben Paragrafen stehen zwei gegensätzliche Anordnungen, und die bekanntere ist für dich die falsche.

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 11 bis 11b SGB II fassen das unmissverständlich zusammen: Das Elterngeld wird "grundsätzlich, also auch in Höhe des Mindestbetrages von 300,00 Euro (Basiselterngeld) bzw. 150,00 Euro (ElterngeldPlus), bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II in vollem Umfang berücksichtigt". Der Mindestbetrag ist also kein Sockel, der beim Haushalt bleibt, sondern eine Zahlung, die das Jobcenter im selben Monat wieder abzieht.

Der Elterngeldfreibetrag: nur für vorher Erwerbstätige

Wer vor der Geburt gearbeitet hat, bekommt einen Freibetrag in Höhe genau dieses Einkommens, gedeckelt auf 300 Euro. Maßgeblich ist das durchschnittliche monatliche Erwerbseinkommen der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, bei Selbstständigen der Gewinn aus dem Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG. Berechnet wird der Betrag nicht vom Jobcenter, sondern von der Elterngeldstelle, und er steht im Elterngeldbescheid.

Einkommen vor der GeburtFreibetrag BasiselterngeldFreibetrag Elterngeld Plus
kein Erwerbseinkommen0 €0 €
180 € im Monatsdurchschnitt180 €90 €
250 € im Monatsdurchschnitt250 €125 €
900 € im Monatsdurchschnitt300 € (Höchstbetrag)150 € (Höchstbetrag)
2.400 € im Monatsdurchschnitt300 € (Höchstbetrag)150 € (Höchstbetrag)

Auf das danach verbleibende Elterngeld werden noch die Absetzbeträge des § 11b Abs. 1 SGB II angewendet, in der Praxis vor allem die Versicherungspauschale von 30 Euro nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Grundsicherungsgeld-Verordnung. Die Weisung rechnet das an einem Beispiel vor: 300 Euro Elterngeld, 250 Euro Freibetrag wegen 250 Euro Durchschnittseinkommen, davon 30 Euro Versicherungspauschale, angerechnet werden 20 Euro.

Beziehen beide Elternteile gleichzeitig Elterngeld, wird der Freibetrag für jeden aus dem eigenen Vorher-Einkommen berechnet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist allerdings nach § 4 Abs. 6 BEEG nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate möglich, außer bei Mehrlingen, Frühgeburten, Kindern mit Behinderung und beim Geschwisterbonus.

Vier Haushalte durchgerechnet

Beispiel ist eine Alleinerziehende mit einem Baby, 450 Euro Kaltmiete, 100 Euro Nebenkosten und 80 Euro Heizung. Ihr Bedarf liegt bei 1.752,68 Euro: 563 Euro Regelbedarf, 357 Euro für das Kind, 202,68 Euro Mehrbedarf für Alleinerziehende und 630 Euro Unterkunft. Vom Bedarf gehen 259 Euro Kindergeld ab, ohne Elterngeld bleiben also 1.493,68 Euro Anspruch.

SituationElterngeldFreiAngerechnetAnspruchIn der Haushaltskasse
ohne Elterngeld0 €kein Bezug0 €1.493,68 €1.752,68 €
vorher nicht gearbeitet300 €0 € + 30 €270 €1.223,68 €1.782,68 €
vorher 250 € verdient300 €250 € + 30 €20 €1.473,68 €2.032,68 €
vorher 900 € verdient620 €300 € + 30 €290 €1.203,68 €2.082,68 €
dieselbe mit Elterngeld Plus310 €150 € + 30 €130 €1.363,68 €1.932,68 €

Die letzte Spalte ist die entscheidende. Sie ist immer der Bedarf plus die freigestellten Beträge, und genau diese Differenz ist der reale Gewinn: 30 Euro ohne vorherige Arbeit, 280 Euro bei 250 Euro Vorher-Einkommen, 330 Euro bei voll ausgeschöpftem Freibetrag. Die Höhe des Elterngeldes selbst spielt darüber hinaus keine Rolle. Ob die Elterngeldstelle 300 oder 620 Euro überweist, ändert am verfügbaren Geld nichts, solange ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld besteht. Die Elterngeldhöhen in der Tabelle sind Annahmen zur Veranschaulichung, deinen konkreten Betrag nennt der Elterngeldbescheid.

Elterngeld Plus rechnet sich im Leistungsbezug oft besser

Auf den Monat gesehen sieht Elterngeld Plus schlechter aus: halber Freibetrag, halber Betrag. Über die Laufzeit kehrt sich das um, weil aus einem Basiselterngeldmonat zwei Elterngeld-Plus-Monate werden und die Versicherungspauschale in jedem einzelnen anfällt.

 BasiselterngeldElterngeld Plus
Freibetrag je Monat (voll ausgeschöpft)300 €150 €
Versicherungspauschale je Monat30 €30 €
Vorteil je Monat330 €180 €
Vorteil je Basiselterngeldmonat330 €2 x 180 € = 360 €

Der Unterschied von 30 Euro je umgewandeltem Monat ist keine große Summe, aber er läuft in die richtige Richtung, und er gilt nur, solange in allen betroffenen Monaten ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld besteht und der Freibetrag tatsächlich ausgeschöpft wird. Wer während der Elterngeldzeit in Teilzeit arbeitet, für den kommt ein zweiter Effekt dazu, siehe den nächsten Abschnitt. Die Wahl zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus ist bindend, also lohnt sich vor dem Antrag ein Blick in beide Varianten.

Arbeitslohn bringt mehr als Elterngeld

Elterngeld ist eine Sozialleistung, kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Die Freibetragsstaffel des § 11b Abs. 3 SGB II greift darauf deshalb nicht. Der Unterschied ist erheblich:

300 Euro im MonatAnrechnungsfreiGrundlage
als Arbeitslohn140 € (100 € plus 20 % von 200 €)§ 11b Abs. 3 SGB II
als Elterngeld ohne Vorher-Einkommen30 €Versicherungspauschale
als Elterngeld mit 300 € Freibetrag330 €§ 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG

Wichtig ist dabei eine Regel, die leicht übersehen wird: Die Versicherungspauschale von 30 Euro steckt bereits im Grundfreibetrag von 100 Euro. Die Weisung sagt dazu, in dem Grundabsetzbetrag seien die Pauschalen des § 6 Abs. 1 der Verordnung enthalten. Wer also selbst Elterngeld bezieht und daneben arbeitet, bekommt die 30 Euro nicht zweimal. Verteilen sich Elterngeld und Job auf zwei Personen der Bedarfsgemeinschaft, ist beides nebeneinander möglich, weil die Absetzbeträge je Person gerechnet werden.

Ein Paarhaushalt mit einem Baby und einem neunjährigen Kind, 900 Euro Warmmiete und damit 2.659 Euro Bedarf zeigt das: Verdient ein Elternteil 1.400 Euro brutto, bleiben davon 368 Euro frei, angerechnet werden 1.032 Euro. Bezieht der andere Elternteil 300 Euro Basiselterngeld ohne Freibetrag, kommen 270 Euro dazu, mit 518 Euro Kindergeld ergibt das 1.820 Euro anrechenbares Einkommen und 839 Euro Anspruch. In der Haushaltskasse landen 3.057 Euro. Wie sich jede weitere Lohnstufe auswirkt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer.

Wer während des Elterngeldbezugs arbeitet, sollte allerdings wissen, dass das Elterngeld selbst dann niedriger ausfällt: Nach § 2 Abs. 3 BEEG wird der Leistungssatz nur noch auf die Einkommensdifferenz angewendet. Im Leistungsbezug fällt das weniger ins Gewicht, weil das geringere Elterngeld ohnehin größtenteils angerechnet wird, der Arbeitslohn dagegen einen eigenen Freibetrag mitbringt.

Mutterschaftsgeld ist die große Ausnahme

Anders als das Elterngeld bleibt Mutterschaftsgeld beim Grundsicherungsgeld vollständig außen vor. § 11a Abs. 1 Nr. 6 SGB II nennt "Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes" ausdrücklich als nicht zu berücksichtigendes Einkommen, und die Fachlichen Weisungen bestätigen das für die Zeit seit Einführung des Bürgergeldes: Es ist "in voller Höhe nicht als Einkommen anzurechnen".

Praktisch heißt das für die ersten Lebensmonate deines Kindes: Mutterschaftsleistungen werden nach § 3 Abs. 1 BEEG voll auf das Elterngeld angerechnet, oft bleibt in diesen Monaten von der Elterngeldstelle also wenig oder nichts übrig. Beim Jobcenter ist das ein Vorteil, weil das Mutterschaftsgeld dort gar nicht als Einkommen zählt. Ein unbenutzter Rest des Elterngeldfreibetrags kann in diesen Monaten noch auf das verbleibende Elterngeld angewendet werden.

Zwei Punkte solltest du im Blick behalten. Erstens nennt § 11a Abs. 1 Nr. 6 SGB II nur das Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG, nicht den Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG. Lass dir im Bescheid zeigen, wie das Jobcenter den Zuschuss behandelt, und prüfe die Einkommensposition Zeile für Zeile, wie es der Artikel zum Bescheid lesen beschreibt. Zweitens gilt für die Zeit vor der Geburt der Mehrbedarf für Schwangere von 17 Prozent ab der 13. Woche, der mit dem Elterngeld nichts zu tun hat und zusätzlich zusteht.

Beantragen musst du es trotzdem

Auch wenn am Ende nur 30 Euro übrig bleiben, ist der Elterngeldantrag keine freie Entscheidung. § 12a SGB II verpflichtet Leistungsberechtigte, "Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist". Elterngeld senkt den Anspruch, ist also eine solche vorrangige Leistung. Stellst du den Antrag nicht, kann das Jobcenter ihn nach § 5 Abs. 3 SGB II selbst stellen.

Drei Fristen und Wege, die im Alltag zählen:

Ein Sonderfall ist das Landeserziehungsgeld einiger Bundesländer. Nach den Fachlichen Weisungen ist es keine dem Bundeselterngeld vergleichbare Leistung, sondern dem früheren Bundeserziehungsgeld vergleichbar. Über § 27 Abs. 2 BEEG gilt dafür weiterhin § 8 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz, und deshalb wird es beim Grundsicherungsgeld nicht angerechnet.

Häufige Fragen

Wird Elterngeld auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?

Ja, in voller Höhe. Der 300-Euro-Freibetrag des § 10 Abs. 1 BEEG gilt nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BEEG gerade nicht für Leistungen nach dem SGB II. Angerechnet wird deshalb auch der Mindestbetrag von 300 Euro, abzüglich nur der Versicherungspauschale von 30 Euro.

Wer bekommt den Elterngeldfreibetrag?

Wer vor der Geburt erwerbstätig war. Frei bleibt das Elterngeld in Höhe des vor der Geburt berücksichtigten Erwerbseinkommens, höchstens 300 Euro im Monat. Bei 250 Euro Durchschnittseinkommen sind es 250 Euro, ab 300 Euro Durchschnittseinkommen der Höchstbetrag. Ohne Erwerbseinkommen vor der Geburt gibt es keinen Freibetrag.

Wie viel Elterngeld bleibt mir netto übrig?

Ohne vorherige Erwerbstätigkeit 30 Euro. Mit dem vollen Elterngeldfreibetrag 330 Euro beim Basiselterngeld und 180 Euro beim Elterngeld Plus. Der Rest mindert den Anspruch Euro für Euro.

Gilt beim Elterngeld der Erwerbstätigenfreibetrag?

Nein, Elterngeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. 300 Euro Arbeitslohn bringen 140 Euro Freibetrag, 300 Euro Elterngeld ohne Vorher-Einkommen nur 30 Euro.

Lohnt sich Elterngeld Plus im Leistungsbezug?

Rechnerisch oft ja. Der Freibetrag halbiert sich auf 150 Euro, fällt aber doppelt so oft an, und die 30 Euro Versicherungspauschale gibt es in jedem dieser Monate. Aus 330 Euro Vorteil je Basiselterngeldmonat werden zwei Elterngeld-Plus-Monate mit zusammen 360 Euro.

Wird Mutterschaftsgeld auch angerechnet?

Nein. § 11a Abs. 1 Nr. 6 SGB II nimmt Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes ausdrücklich aus dem Einkommen heraus. Zum Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG sagt die Vorschrift nichts, den solltest du im Bescheid nachprüfen.

Muss ich Elterngeld beantragen, wenn es ohnehin angerechnet wird?

Ja, § 12a SGB II verpflichtet dazu. Der Antrag lohnt sich auch, weil du sonst mindestens die 30 Euro Versicherungspauschale und gegebenenfalls den Elterngeldfreibetrag verlierst. Rückwirkend gibt es Elterngeld nur für die letzten drei Lebensmonate.

Was ist mit Landeserziehungsgeld?

Es wird nicht angerechnet. Nach den Fachlichen Weisungen ist es dem früheren Bundeserziehungsgeld vergleichbar, und über § 27 Abs. 2 BEEG gilt dafür weiter § 8 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz.

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