Ratgeber

Verkaufen bei Kleinanzeigen, eBay und Vinted: was das Jobcenter beim Grundsicherungsgeld anrechnet

Das alte Sofa, die Spielkonsole, Kinderkleidung, aus der die Kleinen herausgewachsen sind: Wer wenig Geld hat, verkauft Dinge, die er nicht mehr braucht. Hier steht, warum der Erlös aus solchen Verkäufen kein Einkommen ist, in welchen zwei Fällen er sich trotzdem auf dein Grundsicherungsgeld auswirkt und was die Plattform-Meldung ans Finanzamt bedeutet, mit Rechenbeispielen aus den Regelsätzen 2026.

Kurz gesagt: Wenn du eigene Sachen bei Kleinanzeigen, eBay, Vinted oder auf dem Flohmarkt verkaufst, ist der Erlös kein Einkommen. Der Gegenstand war schon Teil deines Vermögens, mit dem Verkauf ändert es nur seine Form. Diese Vermögensumschichtung mindert dein Grundsicherungsgeld nicht. Das Geld zählt aber zu deinem Vermögen und damit gegen den Vermögensfreibetrag von 5.000 bis 20.000 Euro je Person. Spürbar wird das vor allem, wenn geschützter Hausrat zu Bargeld wird. Anders liegt es beim An- und Verkauf mit Gewinn: Wer Ware einkauft, um sie teurer weiterzuverkaufen, erzielt Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, für das der Erwerbstätigenfreibetrag gilt. Wie viel dir dann bleibt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer im Grundsicherungsgeld-Rechner.

Die Regeln auf einen Blick

SituationWie das Jobcenter sie behandeltGrundlage
Verkauf eigener Sachen (Möbel, Kleidung, Technik)Kein Einkommen, Erlös ist Vermögen§ 11, § 12 SGB II, Fachliche Weisungen zu § 12
Erlös aus verkauftem HausratZählt als Geld gegen den Vermögensfreibetrag§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 SGB II
Ware einkaufen und mit Gewinn weiterverkaufenEinkommen aus selbständiger Tätigkeit, mit Erwerbstätigenfreibetrag§ 3 GrusiGV, § 11b SGB II
Zum Vergleich: Lottogewinn, SteuererstattungEinkommen im Zuflussmonat§ 11 Abs. 2 SGB II
Plattform meldet dich ans Bundeszentralamt für SteuernSteuerliche Meldung, ändert nichts an der Einordnung§ 4 Abs. 5 PStTG

Warum ein Verkauf kein Einkommen ist

Das Grundsicherungsgeld trennt streng zwischen Einkommen und Vermögen. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 12 SGB II (Stand 1. Juli 2026) fassen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts so zusammen: Einkommen ist alles, was du in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhältst. Vermögen ist das, was du in der Bedarfszeit bereits hast (BSG, Urteile vom 30.07.2008, B 14/7b AS 12/07 R und B 14/11 AS 17/07 R).

Verkaufst du deine gebrauchte Waschmaschine für 120 Euro, bekommst du nichts dazu. Du gibst einen Gegenstand ab, der etwa 120 Euro wert war, und erhältst dafür 120 Euro. Dein Vermögen ist danach genauso groß wie vorher, es liegt nur nicht mehr im Keller, sondern auf dem Konto. Deshalb ist der Erlös keine Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II.

Das Bundessozialgericht hat diese Linie zuletzt mit Urteil vom 28.02.2024 (B 4 AS 22/22 R) für den Verkauf von Fondsanteilen bestätigt: Selbst eine Wertsteigerung macht aus Vermögen kein Einkommen, der Verkauf wandelt nur den Zustand des Vermögens. Die Bundesagentur hat das in ihre Weisungen zu § 11 und § 12 SGB II übernommen und nennt dort neben Aktien und Fonds ausdrücklich auch Kraftfahrzeuge, Immobilien und Kryptowährungen.

Gilt das auch für Sachen, die du erst im Leistungsbezug gekauft hast? Nach der Abgrenzung der Weisungen kommt es darauf an, was du im Moment des Verkaufs bereits besitzt. Hast du dir vor einem Jahr aus dem Regelbedarf einen Kinderwagen gekauft und verkaufst ihn jetzt, erhältst du für einen vorhandenen Gegenstand dessen Gegenwert. Auch das ist eine Umschichtung. Eine Grenze hat das Bundessozialgericht offengelassen: Erzielst du deutlich mehr als den Verkehrswert, kann der Mehrerlös als Einkommen zu werten sein.

Beispiel 1: Keller ausgeräumt, Anspruch unverändert

Alleinstehend, 35 Jahre, Warmmiete 480 Euro, kein Einkommen. Bedarf: 563 Euro Regelbedarf plus 480 Euro Unterkunft = 1.043 Euro. Auf dem Konto liegen 2.400 Euro. Im Oktober verkauft er über Kleinanzeigen ein Sofa, eine alte Spielkonsole und ein Fahrrad für zusammen 600 Euro.

PostenBetrag
Bedarf im Oktober1.043,00 €
Anrechenbares Einkommen aus den Verkäufen0,00 €
Grundsicherungsgeld im Oktober1.043,00 €
Vermögen nach dem Verkauf (2.400 + 600)3.000,00 €
Vermögensfreibetrag ab 31 Jahren10.000,00 €

Der Anspruch bleibt bei 1.043 Euro, die 600 Euro behält er vollständig. Das Vermögen liegt weit unter dem Freibetrag.

Zum Vergleich der Lottogewinn. Hätte derselbe Mann im Oktober 600 Euro im Lotto gewonnen, wäre das Einkommen: Es kommt etwas dazu, das vorher nicht da war. Die Weisungen zu § 12 SGB II nennen Lottogewinne ausdrücklich als Beispiel. Seit Juli 2023 werden solche einmaligen Einnahmen nicht mehr auf mehrere Monate verteilt, sondern im Zuflussmonat angerechnet (§ 11 Abs. 2 SGB II). Abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 GrusiGV) würden 570 Euro angerechnet, der Anspruch im Oktober sänke auf 473 Euro. Derselbe Betrag auf dem Konto, zwei völlig unterschiedliche Folgen.

Fall 1, in dem der Verkauf doch zählt: Hausrat wird zu Geld

Angemessener Hausrat ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II geschütztes Vermögen. Das Jobcenter rechnet Möbel, Küchengeräte, Fernseher oder Kinderzimmer grundsätzlich nicht gegen deinen Freibetrag, solange sie für deine Lebensumstände angemessen sind. Nur bei besonders wertvollem Hausrat wie luxuriösen Möbeln oder hochwertiger HiFi-Technik stellen die Weisungen den Wert im Einzelfall fest.

Verkaufst du Hausrat, verliert der Erlös diesen Schutz. Aus einem Gegenstand, der nicht zählte, wird Geld, das gegen den allgemeinen Freibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II gerechnet wird. Bei den meisten Haushalten spielt das keine Rolle, weil der Freibetrag hoch genug ist. Knapp wird es bei jungen Menschen, denn bis 30 Jahre sind nur 5.000 Euro frei.

Alleinstehend, 28 JahreBetrag
Guthaben auf dem Konto4.500,00 €
Erlös aus verkauftem E-Bike und Gaming-PC (vorher Hausrat)1.200,00 €
Vermögen nach dem Verkauf5.700,00 €
Vermögensfreibetrag bis 30 Jahre5.000,00 €
Über dem Freibetrag700,00 €

Liegt das Vermögen über dem Freibetrag, bist du nach der Systematik des § 12 SGB II nicht mehr hilfebedürftig, bis der übersteigende Betrag verbraucht ist. Vermögen wird dabei nicht wie Einkommen Monat für Monat abgezogen, es entscheidet über das Ob des Anspruchs. Wer nah an der Grenze liegt, verkauft größere Dinge deshalb besser dann, wenn das Geld auch gebraucht wird, etwa für eine Ersatzanschaffung oder offene Rechnungen. Wie die Freibeträge genau funktionieren und wie sie in der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden, steht im Ratgeber zum Schonvermögen 2026.

Achtung beim Auto. Ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person ist ebenfalls geschützt. Verkaufst du es, zählt der Erlös als Geld gegen den Freibetrag. Mehr dazu im Ratgeber zum Auto im Leistungsbezug.

Fall 2, in dem der Verkauf zählt: An- und Verkauf mit Gewinn

Die Umschichtungs-Regel gilt nur für Sachen, die du ohnehin besitzt. Kaufst du gezielt Ware ein, auf Flohmärkten, in Restpostenmärkten oder bei Haushaltsauflösungen, um sie teurer weiterzuverkaufen, erzielst du einen Gewinn. Der ist Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb.

Berechnet wird es nach § 3 der Grundsicherungsgeld-Verordnung: Von den Betriebseinnahmen im Bewilligungszeitraum werden die notwendigen Ausgaben abgezogen, also vor allem der Einkaufspreis, Versandkosten und Plattformgebühren. Der Gewinn wird durch die Zahl der Monate geteilt. Auf diesen Monatsgewinn gilt derselbe Erwerbstätigenfreibetrag wie auf Lohn: die ersten 100 Euro frei, vom Rest bis 520 Euro 20 Prozent.

Alleinstehend, Bedarf 1.043 Euro, Handel im NebenerwerbBetrag pro Monat
Verkaufserlöse400,00 €
Einkauf der Ware, Versand, Gebühren150,00 €
Gewinn250,00 €
Erwerbstätigenfreibetrag (100 + 20 % von 150)130,00 €
Angerechnet120,00 €
Grundsicherungsgeld923,00 €
Verfügbar (923 + 250 Gewinn)1.173,00 €

Es gilt die bekannte Gleichung: verfügbar = Bedarf plus Freibetrag, hier 1.043 + 130 Euro. Weil der Gewinn bei Selbständigen meist erst am Ende feststeht, bewilligt das Jobcenter in solchen Fällen in der Regel vorläufig und verlangt eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben. Wie das abläuft, steht im Ratgeber Selbstständig und Grundsicherungsgeld.

Privat oder gewerblich: woran du den Unterschied erkennst

Das SGB II enthält keine Stückzahl und keine Eurogrenze, ab der ein Verkauf als Handel gilt. In der Praxis kommt es auf das Gesamtbild an. Die folgenden Merkmale sind Anhaltspunkte, keine gesetzliche Liste:

Spricht für privaten VerkaufSpricht für Handel
Du verkaufst, was du selbst genutzt hastDu kaufst Ware ein, um sie weiterzuverkaufen
Einmalige Aktion, etwa Umzug oder AusmistenLaufend neue Angebote über Monate
Preise unter dem Neupreis, oft unter dem EinkaufspreisPreise planmäßig über dem Einkaufspreis
Bunt gemischte Gegenstände aus dem eigenen HaushaltViele gleichartige Artikel, etwa Markenkleidung oder Sammelkarten

Verkaufen für andere. Verkaufst du Sachen der Nachbarin oder der Eltern und gibst das Geld weiter, ist es nicht dein Einkommen, weil es dir nicht endgültig zusteht. Behältst du eine Provision, ist diese Provision Einkommen. Halte solche Absprachen schriftlich fest, sonst sieht das Jobcenter auf dem Kontoauszug nur Eingänge, die du nicht erklären kannst.

Meldung ans Finanzamt und Steuern

Seit 2023 müssen Plattformen wie Kleinanzeigen, eBay oder Vinted nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz Verkäufer an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Ausgenommen ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG, wer im Jahr auf derselben Plattform in weniger als 30 Fällen verkauft und dabei weniger als 2.000 Euro erhalten hat. Beide Grenzen müssen unterschritten sein, und sie gelten je Plattform.

Die Meldung ist eine reine Steuerinformation. Sie macht aus einem Privatverkauf weder steuerpflichtiges Einkommen noch Einkommen im Sinne des Grundsicherungsgeldes. Steuerlich gilt: Der Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs wie Kleidung, Möbeln oder Elektronik ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ausdrücklich kein privates Veräußerungsgeschäft. Bei anderen Wertgegenständen, etwa Schmuck, Sammlerstücken oder Kunst, kann ein Verkauf innerhalb eines Jahres nach dem Kauf steuerpflichtig sein. Gewinne daraus bleiben steuerfrei, solange der Gesamtgewinn im Kalenderjahr unter 1.000 Euro liegt.

Was du dem Jobcenter sagen solltest

Häufige Fragen

Ist ein Verkauf bei Kleinanzeigen oder eBay Einkommen beim Grundsicherungsgeld?

Nein, solange du eigene Sachen verkaufst. Was du schon besitzt, ist Vermögen. Mit dem Verkauf wird aus dem Gegenstand Geld, dein Vermögen ändert nur seine Form. Das ist kein Einkommen nach § 11 SGB II und mindert dein Grundsicherungsgeld nicht. Der Erlös zählt aber gegen den Vermögensfreibetrag.

Wie viel darf ich bei Kleinanzeigen verkaufen, ohne dass es angerechnet wird?

Eine feste Eurogrenze gibt es nicht. Entscheidend ist, dass du eigene Sachen verkaufst und dein gesamtes Vermögen unter dem Freibetrag bleibt: 5.000 Euro bis 30 Jahre, 10.000 Euro ab 31, 12.500 Euro ab 41 und 20.000 Euro ab 51 Jahren je Person. Kaufst du dagegen Ware ein, um sie mit Gewinn weiterzuverkaufen, ist der Gewinn Einkommen.

Muss ich Verkäufe bei Kleinanzeigen dem Jobcenter melden?

Du musst Änderungen melden, die für die Leistung erheblich sind (§ 60 Abs. 1 SGB I). Ein einzelner Verkauf eigener Sachen ändert am Anspruch meist nichts. Erheblich wird er, wenn dein Vermögen dadurch über den Freibetrag steigt oder wenn du regelmäßig mit Gewinn handelst. Bewahre Anzeige und Zahlungsbeleg auf.

Ab wann ist Verkaufen bei eBay gewerblich?

Das SGB II nennt keine Stückzahl und keinen Betrag. Typisch für Handel ist, dass du Ware gezielt einkaufst, um sie teurer weiterzuverkaufen, und das regelmäßig tust. Wer nur den eigenen Haushalt ausmistet, handelt privat, auch bei vielen Verkäufen. Der Gewinn aus Handel wird mit Erwerbstätigenfreibetrag angerechnet.

Meldet Kleinanzeigen meine Verkäufe ans Finanzamt?

Nur ab einer Schwelle: Plattformen melden an das Bundeszentralamt für Steuern, wenn du im Jahr auf derselben Plattform 30 oder mehr Verkäufe oder mindestens 2.000 Euro erreichst. Die Meldung allein bedeutet weder eine Steuerpflicht noch Einkommen im Sinne des Grundsicherungsgeldes.

Muss ich auf private Verkäufe Steuern zahlen?

Beim Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs wie Kleidung, Möbeln oder Elektronik nicht (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Bei anderen Wertgegenständen, die du innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn verkaufst, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Steuerfrei bleibt es, solange der Gesamtgewinn im Jahr unter 1.000 Euro liegt.

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