Kurz gesagt: Für den Bezug von Grundsicherungsgeld zahlt niemand Rentenbeiträge. Seit dem 1. Januar 2011 ist das so, seither entstehen im Leistungsbezug keine Entgeltpunkte und damit kein einziger Euro späterer Rente. Die Monate gehen trotzdem nicht spurlos vorbei: Sie sind Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI, stehen im Versicherungsverlauf, zählen auf die Wartezeit von 35 Jahren und halten vor allem das Zeitfenster für die Erwerbsminderungsrente offen. Rentenpunkte sammelst du im Bezug nur über drei Wege: eigene Arbeit, Kindererziehung und die Pflege von Angehörigen. Ein voller Minijob mit 603 Euro bringt dabei rund 5,92 Euro Monatsrente je Arbeitsjahr und gleichzeitig 208,90 Euro mehr im Haushalt. Was in deinem Fall vom Lohn bleibt, rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner aus.
Seit 2011 fließt kein Beitrag mehr
Bis Ende 2010 waren Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II in der Rentenversicherung pflichtversichert. Damit war zum 1. Januar 2011 Schluss: Artikel 19 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) strich die Nummer 3a aus § 3 SGB VI und nahm im selben Zug die Leistung aus § 166 SGB VI heraus.
Der Verlust war kleiner, als er klingt. Die Beiträge wurden nicht aus dem tatsächlichen Bedarf berechnet, sondern aus einer fiktiven Bemessungsgrundlage. § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI in der alten Fassung nannte "monatlich der Betrag von 205 Euro". Das sind 2.460 Euro im Jahr, geteilt durch das Durchschnittsentgelt des Jahres 2010 von 31.144 Euro ergibt rund 0,079 Entgeltpunkte. Mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro, der seit dem 1. Juli 2026 gilt, wären das rund 3,36 Euro Monatsrente für ein volles Jahr im Bezug.
Seit 2011 sind es 0,00 Euro. Wer heute liest, das Jobcenter zahle Rentenbeiträge, liest eine fünfzehn Jahre alte Information.
Was an ihre Stelle trat: die Anrechnungszeit
Der Gesetzgeber hat die Zeiten nicht ganz aus dem Versicherungskonto gestrichen, sondern sie in eine andere Kategorie verschoben. § 54 Abs. 4 SGB VI nennt sie "beitragsfreie Zeiten": Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten belegt sind, "wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind".
Die Rechtsgrundlage hat mit der Reform sogar ihren Namen gewechselt. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI lautet heute, dass Anrechnungszeiten Zeiten sind, in denen Versicherte "Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben". Die Deutsche Rentenversicherung erklärt in ihrer Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung dazu, dass mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch am 1. Juli 2026 das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt wurde und die Vorschrift deshalb "erst für Zeiten ab 01.07.2026 in Betracht" kommt. Ältere Zeiten fallen nicht heraus, sie stehen nur in eigenen Übergangsvorschriften:
| Zeitraum | Leistung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| bis 31.12.2010 | Arbeitslosengeld II | Pflichtbeitragszeit (§ 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI alte Fassung) |
| 01.01.2011 bis 31.12.2022 | Arbeitslosengeld II | § 252 Abs. 10 SGB VI |
| 01.01.2023 bis 30.06.2026 | Bürgergeld | § 252 Abs. 11 SGB VI |
| seit 01.07.2026 | Grundsicherungsgeld | § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI |
Inhaltlich ändert die Umbenennung auch hier nichts. Wer über die Jahreswende 2026 hinweg im Bezug war, hat lückenlos dieselbe Art von Zeit im Konto, nur unter drei verschiedenen Paragrafen.
Wann die Anrechnungszeit entsteht und wann nicht
Die Voraussetzungen sind erfreulich schlicht, und zwei verbreitete Sorgen sind unbegründet.
- Du musst nicht arbeitslos gemeldet sein. Anders als bei der Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit nach Nr. 3 kommt es laut der Gemeinsamen Rechtlichen Anweisung "nicht auf das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III an". Auch wer eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung ausübt, sammelt die Zeit.
- Es muss nichts unterbrochen werden. Das Unterbrechungserfordernis des § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gilt nur für die Nummern 1 bis 3a, nicht für die Nummer 6. Wer vorher nie versicherungspflichtig gearbeitet hat, bekommt die Anrechnungszeit trotzdem.
- Maßgebend ist der tatsächliche Bezug. Die Zeit beginnt mit dem Tag, für den erstmals gezahlt wird, und endet mit dem Tag der letzten Zahlung. Wird die Bewilligung rückwirkend aufgehoben und das Geld zurückgezahlt, entsteht keine Anrechnungszeit.
Drei Fälle fallen heraus:
| Kein Anrechnungszeit-Tatbestand | Grundlage |
|---|---|
| Grundsicherungsgeld nur als Darlehen, etwa nach § 24 Abs. 5 SGB II bei nicht sofort verwertbarem Vermögen, für eine Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II oder für Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II | § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a SGB VI |
| ausschließlich zweckgebundene Leistungen für Erstausstattungen | § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b in Verbindung mit § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II |
| Leistungen an nichterwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, also nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II | Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI, der nur auf Satz 1 verweist |
Der letzte Punkt ist der unangenehmste: Wer als nicht erwerbsfähiges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Leistungen erhält, sammelt keine Anrechnungszeit. Wird das Darlehen für Mietschulden dagegen zusätzlich zum laufenden Regelbedarf gezahlt, bleibt die Anrechnungszeit erhalten, weil dann eben nicht nur darlehensweise geleistet wird. Mehr zu diesen Darlehen steht im Artikel zu Miet- und Stromschulden.
Wo die Zeit zählt und wo nicht
Für jede Rentenart gibt es eine Mindestversicherungszeit, die Wartezeit. Welche Zeiten darauf angerechnet werden, steht in § 51 SGB VI, und die Unterschiede sind groß:
| Wartezeit | Wofür | Zählt der Bezug mit? |
|---|---|---|
| 5 Jahre | Regelaltersrente, Erwerbsminderungsrente | nein, nur Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1) |
| 15 Jahre | Altersrenten mit Vertrauensschutz | nein, nur Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1) |
| 20 Jahre | Rente für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte nach § 43 Abs. 6 | nein, nur Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1) |
| 35 Jahre | Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen | ja, "alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten" (§ 51 Abs. 3) |
| 45 Jahre | Altersrente für besonders langjährig Versicherte | nein, die Aufzählung in § 51 Abs. 3a nennt sie nicht |
| 33 Jahre Grundrentenzeiten | Zuschlag an Entgeltpunkten (Grundrente) | nein, § 76g Abs. 2 verweist nur auf § 51 Abs. 3a Nr. 1 bis 3 |
Und selbst dort, wo die Zeit zählt, bringt sie kein Geld. § 74 Satz 4 SGB VI zählt die Kalendermonate auf, die "nicht bewertet werden", und nennt in Nummer 1a ausdrücklich die Monate, in denen "Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen worden ist". Eine Anrechnungszeit für den Leistungsbezug ist also eine Zeit ohne Entgeltpunkte. Sie füllt eine Lücke im Versicherungsverlauf, sie füllt kein Rentenkonto.
Eine Nebenwirkung für Ältere steht in § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI: "Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus." Beide Zeitarten bleiben allerdings ohnehin unbewertet, finanziell ändert die Verdrängung deshalb nichts.
Der eine Punkt, an dem die Anrechnungszeit wirklich schützt
Wer heute im Bezug ist und morgen krank wird, hat von der Anrechnungszeit mehr, als die Wartezeit-Tabelle vermuten lässt. Eine Rente wegen Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI voraus, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge liegen. Ohne Beiträge wäre diese Voraussetzung nach spätestens zwei Jahren im Bezug verloren.
Genau das verhindert § 43 Abs. 4 SGB VI: "Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten". Vier Jahre Grundsicherungsgeld schieben das Fenster also um vier Jahre nach hinten, die früheren Pflichtbeiträge zählen weiter. Das ist die praktisch wichtigste Wirkung der ganzen Vorschrift.
Ein zweiter Schutz steckt in § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Wer Krankengeld oder Übergangsgeld bezieht, ist rentenversicherungspflichtig, wenn er "im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig" war, und dieser Einjahreszeitraum "verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Grundsicherungsgeld". Auch hier hält die Anrechnungszeit eine Tür offen, die sonst zufiele.
Drei Wege zu echten Rentenpunkten im Bezug
1. Eigene Arbeit. Jeder Euro Arbeitsentgelt bringt Entgeltpunkte, unabhängig davon, ob daneben Grundsicherungsgeld fließt. Ein Minijob ist rentenversicherungspflichtig; nur auf Antrag befreit § 6 Abs. 1b SGB VI davon. Die Rechnung für 2026:
| Verdienst im Monat | Entgeltpunkte je Jahr | Monatsrente je Arbeitsjahr |
|---|---|---|
| 603 € Minijob mit Versicherungspflicht | 0,1393 | 5,92 € |
| 603 € Minijob mit Befreiung | 0,1123 | 4,78 € |
| 1.000 € Midijob | 0,2310 | 9,82 € |
| 1.200 € | 0,2772 | 11,79 € |
Gerechnet mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro nach Anlage 1 zum SGB VI und dem Rentenwert von 42,52 Euro. Die Befreiung kostet also nicht nur Punkte, sondern auch den Status: Wer befreit ist, erwirbt nach § 76b SGB VI nur Zuschläge an Entgeltpunkten aus dem Arbeitgeberanteil von 15 Prozent, aber keine Pflichtbeitragszeit. Für die Fünfjahresregel bei der Erwerbsminderungsrente und für die Wartezeiten von 5, 15 und 20 Jahren zählt der befreite Minijob deshalb nicht. Der Minijob-Artikel rechnet die Anrechnung im Detail durch, der Midijob-Artikel den Bereich darüber.
2. Kindererziehung. Kindererziehungszeiten sind nach § 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Pflichtbeitragszeiten und laufen im Leistungsbezug unverändert weiter. § 56 Abs. 1 SGB VI gibt dafür die ersten drei Lebensjahre des Kindes, für vor 1992 geborene Kinder nach § 249 Abs. 1 SGB VI 30 Kalendermonate. Bewertet werden sie nach § 70 Abs. 2 SGB VI mit 0,0833 Entgeltpunkten je Monat, also rund einem vollen Entgeltpunkt im Jahr. Drei Jahre Erziehung ergeben 2,9988 Entgeltpunkte und damit rund 127,51 Euro Monatsrente, mehr als 21 Jahre Minijob.
3. Pflege von Angehörigen. Wer eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegt, ist nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge zahlt die Pflegekasse. Wie weitergeleitetes Pflegegeld beim Grundsicherungsgeld behandelt wird, steht im Artikel zu Pflegegeld.
Bleibt die freiwillige Versicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI. Sie ist rechtlich möglich, und § 167 SGB VI koppelt den Mindestbeitrag an die Geringfügigkeitsgrenze, 2026 also an 603 Euro. Bei einem Beitragssatz von 18,6 Prozent sind das 112,16 Euro im Monat, die aus dem Regelbedarf oder dem Freibetrag kommen müssten. Das Jobcenter beteiligt sich daran nicht.
Ein Rechenbeispiel: Minijob, Haushalt und Rente zusammen
Alleinstehend, 390 Euro Kaltmiete, 95 Euro Nebenkosten, 65 Euro Heizkosten. Der Bedarf beträgt 563 Euro Regelbedarf plus 550 Euro Unterkunft, zusammen 1.113 Euro.
| ohne Minijob | mit Minijob 603 € | |
|---|---|---|
| Bedarf | 1.113,00 € | 1.113,00 € |
| Erwerbstätigenfreibetrag | 0,00 € | 208,90 € |
| angerechnetes Einkommen | 0,00 € | 372,39 € |
| Grundsicherungsgeld | 1.113,00 € | 740,61 € |
| verfügbar im Monat | 1.113,00 € | 1.321,90 € |
| Rentenanwartschaft je Jahr | 0,00 € | 5,92 € |
Der Rentenversicherungsbeitrag im Minijob kostet den Haushalt dabei nichts. Dein Eigenanteil von 3,6 Prozent, also 21,71 Euro, senkt das Nettoeinkommen, und weil nur das Netto angerechnet wird, steigt das Grundsicherungsgeld um exakt denselben Betrag. Verfügbar sind so oder so 1.321,90 Euro, das ist der Bedarf plus der volle Freibetrag. Der Beitrag wird also faktisch aus dem angerechneten Einkommen finanziert, und die Entgeltpunkte gibt es obendrauf. Genau deshalb ist die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Leistungsbezug fast immer die schlechtere Wahl.
Die Aufstockergrenze dieses Haushalts liegt bei 1.461 Euro brutto, also beim Bedarf plus dem maximalen Freibetrag von 348 Euro. Wie sich Anspruch und verfügbares Einkommen bei jeder Lohnstufe verschieben, zeigt der Zuverdienst-Optimierer. Und ab wann der Anspruch ganz entfällt, steht im Artikel Ab welchem Gehalt entfällt das Grundsicherungsgeld?.
Nachweis: wie die Zeiten in dein Versicherungskonto kommen
Anrechnungszeiten werden nur berücksichtigt, wenn sie nachgewiesen sind. Im Regelfall passiert das ohne dein Zutun: Die Gemeinsame Rechtliche Anweisung der Deutschen Rentenversicherung hält fest, dass "die Zeiten des Bezugs von Grundsicherungsgeld im Rahmen des § 39 Abs. 2 DEÜV vom zuständigen Leistungsträger gemeldet" werden. Fehlt die Meldung, sind "nach § 21 SGB X alle sonstigen Nachweise möglich und zulässig", also Bewilligungsbescheide und Bescheinigungen des Jobcenters.
Prüfen kannst du das selbst. Der Rentenversicherungsträger führt nach § 149 Abs. 1 SGB VI ein Versicherungskonto und hat nach Abs. 2 darauf hinzuwirken, "dass die im Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind". Umgekehrt bist du nach Abs. 4 verpflichtet, bei der Kontenklärung mitzuwirken und den Versicherungsverlauf "auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen". Widersprichst du dem zugesandten Versicherungsverlauf sechs Kalendermonate lang nicht, stellt der Träger die Daten nach Abs. 5 verbindlich fest. Wer also alte Bewilligungsbescheide noch hat, hebt sie besser auf, bis die Zeiten im Verlauf stehen.
Ein praktischer Hinweis zum Schluss: Fordert das Jobcenter dich auf, eine Altersrente zu beantragen, ist das eine andere Baustelle. Wann das zulässig ist und wann nicht, steht im Artikel zur Zwangsverrentung. Und wenn die spätere Rente den Bedarf nicht deckt, folgt nicht das Grundsicherungsgeld, sondern die Grundsicherung im Alter.
Häufige Fragen
Zählt Grundsicherungsgeld für die Rente?
Die Zeit zählt, das Geld nicht. Die Monate sind Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI und zählen auf die Wartezeit von 35 Jahren, bringen aber nach § 74 Satz 4 Nr. 1a SGB VI keine Entgeltpunkte.
Wie viele Rentenpunkte bekomme ich für ein Jahr im Bezug?
Null. Seit dem 1. Januar 2011 werden keine Pflichtbeiträge mehr gezahlt. Davor galt eine fiktive Bemessungsgrundlage von 205 Euro im Monat, also rund 0,079 Entgeltpunkte im Jahr oder nach heutigem Rentenwert 3,36 Euro Monatsrente.
Zählt die Zeit für die Rente mit 63 nach 45 Jahren?
Nein. § 51 Abs. 3a SGB VI zählt dort nur Pflichtbeiträge, Berücksichtigungszeiten, bestimmte Entgeltersatzleistungen und unter Bedingungen freiwillige Beiträge. Auf die 35-Jahre-Wartezeit zählt die Zeit dagegen mit.
Verliere ich den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente?
Nicht automatisch. Nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI verlängern Anrechnungszeiten den Fünfjahreszeitraum, in dem drei Jahre Pflichtbeiträge liegen müssen. Ältere Beiträge bleiben dadurch zählbar.
Bringt ein Minijob neben dem Grundsicherungsgeld Rentenpunkte?
Ja, sofern du dich nicht befreien lässt. 603 Euro im Monat ergeben rund 0,1393 Entgeltpunkte im Jahr, also etwa 5,92 Euro spätere Monatsrente je Arbeitsjahr. Dein Eigenanteil von 3,6 Prozent mindert das anrechenbare Netto und erhöht den Anspruch entsprechend.
Zählt die Zeit auch für Kinder und nicht erwerbsfähige Angehörige?
Nein. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB VI erfasst nur Leistungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Leistungen an nichterwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach Satz 2 begründen keine Anrechnungszeit.
Muss ich die Zeiten selbst melden?
In der Regel nicht, das Jobcenter meldet sie nach § 39 Abs. 2 DEÜV. Fehlen sie im Versicherungsverlauf, reichst du bei der Kontenklärung Bescheide oder Bescheinigungen nach.
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