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Zwangsverrentung: was 2026 und ab 2027 gilt

Wer im Leistungsbezug 63 wird, hörte jahrelang denselben Satz: Sie müssen jetzt Rente beantragen. Seit 2023 stimmt er nicht mehr, und noch bis zum 31. Dezember 2026 stimmt er auch weiterhin nicht. Was danach passiert, was der Abschlag wirklich kostet und welche Ausnahmen dauerhaft schützen.

Kurz gesagt: § 12a SGB II verpflichtet dich, vorrangige Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür nötigen Anträge zu stellen. Für die vorgezogene Altersrente ist diese Pflicht derzeit komplett ausgesetzt: § 12a Satz 3 SGB II bestimmt, dass Leistungsberechtigte "für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026" nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Eine Zwangsverrentung ist im Jahr 2026 also rechtlich nicht möglich, auch nicht ab 63. Läuft die Befristung aus, lebt § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II wieder auf: Dann schützt das Gesetz nur noch bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, darüber greifen nur die fünf Ausnahmen der Unbilligkeitsverordnung. Der Preis wäre hoch: 0,3 Prozent Abschlag je vorgezogenem Monat nach § 77 Abs. 2 SGB VI, bei vier Jahren dauerhaft 14,4 Prozent. Und weil § 7 Abs. 4 SGB II den Bezug von Altersrente und Grundsicherungsgeld ausschließt, endet mit dem Rentenbeginn auch der Fall beim Jobcenter. Was dein Haushalt heute bekommt, rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner aus.

Was § 12a SGB II überhaupt verlangt

Das Grundsicherungsgeld ist die letzte Auffanglinie im Sozialsystem. Alles, was vorher greifen könnte, muss zuerst ausgeschöpft werden. Genau das regelt § 12a Satz 1 SGB II: Leistungsberechtigte "sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist".

Zwei Dinge stehen darin, die oft überlesen werden. Erstens reicht schon die Verminderung der Hilfebedürftigkeit aus, die Leistung muss den Bedarf also nicht komplett decken. Zweitens geht es nur um Sozialleistungen anderer Träger. Private Ansprüche wie Unterhalt gegen den früheren Ehepartner fallen nicht darunter; die holt sich das Jobcenter gegebenenfalls über die Überleitung nach § 33 SGB II selbst.

LeistungVorrangig?Anmerkung
Arbeitslosengeld nach dem SGB IIIjaWird als Einkommen angerechnet, ein Aufstockungsanspruch kann bleiben. Siehe Arbeitslosengeld 1 oder Grundsicherungsgeld.
Krankengeld, Übergangsgeld, VerletztengeldjaKlassische Entgeltersatzleistungen anderer Sozialleistungsträger.
ErwerbsminderungsrentejaVon der Ausnahme des Satzes 2 Nr. 1 nicht erfasst, dort geht es nur um die Rente wegen Alters.
Unterhaltsvorschuss nach dem UhVorschGjaDetails im Artikel Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.
Wohngeld, KinderzuschlageingeschränktNur wenn die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft dadurch für mindestens drei zusammenhängende Monate beseitigt würde (§ 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II).
Vorgezogene Altersrentebis 31.12.2026 neinAusgesetzt durch § 12a Satz 3 SGB II. Danach wieder ab Vollendung des 63. Lebensjahres, vorbehaltlich der Unbilligkeitsverordnung.
Unterhalt vom Ex-PartnerneinKeine Sozialleistung eines Trägers. Das Jobcenter leitet den Anspruch nach § 33 SGB II auf sich über.

Die Zeitachse: was heute gilt und was 2027 zurückkommt

Der entscheidende Satz steht ganz am Ende der Vorschrift und wird in der Beratungspraxis regelmäßig übersehen, weil er wie eine technische Übergangsregel aussieht. § 12a Satz 3 SGB II lautet: "Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsberechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen."

Beachte die Formulierung: Sie enthält keine Altersgrenze mehr. In diesem Zeitraum gibt es überhaupt keine Pflicht zur vorzeitigen Altersrente, unabhängig davon, ob jemand 63, 64 oder 65 ist. Die Regel kam mit dem Bürgergeld-Gesetz vom 16. Dezember 2022 ins Gesetz und ist seither unverändert. Die Umbenennung des Bürgergelds in Grundsicherungsgeld zum 1. Juli 2026 hat daran nichts geändert.

PunktBis 31. Dezember 2026Ab 1. Januar 2027 ohne Gesetzesänderung
Maßgebliche Norm§ 12a Satz 3 SGB II§ 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II
Pflicht zur vorgezogenen Altersrentekeine, in keinem Alterkeine bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, danach grundsätzlich ja
Aufforderung des Jobcentersohne gesetzliche Grundlagemöglich ab 63, wenn kein Unbilligkeitstatbestand vorliegt
Schutz durch die Unbilligkeitsverordnungnicht nötigder einzige verbleibende Schutz

Was politisch angekündigt ist und was im Gesetz steht, sind zwei verschiedene Dinge. Eine dauerhafte Abschaffung der Zwangsverrentung wird seit Sommer 2026 öffentlich diskutiert und von der Bundesregierung in Aussicht gestellt. Ein Gesetzentwurf, der § 12a SGB II entsprechend ändert, lag Anfang September 2026 aber nicht vor. Bis eine Änderung im Bundesgesetzblatt steht, gilt allein die Befristung im geltenden Wortlaut. Wer 2026 62 oder 63 wird, sollte den Jahreswechsel 2026/2027 deshalb im Blick behalten, statt sich auf Ankündigungen zu verlassen.

Warum die Frührente so teuer ist

Die vorgezogene Rente ist keine vorgezogene Auszahlung derselben Summe. Sie ist eine dauerhaft kleinere Rente. Nach § 77 Abs. 2 SGB VI ist der Zugangsfaktor bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente "für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0". Das sind 0,3 Prozent je Monat und 3,6 Prozent je Jahr.

Die praktisch wichtigste Rentenart in diesem Zusammenhang ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI. Sie setzt 35 Jahre Wartezeit voraus, die reguläre Altersgrenze liegt bei 67 Jahren, in Anspruch genommen werden kann sie aber schon ab 63. Wer diese vier Jahre voll ausschöpft, kommt auf 48 Monate mal 0,3 Prozent, also 14,4 Prozent Abschlag.

Zwei Punkte machen den Abschlag härter, als er auf den ersten Blick wirkt:

Und dann kommt der Punkt, der in der Diskussion oft ganz fehlt: Mit dem Rentenbeginn endet der Leistungsfall beim Jobcenter komplett. § 7 Abs. 4 SGB II schließt von Leistungen nach dem SGB II aus, wer "Rente wegen Alters" bezieht. Reicht die gekürzte Rente nicht zum Leben, ist nicht mehr das Jobcenter zuständig, sondern das Sozialamt mit der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Was die beiden Systeme unterscheidet, steht im Artikel Grundsicherungsgeld oder Grundsicherung im Alter.

Rechenbeispiel: 63, alleinstehend, kleine Wohnung

Nimm eine alleinstehende Person, 63 Jahre alt, seit zwei Jahren im Leistungsbezug. Die Wohnung kostet 400 Euro kalt, dazu 90 Euro kalte Nebenkosten und 70 Euro Heizkosten. Der Bedarf setzt sich so zusammen:

PositionBetrag
Regelbedarf Stufe 1563,00 Euro
Kosten der Unterkunft und Heizung (400 + 90 + 70)560,00 Euro
Bedarf gesamt1.123,00 Euro
Grundsicherungsgeld ohne eigenes Einkommen1.123,00 Euro

Angenommen, die Rentenauskunft weist für die Regelaltersgrenze mit 67 eine Bruttorente von 1.200 Euro aus. Vier Jahre früher bedeutet 14,4 Prozent Abschlag:

SzenarioBruttorenteDifferenz
Rente mit 67, ohne Abschlag1.200,00 EuroReferenz
Rente mit 63, 48 Monate vorgezogen1.027,20 Euro172,80 Euro weniger, jeden Monat, dauerhaft

Über 20 Rentenjahre sind das rund 41.470 Euro, ohne Rentenanpassungen gerechnet. Von der Bruttorente gehen außerdem noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, netto bleibt also weniger. Und weil 1.027,20 Euro unter dem Bedarf von 1.123 Euro liegen, wäre auch nach der Verrentung aufstockende Hilfe nötig, nur eben aus dem SGB XII statt aus dem SGB II. Genau diese Konstellation ist der Fall des § 6 der Unbilligkeitsverordnung.

Solange der Leistungsbezug läuft, lohnt sich der Blick auf die andere Seite der Rechnung. Für diesen Haushalt bleibt bis rund 1.471 Euro Bruttolohn ein Anspruch bestehen, das ist die Aufstockergrenze. Bei 603 Euro Minijob bleiben 208,90 Euro Freibetrag und 728,90 Euro Grundsicherungsgeld, zusammen 1.331,90 Euro. Bei 1.000 Euro sind es 328 Euro Freibetrag und 451 Euro Leistung, zusammen 1.451 Euro. Ein Zuverdienst erhöht nebenbei die Rentenanwartschaft, ein vorgezogener Rentenbeginn senkt sie. Die Stufen für den eigenen Haushalt zeigt der Zuverdienst-Optimierer.

Die Unbilligkeitsverordnung: fünf Gründe, die dauerhaft schützen

Für die Zeit ab 63 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grundlage des § 13 Abs. 2 SGB II die "Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente" vom 14. April 2008 erlassen, kurz Unbilligkeitsverordnung. § 1 stellt den Grundsatz auf: Hilfebedürftige sind nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre. Die §§ 2 bis 6 sagen, wann das der Fall ist.

NormFallWas dahintersteckt
§ 2Verlust eines Anspruchs auf ArbeitslosengeldUnbillig, "wenn und solange" die Rente zum Verlust des Arbeitslosengeldanspruchs führen würde. Betrifft vor allem Personen mit noch offenem oder ruhendem Anspruch aus dem SGB III.
§ 3Bevorstehende abschlagsfreie AltersrenteUnbillig, wenn die abschlagsfreie Rente "in nächster Zukunft" in Anspruch genommen werden kann. Kein fester Zeitraum, siehe die Rechtsprechung unten.
§ 4ErwerbstätigkeitUnbillig, solange eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entsprechend hohes Einkommen erzielt wird. Voraussetzung: Die Tätigkeit nimmt den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch.
§ 5Bevorstehende ErwerbstätigkeitUnbillig, wenn ein Arbeitsvertrag oder eine "ebenso verbindliche, schriftliche" Zusage die baldige Aufnahme einer Tätigkeit nach § 4 glaubhaft macht. Wichtig: Diese Glaubhaftmachung ist nach Absatz 2 nur einmal möglich.
§ 6Hilfebedürftigkeit im AlterUnbillig, wenn Leistungsberechtigte durch die Rente hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII würden. Der praktisch wichtigste Fall bei kleinen Renten.

Was "in nächster Zukunft" bedeutet. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 9. August 2018 (B 14 AS 1/18 R) entschieden: Liegt zwischen der abschlagsbehafteten und der abschlagsfreien Altersrente ein Abstand von vier Monaten, ist der Verweis auf die Rente mit Abschlägen unbillig. Das Gericht hat dabei betont, dass der Verordnungsgeber bewusst einen unbestimmten Rechtsbegriff gewählt und gerade keine starre Dreimonatsfrist gesetzt hat. Wer die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Sichtweite hat, sollte das Datum also genau ausrechnen und dem Jobcenter mit der Rentenauskunft belegen.

Die Verordnung gilt unabhängig von der Aussetzung weiter. § 12a Satz 3 SGB II setzt nur die Pflicht aus, er hebt die Unbilligkeitsverordnung nicht auf. Fällt die Aussetzung zum Jahreswechsel weg, sind diese fünf Tatbestände sofort wieder der maßgebliche Prüfmaßstab.

Wenn du den Antrag nicht stellst: § 5 Abs. 3 SGB II

Die Pflicht aus § 12a SGB II hat einen scharfen Vollzugsmechanismus. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II erlaubt dem Jobcenter, den Antrag selbst zu stellen: "Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen." Genau daher stammt das Wort Zwangsverrentung: Der Rentenantrag wird notfalls ohne die betroffene Person gestellt.

Das Bundessozialgericht hat diese Praxis mit Urteil vom 19. August 2015 (B 14 AS 1/15 R) im Grundsatz gebilligt. Nach dieser Entscheidung entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, von der Ermächtigung des § 5 Abs. 3 SGB II regelmäßig Gebrauch zu machen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Atypische Umstände des Einzelfalls muss die leistungsberechtigte Person vortragen, soweit sie nicht offensichtlich sind. Für die Praxis heißt das: Wer sich auf einen Unbilligkeitstatbestand berufen will, muss das aktiv und belegt tun.

Die weiteren Sätze des Absatzes 3 sind ebenso wichtig:

Wichtig für 2026: Diese Kette setzt eine wirksame Verpflichtung nach § 12a SGB II voraus. Solange § 12a Satz 3 SGB II die Pflicht zur vorzeitigen Altersrente aussetzt, gibt es für eine Aufforderung zum Rentenantrag keine Grundlage, und damit auch nicht für eine Antragstellung durch das Jobcenter. Gegen eine trotzdem ergangene Aufforderung hilft der Widerspruch, für den eine Frist von einem Monat läuft.

Der zweite Ausnahmefall: Wohngeld und Kinderzuschlag

§ 12a Satz 2 Nr. 2 SGB II schützt vor einer anderen Zumutung. Danach besteht keine Pflicht, Wohngeld oder Kinderzuschlag zu beantragen, "wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde".

Die Hürde ist bewusst hoch gesetzt und besteht aus drei Bedingungen, die alle zugleich erfüllt sein müssen: Die Hilfebedürftigkeit muss vollständig entfallen, sie muss bei allen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft entfallen, und das für mindestens drei zusammenhängende Monate. Bringt der Wechsel nur eine Teilentlastung oder hilft er nur einem Teil des Haushalts, darf das Jobcenter ihn nicht verlangen. Freiwillig ist der Wechsel natürlich trotzdem möglich und oft sinnvoll, weil Wohngeld ohne Vermögensprüfung im SGB-II-Sinn und ohne Meldepflichten auskommt. Die Abwägung im Detail steht in Wohngeld oder Grundsicherungsgeld und in Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld.

Was du tun kannst

Häufige Fragen

Kann mich das Jobcenter 2026 in die Rente zwingen?

Nein. § 12a Satz 3 SGB II bestimmt, dass Leistungsberechtigte für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen. In diesem Zeitraum gibt es die Pflicht in keinem Alter, auch nicht ab 63. Eine Aufforderung zum Rentenantrag hat bis dahin keine gesetzliche Grundlage.

Was ändert sich am 1. Januar 2027?

Die Sonderregel ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 befristet. Läuft sie aus, gilt wieder allein § 12a Satz 2 Nr. 1 SGB II, der nur bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres schützt. Ab 63 wäre die vorgezogene Altersrente dann wieder eine vorrangige Leistung, soweit nicht die Unbilligkeitsverordnung greift. Eine dauerhafte Abschaffung ist angekündigt, ein Gesetzentwurf lag Anfang September 2026 nicht vor.

Wie hoch ist der Abschlag bei der vorgezogenen Altersrente?

Nach § 77 Abs. 2 SGB VI sinkt der Zugangsfaktor je Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003, also 0,3 Prozent im Monat und 3,6 Prozent im Jahr. Vier Jahre früher bedeuten 14,4 Prozent. Die Minderung ist dauerhaft und wird beim Erreichen der Regelaltersgrenze nicht ausgeglichen. Zusätzlich fehlen die Beitragsjahre, die in dieser Zeit nicht mehr gesammelt werden.

Was passiert, wenn ich den Rentenantrag nicht stelle?

Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II kann das Jobcenter den Antrag selbst stellen und Rechtsbehelfe einlegen. Wird die Leistung des anderen Trägers wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I bestandskräftig entzogen oder versagt, sind auch die SGB-II-Leistungen zu entziehen oder zu versagen. Das setzt nach Satz 4 einen vorherigen schriftlichen Hinweis voraus. Nach Satz 5 ist die Entziehung rückwirkend aufzuheben, wenn die Mitwirkung nachgeholt wird.

Wann ist die vorzeitige Rente unbillig?

Die Unbilligkeitsverordnung nennt fünf Fälle: drohender Verlust des Arbeitslosengeldanspruchs (§ 2), eine abschlagsfreie Rente in nächster Zukunft (§ 3), eine laufende Erwerbstätigkeit, die den überwiegenden Teil der Arbeitskraft bindet (§ 4), eine schriftlich zugesagte bevorstehende Erwerbstätigkeit (§ 5) und drohende Hilfebedürftigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§ 6).

Was heißt in nächster Zukunft bei der abschlagsfreien Rente?

Das Bundessozialgericht hat am 9. August 2018 (B 14 AS 1/18 R) entschieden, dass ein Abstand von vier Monaten zwischen abschlagsbehafteter und abschlagsfreier Rente den Verweis auf die Rente mit Abschlägen unbillig macht. Eine starre Grenze gibt es nicht, der Verordnungsgeber hat bewusst einen unbestimmten Rechtsbegriff gewählt statt einer festen Dreimonatsfrist.

Bekomme ich weiter Grundsicherungsgeld, wenn ich Altersrente beziehe?

Nein. Nach § 7 Abs. 4 SGB II erhält keine SGB-II-Leistungen, wer eine Rente wegen Alters bezieht. Der Rentenbeginn beendet den Anspruch auf Grundsicherungsgeld vollständig. Reicht die Rente nicht, bleibt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beim Sozialamt.

Gilt die Aussetzung auch für die Erwerbsminderungsrente?

Nein. § 12a Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 SGB II betreffen ausdrücklich nur die Rente wegen Alters. Eine Erwerbsminderungsrente bleibt eine vorrangige Sozialleistung, die nach § 12a Satz 1 SGB II zu beantragen ist, wenn sie die Hilfebedürftigkeit vermindern würde. Das gilt auch 2026 unverändert.

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