Kurz gesagt: Für das Grundsicherungsgeld brauchst du keinen festen Wohnsitz und keine Meldeadresse. Maßgeblich ist nach § 7 Abs. 1 SGB II der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. Zuständig ist das Jobcenter an diesem Ort, lässt er sich nicht feststellen, das Jobcenter am tatsächlichen Aufenthaltsort (§ 36 Abs. 1 SGB II). Erreichbar bist du, wenn du Post werktäglich zur Kenntnis nehmen kannst, auch über eine Beratungsstelle, oder wenn du einmal im Monat persönlich im Jobcenter vorsprichst und einen Kontaktweg nennst (§ 2 Erreichbarkeits-Verordnung). Du bekommst den vollen Regelbedarf von 563 Euro (alleinstehend, 2026), dazu Gebühren einer Notunterkunft oder eines Zimmers als Wohnkosten. Ohne Konto hilft das Basiskonto, auf das auch Wohnungslose einen Rechtsanspruch haben. Deinen Anspruch kannst du mit dem Grundsicherungsgeld-Rechner prüfen.
Anspruch ohne festen Wohnsitz: der gewöhnliche Aufenthalt zählt
Grundsicherungsgeld erhalten nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Eine Wohnung oder eine Meldeadresse verlangt das Gesetz nicht.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat nach § 30 Abs. 3 SGB I jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Wer seit Wochen in derselben Stadt auf der Straße lebt, in einer Notunterkunft schläft oder bei wechselnden Bekannten unterkommt, erfüllt das in aller Regel.
Die Bundesagentur für Arbeit sagt das in ihren Fachlichen Weisungen zu § 7b SGB II (Stand 01.07.2026, Rz. 7b.18) ausdrücklich: Der Aufenthaltsort von Personen ohne festen Wohnsitz kann variieren, dennoch haben sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Grundsicherungsgeld, sofern es beantragt wurde. Wie der Antrag abläuft, erklärt der Artikel Grundsicherungsgeld beantragen.
Welches Jobcenter ist zuständig?
| Deine Lage | Zuständiges Jobcenter | Grundlage |
|---|---|---|
| Du hältst dich dauerhaft in einer Stadt oder einem Kreis auf, auch ohne Wohnung | Jobcenter am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts | § 36 Abs. 1 SGB II |
| Ein gewöhnlicher Aufenthalt lässt sich nicht feststellen, etwa weil du ständig unterwegs bist | Jobcenter am Ort, an dem du dich tatsächlich aufhältst | § 36 Abs. 1 SGB II |
Das Gesetz formuliert das so: Kann ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich sich die leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält. Ein Jobcenter darf dich also nicht mit dem Hinweis wegschicken, du seist ohne Adresse nirgends zuständig. Geh am besten dorthin, wo du dich die meiste Zeit aufhältst, und stelle den Antrag dort.
Erreichbar bleiben ohne Adresse
Nach § 7b Abs. 1 SGB II erhältst du Leistungen nur, wenn du erreichbar bist. Das heißt: Du hältst dich im näheren Bereich des Jobcenters auf und kannst werktäglich Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen. Werktage sind Montag bis Samstag, gesetzliche Feiertage ausgenommen (§ 2 Abs. 2 ErrV). Die Erreichbarkeits-Verordnung (ErrV) eröffnet ohne Wohnung zwei Wege:
| Weg | Was du tun musst | Grundlage |
|---|---|---|
| Post über Dritte | Du sorgst dafür, dass jemand deine Post werktäglich sichtet und dich informiert, zum Beispiel eine Beratungsstelle der Wohnungslosenhilfe, die dir eine Postadresse gibt | § 2 Abs. 1 ErrV |
| Monatliche Vorsprache | Du sprichst einmal pro Leistungsmonat persönlich bei deinem Jobcenter vor und teilst dabei mit, wie man dich kontaktieren kann | § 2 Abs. 4 ErrV, FW Rz. 7b.18 |
Als Kontaktweg lässt die Bundesagentur nur gängige Wege zu: eine Handy- oder Festnetznummer, auch die eines Dritten, Nachrichten über das Postfach im Online-Portal oder eine abweichende Postanschrift (FW Rz. 7b.22). Wichtig: Nennst du bei der Vorsprache keinen Kontaktweg, fehlt nach den Weisungen die Erreichbarkeit, und der Anspruch entfällt ab diesem Zeitpunkt.
Die monatliche Vorsprache ist als Ersatz für Menschen gedacht, die keine werktägliche Kenntnisnahme sicherstellen können. Der Verein Tacheles hat 2024 kritisiert, dass ein Jobcenter auch von Wohnungslosen, die über eine Beratungsstelle erreichbar waren, zusätzlich monatliche Vorsprachen verlangte, und das für rechtswidrig gehalten. Verlangt dein Jobcenter beides, lass dich von einer Beratungsstelle unterstützen. Was bei Abwesenheit vom Wohnort gilt, steht im Artikel Urlaub und Ortsabwesenheit.
Davon zu trennen sind Meldetermine. Versäumst du drei aufeinanderfolgende Termine ohne wichtigen Grund, giltst du nach § 7b Abs. 4 SGB II als nicht erreichbar. Wie das abläuft und wie du es durch persönliche Vorsprache wieder beendest, erklärt der Artikel Meldetermine und Mitwirkungspflichten.
Voller Regelbedarf, Wohnkosten nur bei tatsächlichen Kosten
Auch ohne Wohnung steht dir der volle Regelbedarf zu, 2026 für Alleinstehende 563 Euro. Das Jobcenter darf ihn nicht kürzen, weil du zum Beispiel keine Möbel oder Haushaltsgeräte brauchst. Die Handreichung "Wohnungsnotfallhilfen im SGB II" des NRW-Sozialministeriums (2019) hält dazu fest, dass Wohnungslose wie alle anderen Rücklagen für spätere Anschaffungen bilden sollen. Was im Regelbedarf steckt, zeigt der Artikel Was ist im Regelsatz enthalten.
Kosten der Unterkunft gibt es nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen angemessenen Aufwendungen. Wer auf der Straße schläft, hat keine solchen Kosten. Anders ist es in diesen Fällen:
- Notunterkunft der Gemeinde: Wer ordnungsrechtlich untergebracht wird, bekommt keinen Mietvertrag, zahlt aber oft eine von der Kommune festgesetzte Gebühr oder Nutzungsentschädigung. Diese gehört zu den Wohnkosten. Das Bundessozialgericht hat für Gebühren einer Aufnahmeeinrichtung entschieden, dass sie im vollen Umfang Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind, soweit sie sich allein auf die Nutzung als Unterkunft beziehen (Urteil vom 19.05.2021, B 14 AS 19/20 R). Die Arbeitshinweise der Stadt Flensburg zu § 22 SGB II (Stand 01.07.2023) erkennen die für die städtische Obdachlosenunterkunft festgesetzten Kosten zum Beispiel ausdrücklich als angemessen an.
- Pension, Hostel, Zimmer: Musst du für eine Übernachtungsmöglichkeit zahlen, sind das ebenfalls tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft, die bis zur Angemessenheitsgrenze übernommen werden.
- Bei Bekannten untergekommen: Zahlst du dort nichts, gibt es auch keine Wohnkosten. Beteiligst du dich verbindlich an der Miete, kann ein Kopfanteil in Betracht kommen. Ob dann eine Bedarfsgemeinschaft oder nur eine Wohngemeinschaft vorliegt, erklärt der Artikel Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft.
Rechenbeispiel: ohne Unterkunftskosten und in der Notunterkunft
Alleinstehende Person, 2026, ohne Einkommen. Im zweiten Fall zahlt sie für einen Platz in der Notunterkunft angenommen 250 Euro Gebühr im Monat (der tatsächliche Betrag hängt von der Gebührensatzung der Gemeinde ab).
| Posten | Ohne Unterkunftskosten | Notunterkunft mit 250 Euro Gebühr |
|---|---|---|
| Regelbedarf | 563,00 Euro | 563,00 Euro |
| Kosten der Unterkunft | 0,00 Euro | 250,00 Euro |
| Grundsicherungsgeld | 563,00 Euro | 813,00 Euro |
Auch ohne Wohnung lohnt sich Arbeit. Mit einem Minijob von 603 Euro bleiben nach § 11b Abs. 3 SGB II 208,90 Euro anrechnungsfrei: 100 Euro Grundfreibetrag, 20 Prozent von 420 Euro (84 Euro) und 30 Prozent von 83 Euro (24,90 Euro). Angerechnet werden 394,10 Euro. Ohne Unterkunftskosten bleibt ein Anspruch von 168,90 Euro, insgesamt stehen also 771,90 Euro zur Verfügung. In der Notunterkunft sind es 418,90 Euro Grundsicherungsgeld und zusammen 1.021,90 Euro. Wie viel von jedem weiteren Euro bleibt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer, mehr zum Minijob im Artikel Minijob und Grundsicherungsgeld.
Auszahlung ohne Konto
Grundsicherungsgeld soll nach § 42 Abs. 1 SGB II monatlich im Voraus gezahlt werden, und zwar nach § 47 Abs. 1 SGB I kostenfrei auf ein Konto. Fehlt das Konto, hast du zwei Möglichkeiten:
- Basiskonto eröffnen: Nach § 31 Zahlungskontengesetz hat jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU Anspruch auf ein Basiskonto, ausdrücklich "einschließlich Personen ohne festen Wohnsitz". Die Bank muss den Vertrag spätestens innerhalb von zehn Geschäftstagen nach dem Antrag anbieten. Als Anschrift dient in der Praxis oft die Postadresse der Beratungsstelle.
- Auszahlung auf anderem Weg: Weist du nach, dass dir ein Konto ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, oder duldet die Zahlung keinen Aufschub, wird nach § 47 Abs. 1 SGB I kostenfrei an deinen Aufenthaltsort ausgezahlt.
Früher waren Tagessätze für Wohnungslose verbreitet. Die NRW-Handreichung empfiehlt heute monatliche Zahlungen als Regel, eine wöchentliche Auszahlung nur ausnahmsweise mit deinem Einverständnis und Tagessätze allenfalls dann, wenn du selbst angibst, weiterreisen zu wollen. Wann das Geld kommt und warum manchmal weniger überwiesen wird, steht im Artikel Wann kommt das Grundsicherungsgeld.
Der Weg zurück in eine Wohnung
Findest du eine Wohnung, kann das Jobcenter mehrere Kosten übernehmen. Beantrage alles vor der Unterschrift unter den Mietvertrag:
| Kosten | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Laufende Miete und Heizung | Tatsächliche Kosten, soweit angemessen; zur Überwindung von Wohnungslosigkeit erlauben manche Kommunen ein Überschreiten der Richtwerte | § 22 Abs. 1 SGB II |
| Kaution, Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten | Bei vorheriger Zusicherung; die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug notwendig ist und sonst keine Unterkunft in angemessener Zeit zu finden ist. Die Kaution gibt es in der Regel als Darlehen | § 22 Abs. 6 SGB II |
| Möbel und Haushaltsgeräte | Erstausstattung für die Wohnung als eigener Bedarf, nicht aus dem Regelbedarf | § 24 Abs. 3 SGB II |
| Beratung, Begleitung, Hilfe bei der Wohnungssuche | Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten durch den Sozialhilfeträger, soweit Dienstleistungen nötig sind ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen | §§ 67, 68 SGB XII |
Die NRW-Handreichung nennt Beispiele aus der Praxis: In Duisburg sind bei akuten Wohnungsnotfällen Überschreitungen der Angemessenheitsgrenze möglich, Hamburg erlaubt zur Integration Wohnungsloser ein Überschreiten des Richtwerts um einen festen Prozentsatz. Was bei dir gilt, entscheidet die Richtlinie deiner Kommune. Mehr zu Zusicherung und Kaution im Artikel Umzug im Leistungsbezug, zur Einrichtung im Artikel Erstausstattung und Darlehen.
Droht dir der Verlust deiner Wohnung erst, ist der beste Zeitpunkt zum Handeln jetzt: Mietschulden sollen nach § 22 Abs. 8 SGB II übernommen werden, wenn sonst Wohnungslosigkeit droht. Details im Artikel Mietschulden und Stromschulden.
Häufige Fragen
Bekomme ich Grundsicherungsgeld, wenn ich obdachlos bin?
Ja. Voraussetzung ist der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland (§ 7 Abs. 1 SGB II), kein fester Wohnsitz und keine Meldeadresse. Die Bundesagentur für Arbeit stellt in ihren Fachlichen Weisungen zu § 7b SGB II klar, dass auch Personen ohne festen Wohnsitz Anspruch haben.
Welches Jobcenter ist zuständig, wenn ich keine Wohnung habe?
Das Jobcenter am Ort deines gewöhnlichen Aufenthalts. Lässt sich keiner feststellen, ist nach § 36 Abs. 1 SGB II das Jobcenter zuständig, in dessen Bereich du dich tatsächlich aufhältst.
Wie bin ich ohne Adresse für das Jobcenter erreichbar?
Entweder über eine Postadresse bei Dritten, etwa einer Beratungsstelle, die deine Post werktäglich sichtet (§ 2 Abs. 1 ErrV), oder durch eine persönliche Vorsprache einmal pro Leistungsmonat, bei der du einen Kontaktweg nennst (§ 2 Abs. 4 ErrV).
Bekomme ich ohne Wohnung den vollen Regelbedarf?
Ja, 2026 sind das für Alleinstehende 563 Euro. Wohnkosten kommen nur hinzu, wenn tatsächlich welche anfallen, etwa Gebühren für eine Notunterkunft oder ein Zimmer.
Zahlt das Jobcenter die Gebühren für eine Notunterkunft?
Ja, sie sind Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II. Das Bundessozialgericht hat das für Gebühren einer Aufnahmeeinrichtung bestätigt, soweit sie sich allein auf die Nutzung als Unterkunft beziehen (B 14 AS 19/20 R).
Wie bekomme ich Grundsicherungsgeld ohne Bankkonto?
Über ein Basiskonto, auf das nach § 31 Zahlungskontengesetz auch Menschen ohne festen Wohnsitz Anspruch haben. Ist ein Konto ohne dein Verschulden nicht möglich, wird nach § 47 Abs. 1 SGB I kostenfrei auf anderem Weg ausgezahlt.
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