Ratgeber

Urlaub mit Grundsicherungsgeld: die Drei-Wochen-Regel 2026

Verreisen ist im Leistungsbezug erlaubt, aber es ist zustimmungspflichtig. Drei Wochen im Kalenderjahr sind der Regelfall, Aufstocker bekommen ihren ganzen Urlaubsanspruch. Hier stehen die Fristen, die wichtigen Gründe und die Folgen einer ungenehmigten Abwesenheit.

Kurz gesagt: Grundsicherungsgeld gibt es nach § 7b Abs. 1 SGB II nur, solange du erreichbar bist, also im näheren Bereich deines Jobcenters wohnst und werktäglich dessen Post zur Kenntnis nehmen kannst. Für eine Reise ohne wichtigen Grund brauchst du die vorherige Zustimmung des Jobcenters; sie soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden (§ 7b Abs. 3 SGB II). Beantragen sollst du sie spätestens fünf Werktage vor der Abreise (§ 4 Abs. 1 Erreichbarkeits-Verordnung). Wer Grundsicherungsgeld ergänzend zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bezieht, hat es besser: Für diese Aufstocker ist die Zustimmung für die Dauer des arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs zu erteilen (§ 7 Abs. 2 ErrV). Ohne Zustimmung entfällt der Anspruch für die Zeit der Abwesenheit.

Was Erreichbarkeit überhaupt bedeutet

§ 7b Abs. 1 SGB II macht die Erreichbarkeit zur Leistungsvoraussetzung: "Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Leistungen, wenn sie erreichbar sind." Erreichbar ist, wer sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhält und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen kann. Die Details regelt die Erreichbarkeits-Verordnung (ErrV) vom 28. Juli 2023, die durch Artikel 11 Absatz 15 des Gesetzes vom 16. April 2026 an die Umbenennung angepasst wurde und seither ebenfalls von Grundsicherungsgeld spricht.

Wichtig ist die Blickrichtung: Es geht nicht um Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinn, sondern um Ortsabwesenheit. Ein Besuch bei der Familie 400 Kilometer entfernt ist genauso zustimmungspflichtig wie eine Flugreise, während ein Tagesausflug innerhalb des näheren Bereichs gar keine Rolle spielt.

Drei Wochen ohne wichtigen Grund: so läuft die Zustimmung

Der klassische Urlaub ist eine Abwesenheit "ohne wichtigen Grund". Dafür gilt § 7b Abs. 3 SGB II: Leistungen gibt es, wenn das Jobcenter zugestimmt hat und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Satz 2 ergänzt, dass die Zustimmung in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden soll.

Die Zustimmung ist dabei kein Gnadenakt. § 7 Abs. 1 Satz 1 ErrV formuliert sie als Pflicht: Sie ist zu erteilen, wenn die Eingliederung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wesentlich beeinträchtigt ist sie insbesondere dann, wenn ein konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsangebot vorliegt, das nach der Reise nicht mehr angenommen werden könnte (§ 7 Abs. 1 Satz 2 ErrV). Ohne solches Angebot bleibt für ein Nein wenig Raum. Bei besonderen Umständen kann die Zustimmung sogar für mehr als drei Wochen erteilt werden (§ 7 Abs. 1 Satz 4 ErrV).

Für das Verfahren gilt:

Wann brauchst du eine Zustimmung, und wie lange gilt sie?

Anlass der AbwesenheitZustimmung nötig?Dauer
Urlaub, Besuch, Reise ohne besonderen Anlassja, vorherin der Regel bis 3 Wochen im Kalenderjahr, bei besonderen Umständen länger
Ärztlich verordnete Vorsorge oder Rehaja (wichtiger Grund)Dauer der Maßnahme plus An- und Abreise
Veranstaltung mit kirchlichem, gewerkschaftlichem oder öffentlichem Zweckja (wichtiger Grund), mit Nachweisbis zu 3 Wochen im Kalenderjahr, zusätzlich zum Urlaub
Aufenthalt, der überwiegend der Eingliederung dient (z. B. Vorstellungsgespräch)ja (wichtiger Grund)erforderliche Dauer
Ehrenamtliche Tätigkeitja (wichtiger Grund)Dauer der Ausübung, wenn die Eingliederung nicht wesentlich leidet
Angehörige unterstützen bei Geburt, Pflegebedürftigkeit oder Todesfallja (wichtiger Grund nach § 3 ErrV), Erforderlichkeit auf Aufforderung nachweisenDauer der erforderlichen Unterstützung, soll 12 Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten
Abwesenheit wegen abhängiger Erwerbstätigkeit (Dienstreise, Montage)nein, wenn Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und dem Jobcenter mitgeteilt wurdesolange die Tätigkeit es erfordert
Abwesenheit nur an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagennein, wenn die Post vor dem nächsten Werktag zur Kenntnis genommen werden kannWochenende oder Feiertag

Die wichtigen Gründe stehen in § 7b Abs. 2 SGB II und § 3 ErrV, ihre jeweilige Dauer in § 5 ErrV, die zustimmungsfreie Abwesenheit wegen Erwerbstätigkeit in § 6 ErrV. Auch beim wichtigen Grund gilt: Das Jobcenter muss zustimmen (§ 7b Abs. 2 Satz 1 SGB II). Der Unterschied zum Urlaub ist, dass die Zustimmung bei Vorliegen des Grundes zu erteilen ist und die Zeit nicht auf die drei Wochen angerechnet wird.

Sonderfall Aufstocker: Urlaub nach Arbeitsvertrag

Die für dieses Rechnerprojekt interessanteste Regel steckt in § 7 Abs. 2 ErrV: Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Grundsicherungsgeld ergänzend zu Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beziehen, "ist die Zustimmung zu einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund für die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs zu erteilen". Wer arbeitet, ist also nicht auf drei Wochen begrenzt, sondern kann seinen vertraglichen Urlaub ausschöpfen. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 Abs. 1 BUrlG jährlich mindestens 24 Werktage, bei einer Sechstagewoche also vier Wochen; viele Arbeitsverträge liegen darüber.

Ein Beispiel mit dem Rechner: alleinstehend, 340 Euro Kaltmiete, 50 Euro Nebenkosten, 30 Euro Heizkosten. Der Bedarf liegt bei 563 Euro Regelbedarf plus 420 Euro Unterkunft, zusammen 983 Euro. Mit einer Teilzeitstelle über 900 Euro brutto bleiben nach § 11b SGB II 298 Euro Freibetrag anrechnungsfrei, angerechnet werden 602 Euro, der Anspruch sinkt auf 381 Euro. Verfügbar sind 1.281 Euro, also der Bedarf plus Freibetrag.

Brutto im MonatFreibetragangerechnetGrundsicherungsgeldverfügbar
0 €0,00 €0,00 €983,00 €983,00 €
603 €208,90 €394,10 €588,90 €1.191,90 €
900 €298,00 €602,00 €381,00 €1.281,00 €
1.200 €348,00 €852,00 €131,00 €1.331,00 €

Solange überhaupt ein Anspruch besteht, bist du Aufstocker und fällst unter § 7 Abs. 2 ErrV. In diesem Beispiel endet der Anspruch erst bei rund 1.350 Euro brutto. Deinen eigenen Fall rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner durch, der Zuverdienst-Optimierer zeigt zusätzlich, ab welchem Bruttolohn dein Anspruch entfällt (Annahme wie im Rechner: Netto ungefähr gleich Brutto, die genauen Abzüge hängen von Steuerklasse und Beitragssätzen ab).

Zwei Abgrenzungen dazu: Für Abwesenheiten während der Ausübung der Erwerbstätigkeit selbst, etwa eine Montagewoche, brauchst du nach § 6 ErrV überhaupt keine Zustimmung, wenn dein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt (2026 sind das 603 Euro, berechnet nach § 8 Abs. 1a SGB IV aus dem Mindestlohn mal 130 geteilt durch drei) und du dem Jobcenter mitgeteilt hast, dass die Tätigkeit eine Abwesenheit erfordert. Und für einen Minijob unterhalb dieser Grenze ist die Einordnung in § 7 Abs. 2 ErrV nicht eindeutig, weil die Vorschrift ausdrücklich an eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anknüpft. Wer nur einen Minijob hat, sollte deshalb mit der Drei-Wochen-Regel planen und die Zustimmung normal beantragen.

Ohne Zustimmung weggefahren: was dann passiert

Die Folge steht nicht im Sanktionsrecht, sondern in der Leistungsvoraussetzung selbst. Wer ohne wichtigen Grund und ohne Zustimmung den näheren Bereich verlässt, ist nicht erreichbar, und § 7b Abs. 1 SGB II gibt Leistungen nur bei Erreichbarkeit. Für die Zeit der ungenehmigten Abwesenheit besteht also kein Anspruch; bereits ausgezahlte Beträge kann das Jobcenter zurückfordern. Wie die einzelnen Tage dabei abgerechnet werden, sagen weder § 7b SGB II noch die ErrV ausdrücklich, das ist Sache der Umsetzung im Jobcenter.

Diese Folge ist ausdrücklich keine Leistungsminderung. Die 30 Prozent des § 32 SGB II betreffen versäumte Meldetermine, hier entfällt dagegen der Anspruch für die Abwesenheit. Deshalb hilft auch die Härtefallregelung des Minderungsrechts nicht weiter, wohl aber § 4 Abs. 2 ErrV: Konntest du die Zustimmung vorher nicht oder nicht rechtzeitig beantragen, etwa weil du kurzfristig zu einem erkrankten Angehörigen gefahren bist, ist ein nachträglicher Antrag möglich. Er muss unverzüglich gestellt werden, sobald die Hindernisse weggefallen sind.

Seit der Reform gibt es außerdem eine zweite, härtere Nichterreichbarkeit: Nach § 7b Abs. 4 SGB II gilt als nicht erreichbar, wer trotz Rechtsfolgenbelehrung drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt. Dann entfällt der Anspruch ab dem Folgemonat, für einen Kalendermonat bleiben nur die Leistungen außerhalb des Regelbedarfs. Die Einzelheiten stehen im Artikel Meldetermine und Mitwirkungspflichten. Für die Reiseplanung heißt das: Ein offener Meldetermin ist der schlechteste Zeitpunkt für eine Abwesenheit.

Checkliste vor der Abreise

Häufige Fragen

Wie lange darf ich mit Grundsicherungsgeld in Urlaub fahren?

Ohne wichtigen Grund soll die Zustimmung in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden (§ 7b Abs. 3 Satz 2 SGB II). Bei besonderen Umständen ist auch mehr möglich (§ 7 Abs. 1 Satz 4 ErrV). Aufstocker mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bekommen die Zustimmung für die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs.

Muss ich meinen Urlaub beim Jobcenter beantragen?

Ja. Ohne Zustimmung gibt es für die Zeit der Abwesenheit keine Leistungen. Den Antrag sollst du in der Regel spätestens fünf Werktage vor der Abreise stellen und einen Kontaktweg nennen (§ 4 Abs. 1 und 3 ErrV). Erteilt werden kann die Zustimmung frühestens drei Monate im Voraus.

Was passiert, wenn ich ohne Zustimmung verreise?

Du bist für diese Zeit nicht erreichbar, damit fehlt die Leistungsvoraussetzung des § 7b Abs. 1 SGB II. Der Anspruch entfällt für die Tage der Abwesenheit, gezahltes Geld kann zurückgefordert werden. War ein vorheriger Antrag nicht möglich, erlaubt § 4 Abs. 2 ErrV die nachträgliche Zustimmung, die unverzüglich beantragt werden muss.

Zählt ein Wochenende zu den drei Wochen?

Nein. Für Abwesenheiten, die sich nur auf Samstage, Sonntage oder Feiertage beziehen, ist keine Zustimmung erforderlich, wenn du die Post vor dem nächsten Werktag zur Kenntnis nehmen kannst (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ErrV). Damit verbrauchen solche Kurzreisen die drei Wochen nicht.

Ist eine Kur oder Reha auch Urlaub?

Nein, das ist ein wichtiger Grund nach § 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II. Er gilt für die Dauer der Maßnahme einschließlich der An- und Abreisetage (§ 5 Abs. 1 ErrV) und lässt die drei Wochen für Abwesenheiten ohne wichtigen Grund unberührt.

Darf ich ins Ausland reisen?

§ 7b SGB II und die ErrV unterscheiden nicht nach Inland und Ausland, sondern nach näherem Bereich und werktäglicher Kenntnisnahme. Ein 30 Kilometer breiter Streifen jenseits der Grenze gehört noch zum näheren Bereich. Alles darüber hinaus ist eine Abwesenheit und braucht dieselbe Zustimmung wie eine Reise innerhalb Deutschlands.

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