Kurz gesagt: Hast du mehrere Jobs, addiert das Jobcenter die Brutto- und Nettobeträge aller Erwerbseinkommen des Monats und berechnet den Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II einmal auf die Summe. Der Grundfreibetrag von 100 Euro gilt je Person, nicht je Job. Bei zwei Minijobs mit 300 und 250 Euro bleiben 193 Euro anrechnungsfrei, nicht 270 Euro. Neben einer Teilzeitstelle mit 1.000 Euro brutto bringt ein zusätzlicher Minijob mit 300 Euro ohne Kind nur 20 Euro mehr im Monat, weil die Staffel ab 1.000 Euro auf 10 Prozent und ab 1.200 Euro auf null fällt.
Werden mehrere Jobs beim Grundsicherungsgeld zusammengerechnet?
Ja. Das Gesetz spricht in § 11b Abs. 2 und 3 SGB II vom "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" und von "insgesamt 100 Euro monatlich", nicht von einem Betrag je Arbeitsverhältnis. Die Bundesagentur für Arbeit setzt das in ihren Fachlichen Weisungen zu §§ 11 bis 11b SGB II (Stand 24.10.2024, Rz. 11.15) ausdrücklich so um: Bezieht eine Person zeitgleich mehrere Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sind die monatlichen Brutto- und Nettobeträge zu addieren.
Daraus folgt die Rechnung in drei Schritten:
- Brutto addieren: Alle Löhne und Gewinne, die dir im Kalendermonat zufließen, ergeben ein Gesamtbrutto.
- Freibetrag einmal berechnen: Auf das Gesamtbrutto wird die bekannte Staffel angewendet: 100 Euro frei, 20 Prozent von 100,01 bis 520 Euro, 30 Prozent von 520,01 bis 1.000 Euro, 10 Prozent von 1.000,01 bis 1.200 Euro (mit minderjährigem Kind bis 1.500 Euro).
- Vom Gesamtnetto abziehen: Angerechnet wird das Gesamtnetto minus Freibetrag.
Ob ein Job ein Minijob, ein Midijob oder eine sozialversicherungspflichtige Stelle ist, spielt für den Freibetrag keine Rolle. Die Weisungen stellen klar, dass es auf Art, Umfang und Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit nicht ankommt (Rz. 11.146). Alle Stufen im Detail erklärt der Artikel Freibeträge 2026.
Beispiel: zwei Minijobs statt einem
Alleinstehend, 420 Euro Kaltmiete, 80 Euro Nebenkosten, 70 Euro Heizkosten. Der Bedarf beträgt 563 Euro Regelbedarf plus 570 Euro Wohnkosten, also 1.133 Euro. Beide Minijobs sind von der Rentenversicherung befreit, Brutto ist deshalb gleich Netto.
| Situation | Brutto gesamt | Freibetrag | Grundsicherungsgeld | verfügbar |
|---|---|---|---|---|
| kein Job | 0 € | 0 € | 1.133 € | 1.133 € |
| ein Minijob | 300 € | 140 € | 973 € | 1.273 € |
| zwei Minijobs (300 + 250 €) | 550 € | 193 € | 776 € | 1.326 € |
Der Freibetrag auf 550 Euro: 100 Euro plus 20 Prozent von 420 Euro (84 Euro) plus 30 Prozent von 30 Euro (9 Euro), zusammen 193 Euro. Würde jeder Job einzeln gerechnet, kämen 140 plus 130, also 270 Euro heraus. Diese Rechnung ist falsch, so rechnet kein Jobcenter. Der zweite Minijob bringt dir im Beispiel 53 Euro mehr im Monat, das sind gut 21 Prozent seines Bruttolohns.
Teilzeit plus Minijob: warum oft nur 20 Euro bleiben
Gleicher Haushalt, aber mit einer Teilzeitstelle über 1.000 Euro brutto. Wie im Zuverdienst-Optimierer ist Netto hier vereinfacht gleich Brutto gesetzt. Für das verfügbare Einkommen ist das egal: Solange ein Anspruch besteht, gilt verfügbar = Bedarf plus Freibetrag, höhere Abzüge gleicht das Grundsicherungsgeld aus.
| Situation | Brutto gesamt | Freibetrag | Grundsicherungsgeld | verfügbar |
|---|---|---|---|---|
| nur Teilzeit | 1.000 € | 328 € | 461 € | 1.461 € |
| Teilzeit plus Minijob 300 € | 1.300 € | 348 € | 181 € | 1.481 € |
Von den 300 Euro Minijob-Lohn bleiben dir 20 Euro: 10 Prozent auf die 200 Euro zwischen 1.000 und 1.200 Euro, für die letzten 100 Euro nichts mehr. Ohne Kind ist bei 348 Euro Freibetrag Schluss. Das Grundsicherungsgeld fällt in diesem Haushalt bei rund 1.481 Euro Gesamtbrutto ganz weg, das ist die Aufstockergrenze.
Mit mindestens einem minderjährigen Kind läuft die 10-Prozent-Stufe bis 1.500 Euro. Dann beträgt der Freibetrag bei 1.300 Euro brutto 358 Euro statt 348 Euro, der Minijob bringt also 30 Euro. Mehr dazu im Artikel Freibetrag mit Kind.
Die Folgerung: Ein zweiter Job lohnt sich im Leistungsbezug vor allem dann, wenn dein Gesamtbrutto danach noch unter 1.000 Euro liegt. Darüber ist es meist sinnvoller, die Stunden so zu bündeln, dass du ganz aus dem Leistungsbezug herauskommst. Wo diese Schwelle für deinen Haushalt liegt, zeigt der Grundsicherungsgeld-Rechner.
Was arbeitsrechtlich für mehrere Minijobs gilt
Die Zusammenrechnung beim Jobcenter ist unabhängig von den Regeln der Sozialversicherung. Für die gelten nach der Minijob-Zentrale folgende Grundsätze:
- Ohne Hauptjob: Mehrere Minijobs sind erlaubt, solange der Verdienst zusammen nicht über 603 Euro im Monat liegt (Grenze seit Januar 2026). Wird die Grenze insgesamt überschritten, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig.
- Mit versicherungspflichtigem Hauptjob: Daneben ist genau ein Minijob mit Verdienstgrenze abgabenfrei. Ein zweiter, später aufgenommener Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist versicherungspflichtig.
- Rentenversicherung: Lässt du dich in einem Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien, gilt die Befreiung für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs. Die anderen Arbeitgeber musst du informieren.
Für das Grundsicherungsgeld ändert der Status wenig: Werden Beiträge fällig, sinkt dein Netto, das Jobcenter rechnet weniger an, und dein verfügbares Einkommen bleibt bei Bedarf plus Freibetrag. Was genau ab 603 Euro passiert, steht im Artikel Midijob und Grundsicherungsgeld.
Angestellt und selbstständig zugleich
Auch ein Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit ist Erwerbseinkommen und wird mit dem Lohn zusammengerechnet. Beispiel: 400 Euro Lohn plus 200 Euro monatlicher Gewinn ergeben 600 Euro Erwerbseinkommen und einen Freibetrag von 208 Euro. Mit dem Lohn allein wären es 160 Euro.
Umgekehrt gilt das nicht: Nach § 5 der Grundsicherungsgeld-Verordnung darf Einkommen nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart vermindert werden. Lohn aus einer Anstellung und Gewinn aus einer Selbstständigkeit sind verschiedene Einkommensarten (§§ 2 und 3 der Verordnung). Macht deine Selbstständigkeit Verlust, wird der Lohn trotzdem voll berücksichtigt. Nach den Weisungen (Rz. 11.30) ist auch ein Verlustausgleich zwischen zwei nicht artverwandten selbstständigen Tätigkeiten ausgeschlossen. Wie der Gewinn ermittelt wird, erklärt der Artikel Selbstständig und Grundsicherungsgeld.
Fahrtkosten zu zwei Arbeitsstellen
Bis 400 Euro Erwerbseinkommen sind Fahrtkosten, Versicherungen und Werbungskosten mit den 100 Euro Grundfreibetrag abgegolten. Liegt dein Gesamtbrutto darüber, kannst du nach § 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II höhere tatsächliche Ausgaben nachweisen, dann gelten diese statt der 100 Euro. Bei zwei Arbeitsstellen zählen die Wege zu beiden. Das lohnt sich vor allem bei langen Strecken mit dem Auto. Die Einzelheiten stehen im Artikel § 11b SGB II: Absetzbeträge.
So gehst du vor
- Jeden Job melden: Die Aufnahme jeder Beschäftigung und jede Änderung beim Verdienst gehört unverzüglich ans Jobcenter (§ 60 SGB I). Ein verschwiegener Zweitjob fällt spätestens beim Datenabgleich auf und führt zu Rückforderungen.
- Lohnabrechnungen beider Jobs einreichen: Das Jobcenter braucht für jeden Monat Brutto und Netto aller Arbeitgeber. Maßgeblich ist der Monat, in dem das Geld auf deinem Konto ankommt.
- Vorher rechnen: Gib im Rechner das Gesamtbrutto aller Jobs ein. Der Zuverdienst-Optimierer zeigt, wie viel dir von jedem weiteren Euro bleibt.
Häufige Fragen
Bekomme ich bei zwei Jobs zweimal den Freibetrag?
Nein. Das Jobcenter addiert alle Erwerbseinkommen des Monats und berechnet den Freibetrag einmal auf die Summe. Die 100 Euro Grundfreibetrag gelten je Person, nicht je Job. Bei 300 plus 250 Euro sind es 193 Euro statt 270 Euro.
Darf ich zwei Minijobs neben dem Grundsicherungsgeld haben?
Ja, du musst beide melden. Minijobs bleiben sie, solange du zusammen höchstens 603 Euro im Monat verdienst. Neben einem versicherungspflichtigen Hauptjob ist nur ein Minijob abgabenfrei.
Lohnt sich ein Minijob zusätzlich zur Teilzeitstelle?
Im Leistungsbezug oft kaum. Ohne Kind bleiben zwischen 1.000 und 1.200 Euro Gesamtbrutto nur 10 Prozent, darüber nichts. Im Beispiel bringen 300 Euro Minijob neben 1.000 Euro Teilzeit nur 20 Euro mehr.
Kann ein Verlust aus der Selbstständigkeit meinen Lohn mindern?
Nein. Nach § 5 der Grundsicherungsgeld-Verordnung wird Einkommen nicht um Ausgaben einer anderen Einkommensart gemindert. Ein Gewinn wird dagegen zum Lohn addiert.
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