Ratgeber

Freibetrag mit Kind: 1.500 statt 1.200 Euro

Mit mindestens einem minderjährigen Kind läuft die letzte Stufe des Erwerbstätigenfreibetrags bis 1.500 Euro Brutto. Was diese Sonderregel wirklich wert ist, wo sie greift und wo nicht.

Kurz gesagt: Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II endet normalerweise bei 1.200 Euro Brutto. Wer mindestens ein minderjähriges Kind hat, für den endet er erst bei 1.500 Euro. Der höchstmögliche Freibetrag steigt dadurch von 348 auf 378 Euro. Der Unterschied beträgt also maximal 30 Euro im Monat oder 360 Euro im Jahr, und er entsteht ausschließlich oberhalb von 1.200 Euro Brutto. Unter dieser Schwelle ist der Freibetrag mit und ohne Kind auf den Cent gleich.

Was im Gesetz steht

§ 11b Abs. 3 SGB II staffelt den Freibetrag in drei Stufen: 20 Prozent vom Bruttoteil zwischen 100,01 und 520 Euro, 30 Prozent zwischen 520,01 und 1.000 Euro, 10 Prozent zwischen 1.000,01 und 1.200 Euro. Dazu kommt der Grundfreibetrag von 100 Euro aus Absatz 2. Satz 3 des Absatzes 3 hebt die letzte Grenze für Eltern an:

„Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.“

Zwei Punkte sind daran wichtig. Erstens verschiebt Satz 3 nur die Obergrenze, nicht die Prozentsätze und nicht die anderen Stufen. Zweitens nennt der Wortlaut zwei Alternativen, verbunden mit dem Wort oder: mit einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben, oder ein minderjähriges Kind haben. Die zweite Alternative verlangt keinen gemeinsamen Haushalt.

Der Unterschied in Zahlen

Die Tabelle zeigt den Erwerbstätigenfreibetrag bei gleichem Bruttoverdienst, einmal ohne und einmal mit minderjährigem Kind. Alle Werte stammen aus der Staffel des § 11b SGB II.

Brutto im MonatFreibetrag ohne KindFreibetrag mit KindUnterschied
520 €184,00 €184,00 €0,00 €
1.000 €328,00 €328,00 €0,00 €
1.100 €338,00 €338,00 €0,00 €
1.200 €348,00 €348,00 €0,00 €
1.300 €348,00 €358,00 €10,00 €
1.400 €348,00 €368,00 €20,00 €
1.500 €348,00 €378,00 €30,00 €
1.600 €348,00 €378,00 €30,00 €
2.000 €348,00 €378,00 €30,00 €

Die Rechnung dahinter ist kurz: Die verlängerte Stufe umfasst 300 Euro Brutto, davon bleiben 10 Prozent anrechnungsfrei. Mehr als 30 Euro kann dabei nicht herauskommen. Wer 1.600 oder 2.400 Euro verdient, hat davon genau denselben Vorteil wie bei 1.500 Euro, weil oberhalb der Obergrenze jeder weitere Euro voll angerechnet wird.

Der zweite Effekt: die Behaltequote endet später

Wichtiger als die 30 Euro ist für viele die Frage, bis wann sich Mehrarbeit noch lohnt. Ohne Kind fällt die Grenz-Behaltequote schon bei 1.200 Euro Brutto auf null: Jeder weitere Euro Lohn kürzt das Grundsicherungsgeld um genau einen Euro, der Haushalt hat davon nichts. Mit Kind bleibt die Quote bis 1.500 Euro bei 10 Prozent. Von 300 zusätzlichen Bruttoeuro kommen also noch 30 Euro im Haushalt an statt gar nichts.

BruttobereichBehaltequote ohne KindBehaltequote mit Kind
0 bis 100 €100 %100 %
100,01 bis 520 €20 %20 %
520,01 bis 1.000 €30 %30 %
1.000,01 bis 1.200 €10 %10 %
1.200,01 bis 1.500 €0 %10 %
über 1.500 €0 %0 %

Wie sich das im eigenen Haushalt auswirkt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer Stufe für Stufe.

Ein Haushalt komplett durchgerechnet

Alleinerziehende mit einem Kind von 8 Jahren, 450 Euro Kaltmiete, 80 Euro Nebenkosten, 70 Euro Heizkosten, 1.400 Euro Brutto aus Teilzeit. Brutto und Netto werden hier gleichgesetzt, damit der Effekt der Freibetragsregel sichtbar bleibt.

PositionBetrag
Regelbedarf (563 € plus 390 €)953,00 €
Mehrbedarf Alleinerziehende (12 % von 563 €)67,56 €
Kosten der Unterkunft600,00 €
Gesamtbedarf1.620,56 €
Erwerbstätigenfreibetrag bei 1.400 € (mit Kind)368,00 €
angerechnetes Erwerbseinkommen1.032,00 €
angerechnetes Kindergeld259,00 €
Grundsicherungsgeld329,56 €
verfügbar insgesamt1.988,56 €

Ohne die Sonderregel wäre der Freibetrag bei 348 Euro stehen geblieben, 1.052 Euro wären angerechnet worden und das Grundsicherungsgeld hätte 309,56 Euro betragen. Verfügbar wären 1.968,56 Euro gewesen, also genau 20 Euro weniger. Deinen eigenen Fall rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner in wenigen Sekunden durch.

Auch die Aufstockergrenze verschiebt sich, und zwar um denselben Betrag. In diesem Haushalt endet der Anspruch mit Kind erst bei 1.739,56 Euro Brutto; läge die Obergrenze bei 1.200 Euro, wäre schon bei 1.709,56 Euro Schluss. Die Faustformel bleibt in beiden Fällen dieselbe: Der Anspruch endet beim Bedarf minus dem sonstigen Einkommen plus dem höchstmöglichen Freibetrag.

Wer als Kind zählt und wer nicht

Ein verbreitetes Missverständnis

Aus der Zahl 1.500 wird oft gefolgert, mit Kind seien 1.500 Euro Verdienst anrechnungsfrei. Das ist falsch. 1.500 Euro ist die Grenze, bis zu der die letzte Stufe der Staffel überhaupt noch etwas abwirft. Anrechnungsfrei bleiben davon 378 Euro, alles andere mindert den Anspruch.

Genauso wenig lässt sich der Vorteil eines Kindes an diesen 30 Euro ablesen. Ein Kind in der Bedarfsgemeinschaft erhöht den Regelbedarf um 357, 390 oder 471 Euro je nach Alter, es kann einen Mehrbedarf für Alleinerziehende auslösen und es vergrößert die als angemessen anerkannte Wohnfläche. Gleichzeitig wird sein Kindergeld von 259 Euro voll als sein Einkommen angerechnet. Diese Posten bewegen den Anspruch um ein Vielfaches der 30 Euro. Die Freibetragsregel ist nur ein kleiner Baustein davon.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Freibetrag mit Kind beim Grundsicherungsgeld?

Bis zu 378 Euro im Monat statt 348 Euro ohne Kind. Grund ist die auf 1.500 Euro verlängerte 10-Prozent-Stufe. Die Stufen darunter sind identisch.

Wie viel mehr bleibt mit Kind übrig?

Maximal 30 Euro im Monat, also 360 Euro im Jahr. Unter 1.200 Euro Brutto ist der Unterschied null.

Gilt der höhere Freibetrag auch, wenn das Kind nicht bei mir wohnt?

Der Wortlaut des § 11b Abs. 3 Satz 3 SGB II nennt zwei Alternativen, und die zweite verlangt keinen gemeinsamen Haushalt, sondern nur ein minderjähriges Kind. Weise das Kind beim Jobcenter nach und lass dir die Berechnung erklären.

Steigt der Freibetrag mit jedem weiteren Kind?

Nein. Ein minderjähriges Kind genügt, mehr Kinder ändern an der Obergrenze von 1.500 Euro nichts.

Was passiert, wenn mein Kind volljährig wird?

Ohne weiteres minderjähriges Kind gilt wieder die Obergrenze von 1.200 Euro. Bei einem Verdienst über 1.500 Euro sinkt der Freibetrag um 30 Euro im Monat.

Zählt Kindergeld beim Freibetrag mit?

Nein. Der Erwerbstätigenfreibetrag wird nur auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet. Kindergeld ist Einkommen des Kindes und wird ohne Erwerbstätigenfreibetrag angerechnet.

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