Kurz gesagt: Der Bezug von Grundsicherungsgeld ist ein Befreiungsgrund nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Befreit wirst du aber nie automatisch, sondern nur auf schriftlichen Antrag beim Beitragsservice, mit einer gut lesbaren Kopie deines Bewilligungsbescheids. Die Befreiung deckt die ganze Wohnung ab, also auch Partner und Kinder bis 25 (§ 4 Abs. 3 RBStV), und kann bis zu drei Jahre rückwirken (§ 4 Abs. 4 RBStV). Sie gilt genau so lange, wie dein Bewilligungszeitraum läuft: Danach brauchst du einen Folgeantrag. Wird dein Antrag auf Grundsicherungsgeld abgelehnt, weil dein Einkommen den Bedarf um weniger als 18,36 Euro übersteigt, befreit dich § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV trotzdem, als besonderen Härtefall.
Der Befreiungsgrund steht unter einem alten Namen im Gesetz
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV befreit auf Antrag "Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches". Diesen Wortlaut haben die Länder seit 2013 nicht angefasst. Das Arbeitslosengeld II heißt seit 2023 Bürgergeld und seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld, und das Sozialgeld gibt es als eigenständigen Begriff nicht mehr: § 19 Abs. 1 SGB II fasst erwerbsfähige und nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte einer Bedarfsgemeinschaft heute unter dem Grundsicherungsgeld zusammen.
Für dich ändert das nichts. Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio führt die Leistung in seiner Liste der Befreiungsgründe ausdrücklich als "Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld) einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II" und ordnet ihr den Befreiungsgrund 403 c zu (vorher 403 b). Der Zusatz zu § 22 SGB II ist wichtig für Haushalte, die nur die Kosten der Unterkunft bekommen: Auch wer ausschließlich einen Zuschuss zu Miete und Heizung erhält, ist erfasst.
Der Vollständigkeit halber die übrigen Befreiungsgründe des § 4 Abs. 1 RBStV, weil sie im Umfeld des Jobcenters oft näher liegen als der eigene Leistungsbezug:
| Nummer | Leistung | Wo geregelt |
|---|---|---|
| 1 | Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) | Drittes Kapitel SGB XII, §§ 27a, 27d BVG |
| 2 | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | Viertes Kapitel SGB XII |
| 3 | Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld | SGB II, einschließlich Leistungen nach § 22 |
| 4 | Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz | AsylbLG |
| 5 | BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld | nur wenn du nicht bei den Eltern wohnst |
| 6 | Sonderfürsorgeberechtigte | § 27e BVG |
| 7 | Hilfe zur Pflege, Pflegegeld nach Landesrecht | Siebtes Kapitel SGB XII |
| 8 | Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz | § 267 LAG |
| 9 | Volljährige in einer stationären Einrichtung | § 45 SGB VIII |
| 10 | taubblinde Menschen, Empfänger von Blindenhilfe | § 72 SGB XII, § 27d BVG |
Nummer 5 ist die Falle für junge Erwachsene: Wer BAföG bezieht und noch im Elternhaushalt lebt, wird nicht befreit. Wer im Elternhaushalt lebt und Grundsicherungsgeld nach Regelbedarfsstufe 3 bezieht, fällt dagegen unter Nummer 3, ohne Wohnbedingung. Was die Regelbedarfsstufe 3 sonst bedeutet, steht im Artikel Regelbedarfsstufe 3 im Elternhaushalt.
Ein Beitrag je Wohnung, eine Befreiung für alle
Der Rundfunkbeitrag ist nach § 2 Abs. 1 RBStV eine Wohnungsabgabe, kein Kopfbeitrag: Je Wohnung wird er genau einmal fällig, gleich wie viele Menschen dort leben und wie viele Geräte sie haben. Deshalb reicht auch eine einzige Befreiung für die ganze Wohnung. § 4 Abs. 3 RBStV erstreckt sie ausdrücklich auf vier Personengruppen:
- den Ehegatten des Antragstellers,
- den eingetragenen Lebenspartner,
- Kinder des Antragstellers und dieser Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
- Wohnungsinhaber, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt worden sind.
Die vierte Gruppe ist die praktisch wichtigste, weil sie genau die Bedarfsgemeinschaft beschreibt. Der nicht verheiratete Partner in einer Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II ist zwar kein Ehegatte, sein Einkommen wird aber bei der Bewilligung berücksichtigt. Damit greift die Erstreckung. Wer wann zusammengerechnet wird, klärt der Artikel Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft.
Anders liegt der Fall in der Wohngemeinschaft ohne Bedarfsgemeinschaft. Wenn dein Mitbewohner als Beitragsschuldner angemeldet ist und selbst kein Grundsicherungsgeld bezieht, bleibt die Wohnung beitragspflichtig, auch wenn du befreit bist. Deine Befreiung wirkt dann nur für dich, nicht für ihn. Sinnvoll ist es in dieser Konstellation, dass die befreite Person nicht als zahlende Beitragsschuldnerin geführt wird.
Antrag, Nachweis und die Drei-Jahres-Regel
§ 4 Abs. 7 RBStV verlangt einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt. Das Formular findest du auf rundfunkbeitrag.de, du füllst es online aus, druckst es und schickst es mit dem Nachweis ab. Nachzuweisen sind die Voraussetzungen durch die Bestätigung der Behörde oder den Bescheid in Kopie; auf Verlangen musst du das Original oder eine beglaubigte Kopie vorlegen. Außerdem sind die Namen der weiteren volljährigen Bewohner der Wohnung mitzuteilen.
| Frage | Antwort | Grundlage |
|---|---|---|
| Automatisch? | nein, nur auf Antrag | § 4 Abs. 1 RBStV |
| Welcher Nachweis? | Bewilligungsbescheid oder Behördenbestätigung in Kopie, mit Name, Leistungsart und Zeitraum | § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV |
| Ab wann? | ab dem Ersten des Monats, in dem der Gültigkeitszeitraum des Nachweises beginnt | § 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV |
| Wie weit rückwirkend? | höchstens drei Jahre vor dem Ersten des Monats der Antragstellung | § 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV |
| Wie lange? | so lange wie der Gültigkeitszeitraum des Nachweises | § 4 Abs. 4 Satz 1 RBStV |
| Folgeantrag? | ja, rechtzeitig zum Ende des Bewilligungszeitraums | § 4 Abs. 4 Satz 3 RBStV |
Die Rückwirkung ist der Punkt, der am meisten Geld wert ist. Wer seit zwei Jahren im Leistungsbezug ist und nie einen Antrag gestellt hat, kann die Befreiung mit den alten Bewilligungsbescheiden nachholen: 24 Monate mal 18,36 Euro sind 440,64 Euro. Der Bewilligungszeitraum beträgt nach § 41 Abs. 3 SGB II in der Regel ein Jahr, du brauchst also für drei Jahre typischerweise drei Bescheide. Wie du an fehlende Bescheide kommst und was in ihnen steht, erklärt der Artikel den Jobcenter-Bescheid lesen.
Zwei Erleichterungen sind wenig bekannt. Erstens die Vermutungsregel des § 4 Abs. 4 Satz 3 RBStV: Warst du aus demselben Befreiungsgrund mindestens zwei Jahre zusammenhängend befreit, wird beim unmittelbar anschließenden Folgeantrag vermutet, dass die Voraussetzungen ein weiteres Jahr vorliegen. Zweitens § 2 Abs. 3 Satz 2 RBStV: Nimmt die Landesrundfunkanstalt dich für zurückliegende Zeiträume als Beitragsschuldner in Anspruch, etwa nach dem Auszug des bisher gemeldeten Mitbewohners, darf sie keinen oder nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn du für diese Zeit die Befreiungsvoraussetzungen nachweist.
Der Härtefall knapp über der Bedarfsgrenze
Das ist die Regel, die im Zuverdienst-Bereich zählt und die kaum jemand kennt. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV verpflichtet die Landesrundfunkanstalt, in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag zu befreien. Satz 2 nennt den Regelfall: Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem Bescheid der zuständigen Behörde mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.
Übersetzt auf das SGB II: Wenn das Jobcenter deinen Antrag ablehnt, weil dein anrechenbares Einkommen den Bedarf um weniger als 18,36 Euro übersteigt, wirst du trotzdem befreit. Das verhindert die Absurdität, dass ein Haushalt mit fünf Euro über der Bedarfsgrenze schlechter dasteht als einer knapp darunter. Voraussetzung ist allerdings ein echter Ablehnungsbescheid: Ohne gestellten und abgelehnten Antrag gibt es keinen Nachweis, den du einreichen könntest.
Ein durchgerechneter Fall. Alleinstehend, 380 Euro Kaltmiete, 90 Euro Nebenkosten, 70 Euro Heizkosten. Der Bedarf beträgt 563 Euro Regelbedarf plus 540 Euro Unterkunft, zusammen 1.103 Euro. Oberhalb von 1.200 Euro Brutto liegt der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b SGB II fest bei 348 Euro, jeder weitere Euro Brutto wird also voll angerechnet. Die Aufstockergrenze liegt damit bei 1.451 Euro Brutto.
| Brutto | Freibetrag | angerechnet | über dem Bedarf | Anspruch | Rundfunkbeitrag |
|---|---|---|---|---|---|
| 1.440 € | 348 € | 1.092 € | kein Überschuss | 11 € | befreit über Nr. 3 |
| 1.451 € | 348 € | 1.103 € | 0,00 € | 0 € | befreit über den Härtefall |
| 1.460 € | 348 € | 1.112 € | 9,00 € | 0 € | befreit über den Härtefall |
| 1.470 € | 348 € | 1.122 € | 19,00 € | 0 € | 18,36 € fällig |
Das Härtefall-Fenster ist in diesem Haushalt genau 18,36 Euro breit, nämlich von 1.451,00 bis 1.469,36 Euro Brutto. Es ist deshalb exakt so breit wie der Beitrag, weil die Grenz-Behaltequote oberhalb von 1.200 Euro bei null liegt. Liegt deine Aufstockergrenze niedriger, im Bereich mit 30 oder 20 Prozent Behaltequote, ist das Fenster in Brutto gerechnet entsprechend breiter, weil ein Teil jedes zusätzlichen Euro anrechnungsfrei bleibt. Maßgebend ist immer das anrechenbare Einkommen, nicht der Bruttolohn. Wo deine eigene Grenze liegt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer; den Bedarf selbst rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner aus.
Zwei Details aus § 4 Abs. 6: Die Härtefallbefreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der ablehnende Bescheid ergangen ist, frühestens drei Jahre vor der Antragstellung, und sie wird für die Dauer eines Jahres gewährt. Sie ist also befristet und muss danach neu beantragt werden. Und sie verlangt einen gesonderten Antrag, sie fällt nicht als Nebenprodukt des normalen Befreiungsantrags ab. Die Systematik der Aufstockergrenze steht im Artikel ab welchem Einkommen das Grundsicherungsgeld entfällt.
Ermäßigung auf ein Drittel statt Befreiung
Neben der vollen Befreiung kennt § 4 Abs. 2 RBStV eine Ermäßigung auf ein Drittel, also auf 6,12 Euro im Monat. Sie knüpft nicht an Einkommen an, sondern an eine Behinderung, und wird im Schwerbehindertenausweis durch das Merkzeichen RF abgebildet. Erfasst sind drei Gruppen:
- blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung,
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist,
- Menschen mit einem Grad der Behinderung von nicht nur vorübergehend wenigstens 80, die wegen ihres Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
Der letzte Satz des Absatzes lautet "Absatz 1 bleibt unberührt". Das heißt: Die Ermäßigung verdrängt die Befreiung nicht. Wer Grundsicherungsgeld bezieht und zugleich das Merkzeichen RF hat, beantragt die volle Befreiung nach Absatz 1 und zahlt null, nicht 6,12 Euro. Nur wer aus dem Leistungsbezug herausfällt, rutscht dann in die Ermäßigung. Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe werden ohnehin schon über § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV vollständig befreit. Welche Mehrbedarfe im SGB II an eine Behinderung anknüpfen, steht im Artikel Mehrbedarf bei Krankheit und Behinderung.
Wenn die Befreiung endet
Die Befreiung ist an deinen Nachweis gekoppelt, nicht an deine Lebenslage. Drei Konstellationen solltest du kennen.
Der Bewilligungszeitraum läuft aus
Die Befreiung endet zum selben Zeitpunkt wie der Gültigkeitszeitraum des eingereichten Bescheids. Stelle den Folgeantrag, sobald der neue Bewilligungsbescheid da ist. Nach zwei zusammenhängenden Jahren hilft dir die Vermutungsregel des § 4 Abs. 4 Satz 3 RBStV über eine Lücke hinweg, aber nur beim unmittelbar anschließenden Antrag. Wie und wann du weiterbewilligen lässt, steht im Artikel Weiterbewilligungsantrag.
Der Bescheid fällt weg
Wird der Bewilligungsbescheid unwirksam, zurückgenommen oder widerrufen, endet die Befreiung nach § 4 Abs. 5 RBStV zum selben Zeitpunkt. Das ist der unangenehme Nebeneffekt einer Aufhebung: Neben der Erstattungsforderung des Jobcenters kann der Beitragsservice den Beitrag für dieselben Monate nachfordern. Was bei einer Aufhebung passiert, beschreibt der Artikel Rückforderung und Erstattungsbescheid.
Du nimmst eine Arbeit auf
Fällt der Anspruch weg, musst du das der Landesrundfunkanstalt nach § 4 Abs. 5 Satz 3 RBStV unverzüglich mitteilen. Ab dann zahlst du wieder 18,36 Euro im Monat. Wer knapp über der Grenze landet, prüft vorher den Härtefall nach Absatz 6. Und wer im Leistungsbezug bleibt, zahlt den Beitrag ohne Befreiung aus dem Regelsatz: Von den 563 Euro entfallen rechnerisch 54,93 Euro auf die Abteilung Freizeit, Unterhaltung und Kultur. Der Rundfunkbeitrag allein wäre davon ein Drittel. Wie sich der Regelsatz aufteilt, zeigt der Artikel Was ist im Regelsatz enthalten.
Häufige Fragen
Werde ich mit Grundsicherungsgeld automatisch befreit?
Nein. § 4 Abs. 1 RBStV befreit ausdrücklich nur auf Antrag. Das Jobcenter meldet deinen Leistungsbezug nicht weiter. Ohne Antrag mit Bescheidkopie laufen die 18,36 Euro im Monat weiter.
Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag 2026?
18,36 Euro im Monat je Wohnung, 55,08 Euro im Quartal, 220,32 Euro im Jahr. Der ermäßigte Beitrag beträgt ein Drittel, also 6,12 Euro.
Kann ich rückwirkend befreit werden?
Ja, bis zu drei Jahre vor dem Ersten des Monats der Antragstellung (§ 4 Abs. 4 Satz 2 RBStV). Du brauchst die Bewilligungsbescheide aus dieser Zeit. Zwei Jahre Rückwirkung sind 440,64 Euro.
Gilt die Befreiung für die ganze Bedarfsgemeinschaft?
Ja, innerhalb derselben Wohnung. § 4 Abs. 3 RBStV erstreckt sie auf Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder bis 25 und alle Wohnungsinhaber, deren Einkommen bei der Bewilligung berücksichtigt wurde. Je Wohnung fällt ohnehin nur ein Beitrag an.
Mein Antrag wurde knapp abgelehnt, muss ich zahlen?
Nicht unbedingt. Liegt dein anrechenbares Einkommen weniger als 18,36 Euro über dem Bedarf und steht das so im Ablehnungsbescheid, befreit dich § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV als besonderen Härtefall. Dafür ist ein gesonderter Antrag nötig, die Befreiung gilt ein Jahr.
Was ist mit meinem Zweitwohnsitz?
Für Nebenwohnungen befreit § 4a RBStV auf Antrag, wenn du, dein Ehegatte oder dein eingetragener Lebenspartner den Beitrag für die Hauptwohnung zahlt. Diese Befreiung ist unbefristet, beginnt aber nur dann rückwirkend zum Monat des Vorliegens der Voraussetzungen, wenn du sie binnen drei Monaten beantragst.
Muss ich mich trotz Befreiung anmelden?
Ja. Die Befreiung setzt voraus, dass die Wohnung erfasst ist; sie ersetzt die Anmeldung nicht. Auf dem Antrag gibst du deine Beitragsnummer an oder meldest dich im selben Zug an.
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