Ratgeber

Trennung und Grundsicherungsgeld

Wann die Bedarfsgemeinschaft endet, wie sich der Bedarf verschiebt und was mit der gemeinsamen Wohnung passiert. Ein Haushalt vor und nach der Trennung durchgerechnet.

Kurz gesagt: Mit dem Getrenntleben endet die Bedarfsgemeinschaft sofort, ein Trennungsjahr muss dafür niemand abwarten. Für beide Seiten wird ab diesem Zeitpunkt getrennt gerechnet: Der Regelbedarf steigt je Person von 506 auf 563 Euro, jeder bekommt seine eigenen Unterkunftskosten anerkannt, und wer die minderjährigen Kinder allein betreut, erhält zusätzlich den Mehrbedarf für Alleinerziehende. In der Summe fällt der Anspruch beider Haushalte deutlich höher aus als vorher der gemeinsame. Die zu groß gewordene Wohnung bleibt nach § 22 Abs. 1 SGB II in der Regel noch für rund sechs Monate voll gedeckt.

Wann das Jobcenter eine Trennung anerkennt

Das Gesetz unterscheidet danach, ob ihr verheiratet seid oder nicht. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II zählt zur Bedarfsgemeinschaft als Partnerin oder Partner:

Was „getrennt leben“ bedeutet, steht im Familienrecht. Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Wichtig ist der Unterschied zum Scheidungsrecht. Das Trennungsjahr aus § 1566 Abs. 1 BGB ist eine Voraussetzung für die Scheidung, nicht für die Leistungsberechnung. Fürs Jobcenter zählt der Tag, an dem die Trennung tatsächlich beginnt. Ab diesem Tag wird getrennt gerechnet, auch wenn die Scheidung erst Jahre später kommt oder gar nicht.

Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung

Wer nicht sofort ausziehen kann, weil eine zweite Wohnung fehlt oder das Geld dafür, kann trotzdem getrennt leben. § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB stellt das ausdrücklich klar: Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Das Jobcenter prüft diese Konstellation allerdings streng, weil sie den Anspruch erhöht, ohne dass sich äußerlich etwas ändert. Erwartet werden Belege für eine wirklich getrennte Wirtschaftsführung:

Wie das Jobcenter Paarhaushalte und bloße Wohngemeinschaften auseinanderhält, steht ausführlich im Artikel Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft.

Was sich am Bedarf ändert

Die auffälligste Änderung betrifft den Regelbedarf. Als Paar bekommt jeder die Regelbedarfsstufe 2, nach der Trennung jeder die Stufe 1. Die Regelsätze 2026 sind wegen der Nullrunde unverändert.

Positionals Paarnach der TrennungÄnderung
Regelbedarf Person A506 €563 €+ 57 €
Regelbedarf Person B506 €563 €+ 57 €
Regelbedarf der Kinderunverändertunverändert0 €
Mehrbedarf Alleinerziehende0 €bis 337,80 €abhängig von Zahl und Alter der Kinder
Unterkunftskosteneine Wohnungzwei Wohnungenje nach Miete

Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II steht Personen zu, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Die Günstigerprüfung vergleicht 36 Prozent des Regelbedarfs (bei einem Kind unter sieben oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren) mit 12 Prozent je Kind und nimmt den höheren Wert, höchstens 60 Prozent. Bezugsgröße ist die Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro, 60 Prozent davon sind die 337,80 Euro aus der Tabelle. Die Einzelheiten stehen im Artikel zur Günstigerprüfung beim Mehrbedarf für Alleinerziehende.

Beachte den Wortlaut: Das Gesetz verlangt nicht, allein zu wohnen, sondern allein für Pflege und Erziehung zu sorgen. Wenn ihr euch innerhalb derselben Wohnung getrennt habt und beide weiter die Kinder betreut, lehnen Jobcenter den Mehrbedarf deshalb häufig ab. Nach dem Auszug eines Elternteils ist die Lage dagegen eindeutig.

Ein Haushalt komplett durchgerechnet

Paar mit zwei Kindern, 4 und 9 Jahre alt. Warmmiete 900 Euro (620 Euro kalt, 130 Euro Nebenkosten, 150 Euro Heizung), kein Erwerbseinkommen, Kindergeld 259 Euro je Kind. Person B zieht in eine eigene Wohnung für 500 Euro warm, die Kinder bleiben bei Person A.

Positionvorher gemeinsamnachher A mit Kindernnachher B allein
Regelbedarf1.759,00 €1.310,00 €563,00 €
Mehrbedarf Alleinerziehende0,00 €202,68 €0,00 €
Kosten der Unterkunft900,00 €900,00 €500,00 €
Gesamtbedarf2.659,00 €2.412,68 €1.063,00 €
angerechnetes Kindergeld518,00 €518,00 €0,00 €
Grundsicherungsgeld2.141,00 €1.894,68 €1.063,00 €

Beide Haushalte zusammen erhalten 2.957,68 Euro statt vorher 2.141 Euro, also 816,68 Euro mehr. Der größte Teil davon ist keine Besserstellung, sondern schlicht die zweite Miete: 500 Euro gehen direkt an den neuen Vermieter. Es bleiben 114 Euro aus den beiden höheren Regelsätzen und 202,68 Euro Mehrbedarf. Deine eigene Konstellation rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner in wenigen Sekunden durch, einmal für den Haushalt vorher und einmal für jeden Haushalt danach.

Bleibt ihr zunächst in derselben Wohnung und teilt die Warmmiete nach Kopfteilen (900 Euro geteilt durch vier Personen, also 225 Euro je Kopf), sieht die Rechnung anders aus. Person A hat dann einen Bedarf von 1.310 Euro Regelbedarf plus 675 Euro für sich und die Kinder, zusammen 1.985 Euro, und nach Abzug des Kindergelds einen Anspruch von 1.467 Euro. Person B kommt auf 563 plus 225, also 788 Euro. Zusammen sind das 2.255 Euro und damit genau 114 Euro mehr als vorher, die beiden Regelsatzsprüngen entsprechen. Erkennt das Jobcenter zusätzlich den Mehrbedarf an, kommen 202,68 Euro dazu.

Die Wohnung nach dem Auszug

Bleibt eine Person in der bisherigen Wohnung zurück, ist diese für die geschrumpfte Bedarfsgemeinschaft oft zu groß und zu teuer. Dafür gibt es eine ausdrückliche Regel. § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II ordnet an, dass nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Satz 9 anzuwenden ist. Satz 9 lautet sinngemäß: Unangemessene Aufwendungen sind so lange als Bedarf anzuerkennen, wie es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sie durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Praktisch heißt das:

Welche Miete überhaupt als angemessen gilt und wie ein Kostensenkungsverfahren abläuft, steht im Artikel Angemessene Miete beim Grundsicherungsgeld.

Umzug, Kaution und Erstausstattung

Wer wegen der Trennung auszieht, braucht meistens Geld für Dinge, die der Regelsatz nicht abdeckt. Drei Vorschriften sind dabei wichtig, und alle drei verlangen, dass du vorher fragst.

Details und die typischen Streitpunkte stehen in den Artikeln Umzug im Leistungsbezug und Erstausstattung und Darlehen vom Jobcenter.

Kindergeld, Unterhalt und die Kinder

Für die Kinder ändert sich am Regelbedarf nichts, wohl aber an der Zuordnung.

Was du dem Jobcenter melden musst

Die Trennung ist eine Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I und damit unverzüglich mitzuteilen. Das gilt in beide Richtungen: Sie kann deinen Anspruch erhöhen, weil das Einkommen des Partners wegfällt, und sie kann ihn senken, wenn du selbst verdienst und die Kinder beim anderen Elternteil leben.

Wer eine Trennung verschweigt oder zu spät meldet, riskiert eine Rückforderung. Was dann passiert, steht im Artikel zur Rückforderung vom Jobcenter.

Häufige Fragen

Wann endet die Bedarfsgemeinschaft bei einer Trennung?

Sofort mit dem Beginn des Getrenntlebens. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a SGB II erfasst nur die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Bei unverheirateten Paaren endet sie mit dem Ende der Einstehensgemeinschaft nach Buchstabe c.

Muss ich für Grundsicherungsgeld erst das Trennungsjahr abwarten?

Nein. Das Trennungsjahr aus § 1566 Abs. 1 BGB ist eine Voraussetzung für die Scheidung. Für die Berechnung des Grundsicherungsgeldes zählt der Tag, an dem die Trennung tatsächlich beginnt.

Zählt eine Trennung, wenn wir noch in derselben Wohnung wohnen?

Ja. § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB stellt klar, dass die häusliche Gemeinschaft auch innerhalb der Wohnung enden kann. Das Jobcenter verlangt dafür aber Belege für eine getrennte Haushaltsführung, etwa getrennte Konten, getrennte Einkäufe und getrennte Zimmer.

Wie viel Grundsicherungsgeld bekomme ich nach der Trennung?

Der Regelbedarf steigt von 506 auf 563 Euro. Dazu kommen die Unterkunftskosten der eigenen Wohnung und bei alleiniger Betreuung minderjähriger Kinder der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II. Abgezogen werden Einkommen, Kindergeld und Unterhalt.

Was passiert mit der zu teuren Wohnung, wenn mein Partner auszieht?

§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II verweist für diesen Fall auf Satz 9. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel längstens sechs Monate. Läuft die einjährige Karenzzeit noch, schließen sich die sechs Monate erst danach an.

Zahlt das Jobcenter den Umzug nach einer Trennung?

Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten können nach § 22 Abs. 6 SGB II übernommen werden, wenn du die Zusicherung vorher einholst. Die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden, die Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II dagegen als Zuschuss.

Wer bekommt nach der Trennung das Kindergeld?

Der Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG. Beantrage den Wechsel bei der Familienkasse zügig, weil das Jobcenter das Kindergeld ohnehin als Einkommen des Kindes anrechnet.

Muss ich die Trennung dem Jobcenter melden?

Ja, unverzüglich nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I. Nenne das Datum des Getrenntlebens, wer wo wohnt, und reiche den neuen Mietvertrag nach. Eine verspätete Meldung kann zu einer Rückforderung führen.

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