Kurz gesagt: Mit dem Getrenntleben endet die Bedarfsgemeinschaft sofort, ein Trennungsjahr muss dafür niemand abwarten. Für beide Seiten wird ab diesem Zeitpunkt getrennt gerechnet: Der Regelbedarf steigt je Person von 506 auf 563 Euro, jeder bekommt seine eigenen Unterkunftskosten anerkannt, und wer die minderjährigen Kinder allein betreut, erhält zusätzlich den Mehrbedarf für Alleinerziehende. In der Summe fällt der Anspruch beider Haushalte deutlich höher aus als vorher der gemeinsame. Die zu groß gewordene Wohnung bleibt nach § 22 Abs. 1 SGB II in der Regel noch für rund sechs Monate voll gedeckt.
Wann das Jobcenter eine Trennung anerkennt
Das Gesetz unterscheidet danach, ob ihr verheiratet seid oder nicht. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II zählt zur Bedarfsgemeinschaft als Partnerin oder Partner:
- Buchstabe a und b: die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der Ehegatte, entsprechend bei eingetragener Lebenspartnerschaft. Sobald ihr dauernd getrennt lebt, seid ihr keine Bedarfsgemeinschaft mehr.
- Buchstabe c: eine Person, die mit dir in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Für unverheiratete Paare endet die Bedarfsgemeinschaft also mit dem Ende dieser Einstehensgemeinschaft.
Was „getrennt leben“ bedeutet, steht im Familienrecht. Nach § 1567 Abs. 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.
Wichtig ist der Unterschied zum Scheidungsrecht. Das Trennungsjahr aus § 1566 Abs. 1 BGB ist eine Voraussetzung für die Scheidung, nicht für die Leistungsberechnung. Fürs Jobcenter zählt der Tag, an dem die Trennung tatsächlich beginnt. Ab diesem Tag wird getrennt gerechnet, auch wenn die Scheidung erst Jahre später kommt oder gar nicht.
Trennung innerhalb der gemeinsamen Wohnung
Wer nicht sofort ausziehen kann, weil eine zweite Wohnung fehlt oder das Geld dafür, kann trotzdem getrennt leben. § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB stellt das ausdrücklich klar: Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Das Jobcenter prüft diese Konstellation allerdings streng, weil sie den Anspruch erhöht, ohne dass sich äußerlich etwas ändert. Erwartet werden Belege für eine wirklich getrennte Wirtschaftsführung:
- getrennte Konten und getrennte Zahlungen für Miete, Strom und Versicherungen,
- getrennte Einkäufe und keine gemeinsame Haushaltskasse,
- getrennte Schlaf- und Wohnbereiche, soweit die Wohnung das hergibt,
- bei unverheirateten Paaren zusätzlich: die Vermutung aus § 7 Abs. 3a SGB II widerlegen. Sie greift unter anderem, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
Wie das Jobcenter Paarhaushalte und bloße Wohngemeinschaften auseinanderhält, steht ausführlich im Artikel Bedarfsgemeinschaft oder Haushaltsgemeinschaft.
Was sich am Bedarf ändert
Die auffälligste Änderung betrifft den Regelbedarf. Als Paar bekommt jeder die Regelbedarfsstufe 2, nach der Trennung jeder die Stufe 1. Die Regelsätze 2026 sind wegen der Nullrunde unverändert.
| Position | als Paar | nach der Trennung | Änderung |
|---|---|---|---|
| Regelbedarf Person A | 506 € | 563 € | + 57 € |
| Regelbedarf Person B | 506 € | 563 € | + 57 € |
| Regelbedarf der Kinder | unverändert | unverändert | 0 € |
| Mehrbedarf Alleinerziehende | 0 € | bis 337,80 € | abhängig von Zahl und Alter der Kinder |
| Unterkunftskosten | eine Wohnung | zwei Wohnungen | je nach Miete |
Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II steht Personen zu, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Die Günstigerprüfung vergleicht 36 Prozent des Regelbedarfs (bei einem Kind unter sieben oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren) mit 12 Prozent je Kind und nimmt den höheren Wert, höchstens 60 Prozent. Bezugsgröße ist die Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro, 60 Prozent davon sind die 337,80 Euro aus der Tabelle. Die Einzelheiten stehen im Artikel zur Günstigerprüfung beim Mehrbedarf für Alleinerziehende.
Beachte den Wortlaut: Das Gesetz verlangt nicht, allein zu wohnen, sondern allein für Pflege und Erziehung zu sorgen. Wenn ihr euch innerhalb derselben Wohnung getrennt habt und beide weiter die Kinder betreut, lehnen Jobcenter den Mehrbedarf deshalb häufig ab. Nach dem Auszug eines Elternteils ist die Lage dagegen eindeutig.
Ein Haushalt komplett durchgerechnet
Paar mit zwei Kindern, 4 und 9 Jahre alt. Warmmiete 900 Euro (620 Euro kalt, 130 Euro Nebenkosten, 150 Euro Heizung), kein Erwerbseinkommen, Kindergeld 259 Euro je Kind. Person B zieht in eine eigene Wohnung für 500 Euro warm, die Kinder bleiben bei Person A.
| Position | vorher gemeinsam | nachher A mit Kindern | nachher B allein |
|---|---|---|---|
| Regelbedarf | 1.759,00 € | 1.310,00 € | 563,00 € |
| Mehrbedarf Alleinerziehende | 0,00 € | 202,68 € | 0,00 € |
| Kosten der Unterkunft | 900,00 € | 900,00 € | 500,00 € |
| Gesamtbedarf | 2.659,00 € | 2.412,68 € | 1.063,00 € |
| angerechnetes Kindergeld | 518,00 € | 518,00 € | 0,00 € |
| Grundsicherungsgeld | 2.141,00 € | 1.894,68 € | 1.063,00 € |
Beide Haushalte zusammen erhalten 2.957,68 Euro statt vorher 2.141 Euro, also 816,68 Euro mehr. Der größte Teil davon ist keine Besserstellung, sondern schlicht die zweite Miete: 500 Euro gehen direkt an den neuen Vermieter. Es bleiben 114 Euro aus den beiden höheren Regelsätzen und 202,68 Euro Mehrbedarf. Deine eigene Konstellation rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner in wenigen Sekunden durch, einmal für den Haushalt vorher und einmal für jeden Haushalt danach.
Bleibt ihr zunächst in derselben Wohnung und teilt die Warmmiete nach Kopfteilen (900 Euro geteilt durch vier Personen, also 225 Euro je Kopf), sieht die Rechnung anders aus. Person A hat dann einen Bedarf von 1.310 Euro Regelbedarf plus 675 Euro für sich und die Kinder, zusammen 1.985 Euro, und nach Abzug des Kindergelds einen Anspruch von 1.467 Euro. Person B kommt auf 563 plus 225, also 788 Euro. Zusammen sind das 2.255 Euro und damit genau 114 Euro mehr als vorher, die beiden Regelsatzsprüngen entsprechen. Erkennt das Jobcenter zusätzlich den Mehrbedarf an, kommen 202,68 Euro dazu.
Die Wohnung nach dem Auszug
Bleibt eine Person in der bisherigen Wohnung zurück, ist diese für die geschrumpfte Bedarfsgemeinschaft oft zu groß und zu teuer. Dafür gibt es eine ausdrückliche Regel. § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II ordnet an, dass nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Satz 9 anzuwenden ist. Satz 9 lautet sinngemäß: Unangemessene Aufwendungen sind so lange als Bedarf anzuerkennen, wie es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sie durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Praktisch heißt das:
- Kein sofortiger Abzug. Die Miete wird zunächst weiter in tatsächlicher Höhe übernommen. Die harte Kappungsgrenze des Satzes 6, wonach mehr als das Eineinhalbfache der angemessenen Aufwendungen gar nicht anerkannt wird, greift in diesem Fall gerade nicht.
- In der Regel sechs Monate. Diese Frist ist ein Regelfall, kein starres Datum. Wer nachweislich sucht und nichts Passendes findet, kann eine Verlängerung begründen.
- Läuft die Karenzzeit noch, ändert sich vorerst nichts. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II ohnehin in tatsächlicher Höhe anerkannt. Die sechs Monate schließen sich erst danach an.
- Der Kopfteil verschiebt sich sofort. Solange beide in der Wohnung leben, wird die Warmmiete nach Kopfteilen verteilt. Zieht eine Person aus, entfällt deren Kopfteil und der Rest verteilt sich auf die verbliebenen Bewohner.
Welche Miete überhaupt als angemessen gilt und wie ein Kostensenkungsverfahren abläuft, steht im Artikel Angemessene Miete beim Grundsicherungsgeld.
Umzug, Kaution und Erstausstattung
Wer wegen der Trennung auszieht, braucht meistens Geld für Dinge, die der Regelsatz nicht abdeckt. Drei Vorschriften sind dabei wichtig, und alle drei verlangen, dass du vorher fragst.
- Zusicherung für die neue Wohnung, § 22 Abs. 4 SGB II. Vor Abschluss des Mietvertrags sollst du die Zusicherung des für die neue Unterkunft zuständigen kommunalen Trägers einholen. Höhere als angemessene Aufwendungen werden nach einem Umzug nur anerkannt, wenn der Träger das vorab schriftlich zugesichert hat.
- Umzugskosten und Kaution, § 22 Abs. 6 SGB II. Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug notwendig ist. Eine Trennung ist ein anerkannter Grund. Mietkaution und Genossenschaftsanteile sollen allerdings als Darlehen erbracht werden, sie werden also später verrechnet.
- Erstausstattung, § 24 Abs. 3 SGB II. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten werden gesondert erbracht und sind nicht vom Regelbedarf umfasst. Wer nach einer Trennung eine leere Wohnung einrichten muss, fällt darunter. Anders als bei der Kaution ist das ein Zuschuss.
Details und die typischen Streitpunkte stehen in den Artikeln Umzug im Leistungsbezug und Erstausstattung und Darlehen vom Jobcenter.
Kindergeld, Unterhalt und die Kinder
Für die Kinder ändert sich am Regelbedarf nichts, wohl aber an der Zuordnung.
- Kindergeld folgt dem Kind. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird es demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Im Grundsicherungsgeld gilt es als Einkommen des Kindes und mindert dessen Bedarf voll, im Beispiel oben 259 Euro je Kind. Wer die Kinder aufnimmt, sollte den Wechsel des Kindergeldbezugs bei der Familienkasse zügig beantragen, sonst rechnet das Jobcenter mit einem Geld, das nicht ankommt.
- Unterhalt mindert den Anspruch. Kindesunterhalt ist Einkommen des Kindes, Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB dein eigenes. Beides wird angerechnet. Fließt kein Unterhalt, kann das Jobcenter den Anspruch nach § 33 SGB II auf sich überleiten. Der Ausschluss des § 33 Abs. 2 Nr. 1 SGB II für Personen in derselben Bedarfsgemeinschaft greift nach der Trennung gerade nicht mehr. Wie sich Unterhalt und Unterhaltsvorschuss auswirken, steht im Artikel Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.
- Umgang beim anderen Elternteil. Hält sich ein Kind regelmäßig beim getrennt lebenden Elternteil auf, entsteht dort für diese Tage eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit anteiligem Regelbedarf. Wie das gerechnet wird, erklärt der Artikel zur temporären Bedarfsgemeinschaft.
Was du dem Jobcenter melden musst
Die Trennung ist eine Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I und damit unverzüglich mitzuteilen. Das gilt in beide Richtungen: Sie kann deinen Anspruch erhöhen, weil das Einkommen des Partners wegfällt, und sie kann ihn senken, wenn du selbst verdienst und die Kinder beim anderen Elternteil leben.
- Schreibe formlos, ab welchem Datum ihr getrennt lebt und wer wo wohnt.
- Reiche für die neue Konstellation einen eigenen Antrag ein, wenn du bisher nur Mitglied der Bedarfsgemeinschaft des Partners warst.
- Lege den neuen Mietvertrag, den Meldenachweis und, falls vorhanden, Unterhaltstitel oder den Kindergeldbescheid bei.
- Behalte eine Kopie und lass dir den Eingang bestätigen. Bei Rückfragen zählt das Datum deiner Meldung.
Wer eine Trennung verschweigt oder zu spät meldet, riskiert eine Rückforderung. Was dann passiert, steht im Artikel zur Rückforderung vom Jobcenter.
Häufige Fragen
Wann endet die Bedarfsgemeinschaft bei einer Trennung?
Sofort mit dem Beginn des Getrenntlebens. § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a SGB II erfasst nur die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Bei unverheirateten Paaren endet sie mit dem Ende der Einstehensgemeinschaft nach Buchstabe c.
Muss ich für Grundsicherungsgeld erst das Trennungsjahr abwarten?
Nein. Das Trennungsjahr aus § 1566 Abs. 1 BGB ist eine Voraussetzung für die Scheidung. Für die Berechnung des Grundsicherungsgeldes zählt der Tag, an dem die Trennung tatsächlich beginnt.
Zählt eine Trennung, wenn wir noch in derselben Wohnung wohnen?
Ja. § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB stellt klar, dass die häusliche Gemeinschaft auch innerhalb der Wohnung enden kann. Das Jobcenter verlangt dafür aber Belege für eine getrennte Haushaltsführung, etwa getrennte Konten, getrennte Einkäufe und getrennte Zimmer.
Wie viel Grundsicherungsgeld bekomme ich nach der Trennung?
Der Regelbedarf steigt von 506 auf 563 Euro. Dazu kommen die Unterkunftskosten der eigenen Wohnung und bei alleiniger Betreuung minderjähriger Kinder der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II. Abgezogen werden Einkommen, Kindergeld und Unterhalt.
Was passiert mit der zu teuren Wohnung, wenn mein Partner auszieht?
§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II verweist für diesen Fall auf Satz 9. Unangemessene Aufwendungen werden so lange anerkannt, wie eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel längstens sechs Monate. Läuft die einjährige Karenzzeit noch, schließen sich die sechs Monate erst danach an.
Zahlt das Jobcenter den Umzug nach einer Trennung?
Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten können nach § 22 Abs. 6 SGB II übernommen werden, wenn du die Zusicherung vorher einholst. Die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden, die Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II dagegen als Zuschuss.
Wer bekommt nach der Trennung das Kindergeld?
Der Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat, § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG. Beantrage den Wechsel bei der Familienkasse zügig, weil das Jobcenter das Kindergeld ohnehin als Einkommen des Kindes anrechnet.
Muss ich die Trennung dem Jobcenter melden?
Ja, unverzüglich nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I. Nenne das Datum des Getrenntlebens, wer wo wohnt, und reiche den neuen Mietvertrag nach. Eine verspätete Meldung kann zu einer Rückforderung führen.
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