Ratgeber

Witwenrente, Waisenrente und Grundsicherungsgeld: was das Jobcenter anrechnet

Nach dem Tod des Partners reicht das Geld oft nicht mehr, und viele Hinterbliebene beziehen neben der Witwenrente Grundsicherungsgeld. Hier steht, wie das Jobcenter Witwen-, Witwer- und Waisenrente anrechnet, warum der höhere Betrag im Sterbevierteljahr geschützt ist und was bei Kindern mit Waisenrente mit dem Kindergeld passiert, mit Rechenbeispielen aus den Regelsätzen 2026.

Kurz gesagt: Die Witwen- oder Witwerrente ist Einkommen und wird auf das Grundsicherungsgeld angerechnet. Abgezogen werden nur die einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und die Versicherungspauschale von 30 Euro, einen Freibetrag wie beim Arbeitslohn gibt es nicht. Eine Ausnahme ist das Sterbevierteljahr: Der Betrag, der in den drei Monaten nach dem Sterbemonat über die spätere normale Witwenrente hinausgeht, bleibt nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Grundsicherungsgeld-Verordnung anrechnungsfrei. Die Waisenrente zählt nur beim Kind. Sie deckt zuerst dessen Bedarf, das Kindergeld wird dem Kind danach nur noch zugerechnet, soweit es gebraucht wird. Umgekehrt mindert das Grundsicherungsgeld die Witwenrente nicht. Deinen Bedarf rechnest du mit dem Grundsicherungsgeld-Rechner aus.

Die Regeln auf einen Blick

LeistungWie das Jobcenter sie behandeltGrundlage
Witwen- oder Witwerrente (laufend)Einkommen, abzüglich Pflichtbeiträge und 30 Euro Pauschale§ 11, § 11b Abs. 1 SGB II, § 6 Abs. 1 Nr. 1 GrusiGV
Mehrbetrag im SterbevierteljahrAnrechnungsfrei§ 1 Abs. 1 Nr. 10 GrusiGV
WaisenrenteEinkommen des Kindes, Pauschale bei Minderjährigen nur mit eigener Versicherung§ 11 SGB II, § 6 Abs. 1 Nr. 2 GrusiGV
Kindergeld neben WaisenrenteBeim Kind nur, soweit benötigt, Rest beim Elternteil§ 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II
Grundsicherungsgeld auf die WitwenrenteWird nicht angerechnet§ 97 SGB VI, § 18a SGB IV

Die Grundsicherungsgeld-Verordnung (GrusiGV) hieß bis zur Umbenennung Bürgergeld-Verordnung. Inhaltlich hat sich an den hier beschriebenen Regeln mit der Reform zum 1. Juli 2026 nichts geändert.

Wie wird die Witwenrente auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?

Die Witwen- oder Witwerrente ist eine Einnahme in Geld und damit Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II. Sie ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, deshalb gibt es weder den Grundfreibetrag von 100 Euro noch die Prozent-Stufen des § 11b Abs. 3 SGB II. Abgesetzt werden nach § 11b Abs. 1 SGB II nur:

Rechenbeispiel: Witwe, 52 Jahre, alleinstehend, große Witwenrente mit einem Zahlbetrag von 650 Euro (Annahme). Sie wohnt für 420 Euro Kaltmiete, 90 Euro Nebenkosten und 70 Euro Heizung. Ihr Bedarf liegt bei 563 plus 580 Euro, also 1.143 Euro.

PostenBetrag
Bedarf (Regelbedarf 563 Euro plus Warmmiete 580 Euro)1.143,00 Euro
Witwenrente (Zahlbetrag)650,00 Euro
minus Versicherungspauschale30,00 Euro
Angerechnetes Einkommen620,00 Euro
Grundsicherungsgeld523,00 Euro
Verfügbar mit Rente1.173,00 Euro

Verfügbar ist also der Bedarf plus 30 Euro. Ob die Witwenrente 400 oder 900 Euro beträgt, ändert daran nichts, solange ein Anspruch bleibt: Jeder Rentenbetrag über der Pauschale ersetzt Grundsicherungsgeld. Das gilt für Witwer genauso, das Gesetz behandelt Witwen- und Witwerrente gleich.

Sterbevierteljahr: der höhere Betrag bleibt frei

In den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat zahlt die Rentenversicherung die Witwenrente mit dem Rentenartfaktor 1,0, also in Höhe der vollen Rente des Verstorbenen. Danach sinkt sie bei der großen Witwenrente auf den Faktor 0,55 und bei der kleinen auf 0,25 (§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI). In dieser Zeit rechnet die Rentenversicherung auch kein eigenes Einkommen auf die Witwenrente an, denn § 97 Abs. 1 SGB VI nimmt Witwenrenten mit einem Rentenartfaktor von mindestens 1,0 ausdrücklich aus.

Für das Grundsicherungsgeld regelt § 1 Abs. 1 Nr. 10 GrusiGV: Die Witwen- oder Witwerrente für diese drei Monate wird nicht als Einkommen berücksichtigt, soweit sie die anschließende Witwenrente übersteigt. Angerechnet wird also nur der Betrag, der auch danach dauerhaft gezahlt wird. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 11 bis 11b SGB II führen den Sterbevierteljahresbonus entsprechend unter den nicht zu berücksichtigenden Einnahmen.

Witwe aus dem BeispielSterbevierteljahrAb dem vierten Monat
Witwenrente (Zahlbetrag, Annahme)1.180,00 Euro650,00 Euro
Davon anrechnungsfrei nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 GrusiGV530,00 Euro0,00 Euro
Angerechnet (nach 30 Euro Pauschale)620,00 Euro620,00 Euro
Grundsicherungsgeld523,00 Euro523,00 Euro
Verfügbar1.703,00 Euro1.173,00 Euro

Über die drei Monate behält die Witwe so 1.590 Euro zusätzlich. Das Geld ist für die Zeit nach dem Todesfall gedacht, in der oft Kosten für Beerdigung, Wohnungsauflösung oder doppelte Verträge anfallen. Reicht es für die Bestattung nicht, hilft der Ratgeber zu den Bestattungskosten weiter. Achte im Bescheid darauf, dass das Jobcenter für diese drei Monate nicht die volle Zahlung anrechnet.

Kleine oder große Witwenrente: was sich für das Jobcenter ändert

Welche Witwenrente du bekommst, hängt von § 46 SGB VI ab. Die große Witwenrente gibt es unbefristet, wenn du bei Tod des Ehegatten oder später mindestens 47 Jahre alt bist, ein Kind unter 18 erziehst oder erwerbsgemindert bist. Sonst gibt es die kleine Witwenrente, und zwar längstens für 24 Kalendermonate nach dem Sterbemonat.

Rechenbeispiel: Witwer, 40 Jahre, keine Kinder, gleiche Wohnung wie oben, kleine Witwenrente mit einem Zahlbetrag von 240 Euro (Annahme). Angerechnet werden 210 Euro, das Grundsicherungsgeld beträgt 933 Euro. Nach 24 Monaten endet die kleine Witwenrente, ab dann zahlt das Jobcenter den vollen Bedarf von 1.143 Euro. Weil die Rente am Monatsende kommt (§ 118 Abs. 1 SGB VI), fehlt dir im ersten Monat ohne Rente sonst Geld. Teile das Ende deshalb rechtzeitig mit und leg den Rentenbescheid mit dem Enddatum vor.

Arbeitest du neben der Witwenrente, gilt für den Lohn der normale Erwerbstätigenfreibetrag, für die Rente nicht. Hohes eigenes Einkommen kann zusätzlich die Witwenrente selbst kürzen: Die Rentenversicherung rechnet nach § 97 Abs. 2 SGB VI 40 Prozent des Einkommens an, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Diese Grenze liegt weit über einem typischen Aufstocker-Lohn, betrifft im Grundsicherungsgeld also selten jemanden. Was dir vom Lohn bleibt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer.

Waisenrente: wem das Kindergeld zugerechnet wird

Die Waisenrente steht dem Kind zu und ist sein eigenes Einkommen. Halbwaisen erhalten den Rentenartfaktor 0,1, Vollwaisen 0,2 (§ 67 Nr. 7 und 8 SGB VI). Gezahlt wird bis zum 18. Geburtstag, während einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines Freiwilligendienstes bis zum 27. (§ 48 Abs. 4 SGB VI). Auf die Waisenrente rechnet die Rentenversicherung kein Einkommen an, § 97 SGB VI gilt nur für Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten.

Im Grundsicherungsgeld kommt es auf die Reihenfolge an. Nach § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II wird das Kindergeld dem Kind nur zugerechnet, soweit es zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird. Die Waisenrente deckt also zuerst den Bedarf des Kindes, das Kindergeld füllt nur noch die Lücke auf. Ein überschießender Kindergeldbetrag wird nach den Fachlichen Weisungen dem kindergeldberechtigten Elternteil als Einkommen zugeordnet. Bei Minderjährigen wird von der Waisenrente die 30-Euro-Pauschale nur abgezogen, wenn für das Kind eine eigene Versicherung besteht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 GrusiGV).

Rechenbeispiel: Mutter, 35 Jahre, große Witwenrente mit 600 Euro Zahlbetrag (Annahme), ein Kind mit 4 Jahren, Warmmiete 500 Euro. Der Bedarf der Mutter beträgt 563 Euro plus 202,68 Euro Mehrbedarf für Alleinerziehende plus 250 Euro Kopfteil der Miete, zusammen 1.015,68 Euro. Das Kind hat einen Bedarf von 357 plus 250 Euro, also 607 Euro. Der Gesamtbedarf liegt bei 1.622,68 Euro.

Halbwaisenrente des KindesKindergeld beim KindKindergeld bei der MutterGrundsicherungsgeld gesamtVerfügbar
200 Euro259,00 Euro0,00 Euro593,68 Euro1.652,68 Euro
400 Euro207,00 Euro52,00 Euro393,68 Euro1.652,68 Euro
650 Euro0,00 Euro259,00 Euro186,68 Euro1.695,68 Euro

In den ersten beiden Zeilen hat der Haushalt genau den Bedarf plus 30 Euro Pauschale der Mutter. In der dritten Zeile übersteigt schon die Waisenrente allein den Bedarf des Kindes um 43 Euro. Dieser Überschuss bleibt beim Kind, denn § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II rechnet nur das Einkommen der Eltern dem Kind zu, nicht umgekehrt. Das Kind deckt seinen Bedarf dann selbst und gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft, das volle Kindergeld zählt bei der Mutter. Mehr zur Grundregel steht im Ratgeber Kindergeld und Grundsicherungsgeld.

Zum Sofortzuschlag von 25 Euro nach § 72 SGB II: In der ersten Zeile bekommt das Kind ihn, weil es Grundsicherungsgeld bezieht. In der zweiten Zeile ebenfalls, denn sein Anspruch entfällt nur wegen des angerechneten Kindergelds, und diesen Fall nennt § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausdrücklich. In der dritten Zeile entfällt er, außer das Kind hat noch Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. In der Tabelle ist der Zuschlag nicht enthalten.

Rentenantrag, Nachzahlung und Bescheid

Häufige Fragen

Wird die Witwenrente auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?

Ja. Die Witwen- oder Witwerrente ist Einkommen nach § 11 SGB II und mindert den Anspruch fast Euro für Euro. Abgezogen werden nur die einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und die Versicherungspauschale von 30 Euro im Monat. Einen Freibetrag wie beim Arbeitslohn gibt es für Renten nicht.

Zählt das Sterbevierteljahr als Einkommen beim Grundsicherungsgeld?

Nur zum Teil. In den drei Monaten nach dem Sterbemonat wird die Witwenrente in voller Höhe der Rente des Verstorbenen gezahlt. Der Betrag, der über die spätere normale Witwenrente hinausgeht, bleibt nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Grundsicherungsgeld-Verordnung anrechnungsfrei.

Wird die Waisenrente beim Grundsicherungsgeld angerechnet?

Ja, aber nur beim Kind selbst. Die Waisenrente deckt zuerst den Bedarf des Kindes, das Kindergeld wird dem Kind danach nur noch zugerechnet, soweit es gebraucht wird. Der Rest zählt beim Elternteil. Übersteigt schon die Waisenrente allein den Bedarf des Kindes, bleibt der Überschuss beim Kind.

Wird das Grundsicherungsgeld auf die Witwenrente angerechnet?

Nein. Die Rentenversicherung rechnet auf die Witwenrente nur die Einkommensarten aus § 18a SGB IV an, also vor allem Arbeitslohn, Lohnersatzleistungen, eigene Renten und Vermögenseinkommen. Grundsicherungsgeld steht nicht in diesem Katalog.

Muss ich Witwenrente beantragen, wenn ich Grundsicherungsgeld bekomme?

Ja. Nach § 12a SGB II musst du vorrangige Leistungen wie die Hinterbliebenenrente beantragen. Sonst kann das Jobcenter den Antrag nach § 5 Abs. 3 SGB II selbst stellen. Zahlt die Rentenversicherung später nach, holt sich das Jobcenter seinen Anteil direkt dort zurück.

Wie lange gibt es die kleine Witwenrente?

Längstens 24 Kalendermonate nach dem Sterbemonat (§ 46 Abs. 1 SGB VI). Die große Witwenrente gibt es unbefristet ab 47 Jahren, bei Erziehung eines Kindes unter 18 oder bei Erwerbsminderung. Endet die kleine Witwenrente, steigt dein Grundsicherungsgeld um den bisher angerechneten Betrag.

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