Kurz gesagt: Grundsicherungsgeld ist nach § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG. Du musst es in keiner Steuererklärung angeben, und es erhöht auch nicht den Steuersatz auf anderes Einkommen. Eine Steuererklärung brauchst du nur, wenn ein Pflichtfall des § 46 Abs. 2 EStG vorliegt. Wer als Aufstocker Lohnsteuer zahlt, bekommt sie vom Jobcenter über die Anrechnung des Nettolohns ausgeglichen (§ 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Der Haken kommt später: Die Steuererstattung ist Einkommen im Monat des Zuflusses und mindert dann den Anspruch.
Steuerfrei: § 3 Nr. 2 Buchstabe d EStG
Die Vorschrift ist kurz und eindeutig. Steuerfrei sind danach die "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch". Damit ist alles erfasst, was das Jobcenter als Leistung auszahlt:
- der Regelbedarf und alle Mehrbedarfe nach § 21 SGB II,
- die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II,
- einmalige Bedarfe wie die Erstausstattung nach § 24 Abs. 3 SGB II,
- Eingliederungsleistungen, also zum Beispiel das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II oder die Mehraufwandsentschädigung bei einer Arbeitsgelegenheit.
Bemerkenswert ist, was in der Vorschrift nicht steht: kein Leistungsname. Weder "Arbeitslosengeld II" noch "Bürgergeld" noch "Grundsicherungsgeld" taucht im Gesetzestext auf, sondern nur das Zweite Buch Sozialgesetzbuch als Ganzes. Deshalb hat die Umbenennung zum 1. Juli 2026 an der Steuerfreiheit nichts geändert und musste es auch nicht.
Nicht steuerfrei ist dagegen der Lohn aus einem geförderten Arbeitsverhältnis. Wer über den sozialen Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II angestellt ist, bekommt sein Geld vom Arbeitgeber und nicht vom Jobcenter. Das ist normaler Arbeitslohn mit Lohnsteuerabzug, auch wenn das Jobcenter den Zuschuss dahinter zahlt.
Kein Progressionsvorbehalt: der Unterschied zum Arbeitslosengeld 1
Steuerfrei heißt nicht immer folgenlos. Beim Arbeitslosengeld 1 gilt der Progressionsvorbehalt: Die Leistung selbst wird nicht besteuert, sie erhöht aber den Steuersatz, mit dem das übrige Einkommen des Jahres belastet wird. Wer im Januar arbeitslos wird und im Oktober wieder anfängt, zahlt auf das Gehalt der letzten Monate deshalb mehr Steuern als ohne die Leistung.
Beim Grundsicherungsgeld passiert das nicht. § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zählt abschließend auf, welche Lohnersatzleistungen in den Progressionsvorbehalt fallen: unter Buchstabe a "Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch", unter Buchstabe b "Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch", dazu in den weiteren Buchstaben unter anderem das Elterngeld. Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch kommt in der ganzen Liste nicht vor.
| Leistung | steuerfrei | Progressionsvorbehalt |
|---|---|---|
| Grundsicherungsgeld (SGB II) | ja | nein |
| Arbeitslosengeld 1 (SGB III) | ja | ja |
| Krankengeld, Mutterschaftsgeld | ja | ja |
| Elterngeld | ja | ja |
| Kindergeld | ja | nein |
Das hat zwei praktische Folgen. Erstens gibt es in der Steuererklärung keine Zeile für das Grundsicherungsgeld, denn dort sind nur die Leistungen des § 32b EStG einzutragen. Zweitens braucht das Finanzamt dafür auch keine Bescheinigung: Die elektronische Meldepflicht des § 32b Abs. 3 EStG trifft nur "die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1", also nicht das Jobcenter. Wie beide Leistungen sonst zusammenhängen, steht im Vergleich Arbeitslosengeld 1 oder Grundsicherungsgeld.
Musst du überhaupt eine Steuererklärung abgeben?
Wer nur Grundsicherungsgeld bezieht, hat kein steuerpflichtiges Einkommen und damit auch keinen Grund für eine Erklärung. Interessant wird die Frage erst beim Zuverdienst. Eine Pflicht zur Abgabe entsteht nur in den Fällen des § 46 Abs. 2 EStG. Die häufigsten sind:
- Nummer 1: Pflicht, wenn "die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, ... oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt". Für das Grundsicherungsgeld greift keiner der beiden Teile: Es ist steuerfrei und es unterliegt keinem Progressionsvorbehalt. Für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit greift der erste Teil sehr wohl.
- Nummer 3a: Pflicht, wenn beide Ehepartner Arbeitslohn bezogen haben und einer nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder bei Steuerklasse IV ein Faktor eingetragen ist.
- Nummer 8: Das ist keine Pflicht, sondern die Antragsveranlagung, "wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer". Gemeint ist die freiwillige Erklärung.
Ein Minijob löst für sich genommen keine Pflicht aus. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer "mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts" erheben; damit ist der Verdienst für dich abgegolten und taucht in deiner Steuererklärung nicht auf. Details zur Anrechnung stehen im Artikel Minijob und Grundsicherungsgeld.
Die Frist für eine Pflichterklärung liegt bei sieben Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO), für 2026 also Ende Juli 2027. Wer einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein einschaltet, hat länger Zeit.
Wann sich die freiwillige Erklärung lohnt
Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro im Jahr (§ 32a Abs. 1 EStG), also bei 1.029 Euro im Monat. Wer darunter bleibt, zahlt keine Einkommensteuer. Das Grundsicherungsgeld zählt dabei nicht mit, weil es steuerfrei ist. Ein Aufstocker mit 1.200 Euro Brutto im Monat liegt mit 14.400 Euro im Jahr darüber, kommt aber nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) und der Vorsorgeaufwendungen oft wieder in die Nähe der Null.
Eine freiwillige Erklärung bringt deshalb vor allem dann Geld, wenn im Laufe des Jahres Lohnsteuer einbehalten wurde, obwohl am Ende keine oder kaum Steuer anfällt. Typisch ist das bei:
- einer Beschäftigung, die nur einen Teil des Jahres gedauert hat,
- schwankendem Verdienst, weil die Lohnsteuer monatlich so berechnet wird, als ginge es das ganze Jahr so weiter,
- einer ungünstigen Steuerklasse, insbesondere Steuerklasse V oder VI.
Zeit ist dabei reichlich: Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Für 2026 kannst du die Erklärung also bis zum 31. Dezember 2030 nachreichen.
Lohnsteuer im Monat: das Jobcenter rechnet mit dem Netto
Hier greifen Steuerrecht und Sozialrecht ineinander. Nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind vom Einkommen "auf das Einkommen entrichtete Steuern" abzusetzen, nach Nummer 2 zusätzlich die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung. Angerechnet wird also der Nettolohn. Der Erwerbstätigenfreibetrag des § 11b Abs. 3 SGB II bemisst sich dagegen am Brutto und bleibt gleich, egal wie viel Steuer abgeht.
Was das bedeutet, zeigt ein Beispiel aus dem Rechner: alleinstehend, 390 Euro Kaltmiete, 90 Euro Nebenkosten, 70 Euro Heizkosten. Der Bedarf liegt bei 1.113 Euro. Der Bruttolohn beträgt in beiden Varianten 1.200 Euro, der Freibetrag also 348 Euro. Einmal ohne Lohnsteuer, einmal mit 100 Euro Lohnsteuer im Monat:
| Variante | Netto | angerechnet | Grundsicherungsgeld | verfügbar |
|---|---|---|---|---|
| ohne Lohnsteuer | 960,00 € | 612,00 € | 501,00 € | 1.461,00 € |
| mit 100 € Lohnsteuer | 860,00 € | 512,00 € | 601,00 € | 1.461,00 € |
Das verfügbare Geld ist identisch: 1.461 Euro, also genau der Bedarf von 1.113 Euro plus der Freibetrag von 348 Euro. Die Lohnsteuer kostet dich im Leistungsbezug also nichts, sie verschiebt nur, wer zahlt. Das Jobcenter legt sie Monat für Monat drauf. Genau deshalb ist die Steuerklasse für Aufstocker weit weniger wichtig als für andere Haushalte, solange der Anspruch besteht. Den eigenen Fall rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner durch, der Zuverdienst-Optimierer zeigt die Behaltequote je Lohnstufe.
Die Aufstockergrenze liegt in diesem Beispiel bei 1.461 Euro brutto, also beim Bedarf plus dem Höchstfreibetrag von 348 Euro. Ab da entfällt der Anspruch, und dann zählt die Steuerklasse wieder voll. Mehr dazu unter Ab welchem Gehalt entfällt das Grundsicherungsgeld.
Der Haken: die Erstattung ist Einkommen
Was das Jobcenter über das Jahr vorgelegt hat, holt es sich über die Erstattung zurück. Eine Steuererstattung ist eine einmalige Einnahme in Geld und damit Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II. Angerechnet wird sie im Monat des Zuflusses. Einen Erwerbstätigenfreibetrag gibt es dafür nicht, weil sie kein Arbeitsentgelt ist; absetzbar ist nur die Versicherungspauschale von 30 Euro, sofern sie nicht schon bei anderem Einkommen verbraucht ist.
Im Beispiel von oben, aber in einem Monat ohne Erwerbseinkommen: Fließen 900 Euro Erstattung zu, bleiben nach Abzug der 30 Euro 870 Euro anrechenbares Einkommen. Der Anspruch sinkt in diesem Monat von 1.113 Euro auf 243 Euro. Verloren ist das Geld nicht, du hast ja die 900 Euro bekommen, aber der Monat sieht auf dem Kontoauszug anders aus als gedacht.
Ist die Erstattung so hoch, dass der Anspruch ganz entfällt, wird sie nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate aufgeteilt. Wie das genau läuft, steht im Artikel Weihnachtsgeld und Steuererstattung anrechnen. Wichtig ist in jedem Fall die Meldung: Eine Steuererstattung ist eine Änderung in den Verhältnissen und nach § 60 Abs. 1 SGB I unverzüglich mitzuteilen. Das Jobcenter erfährt davon ohnehin, weil Kapitalerträge und Kontobewegungen über den automatisierten Datenabgleich auffallen können und Kontoauszüge zu den üblichen Nachweisen gehören.
Häufige Fragen
Ist Grundsicherungsgeld steuerfrei?
Ja. § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG stellt die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II steuerfrei. Das gilt für Regelbedarf, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft und Eingliederungsleistungen gleichermaßen. Die Vorschrift nennt keinen Leistungsnamen, sondern das ganze Gesetzbuch, deshalb hat die Umbenennung zum 1. Juli 2026 nichts geändert.
Muss ich das Grundsicherungsgeld in der Steuererklärung angeben?
Nein. In die Erklärung gehören nur Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG unterliegen. Leistungen nach dem SGB II stehen in dieser Liste nicht. Das Jobcenter meldet dem Finanzamt dazu auch nichts, denn die Übermittlungspflicht des § 32b Abs. 3 EStG trifft nur die Träger der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Leistungen.
Erhöht das Grundsicherungsgeld meinen Steuersatz?
Nein. Das wäre der Progressionsvorbehalt, und der gilt hier nicht. Anders beim Arbeitslosengeld 1: Es ist ebenfalls steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen und löst ab 410 Euro im Jahr eine Pflicht zur Steuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG aus.
Ich stocke mit Teilzeit auf. Muss ich eine Erklärung abgeben?
Nur wenn ein Pflichtfall des § 46 Abs. 2 EStG vorliegt, etwa Steuerklasse V oder VI, mehrere Arbeitsverhältnisse mit Steuerklasse VI oder Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug über 410 Euro. Sonst ist es deine Entscheidung. Lohnen kann sie sich immer dann, wenn im Jahr Lohnsteuer einbehalten wurde.
Muss ich einen Minijob in der Steuererklärung angeben?
Nein, wenn der Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent nach § 40a Abs. 2 EStG abführt, was der Normalfall ist. Der Verdienst ist damit abgegolten und taucht in deiner Erklärung nicht auf. Dem Jobcenter musst du ihn trotzdem melden.
Wird die Steuererstattung angerechnet?
Ja, als einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 1 SGB II im Monat des Zuflusses. Absetzbar ist nur die Versicherungspauschale von 30 Euro. Bei 900 Euro Erstattung und einem Bedarf von 1.113 Euro bleiben in dem Monat 243 Euro Grundsicherungsgeld. Entfällt der Anspruch durch die Erstattung ganz, wird sie nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate verteilt.
Senkt die Lohnsteuer mein Grundsicherungsgeld?
Nein, sie erhöht es. Angerechnet wird nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II das Netto, der Freibetrag richtet sich aber nach dem Brutto. Im Beispiel mit 1.200 Euro Brutto bleiben mit und ohne 100 Euro Lohnsteuer dieselben 1.461 Euro verfügbar, nur der Anteil des Jobcenters steigt von 501 auf 601 Euro.
Welche Steuerklasse ist im Leistungsbezug die beste?
Solange ein Anspruch besteht, spielt die Wahl für das verfügbare Geld kaum eine Rolle, weil das Jobcenter mit dem Netto rechnet und die Differenz ausgleicht. Eine ungünstige Klasse führt nur dazu, dass ein größerer Teil vom Jobcenter kommt und du später eine Erstattung bekommst, die wieder angerechnet wird. Sobald der Anspruch entfällt, zählt die Steuerklasse dagegen voll.
Wie lange kann ich eine freiwillige Erklärung nachholen?
Vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre und beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Für 2026 läuft sie bis zum 31. Dezember 2030.
Ab wann zahle ich Einkommensteuer?
Ab einem zu versteuernden Einkommen über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr (§ 32a Abs. 1 EStG), also über rund 1.029 Euro im Monat. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro und die Vorsorgeaufwendungen kommen mindernd dazu. Das Grundsicherungsgeld zählt in diese Rechnung nicht hinein.
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