Kurz gesagt: Beim sozialen Arbeitsmarkt zahlt die Agentur für Arbeit den Lohnzuschuss an den Arbeitgeber, nicht an dich. Nach § 16i SGB II sind das in den ersten beiden Jahren 100 Prozent, im dritten Jahr 90, im vierten 80 und im fünften 70 Prozent des Mindestlohns zuzüglich des pauschalierten Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung. Du bekommst dafür einen ganz normalen Arbeitsvertrag mit Mindestlohn ab dem ersten Tag. Der Lohn ist Einkommen und wird mit den Freibeträgen des § 11b SGB II angerechnet. Weil die meisten geförderten Stellen Teilzeitstellen sind, bleibt der Anspruch auf Grundsicherungsgeld in vielen Fällen bestehen: Bei einem Bedarf von 1.148 Euro und 20 Wochenstunden zum Mindestlohn sind es noch 291,33 Euro im Monat.
Drei Wege in Arbeit, drei völlig verschiedene Rechtsfolgen
Wer im Leistungsbezug ein Angebot vom Jobcenter bekommt, sollte zuerst wissen, um welches Instrument es geht. Die Unterschiede sind größer, als die Alltagssprache vermuten lässt:
| § 16i SGB II | § 16e SGB II | § 16d SGB II | |
|---|---|---|---|
| amtliche Überschrift | Teilhabe am Arbeitsmarkt | Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden | Arbeitsgelegenheiten |
| Arbeitsverhältnis? | ja, sozialversicherungspflichtig | ja, nicht nur geringfügig | nein, ausdrücklich nicht |
| Bezahlung | Lohn nach Arbeitsvertrag | Lohn nach Arbeitsvertrag | Mehraufwandsentschädigung |
| Zuschuss an den Arbeitgeber | 100 / 100 / 90 / 80 / 70 % je Jahr | 75 % im ersten, 50 % im zweiten Jahr | kein Lohnzuschuss |
| Förderdauer | bis 5 Jahre | 2 Jahre, Vertrag mindestens 2 Jahre | 24 Monate in 5 Jahren, ausnahmsweise 12 mehr |
| Arbeitslosenversicherung | nein (§ 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III) | ja, seit 1. Juli 2026 | nein |
| Anrechnung beim Grundsicherungsgeld | wie Erwerbseinkommen | wie Erwerbseinkommen | keine Anrechnung |
Der Ein-Euro-Job und das übrige Förderrecht stehen ausführlich im Artikel Förderung und Bewerbungskosten: was das Jobcenter zahlt. Hier geht es um die beiden Vorschriften, bei denen am Ende Lohn auf dem Konto landet.
Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat
Die Umbenennung des Bürgergeldes in Grundsicherungsgeld war nicht die einzige Änderung des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Gesetz vom 16. April 2026, BGBl. 2026 I Nr. 107). Es hat auch § 16e SGB II neu zugeschnitten. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 16e SGB II in der Fassung vom 3. Juni 2026 nennen die beiden Punkte selbst in ihrer Änderungshistorie:
- Vom Langzeitarbeitslosen zum Langzeitleistungsbezieher. Die alte Fassung förderte die Beschäftigung von Personen, die "seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind". Die neue verlangt stattdessen, dass die Person "innerhalb der letzten 24 Monate ... für insgesamt mindestens 21 Monate Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat und nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war". Die Weisung nennt das "Umstellung der Tatbestandsvoraussetzung von Langzeitarbeitslosigkeit auf Langzeitleistungsbezug". Auch die Überschrift heißt seitdem "Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden".
- Neu: Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III stellte bis zum 30. Juni 2026 jede "Beschäftigung, die nach § 16e und 16i des Zweiten Buches gefördert wird", versicherungsfrei. Seit dem 1. Juli 2026 steht dort nur noch § 16i. Ein § 16e-Job baut damit wieder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auf. Passend dazu ist in § 16e Abs. 2 Satz 3 SGB II die alte Einschränkung entfallen, nach der beim Zuschuss nur der Arbeitgeberanteil abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung zählte; jetzt gilt § 91 Abs. 1 SGB III ohne diese Maßgabe.
Wer am 30. Juni 2026 bereits in einem nach § 16e geförderten Arbeitsverhältnis versicherungsfrei war, bleibt es in dieser Beschäftigung bis zum Ende der Förderung. Bei § 16i hat sich dagegen nichts geändert: Die Vorschrift gilt unverändert in der Fassung des Bürgergeld-Gesetzes vom 16. Dezember 2022 und ist nicht mehr befristet.
Wer gefördert werden kann
Beide Vorschriften zielen auf Menschen, die lange nicht gearbeitet haben, setzen die Schwelle aber unterschiedlich hoch. § 16i ist das Instrument für die arbeitsmarktfernste Gruppe:
| Voraussetzung | § 16i SGB II | § 16e SGB II |
|---|---|---|
| Mindestalter | 25 Jahre vollendet | keine Altersgrenze |
| Vorgeschichte | mindestens 6 von 7 Jahren Leistungsbezug | mindestens 21 von 24 Monaten Leistungsbezug |
| Erleichterung | 5 Jahre genügen mit minderjährigem Kind in der Bedarfsgemeinschaft oder bei Schwerbehinderung | keine |
| daneben | nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt oder selbständig | nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt oder selbständig |
| Vertragsdauer | Befristung bis 5 Jahre zulässig, einmalige Verlängerung | mindestens 2 Jahre |
Dazu kommt bei § 16i eine Sollvorschrift: In der Regel soll die Person bereits mindestens zwei Monate eine ganzheitliche Unterstützung erhalten haben. Und es gibt eine Obergrenze über das ganze Leben gerechnet: Zuschüsse nach § 16i Abs. 1 dürfen für dieselbe Person noch nicht fünf Jahre lang geflossen sein. Zeiten aus dem früheren § 16e in der bis Ende 2018 geltenden Fassung und aus dem Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" werden nach § 16i Abs. 10 SGB II angerechnet.
Mindestlohn ab dem ersten Tag
Das ist der Satz, der in beiden Vorschriften am Ende von Absatz 2 steht und in der Praxis leicht übersehen wird: "§ 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält."
Dahinter steckt eine Ausnahme im Mindestlohngesetz. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 MiLoG gilt der Mindestlohn für Langzeitarbeitslose "in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht". Genau diese Ausnahme ist bei einem geförderten Arbeitsverhältnis abbedungen. Du hast also vom ersten Arbeitstag an Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, 2026 sind das 13,90 Euro je Zeitstunde (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025, auf Vorschlag der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025). Zahlt der Arbeitgeber nach Tarifvertrag oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen mehr, bemisst sich der Zuschuss nach § 16i Abs. 2 Satz 2 SGB II nach diesem höheren Entgelt.
Was vom Lohn im Haushalt bleibt
Hier liegt der eigentliche Unterschied zum Ein-Euro-Job. Die Mehraufwandsentschädigung nach § 16d Abs. 7 SGB II wird ausdrücklich zusätzlich zum Grundsicherungsgeld gezahlt und nicht angerechnet. Der Lohn aus einem geförderten Arbeitsverhältnis ist dagegen ganz normales Erwerbseinkommen: Bedarf minus angerechnetes Einkommen ergibt den Anspruch, und angerechnet wird das Einkommen abzüglich des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 11b SGB II.
Der Haushalt im Beispiel: alleinstehend, 420 Euro Kaltmiete plus 90 Euro Nebenkosten plus 75 Euro Heizkosten. Der Bedarf liegt bei 563 Euro Regelbedarf plus 585 Euro Kosten der Unterkunft, zusammen 1.148 Euro. Gerechnet wird mit dem Mindestlohn von 13,90 Euro und dem üblichen Monatsfaktor (Wochenstunden mal 13 geteilt durch 3):
| Wochenstunden | Brutto im Monat | Freibetrag | angerechnet | Grundsicherungsgeld | verfügbar |
|---|---|---|---|---|---|
| keine Arbeit | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 1.148,00 € | 1.148,00 € |
| 15 Stunden | 903,50 € | 299,05 € | 604,45 € | 543,55 € | 1.447,05 € |
| 20 Stunden | 1.204,67 € | 348,00 € | 856,67 € | 291,33 € | 1.496,00 € |
| 25 Stunden | 1.505,83 € | 348,00 € | 1.157,83 € | 0,00 € | 1.505,83 € |
| 30 Stunden | 1.807,00 € | 348,00 € | 1.459,00 € | 0,00 € | 1.807,00 € |
Drei Dinge lassen sich daran ablesen. Erstens: Die Aufstockergrenze dieses Haushalts liegt bei 1.496 Euro brutto, das sind rund 24,8 Wochenstunden zum Mindestlohn. Darunter bleibt der Anspruch bestehen, du bist Aufstockerin oder Aufstocker mit gefördertem Job. Zweitens: Zwischen 20 und 25 Stunden wächst das verfügbare Einkommen nur um knapp 10 Euro, weil der Freibetrag ab 1.200 Euro brutto bei 348 Euro eingefroren ist und jeder weitere Euro den Anspruch um genau einen Euro senkt. Drittens: Solange überhaupt ein Anspruch besteht, gilt exakt "verfügbar = Bedarf plus Freibetrag". Deinen eigenen Bedarf rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner durch, der Zuverdienst-Optimierer zeigt die Behaltequote je Lohnstufe.
Zwei Einschränkungen zur Tabelle. Sie rechnet wie der Rechner auf der Startseite vereinfacht mit Netto gleich Brutto. Tatsächlich wird das Nettoeinkommen angerechnet, während sich der Freibetrag nach dem Brutto bemisst; weil das Netto niedriger liegt, bleibt der Anspruch in der Praxis noch etwas länger bestehen als hier abgebildet. Und die Kosten der Unterkunft müssen angemessen sein, sonst zählt nur der anerkannte Betrag. Wie das geprüft wird, steht in Angemessene Miete: was das Jobcenter übernimmt.
Die Bundesagentur für Arbeit rechnet übrigens selbst damit, dass eine § 16i-Förderung in der Regel nur zu einer "zumindest teilweisen Reduzierung der Hilfebedürftigkeit" führt. Der geförderte Job beendet den Leistungsbezug also häufig gar nicht, und genau deshalb sollen die Jobcenter nach den Fachlichen Weisungen bedarfsgerecht "die Möglichkeiten von Teilzeitbeschäftigung und sukzessiver Aufstockung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit" nutzen.
Coaching, Weiterbildung und der Weg wieder heraus
Beide Vorschriften bringen mehr als Geld für den Arbeitgeber. Was daran für dich wichtig ist:
- Begleitendes Coaching. Während der Förderung soll eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung erbracht werden. Bei § 16i muss der Arbeitgeber dich dafür im ersten Jahr unter Fortzahlung des Lohns freistellen, bei § 16e in den ersten sechs Monaten. Die Fachlichen Weisungen nennen diese Betreuung seit Juni 2026 durchgängig Coaching.
- Weiterbildung und Praktikum. Nach § 16i Abs. 5 SGB II sind angemessene Zeiten einer Weiterbildung oder eines betrieblichen Praktikums bei einem anderen Arbeitgeber förderfähig, wenn dein Arbeitgeber dich unter Fortzahlung des Entgelts freistellt. Für die Weiterbildung kann er je Förderfall bis zu 3.000 Euro Zuschuss zu den Kosten bekommen.
- Du darfst jederzeit heraus. § 16i Abs. 6 SGB II gibt dir ein fristloses Kündigungsrecht, wenn du eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen oder an einer Weiterbildung zum Berufsabschluss teilnehmen kannst. Umgekehrt soll die Agentur für Arbeit dich umgehend abberufen, wenn sie dich in eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann. Der geförderte Job ist also keine Sackgasse, aus der man erst nach fünf Jahren herauskommt.
- Das Coaching läuft weiter. Nimmst du im Anschluss an die Förderung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, kann die Betreuung nach § 16i Abs. 4 Satz 3 SGB II noch bis zu sechs Monate weitergehen, und zwar auch dann, wenn die Hilfebedürftigkeit inzwischen entfallen ist.
Vier Punkte, die oft falsch verstanden werden
- Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht. Auch wenn alle Voraussetzungen des § 16i Abs. 3 SGB II erfüllt sind, ist die Förderung nach den Fachlichen Weisungen eine Ermessensentscheidung, die im Einzelfall auf den konkreten Arbeitsplatz bezogen geprüft, begründet und dokumentiert werden muss.
- Der Arbeitsvertrag ist freiwillig, die Mitwirkung nicht unbedingt. Die Weisung stellt klar, dass der Arbeitsvertrag zwischen Arbeitgeber und leistungsberechtigter Person freiwillig geschlossen wird. Ist die Teilnahme aber im Kooperationsplan vereinbart, verweist dieselbe Weisung für Antritt und Fortführung ausdrücklich auf die Regeln zur Zumutbarkeit (§ 10 SGB II), zur Verpflichtung per Verwaltungsakt (§ 15a SGB II) und zu Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen (§§ 31 bis 31b SGB II). Der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II nennt bei der Weigerung übrigens nur "ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis". Mehr dazu in Zumutbare Arbeit: welchen Job musst du annehmen?.
- Kein Arbeitslosengeld aus einem § 16i-Job. Weil § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III die Beschäftigung versicherungsfrei stellt, entsteht daraus kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung laufen dagegen normal, es ist ja ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Was die Rentenbeiträge bringen, steht in Grundsicherungsgeld und Rente, die Abgrenzung zum Arbeitslosengeld in Arbeitslosengeld 1 oder Grundsicherungsgeld?.
- Das Vermittlungsbudget hilft hier nicht. Weil die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung fehlt, ist eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III für die Anbahnung einer § 16i-Beschäftigung nach den Fachlichen Weisungen ausgeschlossen. In Betracht kommen stattdessen Leistungen der Freien Förderung nach § 16f SGB II, etwa für Arbeitskleidung oder Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch.
Häufige Fragen
Was ist der soziale Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II?
Ein normales sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, für das die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber einen Lohnzuschuss zahlt: 100 Prozent in den ersten beiden Jahren, dann 90, 80 und 70 Prozent des Mindestlohns zuzüglich des pauschalierten Arbeitgeberanteils an der Sozialversicherung abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung. Gefördert wird längstens fünf Jahre.
Bekomme ich den Lohnzuschuss selbst ausgezahlt?
Nein. § 16i Abs. 1 SGB II sagt ausdrücklich, dass Arbeitgeber die Zuschüsse erhalten. Du bekommst Lohn nach Arbeitsvertrag, und der wird beim Grundsicherungsgeld wie jedes andere Erwerbseinkommen mit den Freibeträgen des § 11b SGB II angerechnet.
Wer kann nach § 16i SGB II gefördert werden?
Wer das 25. Lebensjahr vollendet hat, in den letzten sieben Jahren mindestens sechs Jahre Leistungen bezogen hat, in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt oder selbständig war und noch keine fünf Jahre Förderung verbraucht hat. Mit minderjährigem Kind in der Bedarfsgemeinschaft oder bei Schwerbehinderung genügen fünf Jahre Leistungsbezug.
Was hat sich zum 1. Juli 2026 bei § 16e SGB II geändert?
Die Vorschrift heißt jetzt "Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden" und verlangt statt zwei Jahren Arbeitslosigkeit mindestens 21 Monate Leistungsbezug in den letzten 24 Monaten. Außerdem ist ein § 16e-Job seit dem 1. Juli 2026 arbeitslosenversicherungspflichtig, weil § 27 Abs. 3 Nr. 5 SGB III nur noch § 16i nennt.
Bekomme ich neben einem geförderten Job noch Grundsicherungsgeld?
Häufig ja. Bei einem Bedarf von 1.148 Euro und 20 Wochenstunden zum Mindestlohn (1.204,67 Euro brutto) bleiben 348 Euro frei, angerechnet werden 856,67 Euro und es bleibt ein Anspruch von 291,33 Euro. Erst ab rund 25 Wochenstunden entfällt der Anspruch in diesem Haushalt.
Was ist der Unterschied zum Ein-Euro-Job?
Die Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II ist kein Arbeitsverhältnis: kein Lohn, kein Mindestlohn, keine Sozialversicherung, nur eine Mehraufwandsentschädigung zusätzlich zum Grundsicherungsgeld. Bei § 16i und § 16e gibt es einen echten Arbeitsvertrag, dafür wird der Lohn angerechnet.
Habe ich einen Anspruch auf eine geförderte Stelle?
Nein, die Förderung ist eine Ermessensentscheidung. Den Arbeitsvertrag schließen Arbeitgeber und Beschäftigte freiwillig. Ist die Teilnahme im Kooperationsplan vereinbart, gelten für Antritt und Fortführung die Mitwirkungsregeln der §§ 15a und 31 SGB II.
Zählt die Zeit im geförderten Job für die Rente?
Ja. Beide geförderten Arbeitsverhältnisse sind rentenversicherungspflichtig, es werden also Beiträge aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt gezahlt. Nur die Arbeitslosenversicherung fehlt bei § 16i.
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