Kurz gesagt: In den ersten sechs Wochen zahlt dein Arbeitgeber den Lohn weiter (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Das bleibt Arbeitsentgelt, der Erwerbstätigenfreibetrag bleibt, und beim Grundsicherungsgeld ändert sich nichts. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, 70 Prozent des Bruttos, höchstens 90 Prozent des Nettos (§ 47 SGB V). Krankengeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, deshalb gibt es darauf keinen Erwerbstätigenfreibetrag (BSG, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 180/10 R), nur die Versicherungspauschale von 30 Euro. Das Jobcenter füllt den niedrigeren Betrag bis zum Bedarf auf, aber dir fehlt jeden Monat dein bisheriger Freibetrag minus 30 Euro, ohne Kind bis zu 318 Euro. Minijobber bekommen nach den sechs Wochen gar kein Krankengeld, dort zahlt das Jobcenter den vollen Bedarf. Deinen Freibetrag beim jetzigen Lohn zeigt der Grundsicherungsgeld-Rechner.
Die drei Phasen einer längeren Krankheit
| Phase | Wer zahlt | Freibetrag beim Jobcenter |
|---|---|---|
| Woche 1 bis 6 | Arbeitgeber, Entgeltfortzahlung in voller Höhe | Ja, wie beim normalen Lohn |
| Ab Woche 7, sozialversicherungspflichtiger Job | Krankenkasse, Krankengeld | Nein, nur 30 Euro Versicherungspauschale |
| Ab Woche 7, Minijob | Niemand, kein Krankengeld | Entfällt, das Jobcenter deckt den vollen Bedarf |
Phase 1, Entgeltfortzahlung: Nach § 3 Abs. 1 EntgFG hast du bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf dein Entgelt "bis zur Dauer von sechs Wochen". Der Anspruch entsteht nach vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EntgFG), und er gilt für jeden Arbeitsvertrag, also auch für Minijobs und Teilzeit. Das Bundessozialgericht beschreibt den Unterschied so: Bei der Entgeltfortzahlung behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, beim Krankengeld bekommt er eine Ersatzleistung. Für das Jobcenter heißt das: Lohn bleibt Lohn, und der Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II wird weiter abgezogen.
Phase 2, Krankengeld: Solange du Lohn bekommst, ruht der Krankengeldanspruch (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Endet die Entgeltfortzahlung, zahlt die Krankenkasse. Für dieselbe Krankheit gibt es Krankengeld längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (§ 48 Abs. 1 SGB V). Voraussetzung ist, dass du über deine Beschäftigung krankenversichert bist, also ein sozialversicherungspflichtiger Job oder ein Midijob.
Sonderfall Minijob: Ein Minijob macht dich nicht krankenversicherungspflichtig. Du bist über das Grundsicherungsgeld versichert, und diese Versicherung schließt Krankengeld ausdrücklich aus (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Mehr dazu im Ratgeber zur Krankenversicherung im Grundsicherungsgeld-Bezug.
Wie hoch ist das Krankengeld?
Nach § 47 Abs. 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts (Regelentgelt), darf aber 90 Prozent des Nettoentgelts nicht übersteigen. Der niedrigere Wert gilt. Gezahlt wird für Kalendertage, ein voller Monat zählt mit 30 Tagen.
Vom Krankengeld gehen noch deine Anteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Bemessen werden sie aus 80 Prozent des Regelentgelts (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), und du trägst sie zur Hälfte, die andere Hälfte zahlt die Krankenkasse (§ 170 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). 2026 sind das 9,3 Prozent Rente, 1,3 Prozent Arbeitslosenversicherung und je nach Elterneigenschaft und Alter 1,8 oder 2,4 Prozent Pflege.
| Beispiel: 1.400 Euro brutto, 1.080 Euro netto (angenommen) | Betrag im Monat |
|---|---|
| 70 Prozent vom Brutto | 980,00 Euro |
| 90 Prozent vom Netto (Obergrenze) | 972,00 Euro |
| Brutto-Krankengeld (der niedrigere Wert, 32,40 Euro am Tag) | 972,00 Euro |
| Beitragsanteile: 12,4 Prozent aus 80 Prozent von 1.400 Euro (1.120 Euro) | minus 138,88 Euro |
| Ausgezahltes Krankengeld | 833,12 Euro |
Das Netto von 1.080 Euro ist eine Annahme für Steuerklasse I. Den genauen Betrag nennt dir der Bescheid deiner Krankenkasse, bei Kinderlosen ab 23 liegt er um 6,72 Euro niedriger. Für das Grundsicherungsgeld spielt diese Differenz, wie du gleich siehst, kaum eine Rolle.
Rechenbeispiel: Lohn gegen Krankengeld beim Jobcenter
Alleinstehend, Regelbedarf 563 Euro, Warmmiete 580 Euro (430 Euro kalt, 80 Euro Nebenkosten, 70 Euro Heizung). Bedarf: 1.143 Euro. Job mit 1.400 Euro brutto und 1.080 Euro netto.
| Arbeit und Woche 1 bis 6 | Krankengeld ab Woche 7 | |
|---|---|---|
| Einkommen | 1.080,00 Euro Lohn netto | 833,12 Euro Krankengeld |
| Absetzbetrag | 348,00 Euro Erwerbstätigenfreibetrag | 30,00 Euro Versicherungspauschale |
| Angerechnet | 732,00 Euro | 803,12 Euro |
| Grundsicherungsgeld | 411,00 Euro | 339,88 Euro |
| Verfügbar im Monat | 1.491,00 Euro | 1.173,00 Euro |
Obwohl das Krankengeld fast 250 Euro unter dem Lohn liegt, sinkt das Grundsicherungsgeld sogar. Der Grund: Vom Lohn zieht das Jobcenter 348 Euro Freibetrag ab, vom Krankengeld nur 30 Euro. Unterm Strich fehlen dir 318 Euro im Monat, genau der Freibetrag minus der Pauschale.
Daraus folgt eine einfache Regel: Solange ein Anspruch besteht, hast du beim Arbeiten den Bedarf plus Erwerbstätigenfreibetrag zur Verfügung, im Krankengeld den Bedarf plus 30 Euro. Wie hoch das Krankengeld genau ist, ändert daran nichts, das Jobcenter gleicht jeden Euro aus. Erst wenn das Krankengeld nach Abzug der 30 Euro den Bedarf übersteigt, endet der Anspruch.
Was dir je nach Lohn fehlt
Der Verlust ist dein bisheriger Freibetrag minus 30 Euro. Die Freibeträge stammen aus der Staffel des § 11b Abs. 3 SGB II, ohne Kind:
| Brutto vorher | Freibetrag beim Lohn | Fehlt im Krankengeld-Bezug |
|---|---|---|
| 603 Euro (Minijob) | 208,90 Euro | 208,90 Euro, weil kein Krankengeld kommt |
| 800 Euro (Midijob) | 268,00 Euro | 238,00 Euro |
| 1.000 Euro | 328,00 Euro | 298,00 Euro |
| 1.200 Euro und mehr | 348,00 Euro | 318,00 Euro |
Minijob mit 603 Euro: Beim Arbeiten bekommst du 748,90 Euro Grundsicherungsgeld und hast 1.351,90 Euro. Nach sechs Wochen Lohnfortzahlung fällt der Lohn weg, das Jobcenter zahlt den vollen Bedarf von 1.143 Euro. Es fehlen also die 208,90 Euro Freibetrag, die Versicherungspauschale gibt es ohne Einkommen nicht. Das Arbeitsverhältnis selbst läuft weiter.
Mit mindestens einem minderjährigen Kind reicht die Staffel bis 1.500 Euro, der Freibetrag kann dann bis 378 Euro betragen, und entsprechend fehlen im Krankengeld bis zu 348 Euro. Wie die Staffel funktioniert, steht im Ratgeber zu den Freibeträgen 2026. Wie viel von jedem zusätzlichen Euro Lohn bleibt, zeigt dir der Zuverdienst-Optimierer.
Der Übergangsmonat und die Krankengeld-Nachzahlung
Das Jobcenter rechnet Einkommen in dem Monat an, in dem es dir zufließt. Im Monat des Wechsels kommen oft noch Restlohn und ein erstes Krankengeld zusammen, und das Krankengeld wird häufig erst nachträglich für die zurückliegenden Tage überwiesen. Rechne deshalb damit, dass der Monat des Wechsels vorläufig bewilligt und später abschließend berechnet wird.
Hat das Jobcenter in einer Wartezeit mehr gezahlt, weil das Krankengeld noch nicht da war, kann es sich das Geld von der Krankenkasse erstatten lassen. Zwischen Sozialleistungsträgern regelt das § 104 SGB X. Dann kommt ein Teil der Nachzahlung nicht bei dir an, sondern beim Jobcenter. Das ist kein Fehler, sondern verhindert, dass derselbe Monat doppelt bezahlt wird.
Was du konkret tun solltest
- Arbeitsunfähigkeit dem Jobcenter melden. Nach § 56 Abs. 1 SGB II unverzüglich, mit voraussichtlicher Dauer, und die ärztliche Bescheinigung spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Die Meldung an den Arbeitgeber ersetzt das nicht.
- Den Wechsel zum Krankengeld mitteilen. Reich den Krankengeldbescheid und die Zahlungsnachweise ein, sobald du sie hast. Wer den Wechsel nicht meldet, riskiert später eine Rückforderung.
- Absetzbeträge nachweisen. Neben der Versicherungspauschale ist zum Beispiel eine Kfz-Haftpflichtversicherung auch vom Krankengeld abziehbar, das hat das Bundessozialgericht im selben Urteil bestätigt.
- Den neuen Bescheid prüfen. Taucht beim Krankengeld weiter ein Erwerbstätigenfreibetrag auf, ist das ein Fehler zu deinen Gunsten, der später korrigiert werden kann. Fehlt die Versicherungspauschale, lohnt ein Widerspruch.
- Bei langer Krankheit vorausdenken. Nach 78 Wochen endet das Krankengeld. Ob du dann noch als erwerbsfähig giltst, entscheidet über den weiteren Weg, mehr dazu im Ratgeber zur Drei-Stunden-Grenze.
Häufige Fragen
Kann ich Krankengeld mit Grundsicherungsgeld aufstocken?
Ja. Reicht das Krankengeld nicht für deinen Bedarf aus Regelbedarf, Mehrbedarf und Wohnkosten, zahlt das Jobcenter die Differenz. Angerechnet wird das ausgezahlte Krankengeld minus 30 Euro Versicherungspauschale, ohne Erwerbstätigenfreibetrag.
Gilt der Erwerbstätigenfreibetrag auch für Krankengeld?
Nein. Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung und kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit (BSG, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 180/10 R). Abziehbar bleiben die Versicherungspauschale und zum Beispiel eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
Bleibt der Freibetrag während der Lohnfortzahlung?
Ja. Die Entgeltfortzahlung in den ersten sechs Wochen ist Arbeitsentgelt, der Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II wird weiter abgezogen. Am Grundsicherungsgeld ändert sich in dieser Zeit nichts.
Bekommen Minijobber im Grundsicherungsgeld Krankengeld?
Nein, die Versicherung über das Grundsicherungsgeld schließt Krankengeld aus (§ 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Lohnfortzahlung gibt es aber auch im Minijob, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen bestanden hat. Danach zahlt das Jobcenter den vollen Bedarf.
Wie viel Geld fehlt mir im Krankengeld-Bezug?
Dein bisheriger Erwerbstätigenfreibetrag minus 30 Euro. Ohne Kind sind das ab 1.200 Euro brutto 318 Euro im Monat, mit Kind bis zu 348 Euro. Die genaue Höhe des Krankengeldes ändert daran nichts, solange ein Anspruch besteht.
Muss ich dem Jobcenter eine Krankmeldung schicken?
Ja. Nach § 56 Abs. 1 SGB II musst du die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages danach eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Den Wechsel zum Krankengeld meldest du zusätzlich als Einkommensänderung.
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