Ratgeber

Krankenhaus, Reha und Haft: was aus dem Grundsicherungsgeld wird

Ein Absatz im Gesetz entscheidet, ob das Geld weiterläuft, wenn du nicht zu Hause bist. Im Krankenhaus und in der Reha kommt es auf eine Prognose von sechs Monaten an. In Haft endet der Anspruch dagegen ab dem ersten Tag, und für die Familie zu Hause ändert sich die Rechnung.

Kurz gesagt: Wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, erhält nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II grundsätzlich kein Grundsicherungsgeld. Davon gibt es zwei Ausnahmen: Du bleibst voraussichtlich weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung im Sinne des § 107 SGB V, oder du arbeitest aus der Einrichtung heraus mindestens 15 Stunden pro Woche auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Im Krankenhaus läuft die Leistung dann in voller Höhe weiter, die Verpflegung zählt nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Grundsicherungsgeld-Verordnung nicht als Einkommen. Für die Haft gilt das nicht: § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II stellt jede richterlich angeordnete Freiheitsentziehung der stationären Einrichtung gleich, und die Ausnahmen greifen dort nicht. Der Ausschluss beginnt am ersten Hafttag und endet am Entlassungstag. Ein Partner, der zu Hause bleibt, gilt für den Regelbedarf als alleinstehend und bekommt 2026 die Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro.

Die Grundregel: § 7 Abs. 4 SGB II

Der Absatz besteht aus vier Sätzen. Die ersten drei regeln alles, worum es in diesem Artikel geht:

"Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist [...]. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch, wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist." (§ 7 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 SGB II)

Der Gedanke dahinter: Wer dauerhaft in einer Einrichtung lebt, die sich um Unterkunft, Verpflegung und den Alltag kümmert, steht dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II (Fassung vom 06.08.2026) sprechen von einer Vermutung, dass Personen in einer stationären Einrichtung nicht erwerbsfähig sind. Die 15-Stunden-Regel ist der Gegenbeweis.

Nicht jede Einrichtung ist stationär. Nach den Weisungen, die sich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.06.2014 (B 4 AS 32/13 R) stützen, müssen drei Merkmale zusammenkommen: eine Einrichtung mit Bindung an ein Gebäude, eine Aufnahme, bei der die Person in der Institution lebt, und die Übernahme der Gesamtverantwortung für ihre tägliche Lebensführung durch den Träger. Frauenhäuser, Jugendherbergen oder Altenwohnheime mit bloßer ambulanter Betreuung zählen ausdrücklich nicht dazu. Wer sich überwiegend in einer Einrichtung aufhält, aber regelmäßig an den Wohnort zurückkehrt, ist nach den Weisungen ebenfalls nicht "untergebracht".

SituationGrundsicherungsgeld?Rechtsgrundlage
Krankenhaus, Prognose unter sechs MonatenJa, in voller Höhe§ 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II
Reha oder Vorsorgekur, Prognose unter sechs MonatenJa, egal wer die Reha bezahlt§ 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II mit § 107 Abs. 2 SGB V
Krankenhaus oder Reha, Prognose sechs Monate oder längerNein, zuständig ist das Sozialamt§ 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II
Stationäre Einrichtung mit Job ab 15 Wochenstunden auf dem allgemeinen ArbeitsmarktJa§ 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II
Strafhaft, Untersuchungshaft, Ersatzfreiheitsstrafe, Jugendarrest, MaßregelvollzugNein, ab dem ersten Tag§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II
Freigänger mit Job ab 15 WochenstundenNeinRückausnahme gilt nicht für die Haft

Krankenhaus: die Sechs-Monats-Prognose

Für fast alle Krankenhausaufenthalte ändert sich am Grundsicherungsgeld nichts. Entscheidend ist nicht, wie lange du am Ende wirklich bleibst, sondern was bei der Aufnahme zu erwarten war. Die Fachlichen Weisungen verlangen dafür eine ärztliche Prognose und legen fest, dass der Tag der tatsächlichen Aufnahme maßgeblich ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 02.12.2014, B 14 AS 66/13 R). Ab diesem Tag laufen sechs Kalendermonate.

In der Praxis holt sich das Jobcenter die Information zuerst aus dem Bewilligungsbescheid des Kostenträgers oder aus deinen Angaben. Nur wenn die Dauer nicht schlüssig erkennbar ist, wird eine haus- oder fachärztliche Prognose angefordert. Drei Punkte aus den Weisungen solltest du kennen:

Wechselst du aus dem Krankenhaus direkt in eine andere Einrichtung, werden die Zeiten nach der Gesetzesbegründung zusammengerechnet. Ist schon bei der Einweisung klar, dass der Aufenthalt mindestens sechs Monate dauert, verweist das Jobcenter vom ersten Tag an auf das Sozialamt. Dort gibt es den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen nach § 27b SGB XII.

Reha und Kur zählen mit

Das Gesetz sagt "Krankenhaus", verweist aber in Klammern auf den ganzen § 107 SGB V. Dessen Absatz 2 regelt die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Die Fachlichen Weisungen ziehen daraus die Konsequenz: Ein Aufenthalt in einer solchen Einrichtung fällt ebenfalls unter die Ausnahme, und zwar unabhängig davon, wer die Kosten trägt. Auch eine Reha der Rentenversicherung oder der Unfallversicherung ist erfasst.

Ist unklar, ob eine Klinik eine Einrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V ist, kann das Jobcenter bei der Krankenkasse nachfragen. Die darf nur mit Einrichtungen zusammenarbeiten, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht. Für dich reicht in der Regel der Bewilligungsbescheid der Reha mit dem Zeitraum. Bei einer Reha der Rentenversicherung kann das Jobcenter nach den Weisungen deren Rehabilitationsprognose zugrunde legen.

Einen Sonderfall regeln die Weisungen ausdrücklich: Eine stationäre Suchttherapie, für die die Strafvollstreckung nach §§ 35 ff. BtMG zurückgestellt wurde, gilt als Freiheitsentziehung, wenn die Zeit auf die Strafe angerechnet wird (Bundessozialgericht, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 58/20 R). Dann greift der Haft-Ausschluss, nicht die Reha-Ausnahme. Das gilt aber nur für eine tatsächlich stationäre Unterbringung, nicht für betreutes Wohnen.

Rechenbeispiel: fünf Wochen Krankenhaus

Eine alleinstehende Person wohnt zur Miete: 380 Euro kalt, 85 Euro Nebenkosten, 65 Euro Heizkosten. Sie muss für fünf Wochen ins Krankenhaus. Die Prognose liegt klar unter sechs Monaten, also bleibt alles, wie es ist. Die Zahlen stammen aus dem Grundsicherungsgeld-Rechner:

PostenVor dem KrankenhausWährend des Aufenthalts
Regelbedarf (Stufe 1)563,00 Euro563,00 Euro
Kosten der Unterkunft und Heizung530,00 Euro530,00 Euro
Verpflegung im Krankenhaus als Einkommenentfällt0,00 Euro (§ 1 Abs. 1 Nr. 11 GrusiGV)
Anspruch1.093,00 Euro1.093,00 Euro

Der Regelbedarf wird also nicht gekürzt, obwohl das Krankenhaus die Mahlzeiten stellt. Die Wohnung bleibt gesichert, die Miete läuft weiter. Was an dir hängen bleibt, ist die gesetzliche Zuzahlung: Nach § 39 Abs. 4 SGB V zahlen Erwachsene für längstens 28 Tage im Kalenderjahr den Betrag nach § 61 Satz 2 SGB V je Kalendertag, also 10 Euro. Für Leistungsbeziehende gilt aber eine sehr niedrige Belastungsgrenze. Wie sie berechnet wird und wann du befreit wirst, steht im Artikel zur Krankenversicherung im Grundsicherungsgeld-Bezug.

Hatte die Person vor dem Krankenhaus einen Minijob mit 603 Euro brutto, gilt für den Lohn weiter der Erwerbstätigenfreibetrag von 208,90 Euro. Angerechnet werden 394,10 Euro, der Anspruch liegt bei 698,90 Euro. Kommt stattdessen Krankengeld oder Übergangsgeld aus der Reha, zählt das als Einkommen ohne Erwerbstätigenfreibetrag. Wie viel von einem Lohn bleibt, zeigt dir der Zuverdienst-Optimierer.

Haft: Ausschluss ab dem ersten Tag

Bei der Haft ist das Gesetz strenger. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II stellt die Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung der stationären Einrichtung gleich. Die Ausnahmen des Satzes 3 beziehen sich nach der Rechtsprechung nur auf Satz 1 (Bundessozialgericht, Urteil vom 05.08.2021, B 4 AS 58/20 R). Eine Sechs-Monats-Prognose gibt es für die Haft also nicht. Auch zwei Wochen Untersuchungshaft beenden den Anspruch für diese Zeit.

Die Fachlichen Weisungen zählen auf, was alles darunter fällt:

Freigängerinnen und Freigänger bleiben ausgeschlossen, auch wenn sie tatsächlich 15 Stunden oder mehr in der Woche arbeiten. Hafturlaub unterbricht die Strafe nicht, der Ausschluss läuft weiter. Anders ist es bei einer echten Unterbrechung der Vollstreckung nach § 455a StPO: Dann hält sich die Person nicht in der Einrichtung auf, und der Anspruch lebt wieder auf. Muss jemand während der Haft in ein Krankenhaus außerhalb der Anstalt, bleibt es nach den Weisungen beim Ausschluss, auch wenn die Behandlung kürzer als sechs Monate dauert.

Wichtig für die Zeit danach: Die Weisungen stellen klar, dass am Entlassungstag kein Ausschluss mehr vorliegt. Zeiten in der Justizvollzugsanstalt und ein anschließender Krankenhausaufenthalt werden nicht addiert. Kommst du direkt aus der Haft ins Krankenhaus, wird die Sechs-Monats-Prognose neu gestellt.

Was für die Familie zu Hause gilt

Wenn ein Partner in Haft kommt, bleibt die Bedarfsgemeinschaft nach den Fachlichen Weisungen bestehen, solange nicht mindestens einem von euch der Wille zur Fortsetzung der Lebensgemeinschaft fehlt. Beim Regelbedarf ändert sich trotzdem etwas: Nach den Fachlichen Weisungen zu § 20 SGB II gilt die verbleibende Person bei einer Trennung durch Inhaftierung als alleinstehend, auch wenn die Partnerschaft weiter besteht. Statt der Regelbedarfsstufe 2 mit 506 Euro gibt es die Stufe 1 mit 563 Euro. Dasselbe gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.04.2013 (B 14 AS 71/12 R), wenn der Partner in ein Pflegeheim zieht, weil dann nicht mehr aus einem Topf gewirtschaftet wird.

Ein Paar zahlt 450 Euro Kaltmiete, 100 Euro Nebenkosten und 80 Euro Heizkosten. Die Frau arbeitet im Minijob für 603 Euro brutto, der Mann kommt in Untersuchungshaft. Die Werte ohne Haft stammen aus dem Rechner, die Werte mit Haft sind mit der Regelbedarfsstufe 1 nachgerechnet:

PostenPaar zu HauseMann in Haft, volle Miete anerkanntMann in Haft, halbe Miete anerkannt
Regelbedarf1.012,00 Euro (2 x 506)563,00 Euro563,00 Euro
Kosten der Unterkunft und Heizung630,00 Euro630,00 Euro315,00 Euro
Bedarf1.642,00 Euro1.193,00 Euro878,00 Euro
Freibetrag auf 603 Euro Lohn208,90 Euro208,90 Euro208,90 Euro
Angerechnetes Einkommen394,10 Euro394,10 Euro394,10 Euro
Anspruch1.247,90 Euro798,90 Euro483,90 Euro

Die letzten beiden Spalten zeigen, warum die Miete der eigentliche Streitpunkt ist. Wie die Wohnkosten aufgeteilt werden, wenn ein Mitglied der Wohnung von Leistungen ausgeschlossen ist und gar nicht dort wohnt, sagt § 7 Abs. 4 SGB II nicht. Wir nennen deshalb bewusst keine feste Regel. Wird im Bescheid nur ein Teil der Miete anerkannt, lass dir die Aufteilung begründen und prüfe einen Widerspruch. Die Miete zahlen musst du gegenüber dem Vermieter in jedem Fall weiter.

War der inhaftierte Partner die einzige erwerbsfähige Person im Haushalt, gehören nicht erwerbsfähige Mitglieder nach den Weisungen ab dem Ausschluss nicht mehr ins SGB II. Dann ist für sie das Sozialamt zuständig.

Nach der Entlassung: taggenau zurück

Der Anspruch beginnt am Entlassungstag. § 41 Abs. 1 SGB II rechnet für jeden Kalendertag, der Monat hat dabei immer 30 Tage. Wird die alleinstehende Person aus dem ersten Beispiel am 21. September entlassen, stehen ihr für September zehn Tage zu: 1.093 Euro geteilt durch 30 mal 10 ergibt 364,33 Euro. Ab Oktober gibt es wieder den vollen Monatsbetrag.

Der Antrag wirkt nach § 37 Abs. 2 SGB II auf den Ersten des Monats zurück, in dem er gestellt wird, für Zeiten davor gibt es nichts. Stell ihn deshalb noch im Entlassungsmonat. Wie das geht und welche Unterlagen du brauchst, steht im Artikel Grundsicherungsgeld beantragen. Dauert die Bearbeitung, kannst du einen Vorschuss verlangen.

Was du tun kannst

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage, er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das Jobcenter, im Streitfall das Sozialgericht.

Häufige Fragen

Bekomme ich im Krankenhaus weiter Grundsicherungsgeld?

Ja, wenn du voraussichtlich weniger als sechs Monate bleibst (§ 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II). Regelbedarf und Wohnkosten laufen in voller Höhe weiter, die Verpflegung im Krankenhaus zählt nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 GrusiGV nicht als Einkommen.

Gilt die Sechs-Monats-Regel auch für eine Reha oder Kur?

Ja. Das Gesetz verweist auf den ganzen § 107 SGB V, dessen Absatz 2 die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erfasst. Nach den Fachlichen Weisungen kommt es auf den Kostenträger nicht an, auch eine Reha der Renten- oder Unfallversicherung ist erfasst.

Was passiert, wenn der Krankenhausaufenthalt länger dauert als gedacht?

War das nicht vorhersehbar, bleibt es für den laufenden Bewilligungszeitraum beim Anspruch. Ergibt eine neue ärztliche Prognose sechs Monate oder mehr, hebt das Jobcenter die Leistung zum Folgemonat der Bekanntgabe auf und verweist an das Sozialamt. Rückforderungen für bereits gezahlte Monate sollen vermieden werden.

Bekomme ich in Haft Grundsicherungsgeld?

Nein. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II stellt jede richterlich angeordnete Freiheitsentziehung der stationären Einrichtung gleich. Der Ausschluss greift ab dem ersten Tag, auch bei Untersuchungshaft, Ersatzfreiheitsstrafe und Jugendarrest, und die Sechs-Monats-Ausnahme gilt hier nicht.

Was bekommt mein Partner, wenn ich in Haft bin?

Die Bedarfsgemeinschaft bleibt bestehen, aber für den Regelbedarf gilt die Person zu Hause nach den Fachlichen Weisungen zu § 20 SGB II als alleinstehend: 563 Euro statt 506 Euro. Die Aufteilung der Miete regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, lass sie dir im Bescheid begründen.

Ab wann gibt es nach der Haftentlassung wieder Geld?

Ab dem Entlassungstag, taggenau nach § 41 Abs. 1 SGB II mit 30 Tagen je Monat. Stell den Antrag noch im Entlassungsmonat, denn er wirkt nach § 37 Abs. 2 SGB II nur auf den Ersten dieses Monats zurück.

Hilft ein Job als Freigänger gegen den Ausschluss?

Nein. Die 15-Stunden-Rückausnahme gilt nur für stationäre Einrichtungen, nicht für den Vollzug einer Freiheitsentziehung. Die Fachlichen Weisungen nennen Freigängerinnen und Freigänger ausdrücklich als ausgeschlossen.

Muss ich einen Krankenhausaufenthalt dem Jobcenter melden?

Ja, nach § 60 Abs. 1 SGB I unverzüglich, weil das Jobcenter die Sechs-Monats-Prognose prüfen muss. Die Arbeitsunfähigkeit meldest du zusätzlich nach § 56 Abs. 1 SGB II. Am einfachsten legst du die Aufnahmebestätigung mit der voraussichtlichen Dauer bei.

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