Ratgeber

Erwerbsfähigkeit im SGB II: die Drei-Stunden-Grenze

Ob dein Antrag beim Jobcenter oder beim Sozialamt landet, entscheidet ein einziger Satz im Gesetz. Er misst nicht, ob du einen Job findest, sondern ob du gesundheitlich drei Stunden am Tag arbeiten könntest. Wer die Grenze kennt, versteht auch, warum eine Krankschreibung daran nichts ändert.

Kurz gesagt: Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. "Auf absehbare Zeit" legen die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit im Umkehrschluss zu § 101 Abs. 1 SGB VI als Zeitraum von bis zu sechs Monaten aus. Es zählt allein die gesundheitliche Leistungsfähigkeit: Alter, Qualifikation, Sprachkenntnisse, Kinderbetreuung oder die Lage auf dem Arbeitsmarkt sind für § 8 SGB II ohne Bedeutung. Eine Krankschreibung macht dich nicht erwerbsunfähig, sie muss nur nach § 56 Abs. 1 SGB II gemeldet werden. Wer nicht erwerbsfähig ist, fällt trotzdem nicht ins Leere: In einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person gibt es nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II weiterhin Grundsicherungsgeld, außerhalb davon Leistungen der Sozialhilfe. Und solange über die Zuständigkeit gestritten wird, zahlt nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II das Jobcenter weiter.

Was § 8 SGB II wirklich verlangt

Der Wortlaut ist kurz und wird trotzdem oft falsch verstanden:

"Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein." (§ 8 Abs. 1 SGB II)

Die Definition ist bewusst weit gefasst. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit formulieren es so: Eine Person ist bereits als erwerbsfähig anzusehen, sobald sie die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Der Maßstab kommt aus dem Rentenrecht, nämlich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI.

Daraus folgen drei Dinge, die in der Praxis immer wieder für Streit sorgen:

Und noch eine Klarstellung, die viele überrascht: "Bedingungen des Arbeitsmarktes" meint nach der Weisung die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse, also Arbeitsentgelt, Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit. Üblich sind solche Bedingungen, unter denen in nennenswertem Umfang Arbeitsverhältnisse eingegangen werden. Ob solche Arbeitsplätze gerade besetzt oder frei sind, ist ausdrücklich unerheblich. Die Erwerbsfähigkeit hängt also nicht daran, ob es in deiner Region Stellen gibt.

"Auf absehbare Zeit" heißt sechs Monate

Der zweite Schlüsselbegriff steht nicht im Gesetz, sondern in der Verwaltungspraxis. Die Fachlichen Weisungen zu § 8 SGB II sagen: Als absehbare Zeit ist im Umkehrschluss zu § 101 Abs. 1 SGB VI ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen. Erwerbsfähig ist demnach auch, wer die gesundheitlichen Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten erfüllen wird.

Entscheidend ist damit eine Prognose zum Zeitpunkt der Antragstellung, keine Momentaufnahme. Das hat eine praktische Folge, die selten erklärt wird: Die Prognose wird bei jedem Weiterbewilligungsantrag neu gestellt. Ergibt sie, dass die Erwerbsunfähigkeit zwar fortbesteht, aber voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate endet, ist die Voraussetzung ab Beginn der Weiterzahlung wieder erfüllt.

Prognose zur gesundheitlichen LageErwerbsfähig nach § 8 SGB II?Folge
Du kannst heute drei Stunden täglich arbeiten Ja Eigener Anspruch auf Grundsicherungsgeld, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II vorliegen.
Du kannst es derzeit nicht, aber voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten wieder Ja Nichts ändert sich. Die Leistung läuft weiter.
Die Einschränkung dauert voraussichtlich länger als sechs Monate, ist aber nicht dauerhaft Nein Kein eigener Anspruch. In einer Bedarfsgemeinschaft greift § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, sonst die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII.
Dauerhaft voll erwerbsgemindert, Besserung unwahrscheinlich Nein Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Sie ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II vorrangig.

Die Sechs-Monats-Marke ist übrigens dieselbe, die § 2 Abs. 1 SGB IX für den Begriff der Behinderung verwendet. Sie taucht im Sozialrecht immer wieder als Trennlinie zwischen vorübergehend und länger andauernd auf.

Krankgeschrieben ist nicht erwerbsunfähig

Das ist die häufigste Verwechslung, und sie kostet unnötig Nerven. Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass du deine konkrete Tätigkeit nicht ausüben kannst. Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II bedeutet, dass du überhaupt keine Tätigkeit von drei Stunden täglich mehr schaffst, und zwar auf absehbare Zeit. Zwischen beidem liegen Welten.

Was du bei einer Krankschreibung tun musst, steht in § 56 Abs. 1 SGB II: Die Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Dauert sie länger als bescheinigt, brauchst du eine neue Bescheinigung. Das Grundsicherungsgeld läuft in dieser Zeit unverändert weiter, es gibt weder eine Karenzzeit noch einen Abzug.

Trotzdem lohnt es sich zu wissen, wann das Jobcenter genauer hinsieht. Die Fachlichen Weisungen nennen Anhaltspunkte für Zweifel an der Erwerbsfähigkeit, darunter:

Ein Indiz ist aber kein Ergebnis. Die Weisung stellt klar: Allein das Vorliegen einer Behinderung schließt die Erwerbsfähigkeit nicht aus, geprüft wird jeder Einzelfall. Welche Mehrbedarfe bei Krankheit und Behinderung zusätzlich zum Regelbedarf möglich sind, steht im Artikel zum Mehrbedarf bei Krankheit und Behinderung.

Nicht erwerbsfähig in der Bedarfsgemeinschaft: das Geld bleibt

Hier hat die Reform zum 1. Juli 2026 für Klarheit gesorgt. § 19 Abs. 1 SGB II lautet jetzt in Satz 1 und Satz 2:

"Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Grundsicherungsgeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Grundsicherungsgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben."

Früher hieß diese Leistung Sozialgeld und hatte einen eigenen Namen im Gesetz. Seit der Umbenennung heißt sie für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gleich: Grundsicherungsgeld. An der Höhe ändert das nichts, die Regelbedarfsstufen gelten unverändert. Mehr zur Umbenennung steht im Artikel von Hartz IV zum Grundsicherungsgeld.

Ein Rechenbeispiel macht es greifbar. Ein Paar, beide Mitte vierzig, wohnt zur Miete: 480 Euro kalt, 110 Euro Nebenkosten, 85 Euro Heizkosten. Eine Person arbeitet im Minijob für 603 Euro brutto. Die andere ist nach einer Operation voraussichtlich neun Monate lang nicht in der Lage, drei Stunden täglich zu arbeiten, eine dauerhafte volle Erwerbsminderung steht aber nicht fest. Sie ist damit nicht erwerbsfähig, hat aber auch keinen Anspruch auf das Vierte Kapitel SGB XII, und deshalb greift § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II.

PositionBetrag
Regelbedarf Partner 1 (Regelbedarfsstufe 2)506,00 Euro
Regelbedarf Partner 2 (Regelbedarfsstufe 2)506,00 Euro
Kosten der Unterkunft und Heizung675,00 Euro
Gesamtbedarf1.687,00 Euro
Erwerbstätigenfreibetrag auf 603 Euro brutto208,90 Euro
angerechnetes Erwerbseinkommen394,10 Euro
Grundsicherungsgeld für beide zusammen1.292,90 Euro
verfügbar im Monat (Lohn plus Leistung)1.895,90 Euro

Wichtig dabei: Der Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II hängt an der Erwerbstätigkeit, nicht an der Erwerbsfähigkeit. Er wird hier voll gewährt, obwohl eine der beiden Personen nicht erwerbsfähig ist, weil die andere arbeitet. Wie sich der Betrag mit steigendem Lohn entwickelt, zeigt der Zuverdienst-Optimierer: In diesem Haushalt bleibt der Anspruch bis zu einem Bruttolohn von 2.035 Euro bestehen, darüber entfällt er. Deine eigenen Zahlen kannst du direkt im Grundsicherungsgeld-Rechner einsetzen.

Was die Erwerbsfähigkeit dagegen sehr wohl beeinflusst: Dienst- und Sachleistungen zur Eingliederung. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 SGB II werden sie nicht erwerbsfähigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nur erbracht, wenn dadurch Eingliederungshemmnisse der erwerbsfähigen Personen verringert werden. Beim Geld für den Lebensunterhalt gibt es diesen Unterschied nicht.

Allein und nicht erwerbsfähig: Wechsel ins SGB XII

Lebst du allein oder gibt es in deiner Bedarfsgemeinschaft niemanden, der erwerbsfähig ist, endet die Zuständigkeit des Jobcenters. Zuständig ist dann der Sozialhilfeträger, also in der Regel das Sozialamt der Stadt oder des Kreises. Welches Kapitel des SGB XII gilt, hängt von der Dauer ab:

Die beiden Systeme schließen sich gegenseitig aus, und zwar in beide Richtungen. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II schließt für Leistungsberechtigte nach dem SGB II die Hilfe zum Lebensunterhalt aus, Satz 2 macht umgekehrt die Leistungen des Vierten Kapitels gegenüber dem Grundsicherungsgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorrangig. Und § 21 SGB XII stellt dieselbe Regel aus Sicht der Sozialhilfe auf: Wer nach dem SGB II als Erwerbsfähiger oder als Angehöriger dem Grunde nach leistungsberechtigt ist, erhält keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII.

Finanziell ist der Wechsel weniger dramatisch, als er klingt: Die Regelbedarfsstufen sind in beiden Büchern gleich, 563 Euro für Alleinstehende und 506 Euro je Partner. Unterschiede gibt es an anderer Stelle, etwa beim Unterhaltsrückgriff auf Kinder und Eltern und bei den Mitwirkungspflichten. Der Vergleich beider Systeme steht ausführlich im Artikel Grundsicherungsgeld oder Grundsicherung im Alter.

Unabhängig von der Gesundheit endet das SGB II außerdem mit der Altersgrenze des § 7a SGB II. Sie liegt für die Jahrgänge ab 1964 bei 67 Jahren, für frühere Jahrgänge entsprechend niedriger. Ab diesem Zeitpunkt kommt ohnehin nur noch das Vierte Kapitel SGB XII in Betracht.

Das Verfahren nach § 44a SGB II

Zwischen zwei Behörden zu stehen ist der Albtraum jedes Leistungsbeziehers. Genau dafür gibt es § 44a SGB II. Der Ablauf in vier Schritten:

  1. Feststellung. "Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist" (§ 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II). In der Praxis treffen die Jobcenter diese Feststellung, weil sie die Aufgaben des SGB II wahrnehmen. Bei Zweifeln schalten sie den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit ein oder klären es auf andere geeignete Weise.
  2. Widerspruch eines Trägers. Der Entscheidung widersprechen können nach § 44a Abs. 1 Satz 2 SGB II der kommunale Träger, ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, und die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen zu erbringen hätte. Der Widerspruch ist zu begründen. Gemeint ist hier nicht dein Widerspruch als Leistungsberechtigter, sondern der Streit der Behörden untereinander.
  3. Gutachterliche Stellungnahme. Im Widerspruchsfall entscheidet die Agentur für Arbeit erst, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme des zuständigen Rentenversicherungsträgers eingeholt hat. An diese Stellungnahme ist sie gebunden, und nach § 44a Abs. 2 SGB II bindet sie alle Leistungsträger nach dem Zweiten, Dritten, Fünften, Sechsten und Zwölften Buch.
  4. Weiterzahlung. "Bis zu der Entscheidung über den Widerspruch erbringen die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende" (§ 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II). Die Fachliche Weisung nennt das die Nahtlosigkeitsregelung und stellt klar, dass die Leistungen auch bei festgestellter Erwerbsunfähigkeit bis zur abschließenden Klärung weiterlaufen.

Für dich heißt das: Während die Behörden die Zuständigkeit klären, darf die Zahlung nicht einfach eingestellt werden. Passiert es trotzdem, ist das ein klarer Fall für einen Widerspruch und, wenn es schnell gehen muss, für einen Eilantrag beim Sozialgericht.

Fünf Sonderfälle, die regelmäßig für Verwirrung sorgen

FallErwerbsfähig?Rechtsgrundlage und Folge
Rente wegen voller Erwerbsminderung bei verschlossenem Arbeitsmarkt (Arbeitsmarktrente) Ja Wer drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann, ist nach § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig. Die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes ist dafür ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom 21.12.2009, B 14 AS 42/08 R). Die Rente wird als Einkommen angerechnet.
Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen Nein Gesetzliche Vermutung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI. Ab 18 Jahren Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII (§ 41 Abs. 3a SGB XII), nicht nach dem SGB II.
Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt Nein Volle, aber noch nicht dauerhafte Erwerbsminderung. Auch hier endet die Leistungsberechtigung im SGB II mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Unterbringung in einer stationären Einrichtung Frage stellt sich nicht § 7 Abs. 4 SGB II schließt Leistungen aus. Ausnahmen: Krankenhausaufenthalt von voraussichtlich weniger als sechs Monaten und Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes.
Ausländerinnen und Ausländer Nur mit Beschäftigungsmöglichkeit Nach § 8 Abs. 2 SGB II können sie nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit genügt, eine Zustimmung nach § 39 AufenthG muss nicht vorliegen. Details im Artikel zum Anspruch für Ausländer und EU-Bürger.

Die gesetzliche Vermutung im Werkstattbereich ist übrigens widerlegbar. Nach den Fachlichen Weisungen geschieht das durch eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers oder durch die tatsächliche Aufnahme einer Beschäftigung von mindestens drei Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, solange es sich nicht um eine Förderung im Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX handelt.

Was du tun kannst

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage, er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet das Jobcenter, im Streitfall das Sozialgericht.

Häufige Fragen

Wer gilt im SGB II als erwerbsfähig?

Nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Qualifikation, Alter, Sprachkenntnisse, Kinderbetreuung und die Lage am Arbeitsmarkt spielen dabei keine Rolle.

Verliere ich das Grundsicherungsgeld, wenn ich krankgeschrieben bin?

Nein. Arbeitsunfähigkeit heißt, dass du deine konkrete Tätigkeit nicht ausüben kannst; § 8 SGB II fragt dagegen nach irgendeiner Tätigkeit von drei Stunden täglich. Du musst die Arbeitsunfähigkeit nur nach § 56 Abs. 1 SGB II melden und spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages bescheinigen lassen.

Was bedeutet "auf absehbare Zeit"?

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit legen den Begriff im Umkehrschluss zu § 101 Abs. 1 SGB VI als Zeitraum von bis zu sechs Monaten aus. Erwerbsfähig ist danach auch, wer die gesundheitlichen Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten wieder erfüllen wird. Entscheidend ist die Prognose, nicht der Zustand am Tag der Antragstellung.

Was passiert mit meinem Partner, wenn er nicht erwerbsfähig ist?

Er bekommt weiter Grundsicherungsgeld. § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II gibt es nichterwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII haben. Den eigenen Namen Sozialgeld für diese Leistung gibt es seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr.

Wer zahlt, wenn ich dauerhaft voll erwerbsgemindert bin?

Der Sozialhilfeträger über das Vierte Kapitel SGB XII. § 41 Abs. 3 SGB XII verlangt ein Alter ab 18 Jahren, volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI unabhängig von der Arbeitsmarktlage und die Unwahrscheinlichkeit einer Besserung. Diese Leistungen sind nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II vorrangig; die Regelsätze sind dieselben.

Wie prüft das Jobcenter die Erwerbsfähigkeit?

Bei Zweifeln über den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit. Widersprechen der Feststellung der kommunale Träger, ein bei voller Erwerbsminderung zuständiger Träger oder die Krankenkasse, holt die Agentur eine gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers ein und ist daran gebunden (§ 44a Abs. 1 SGB II).

Bekomme ich während der Prüfung weiter Geld?

Ja. § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II verpflichtet Agentur und kommunalen Träger, bis zur Entscheidung über den Widerspruch weiter Leistungen zu erbringen. Die Fachliche Weisung nennt das Nahtlosigkeitsregelung und lässt die Zahlung ausdrücklich auch bei festgestellter Erwerbsunfähigkeit bis zur abschließenden Klärung weiterlaufen.

Ich beziehe eine Arbeitsmarktrente. Bin ich erwerbsfähig?

Ja. Wer nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann und die Rente nur wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes erhält, ist im SGB II erwerbsfähig (BSG, Urteil vom 21.12.2009, B 14 AS 42/08 R). Die Rente zählt dann als Einkommen, absetzbar ist davon nur die Versicherungspauschale von 30 Euro.

Gilt die Drei-Stunden-Grenze auch in einer Werkstatt für behinderte Menschen?

Im Arbeitsbereich gilt die gesetzliche Vermutung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB VI. Wer Leistungen nach §§ 57, 58, 61 oder 61a SGB IX erhält, ist ab 18 Jahren nicht mehr im SGB II leistungsberechtigt, sondern im Vierten Kapitel SGB XII. Eine Behinderung allein schließt die Erwerbsfähigkeit aber nicht aus.

Zählt es gegen mich, wenn ich wegen Kinderbetreuung nicht arbeiten kann?

Nein, jedenfalls nicht bei § 8 SGB II. Die Fachlichen Weisungen nennen Kindererziehung ausdrücklich als Beispiel für einen Umstand, der die Erwerbsfähigkeit nicht ausschließt. Ob eine Arbeit zumutbar ist, ist eine andere Frage und richtet sich nach § 10 SGB II.

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