Kurz gesagt: Grundsicherungsgeld bekommt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wer das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Satz 2 nimmt drei Gruppen aus: Zugezogene in den ersten drei Monaten, Personen ohne Aufenthaltsrecht oder mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeit-, Ausbildungs- oder Studienplatzsuche, und Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Wer als EU-Bürgerin oder EU-Bürger hier arbeitet oder selbstständig ist, fällt unter keinen dieser Ausschlüsse und wird berechnet wie alle anderen auch. Nach fünf Jahren gewöhnlichem Aufenthalt entfällt der Ausschluss der Nummer 2 ohnehin (§ 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Greift ein Ausschluss, bleiben die Überbrückungsleistungen des Sozialamts nach § 23 Abs. 3 SGB XII.
Die vier Voraussetzungen, die für alle gelten
§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt vier Bedingungen auf, und keine davon fragt nach der Staatsangehörigkeit. Leistungen erhalten Personen, die
- das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
- erwerbsfähig sind,
- hilfebedürftig sind und
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I definiert: Ihn hat jemand dort, "wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt". Es geht also um die tatsächlichen Verhältnisse, nicht um die Meldeadresse allein.
Bei der Erwerbsfähigkeit gibt es eine Zusatzregel, die nur Ausländerinnen und Ausländer betrifft. Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. § 8 Abs. 2 SGB II ergänzt: "Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte." Satz 2 stellt klar, dass die rechtliche Möglichkeit reicht, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 AufenthG aufzunehmen. Es kommt also nicht darauf an, ob die Zustimmung schon vorliegt.
Die drei Ausschlüsse des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II
Satz 2 beginnt mit den Worten "Ausgenommen sind" und zählt drei Fallgruppen auf. Nur wenn eine davon zutrifft, entfällt der Anspruch.
| Ausschluss | Wen er trifft | Ausnahme |
|---|---|---|
| Nr. 1: erste drei Monate des Aufenthalts | Wer weder Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer oder Selbstständige ist noch aufgrund des § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist, samt Familienangehörigen | Gilt nach Satz 3 nicht bei einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG |
| Nr. 2 Buchstabe a: kein Aufenthaltsrecht | Wer kein Aufenthaltsrecht hat, samt Familienangehörigen | Fünfjahresregel nach Satz 4 |
| Nr. 2 Buchstabe b: Aufenthaltsrecht allein zur Suche | Wer sein Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche, der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a AufenthG (Chancenkarte) ableitet, samt Familienangehörigen | Fünfjahresregel nach Satz 4 |
| Nr. 3: Asylbewerberleistungsgesetz | Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG | Keine im SGB II; Leistungen kommen stattdessen nach dem AsylbLG |
Zwei Dinge fallen im Wortlaut auf. Erstens ist der Drei-Monats-Ausschluss der Nummer 1 an Erwerbstätigkeit geknüpft, nicht an die Dauer des Aufenthalts allein: Wer vom ersten Tag an hier arbeitet oder selbstständig ist, ist nicht ausgeschlossen. Zweitens greift die Nummer 2 nur, wenn sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Suchzweck ergibt. Wer daneben ein anderes Aufenthaltsrecht hat, etwa als Familienangehöriger oder über ein Daueraufenthaltsrecht, fällt nicht darunter.
Der letzte Satz des Absatzes ist ein Hinweis auf die Rollenverteilung: "Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt" (§ 7 Abs. 1 Satz 7 SGB II). Über den Aufenthalt entscheidet die Ausländerbehörde, über das Geld das Jobcenter. Ein Leistungsbezug ersetzt keine Aufenthaltsentscheidung, und umgekehrt.
EU-Bürger: Der Freizügigkeitsstatus entscheidet
Für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger hängt alles an § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. Die Vorschrift zählt sieben Status auf, und nur einer davon führt in den Ausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.
| Status nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU | Folge beim Grundsicherungsgeld |
|---|---|
| Nr. 1: Aufenthalt als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung | Kein Ausschluss |
| Nr. 1a: Aufenthalt zur Arbeitsuche, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur mit Nachweis weiterer Suche und begründeter Einstellungsaussicht | Ausschluss nach Nr. 2 Buchstabe b, solange das Aufenthaltsrecht allein darauf beruht |
| Nr. 2: niedergelassene selbstständige Erwerbstätige | Kein Ausschluss |
| Nr. 3 und 4: Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen | Kein Ausschluss nach Nr. 2, der Drei-Monats-Ausschluss der Nr. 1 kann greifen |
| Nr. 5: nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU | Kein Ausschluss nach Nr. 2; § 4 verlangt allerdings ausreichende Existenzmittel |
| Nr. 6: Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU | Richtet sich nach dem Status der Person, von der das Recht abgeleitet wird |
| Nr. 7: Daueraufenthaltsrecht | Kein Ausschluss |
Eine Mindeststundenzahl oder eine Verdienstgrenze für die Arbeitnehmereigenschaft nennt das Gesetz nicht. Auch ein Minijob kann deshalb den Status begründen, wobei das Jobcenter den Einzelfall prüft. Wie sich ein solcher Verdienst rechnerisch auswirkt, steht im Artikel Minijob und Grundsicherungsgeld.
Die wichtigste Regel: die Fortwirkung nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU
Wer den Arbeitsplatz verliert, verliert nicht automatisch den Status. § 2 Abs. 3 FreizügG/EU lässt das Recht aus Absatz 1 für Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätige unberührt bei
- vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,
- unfreiwilliger, durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbstständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die die selbstständige Person keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,
- Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitsplatz unfreiwillig verloren wurde.
Und für kürzere Beschäftigungen bestimmt § 2 Abs. 3 Satz 2 FreizügG/EU: "Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1 während der Dauer von sechs Monaten unberührt." Nach mehr als einem Jahr Tätigkeit nennt das Gesetz dagegen keine zeitliche Begrenzung.
Praktisch hängt daran viel. Das Merkmal "unfreiwillig" und die Bestätigung der Agentur für Arbeit sind keine Formalie, sondern der Nachweis, auf den sich das Jobcenter stützt. Wer selbst kündigt, hat es hier schwerer. Zum Zusammenspiel von Arbeitslosengeld, Sperrzeit und Jobcenter siehe Arbeitslosengeld 1 oder Grundsicherungsgeld.
Die Fünfjahresregel
§ 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II enthält die wichtigste Gegenausnahme: "Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde."
Drei Details entscheiden über die Anwendung:
- Fristbeginn. Die Frist beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde (§ 7 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Die Meldebescheinigung oder eine Meldehistorie ist damit der zentrale Nachweis.
- Lücken. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet (Satz 6).
- Reichweite. Die Regel steht ausdrücklich unter "Abweichend von Satz 2 Nummer 2". Sie hilft also gegen den Ausschluss wegen fehlenden Aufenthaltsrechts oder wegen des Suchzwecks, nicht gegen den Drei-Monats-Ausschluss der Nummer 1 und nicht gegen die Nummer 3.
Eine spiegelbildliche Regel gibt es in der Sozialhilfe: § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII knüpft dieselbe Fünfjahresfrist an einen Aufenthalt "ohne wesentliche Unterbrechung".
Drittstaatsangehörige, humanitäre Titel und das AsylbLG
Für Menschen aus Staaten außerhalb der EU läuft die Prüfung über den Aufenthaltstitel. Zwei Vorschriften sind dafür zentral.
Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG. Dieser Abschnitt trägt die Überschrift "Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen" und umfasst die §§ 22 bis 26 AufenthG, darunter die Aufnahme aus dem Ausland (§ 22), die Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§ 24) und den Aufenthalt aus humanitären Gründen (§ 25). Wer sich mit einem solchen Titel hier aufhält, ist nach § 7 Abs. 1 Satz 3 SGB II vom Drei-Monats-Ausschluss ausgenommen.
§ 1 AsylbLG. Wer nach dieser Vorschrift leistungsberechtigt ist, erhält kein Grundsicherungsgeld (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II) und auch keine Sozialhilfe (§ 23 Abs. 2 SGB XII), sondern Leistungen nach dem AsylbLG. Erfasst sind dort unter anderem Personen mit einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz, mit einer Duldung nach § 60a AufenthG und vollziehbar Ausreisepflichtige. Der Ausschluss ist nicht dauerhaft: Nach § 1 Abs. 2 AsylbLG endet die Leistungsberechtigung für die Zeit, für die ein anderer Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist. Ab da ist der Weg ins SGB II wieder offen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Welche Gruppe im Einzelfall unter welches Gesetz fällt, richtet sich nach dem konkreten Titel und dem Datum seiner Erteilung. Diese Zuordnung nimmt die Behörde vor; verlässlich ist allein der Blick in den eigenen Aufenthaltstitel.
Wenn ein Ausschluss greift: Überbrückungsleistungen nach § 23 SGB XII
Der Ausschluss vom Grundsicherungsgeld bedeutet nicht, dass gar nichts bleibt. § 23 Abs. 3 SGB XII spiegelt die Ausschlüsse des SGB II und ergänzt sie um eine dritte Fallgruppe (Einreise, um Sozialhilfe zu erlangen). Für die Betroffenen sieht Satz 3 dann Überbrückungsleistungen vor: "bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren". Die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Leistungen.
| Leistung | Grundlage |
|---|---|
| Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege | § 23 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 SGB XII |
| Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe nach §§ 35 und 35a SGB XII, einschließlich der Bedarfe nach § 30 Abs. 7 SGB XII | § 23 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 SGB XII |
| Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, ärztlich und zahnärztlich, mit Arznei- und Verbandmitteln | § 23 Abs. 3 Satz 5 Nr. 3 SGB XII |
| Leistungen nach § 50 Nr. 1 bis 3 SGB XII | § 23 Abs. 3 Satz 5 Nr. 4 SGB XII |
| Angemessene Kosten der Rückreise, auf Antrag, als Darlehen | § 23 Abs. 3a SGB XII |
Dazu kommt eine Härtefallklausel, die in der Praxis oft übersehen wird. Nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII werden zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne des Absatzes 1 gewährt, "soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern"; ebenso sind Leistungen über einen Monat hinaus zu erbringen, soweit das zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Zuständig für all das ist das Sozialamt, nicht das Jobcenter. Über den Antrag beim Jobcenter und die Zuständigkeiten informiert der Artikel Grundsicherungsgeld beantragen.
Rechenbeispiel: EU-Bürgerin mit Arbeitnehmerstatus
Greift kein Ausschluss, wird gerechnet wie bei allen anderen auch. Beispiel: alleinstehend, 350 Euro Kaltmiete plus 85 Euro Nebenkosten plus 65 Euro Heizkosten, also 500 Euro Kosten der Unterkunft. Der Bedarf beträgt 563 Euro Regelbedarf plus 500 Euro Unterkunft, zusammen 1.063 Euro.
| Brutto im Monat | Freibetrag | angerechnet | Grundsicherungsgeld | verfügbar |
|---|---|---|---|---|
| 0 € | 0,00 € | 0,00 € | 1.063,00 € | 1.063,00 € |
| 300 € | 140,00 € | 160,00 € | 903,00 € | 1.203,00 € |
| 603 € (Minijob-Grenze) | 208,90 € | 394,10 € | 668,90 € | 1.271,90 € |
| 900 € | 298,00 € | 602,00 € | 461,00 € | 1.361,00 € |
| 1.200 € | 348,00 € | 852,00 € | 211,00 € | 1.411,00 € |
| 1.411 € | 348,00 € | 1.063,00 € | 0,00 € | 1.411,00 € |
Die Aufstockergrenze liegt in diesem Haushalt bei 1.411 Euro brutto, also bei Bedarf plus 348 Euro Höchstfreibetrag. Bis dahin bleibt von jedem zusätzlichen Euro etwas übrig. Den eigenen Fall rechnet der Grundsicherungsgeld-Rechner durch, und der Zuverdienst-Optimierer zeigt die Behaltequote je Lohnstufe.
Wichtig für den Status: Jede Aufnahme einer Beschäftigung und jede Verdienständerung gehört unverzüglich ans Jobcenter. Der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen sind hier doppelt wichtig, weil sie zugleich die Arbeitnehmereigenschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU belegen.
Häufige Fragen
Bekommen EU-Bürger Grundsicherungsgeld?
Ja, wenn sie hier als Arbeitnehmerin, Arbeitnehmer oder Selbstständige tätig sind oder ein anderes Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitsuche haben. Dann greift keiner der Ausschlüsse des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II und es gelten dieselben Regeln wie für Deutsche.
Was gilt in den ersten drei Monaten nach dem Zuzug?
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II schließt für die ersten drei Monate aus, wer weder erwerbstätig noch nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist. Wer vom ersten Tag an arbeitet, ist nicht ausgeschlossen. Bei einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 AufenthG gilt der Ausschluss nach Satz 3 gar nicht.
Ich habe meinen Job verloren. Verliere ich den Anspruch?
In der Regel nicht sofort. Nach § 2 Abs. 3 FreizügG/EU bleibt das Freizügigkeitsrecht bei unfreiwilliger, von der Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit bestehen: ohne zeitliche Begrenzung nach mehr als einem Jahr Tätigkeit, für sechs Monate nach weniger als einem Jahr Beschäftigung.
Was ist die Fünfjahresregel?
Nach § 7 Abs. 1 Satz 4 SGB II besteht der Anspruch abweichend von Satz 2 Nummer 2, wenn der gewöhnliche Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet liegt. Die Frist beginnt mit der Anmeldung bei der Meldebehörde. Zeiten unrechtmäßigen Aufenthalts mit Ausreisepflicht zählen nicht mit.
Gilt der Anspruch auch für die Familie?
Die Ausschlüsse der Nummern 1 und 2 erfassen ausdrücklich auch die Familienangehörigen. Ist dagegen eine Person in der Bedarfsgemeinschaft nicht ausgeschlossen, erhalten die übrigen Mitglieder Leistungen über § 7 Abs. 2 SGB II.
Was bekomme ich, wenn ich ausgeschlossen bin?
Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB XII: bis zur Ausreise, längstens einen Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren. Bei besonderer Härte auch mehr und länger (Satz 6). Die Rückreisekosten übernimmt das Sozialamt auf Antrag als Darlehen.
Bekommen Asylsuchende Grundsicherungsgeld?
Nein. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II schließt Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG aus; sie erhalten Leistungen nach dem AsylbLG. Der Ausschluss endet, wenn die Leistungsberechtigung entfällt, etwa nach § 1 Abs. 2 AsylbLG bei einem anderen Aufenthaltstitel mit mehr als sechs Monaten Geltungsdauer.
Reicht eine Chancenkarte für den Anspruch?
Nein. Die Chancenkarte nach § 20a AufenthG dient der Suche nach einer Erwerbstätigkeit und wird in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b SGB II ausdrücklich als Ausschlussgrund genannt. Sie darf nach § 20a Abs. 4 Satz 1 AufenthG zudem nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist.
Bin ich als Ausländer überhaupt erwerbsfähig im Sinne des SGB II?
Nach § 8 Abs. 2 SGB II nur, wenn die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 AufenthG zu arbeiten, reicht aus.
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