Kurz gesagt: Die Reparatur einer Brille zahlt das Jobcenter als Zuschuss, denn eine Brille ist nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25.10.2017 (B 14 AS 4/17 R) ein therapeutisches Gerät, und deren Reparatur ist nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht im Regelbedarf enthalten. Eine neue Brille gehört dagegen zum Regelbedarf. Kannst du sie nicht selbst bezahlen, gibt es sie nur als Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II, getilgt mit 5 Prozent des Regelbedarfs, als Alleinstehende 28,15 Euro im Monat. Die Krankenkasse zahlt Brillengläser nur für Kinder unter 18 und für Erwachsene mit starker Fehlsichtigkeit (§ 33 Abs. 2 SGB V), das Gestell nie. Beim Zahnersatz gilt der Leistungsbezug als Härtefall: Zum Festzuschuss von 60 Prozent kommen nach § 55 Abs. 2 SGB V weitere 40 Prozent, die Regelversorgung ist damit in der Regel voll bezahlt. Beides musst du vorher beantragen.
Wer zahlt was: der Überblick
| Anlass | Wer zahlt | Form | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Brillengläser für Kinder und Jugendliche unter 18 | Krankenkasse | Sachleistung bis zum Festbetrag, ohne Gestell | § 33 Abs. 2 SGB V |
| Brillengläser für Erwachsene mit mehr als 6 Dioptrien (Kurz- oder Weitsichtigkeit), mehr als 4 Dioptrien (Hornhautverkrümmung) oder schwerer Sehbeeinträchtigung | Krankenkasse | Sachleistung bis zum Festbetrag, ohne Gestell | § 33 Abs. 2 SGB V |
| Neue Brille für alle übrigen Erwachsenen | du selbst aus dem Regelbedarf | notfalls Darlehen des Jobcenters | § 24 Abs. 1 SGB II |
| Reparatur einer Brille (etwa neuer Bügel, neues Glas nach Bruch) | Jobcenter | Zuschuss | § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II |
| Zahnersatz in der Regelversorgung | Krankenkasse | 60 Prozent Festzuschuss plus 40 Prozent Härtefallbetrag | § 55 Abs. 1 und 2 SGB V |
| Mehrkosten für aufwendigeren Zahnersatz | du selbst | Eigenanteil | § 55 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5 SGB V |
Ein Sonderrecht für Menschen im Leistungsbezug gibt es bei der Brille übrigens nicht: Die Grenzen des § 33 SGB V gelten für alle gesetzlich Versicherten gleich. Beim Zahnersatz ist das anders, dort nennt das Gesetz den SGB-II-Bezug ausdrücklich.
Neue Brille: im Regelbedarf enthalten
Der Regelbedarf von 563 Euro für Alleinstehende enthält einen Anteil für Gesundheitspflege. Laut der Aufschlüsselung im Artikel Was ist im Regelsatz enthalten? sind das 21,49 Euro im Monat. Daraus sollen Zuzahlungen, rezeptfreie Medikamente und eben auch Brillen bezahlt werden. Wer keine starke Fehlsichtigkeit hat, bekommt von der Krankenkasse nichts dazu und muss die Brille aus diesem Anteil ansparen.
Das klappt in der Praxis selten. Für diesen Fall sieht § 24 Abs. 1 SGB II ein Darlehen vor: Kann ein vom Regelbedarf umfasster und "nach den Umständen unabweisbarer Bedarf" nicht gedeckt werden, erbringt das Jobcenter den Bedarf als Sach- oder Geldleistung und gewährt ein entsprechendes Darlehen. Unabweisbar ist eine Brille zum Beispiel, wenn du ohne sie nicht mehr sicher lesen, arbeiten oder am Straßenverkehr teilnehmen kannst. Das Jobcenter darf dafür einen Nachweis verlangen, üblich sind ein Kostenvoranschlag des Optikers und eine Refraktionsmessung oder augenärztliche Verordnung.
Getilgt wird nach § 42a Abs. 2 SGB II ab dem Monat nach der Auszahlung, und zwar durch Aufrechnung mit 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs:
| Regelbedarf 2026 | Monatliche Tilgung (5 Prozent) | Brille für 180 Euro (Annahme) abbezahlt nach |
|---|---|---|
| Alleinstehend, 563 Euro | 28,15 Euro | 7 Monaten (6 x 28,15 Euro plus 11,10 Euro Rest) |
| Partner in einer Paar-Bedarfsgemeinschaft, 506 Euro | 25,30 Euro | 8 Monaten (7 x 25,30 Euro plus 2,90 Euro Rest) |
Die 180 Euro sind ein angenommener Preis für eine einfache Brille mit Einstärkengläsern. Frag beim Optiker ausdrücklich nach einem günstigen Angebot, denn das Jobcenter übernimmt als Darlehen nur, was zur Deckung des Bedarfs nötig ist. Wie Darlehen und Zuschüsse des Jobcenters allgemein funktionieren, steht im Artikel zu Erstausstattung und Darlehen.
Brillenreparatur: Zuschuss statt Darlehen
Bei der Reparatur sieht es besser aus. § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nimmt "Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen" ausdrücklich aus dem Regelbedarf heraus, sie werden gesondert erbracht, also als Zuschuss. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 25.10.2017 (B 14 AS 4/17 R) entschieden, dass eine Brille zu diesen therapeutischen Geräten zählt. Im entschiedenen Fall ging es um 66 Euro für die Reparatur, die das Jobcenter erstatten musste.
Die Bundesagentur für Arbeit hat das übernommen. Ihre Fachlichen Weisungen zu § 24 SGB II (Stand 01.07.2023) nennen die Brille in Randziffer 24.24 als Beispiel für die Reparatur therapeutischer Geräte. Zwei Einschränkungen stehen dort gleich mit:
- Verbrauchsmaterial ist keine Reparatur. Als Beispiel nennen die Weisungen den Austausch von Batterien.
- Unwirtschaftliche Reparaturen zahlt das Jobcenter nicht einfach. Lohnt sich die Reparatur nicht und greifen auch keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer, prüft das Jobcenter nach Randziffer 24.25 zuerst, ob ein anderer Sozialleistungsträger, etwa die Krankenkasse, für einen Ersatz zuständig ist.
Wo genau die Grenze zwischen Reparatur und Neukauf liegt, etwa beim Austausch beider Gläser in einem alten Gestell, regelt weder das Gesetz noch die Weisung mit einer festen Zahl. Das entscheidet das Jobcenter im Einzelfall. Ein Kostenvoranschlag, der ausdrücklich eine Reparatur ausweist, hilft dabei.
Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind Leistungen nach § 24 Abs. 1 und 3 gesondert zu beantragen, und nach § 37 Abs. 2 gibt es nichts für Zeiten vor dem Antrag. Stell den Antrag also, bevor du den Optiker beauftragst. Ein formloses Schreiben mit Kostenvoranschlag reicht.
Auch ohne laufendes Grundsicherungsgeld möglich
Die gesonderten Bedarfe des § 24 Abs. 3 SGB II sind nicht auf Menschen beschränkt, die laufend Grundsicherungsgeld bekommen. Nach Satz 3 werden sie auch erbracht, wenn du keine Leistungen für Lebensunterhalt und Wohnung brauchst, den einzelnen Bedarf aber "aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken" kannst. Das Jobcenter darf dann nach Satz 4 Einkommen berücksichtigen, das du innerhalb von bis zu sechs Monaten nach dem Monat der Entscheidung erzielst.
Das betrifft vor allem Haushalte knapp über der Aufstockergrenze. Ob du noch einen laufenden Anspruch hast, zeigt dir der Grundsicherungsgeld-Rechner, und wie viel von einem höheren Lohn übrig bleibt, der Zuverdienst-Optimierer.
Brille für Kinder: Gläser von der Kasse, Gestell aus dem Regelbedarf
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren übernimmt die Krankenkasse nach § 33 Abs. 2 SGB V Sehhilfen ohne weitere Voraussetzungen, bezahlt aber nur die Gläser bis zum Festbetrag. Das Gestell ist ausdrücklich ausgeschlossen. Ab dem 14. Geburtstag gibt es nach § 33 Abs. 4 SGB V eine neue Brille auf Kassenkosten nur, wenn sich die Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien geändert hat.
Das Gestell muss also aus dem Regelbedarf des Kindes kommen. Geht es kaputt, gilt dasselbe wie bei Erwachsenen: Die Reparatur ist ein gesonderter Bedarf beim Jobcenter, ein neues Gestell notfalls ein Darlehen. Getilgt wird dann mit 5 Prozent des Regelbedarfs des Kindes, bei einem Kind von 6 bis 13 Jahren also 19,50 Euro im Monat (5 Prozent von 390 Euro).
Zahnersatz: der doppelte Festzuschuss
Beim Zahnersatz zahlt die Krankenkasse keinen Prozentsatz der Rechnung, sondern einen befundbezogenen Festzuschuss. Er beträgt nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V 60 Prozent der festgesetzten Beträge für die Regelversorgung, mit lückenlos geführtem Bonusheft 70 oder 75 Prozent. Den Rest zahlen Versicherte normalerweise selbst.
Wer Grundsicherungsgeld bekommt, muss das nicht. § 55 Abs. 2 SGB V gewährt "zusätzlich zu den Festzuschüssen" einen Betrag von 40 Prozent der festgesetzten Beträge für die Regelversorgung, höchstens bis zu den tatsächlich entstandenen Kosten, wenn Versicherte sonst "unzumutbar belastet" würden. Eine unzumutbare Belastung liegt nach Satz 2 Nr. 2 unter anderem vor, wenn du Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch erhältst. Eine Einkommensprüfung findet dann nicht statt, der Bewilligungsbescheid reicht.
| Versorgung (angenommene Beträge) | Festzuschuss 60 Prozent | Härtefallbetrag 40 Prozent | Dein Eigenanteil |
|---|---|---|---|
| Regelversorgung, festgesetzte Beträge und Kosten 1.000 Euro | 600 Euro | 400 Euro | 0 Euro |
| Aufwendigere Versorgung für 1.600 Euro, Regelversorgung wie oben | 600 Euro | 400 Euro | 600 Euro |
Die Beträge sind bewusst rund gewählt, die tatsächlichen Festzuschüsse hängen vom Befund ab. Das Prinzip zeigt die Tabelle aber genau: Die Regelversorgung ist für dich kostenlos. Entscheidest du dich für eine gleichartige oder andersartige Versorgung über die Regelversorgung hinaus, leistet die Kasse nach § 55 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz SGB V nur den Festzuschuss plus die 40 Prozent, und die Differenz trägst du. Das Bonusheft bringt in der Härtefallregelung keinen Vorteil, weil schon 60 plus 40 Prozent die volle Regelversorgung abdecken.
So läuft der Zahnersatz ab
- Heil- und Kostenplan abwarten. Nach § 87 Abs. 1a SGB V erstellt die Zahnarztpraxis vor der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan mit Befund, Regelversorgung und tatsächlich geplanter Versorgung.
- Plan mit Bescheid einreichen. Die Krankenkasse prüft den Plan vor Beginn der Behandlung. Leg deinen aktuellen Bewilligungsbescheid bei, damit die Kasse den Härtefall erkennt.
- Regelversorgung vergleichen. Lass dir zeigen, was die Regelversorgung kostet und was eine Wunschversorgung zusätzlich kostet. Nur die Regelversorgung ist für dich ohne Eigenanteil.
- Erst nach der Genehmigung behandeln lassen. Sonst riskierst du, dass die Kasse den Härtefallbetrag nicht berücksichtigt.
Die Zuzahlungen für Medikamente, Heilmittel und Krankenhaus laufen davon getrennt. Für sie gilt die Belastungsgrenze von 135,12 Euro im Jahr, die im Artikel zur Krankenversicherung im Grundsicherungsgeld-Bezug erklärt ist.
Was du tun kannst
- Erst zur Kasse, dann zum Jobcenter. Prüf bei Kindern und bei starker Fehlsichtigkeit zuerst den Anspruch nach § 33 SGB V. Die Krankenkasse ist vorrangig.
- Reparatur vor dem Auftrag beantragen. Mit Kostenvoranschlag, formlos. Die Reparatur ist ein Zuschuss, kein Darlehen.
- Bei einer neuen Brille nach dem Darlehen fragen. Rechne mit einer Tilgung von 5 Prozent des Regelbedarfs, als Alleinstehende 28,15 Euro im Monat.
- Beim Zahnersatz den Bescheid beilegen. Dann zahlt die Kasse die Regelversorgung voll.
- Ablehnung prüfen. Lehnt das Jobcenter eine Brillenreparatur mit Verweis auf den Regelbedarf ab, widerspricht das der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Wie ein Widerspruch funktioniert, steht im Artikel zum Widerspruch gegen den Bescheid.
Dieser Artikel erklärt die Rechtslage, er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheiden Jobcenter und Krankenkasse, im Streitfall das Sozialgericht. Die Preise für Brille und Zahnersatz in den Beispielen sind Annahmen, die Regelbedarfe und Prozentsätze stammen aus dem Gesetz.
Häufige Fragen
Zahlt das Jobcenter eine neue Brille?
Nicht als Zuschuss, denn die Brille gehört zum Regelbedarf. Ist der Bedarf unabweisbar und kannst du ihn nicht decken, gibt es ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II. Es wird mit 5 Prozent des Regelbedarfs getilgt, als Alleinstehende 28,15 Euro im Monat.
Zahlt das Jobcenter die Reparatur meiner Brille?
Ja, als Zuschuss nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Das Bundessozialgericht hat 2017 entschieden, dass eine Brille ein therapeutisches Gerät ist (B 14 AS 4/17 R). Beantrage die Reparatur vorher mit Kostenvoranschlag.
Bekomme ich eine Brille von der Krankenkasse?
Unter 18 Jahren ja, danach nur bei mehr als 6 Dioptrien Kurz- oder Weitsichtigkeit, mehr als 4 Dioptrien Hornhautverkrümmung oder schwerer Sehbeeinträchtigung (§ 33 Abs. 2 SGB V). Das Gestell zahlt die Kasse nie.
Muss ich beim Zahnersatz einen Eigenanteil zahlen, wenn ich Grundsicherungsgeld bekomme?
Für die Regelversorgung in der Regel nicht. Der SGB-II-Bezug gilt nach § 55 Abs. 2 SGB V als Härtefall, zum Festzuschuss von 60 Prozent kommen weitere 40 Prozent. Mehrkosten für eine aufwendigere Versorgung zahlst du selbst.
Was muss ich beim Zahnersatz beachten?
Den Heil- und Kostenplan vor der Behandlung mit deinem Bewilligungsbescheid bei der Krankenkasse einreichen und erst nach der Genehmigung behandeln lassen. Vergleiche Regelversorgung und Wunschversorgung vor der Unterschrift.
Kann ich eine Brillenreparatur beim Jobcenter beantragen, auch wenn ich kein Grundsicherungsgeld bekomme?
Ja. Nach § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB II gibt es die gesonderten Bedarfe auch ohne laufenden Anspruch, wenn du sie nicht selbst decken kannst. Das Jobcenter darf Einkommen der nächsten bis zu sechs Monate berücksichtigen.
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