Kurz gesagt: Schulbücher und von der Schule vorgegebene Arbeitshefte mit ISBN, die du mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen oder gegen Gebühr ausleihen musst, übernimmt das Jobcenter nach § 21 Abs. 6a SGB II als Mehrbedarf, in voller Höhe und ohne Eigenanteil. Das gilt auch für digitale Schulbücher. Für Laptop und Tablet gibt es dagegen keinen eigenen Mehrbedarf: Ein Zuschuss ist nur als Härtefall nach § 21 Abs. 6 SGB II möglich, sonst gibt es ein Darlehen nach § 24 Abs. 1, das mit 5 Prozent des Regelbedarfs im Monat getilgt wird. Frag deshalb zuerst die Schule nach einem Leihgerät. Wie viel Grundsicherungsgeld deinem Haushalt insgesamt zusteht, zeigt der Grundsicherungsgeld-Rechner.
Schulbücher: Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6a SGB II
Hat eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund schulrechtlicher Vorgaben Aufwendungen für Schulbücher oder gleichgestellte Arbeitshefte, werden diese nach § 21 Abs. 6a SGB II als Mehrbedarf anerkannt. Anders als die meisten Mehrbedarfe ist das keine Pauschale: Übernommen wird der tatsächlich angefallene Betrag. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 21 SGB II (Rz. 21.45) konkretisieren, was dazu gehört:
| Kosten | Übernahme |
|---|---|
| gekaufte Schulbücher, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht | ja, Mehrbedarf in voller Höhe |
| Arbeitshefte mit ISBN | ja, wie Schulbücher |
| digitale Schulbücher und Arbeitshefte | ja, wie Schulbücher |
| Leihgebühr oder Eigenanteil bei der Schulbuchausleihe | ja, unabhängig von der Höhe des Entgelts |
| Lernsoftware | nein, aus dem persönlichen Schulbedarf |
| Bücher, die die Schule nicht vorgibt (etwa freiwillige Lernhilfen) | nein |
Zwei Bedingungen musst du im Blick haben. Erstens muss die Anschaffung von der Schule oder der Lehrkraft vorgegeben sein, deshalb ist die offizielle Bücherliste der wichtigste Nachweis. Zweitens zahlt das Jobcenter nur, soweit dir wirklich Kosten entstehen. Gibt es in deinem Bundesland, deiner Kommune oder an der Schule Lernmittelfreiheit oder eine Härtefallregel, die die Bücher kostenlos stellt, ist dieser Weg vorrangig. Deckt sie die Kosten nur teilweise, übernimmt das Jobcenter den Rest.
Wichtig für Familien mit Erwerbseinkommen: Bei den Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 6 und 6a wird kein Eigenanteil aus dem Regelbedarf abgezogen, und dein Erwerbstätigenfreibetrag bleibt unangetastet. Das Jobcenter darf dich nicht darauf verweisen, die Bücher aus dem Teil deines Lohns zu bezahlen, der dir nach § 11b SGB II ohnehin bleibt.
Abgrenzung zum Schulbedarf aus Bildung und Teilhabe
Neben dem Mehrbedarf gibt es den persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II: 130 Euro zum 1. August und 65 Euro zum 1. Februar, zusammen 195 Euro im Schuljahr. Diese Pauschale ist für Hefte, Stifte, Taschenrechner, Schulranzen, Sportzeug und eben auch Lernsoftware gedacht. Schulbücher musst du daraus nicht mehr bezahlen, sie laufen getrennt über § 21 Abs. 6a.
| Posten | Grundlage | Höhe |
|---|---|---|
| Schulbücher, Arbeitshefte mit ISBN | § 21 Abs. 6a SGB II | tatsächliche Kosten |
| Hefte, Stifte, Ranzen, Lernsoftware | § 28 Abs. 3 SGB II | 130 Euro + 65 Euro |
| Klassenfahrten, Ausflüge | § 28 Abs. 2 SGB II | tatsächliche Kosten |
| Nachhilfe | § 28 Abs. 5 SGB II (Lernförderung) | erforderliche Kosten |
| Laptop, Tablet | kein eigener Anspruch, Härtefall oder Darlehen | Einzelfall |
Wie Schulbedarf, Lernförderung, Mittagessen und Klassenfahrten im Einzelnen beantragt werden, steht im Ratgeber Bildung und Teilhabe.
Laptop und Tablet für die Schule
Für digitale Endgeräte fehlt eine Sonderregel wie bei den Schulbüchern. Es bleiben drei Wege, und die Reihenfolge ist wichtig:
- Leihgerät der Schule oder des Schulträgers: Viele Schulen und Kommunen verleihen Tablets an Familien mit geringem Einkommen. Ein unabweisbarer Bedarf liegt nach § 21 Abs. 6 SGB II nur vor, wenn er nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt werden kann, und die Weisungen nennen ausdrücklich auch Schulen als solche Dritte. Ohne Nachfrage bei der Schule hast du beim Jobcenter deshalb schlechte Karten.
- Zuschuss als besonderer Bedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II): Seit 2021 erfasst die Härtefallregel auch einmalige Bedarfe. Dafür muss der Bedarf besonders und unabweisbar sein, und bei einer einmaligen Anschaffung muss zusätzlich ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich sein. Für Dinge, die vom Regelbedarf erfasst sind, sehen die Weisungen grundsätzlich ein Darlehen vor.
- Darlehen (§ 24 Abs. 1 SGB II): Kann ein vom Regelbedarf umfasster, unabweisbarer Bedarf nicht anders gedeckt werden, gibt das Jobcenter das Geld oder das Gerät als Darlehen.
Wie umstritten das Thema ist, zeigt die Rechtsprechung. Das Bundessozialgericht hat 2021 die Klage einer Fünftklässlerin abgewiesen, die die Kosten eines iPads für den Unterricht als Mehrbedarf verlangt hatte (Urteil vom 12.05.2021, B 4 AS 88/20 R). Der Fall stammte aus dem Schuljahr 2016/2017 und wurde nach der bis Ende 2020 geltenden Fassung entschieden, die einmalige Bedarfe noch gar nicht als Härtefall kannte. Das Gericht hat dabei offen gelassen, ob die Schule das Gerät nach Landesrecht selbst hätte stellen müssen, und für einmalige Anschaffungen auf das Darlehen verwiesen. Während der Schulschließungen gab die Bundesagentur für Arbeit eine befristete Sonderweisung heraus, nach der im Regelfall bis zu 350 Euro als Zuschuss für digitale Endgeräte gezahlt wurden. Diese Weisung galt bis zum 31.12.2022 und ist ausgelaufen. Seitdem entscheiden Jobcenter und Sozialgerichte im Einzelfall, eine bundesweit einheitliche Linie gibt es nicht.
Wenn du einen Zuschuss beantragen willst, sind diese Unterlagen hilfreich:
- eine schriftliche Bestätigung der Schule, dass das Gerät für den Unterricht verpflichtend ist und nicht ausgeliehen werden kann,
- die konkreten Vorgaben der Schule (Gerätetyp, Mindestausstattung), damit das Jobcenter die günstigste passende Variante prüfen kann,
- ein günstiges Angebot, gern auch gebraucht oder generalüberholt, denn anerkannt wird nur die kostengünstigste Alternative.
Stell den Antrag vor dem Kauf. Wird er abgelehnt, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Beantrage hilfsweise gleich das Darlehen mit, damit dein Kind nicht ohne Gerät in den Unterricht muss, während über den Zuschuss gestritten wird.
Was ein Darlehen für den Laptop kostet
Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II wird nach § 42a Abs. 2 SGB II ab dem Monat nach der Auszahlung getilgt, indem das Jobcenter jeden Monat 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs mit der laufenden Leistung verrechnet. Für ein angenommenes Gerät für 400 Euro ergibt sich mit den Regelsätzen 2026:
| Darlehensnehmer | Regelbedarf | Rate (5 Prozent) | Dauer bei 400 Euro |
|---|---|---|---|
| Elternteil, alleinstehend oder alleinerziehend | 563 Euro | 28,15 Euro | 14 Raten plus 5,90 Euro, also 15 Monate |
| Elternteil in einer Paar-Bedarfsgemeinschaft | 506 Euro | 25,30 Euro | 15 Raten plus 20,50 Euro, also 16 Monate |
| Jugendlicher von 14 bis 17 Jahren | 471 Euro | 23,55 Euro | 16 Raten plus 23,20 Euro, also 17 Monate |
Endet der Leistungsbezug vorher, ist der Rest nach § 42a Abs. 4 SGB II sofort fällig. Das Jobcenter soll dann aber eine Rückzahlungsvereinbarung treffen, die deine wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Mehr zu Darlehen für Waschmaschine, Kühlschrank und andere Anschaffungen steht im Ratgeber Erstausstattung und Darlehen.
Rechenbeispiel: Schulbücher bei einer Aufstockerin
Alleinerziehend, ein Kind von 15 Jahren, Kaltmiete 450 Euro, Nebenkosten 90 Euro, Heizkosten 60 Euro. Die Mutter verdient 1.500 Euro brutto, gerechnet wird wie im Zuverdienst-Optimierer vereinfachend mit Netto gleich Brutto. Im August verlangt die Schule für Bücher und Arbeitshefte einen Eigenanteil von angenommen 150 Euro.
| Posten | normaler Monat | August mit Schulbüchern |
|---|---|---|
| Regelbedarf Mutter | 563,00 Euro | 563,00 Euro |
| Regelbedarf Kind (14 bis 17 Jahre) | 471,00 Euro | 471,00 Euro |
| Mehrbedarf Alleinerziehende (12 Prozent von 563 Euro) | 67,56 Euro | 67,56 Euro |
| Mehrbedarf Schulbücher | 0,00 Euro | 150,00 Euro |
| Wohnkosten | 600,00 Euro | 600,00 Euro |
| Bedarf | 1.701,56 Euro | 1.851,56 Euro |
| minus angerechneter Lohn (1.500 Euro minus 378 Euro Freibetrag) | 1.122,00 Euro | 1.122,00 Euro |
| minus Kindergeld | 259,00 Euro | 259,00 Euro |
| Grundsicherungsgeld | 320,56 Euro | 470,56 Euro |
Die 150 Euro kommen eins zu eins oben drauf, der Freibetrag von 378 Euro bleibt unverändert. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende beträgt hier 12 Prozent, weil das Kind älter als sechs ist und es nur ein Kind unter 16 gibt, die 36-Prozent-Stufe also nicht greift. Die Details erklärt der Ratgeber zur Günstigerprüfung beim Mehrbedarf für Alleinerziehende. Wie sich dein Anspruch mit mehr oder weniger Lohn verändert, zeigt der Zuverdienst-Optimierer.
Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld
Kinderzuschlag und Wohngeld kennen keinen Mehrbedarf für Schulbücher. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sehen deshalb ausdrücklich vor, dass Familien, die bisher nur Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen, durch den einmaligen Schulbuchbedarf für einen Monat in den Bezug von Grundsicherungsgeld kommen können. Kinderzuschlag und Wohngeld werden dabei weitergezahlt und als Einkommen angerechnet.
Das lohnt sich vor allem für Haushalte knapp oberhalb der Aufstockergrenze, in denen nur wenige Euro zum Bedarf fehlen. Stell den Antrag beim Jobcenter in dem Monat, in dem die Bücher bezahlt werden müssen, und leg Bücherliste, Rechnung und deine aktuellen Bescheide bei. Wie Kinderzuschlag und Grundsicherungsgeld zusammenspielen, erklärt der Ratgeber Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld.
So gehst du vor
- Bücherliste besorgen: die offizielle Liste der Schule mit den vorgegebenen Büchern und Arbeitsheften.
- Lernmittelfreiheit prüfen: Frag bei der Schule, ob es eine kostenlose Ausleihe oder eine Härtefallregel gibt. Was kostenlos zu haben ist, zahlt das Jobcenter nicht.
- Kosten beim Jobcenter einreichen: Liste und Rechnung oder Ausleihbeleg im selben Monat einreichen. Mehrbedarfe müssen nach den Weisungen nicht gesondert beantragt werden, das Jobcenter kennt deine Kosten aber nur, wenn du sie mitteilst.
- Zweck nachweisen: Leistungen für besondere Bedarfe sind zweckentsprechend zu verwenden, das Jobcenter kann Belege verlangen und die Bewilligung sonst widerrufen. Heb Kassenbons und Rechnungen auf.
- Bescheid prüfen: Der Mehrbedarf muss im Berechnungsbogen des Monats auftauchen. Wie du den liest, steht im Ratgeber Bescheid lesen.
Häufige Fragen
Zahlt das Jobcenter Schulbücher?
Ja. Müssen Schulbücher mangels Lernmittelfreiheit selbst gekauft oder gegen Entgelt ausgeliehen werden, erkennt das Jobcenter die Kosten nach § 21 Abs. 6a SGB II als Mehrbedarf an, in tatsächlicher Höhe und ohne Eigenanteil. Voraussetzung ist, dass die Schule oder die Lehrkraft die Bücher vorgibt.
Zählen Arbeitshefte auch als Schulbücher?
Ja, wenn sie eine ISBN haben und von der Schule vorgegeben sind. Das gilt auch für digitale Schulbücher und Arbeitshefte. Lernsoftware gehört nicht dazu, sie ist aus dem persönlichen Schulbedarf zu bezahlen.
Bekomme ich vom Jobcenter einen Laptop für die Schule?
Nicht automatisch. Einen eigenen Mehrbedarf für Laptop oder Tablet gibt es nicht. Ein Zuschuss ist nur als unabweisbarer, besonderer Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II möglich, bei einer einmaligen Anschaffung nur, wenn ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar ist. Häufiger ist ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II. Frag vorher bei der Schule nach einem Leihgerät.
Wie wird ein Darlehen für den Laptop zurückgezahlt?
Ab dem Folgemonat rechnet das Jobcenter jeden Monat 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gegen die laufende Leistung auf. Bei 563 Euro Regelbedarf sind das 28,15 Euro, bei einem Jugendlichen mit 471 Euro Regelbedarf 23,55 Euro im Monat.
Muss ich die Schulbücher extra beantragen?
Mehrbedarfe müssen nicht gesondert beantragt werden, das Jobcenter erfährt von den Kosten aber nur durch dich. Reich Bücherliste und Rechnung oder Ausleihbeleg zeitnah ein, am besten im selben Monat.
Gilt das auch, wenn ich nur Kinderzuschlag oder Wohngeld bekomme?
Kinderzuschlag und Wohngeld kennen keinen Mehrbedarf für Schulbücher. Solche Familien können durch den einmaligen Schulbuchbedarf für einen Monat Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben. Kinderzuschlag und Wohngeld laufen weiter und werden als Einkommen angerechnet.
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