Ratgeber

Schulbücher, Laptop und Tablet: was das Jobcenter beim Grundsicherungsgeld zahlt

Zum Schuljahresbeginn kommt die Bücherliste, und immer öfter verlangt die Schule zusätzlich ein Tablet oder einen Laptop. Für Schulbücher gibt es im Grundsicherungsgeld eine klare Regel, die viele Familien nicht kennen. Beim Laptop ist die Lage deutlich schwieriger. Hier steht, was das Jobcenter übernimmt, was du selbst zahlen musst und wie du vorgehst.

Kurz gesagt: Schulbücher und von der Schule vorgegebene Arbeitshefte mit ISBN, die du mangels Lernmittelfreiheit selbst kaufen oder gegen Gebühr ausleihen musst, übernimmt das Jobcenter nach § 21 Abs. 6a SGB II als Mehrbedarf, in voller Höhe und ohne Eigenanteil. Das gilt auch für digitale Schulbücher. Für Laptop und Tablet gibt es dagegen keinen eigenen Mehrbedarf: Ein Zuschuss ist nur als Härtefall nach § 21 Abs. 6 SGB II möglich, sonst gibt es ein Darlehen nach § 24 Abs. 1, das mit 5 Prozent des Regelbedarfs im Monat getilgt wird. Frag deshalb zuerst die Schule nach einem Leihgerät. Wie viel Grundsicherungsgeld deinem Haushalt insgesamt zusteht, zeigt der Grundsicherungsgeld-Rechner.

Schulbücher: Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6a SGB II

Hat eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund schulrechtlicher Vorgaben Aufwendungen für Schulbücher oder gleichgestellte Arbeitshefte, werden diese nach § 21 Abs. 6a SGB II als Mehrbedarf anerkannt. Anders als die meisten Mehrbedarfe ist das keine Pauschale: Übernommen wird der tatsächlich angefallene Betrag. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 21 SGB II (Rz. 21.45) konkretisieren, was dazu gehört:

KostenÜbernahme
gekaufte Schulbücher, wenn keine Lernmittelfreiheit bestehtja, Mehrbedarf in voller Höhe
Arbeitshefte mit ISBNja, wie Schulbücher
digitale Schulbücher und Arbeitshefteja, wie Schulbücher
Leihgebühr oder Eigenanteil bei der Schulbuchausleiheja, unabhängig von der Höhe des Entgelts
Lernsoftwarenein, aus dem persönlichen Schulbedarf
Bücher, die die Schule nicht vorgibt (etwa freiwillige Lernhilfen)nein

Zwei Bedingungen musst du im Blick haben. Erstens muss die Anschaffung von der Schule oder der Lehrkraft vorgegeben sein, deshalb ist die offizielle Bücherliste der wichtigste Nachweis. Zweitens zahlt das Jobcenter nur, soweit dir wirklich Kosten entstehen. Gibt es in deinem Bundesland, deiner Kommune oder an der Schule Lernmittelfreiheit oder eine Härtefallregel, die die Bücher kostenlos stellt, ist dieser Weg vorrangig. Deckt sie die Kosten nur teilweise, übernimmt das Jobcenter den Rest.

Wichtig für Familien mit Erwerbseinkommen: Bei den Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 6 und 6a wird kein Eigenanteil aus dem Regelbedarf abgezogen, und dein Erwerbstätigenfreibetrag bleibt unangetastet. Das Jobcenter darf dich nicht darauf verweisen, die Bücher aus dem Teil deines Lohns zu bezahlen, der dir nach § 11b SGB II ohnehin bleibt.

Abgrenzung zum Schulbedarf aus Bildung und Teilhabe

Neben dem Mehrbedarf gibt es den persönlichen Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II: 130 Euro zum 1. August und 65 Euro zum 1. Februar, zusammen 195 Euro im Schuljahr. Diese Pauschale ist für Hefte, Stifte, Taschenrechner, Schulranzen, Sportzeug und eben auch Lernsoftware gedacht. Schulbücher musst du daraus nicht mehr bezahlen, sie laufen getrennt über § 21 Abs. 6a.

PostenGrundlageHöhe
Schulbücher, Arbeitshefte mit ISBN§ 21 Abs. 6a SGB IItatsächliche Kosten
Hefte, Stifte, Ranzen, Lernsoftware§ 28 Abs. 3 SGB II130 Euro + 65 Euro
Klassenfahrten, Ausflüge§ 28 Abs. 2 SGB IItatsächliche Kosten
Nachhilfe§ 28 Abs. 5 SGB II (Lernförderung)erforderliche Kosten
Laptop, Tabletkein eigener Anspruch, Härtefall oder DarlehenEinzelfall

Wie Schulbedarf, Lernförderung, Mittagessen und Klassenfahrten im Einzelnen beantragt werden, steht im Ratgeber Bildung und Teilhabe.

Laptop und Tablet für die Schule

Für digitale Endgeräte fehlt eine Sonderregel wie bei den Schulbüchern. Es bleiben drei Wege, und die Reihenfolge ist wichtig:

  1. Leihgerät der Schule oder des Schulträgers: Viele Schulen und Kommunen verleihen Tablets an Familien mit geringem Einkommen. Ein unabweisbarer Bedarf liegt nach § 21 Abs. 6 SGB II nur vor, wenn er nicht durch Zuwendungen Dritter gedeckt werden kann, und die Weisungen nennen ausdrücklich auch Schulen als solche Dritte. Ohne Nachfrage bei der Schule hast du beim Jobcenter deshalb schlechte Karten.
  2. Zuschuss als besonderer Bedarf (§ 21 Abs. 6 SGB II): Seit 2021 erfasst die Härtefallregel auch einmalige Bedarfe. Dafür muss der Bedarf besonders und unabweisbar sein, und bei einer einmaligen Anschaffung muss zusätzlich ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich sein. Für Dinge, die vom Regelbedarf erfasst sind, sehen die Weisungen grundsätzlich ein Darlehen vor.
  3. Darlehen (§ 24 Abs. 1 SGB II): Kann ein vom Regelbedarf umfasster, unabweisbarer Bedarf nicht anders gedeckt werden, gibt das Jobcenter das Geld oder das Gerät als Darlehen.

Wie umstritten das Thema ist, zeigt die Rechtsprechung. Das Bundessozialgericht hat 2021 die Klage einer Fünftklässlerin abgewiesen, die die Kosten eines iPads für den Unterricht als Mehrbedarf verlangt hatte (Urteil vom 12.05.2021, B 4 AS 88/20 R). Der Fall stammte aus dem Schuljahr 2016/2017 und wurde nach der bis Ende 2020 geltenden Fassung entschieden, die einmalige Bedarfe noch gar nicht als Härtefall kannte. Das Gericht hat dabei offen gelassen, ob die Schule das Gerät nach Landesrecht selbst hätte stellen müssen, und für einmalige Anschaffungen auf das Darlehen verwiesen. Während der Schulschließungen gab die Bundesagentur für Arbeit eine befristete Sonderweisung heraus, nach der im Regelfall bis zu 350 Euro als Zuschuss für digitale Endgeräte gezahlt wurden. Diese Weisung galt bis zum 31.12.2022 und ist ausgelaufen. Seitdem entscheiden Jobcenter und Sozialgerichte im Einzelfall, eine bundesweit einheitliche Linie gibt es nicht.

Wenn du einen Zuschuss beantragen willst, sind diese Unterlagen hilfreich:

Stell den Antrag vor dem Kauf. Wird er abgelehnt, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Beantrage hilfsweise gleich das Darlehen mit, damit dein Kind nicht ohne Gerät in den Unterricht muss, während über den Zuschuss gestritten wird.

Was ein Darlehen für den Laptop kostet

Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II wird nach § 42a Abs. 2 SGB II ab dem Monat nach der Auszahlung getilgt, indem das Jobcenter jeden Monat 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs mit der laufenden Leistung verrechnet. Für ein angenommenes Gerät für 400 Euro ergibt sich mit den Regelsätzen 2026:

DarlehensnehmerRegelbedarfRate (5 Prozent)Dauer bei 400 Euro
Elternteil, alleinstehend oder alleinerziehend563 Euro28,15 Euro14 Raten plus 5,90 Euro, also 15 Monate
Elternteil in einer Paar-Bedarfsgemeinschaft506 Euro25,30 Euro15 Raten plus 20,50 Euro, also 16 Monate
Jugendlicher von 14 bis 17 Jahren471 Euro23,55 Euro16 Raten plus 23,20 Euro, also 17 Monate

Endet der Leistungsbezug vorher, ist der Rest nach § 42a Abs. 4 SGB II sofort fällig. Das Jobcenter soll dann aber eine Rückzahlungsvereinbarung treffen, die deine wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigt. Mehr zu Darlehen für Waschmaschine, Kühlschrank und andere Anschaffungen steht im Ratgeber Erstausstattung und Darlehen.

Rechenbeispiel: Schulbücher bei einer Aufstockerin

Alleinerziehend, ein Kind von 15 Jahren, Kaltmiete 450 Euro, Nebenkosten 90 Euro, Heizkosten 60 Euro. Die Mutter verdient 1.500 Euro brutto, gerechnet wird wie im Zuverdienst-Optimierer vereinfachend mit Netto gleich Brutto. Im August verlangt die Schule für Bücher und Arbeitshefte einen Eigenanteil von angenommen 150 Euro.

Postennormaler MonatAugust mit Schulbüchern
Regelbedarf Mutter563,00 Euro563,00 Euro
Regelbedarf Kind (14 bis 17 Jahre)471,00 Euro471,00 Euro
Mehrbedarf Alleinerziehende (12 Prozent von 563 Euro)67,56 Euro67,56 Euro
Mehrbedarf Schulbücher0,00 Euro150,00 Euro
Wohnkosten600,00 Euro600,00 Euro
Bedarf1.701,56 Euro1.851,56 Euro
minus angerechneter Lohn (1.500 Euro minus 378 Euro Freibetrag)1.122,00 Euro1.122,00 Euro
minus Kindergeld259,00 Euro259,00 Euro
Grundsicherungsgeld320,56 Euro470,56 Euro

Die 150 Euro kommen eins zu eins oben drauf, der Freibetrag von 378 Euro bleibt unverändert. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende beträgt hier 12 Prozent, weil das Kind älter als sechs ist und es nur ein Kind unter 16 gibt, die 36-Prozent-Stufe also nicht greift. Die Details erklärt der Ratgeber zur Günstigerprüfung beim Mehrbedarf für Alleinerziehende. Wie sich dein Anspruch mit mehr oder weniger Lohn verändert, zeigt der Zuverdienst-Optimierer.

Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld

Kinderzuschlag und Wohngeld kennen keinen Mehrbedarf für Schulbücher. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sehen deshalb ausdrücklich vor, dass Familien, die bisher nur Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen, durch den einmaligen Schulbuchbedarf für einen Monat in den Bezug von Grundsicherungsgeld kommen können. Kinderzuschlag und Wohngeld werden dabei weitergezahlt und als Einkommen angerechnet.

Das lohnt sich vor allem für Haushalte knapp oberhalb der Aufstockergrenze, in denen nur wenige Euro zum Bedarf fehlen. Stell den Antrag beim Jobcenter in dem Monat, in dem die Bücher bezahlt werden müssen, und leg Bücherliste, Rechnung und deine aktuellen Bescheide bei. Wie Kinderzuschlag und Grundsicherungsgeld zusammenspielen, erklärt der Ratgeber Kinderzuschlag oder Grundsicherungsgeld.

So gehst du vor

  1. Bücherliste besorgen: die offizielle Liste der Schule mit den vorgegebenen Büchern und Arbeitsheften.
  2. Lernmittelfreiheit prüfen: Frag bei der Schule, ob es eine kostenlose Ausleihe oder eine Härtefallregel gibt. Was kostenlos zu haben ist, zahlt das Jobcenter nicht.
  3. Kosten beim Jobcenter einreichen: Liste und Rechnung oder Ausleihbeleg im selben Monat einreichen. Mehrbedarfe müssen nach den Weisungen nicht gesondert beantragt werden, das Jobcenter kennt deine Kosten aber nur, wenn du sie mitteilst.
  4. Zweck nachweisen: Leistungen für besondere Bedarfe sind zweckentsprechend zu verwenden, das Jobcenter kann Belege verlangen und die Bewilligung sonst widerrufen. Heb Kassenbons und Rechnungen auf.
  5. Bescheid prüfen: Der Mehrbedarf muss im Berechnungsbogen des Monats auftauchen. Wie du den liest, steht im Ratgeber Bescheid lesen.

Häufige Fragen

Zahlt das Jobcenter Schulbücher?

Ja. Müssen Schulbücher mangels Lernmittelfreiheit selbst gekauft oder gegen Entgelt ausgeliehen werden, erkennt das Jobcenter die Kosten nach § 21 Abs. 6a SGB II als Mehrbedarf an, in tatsächlicher Höhe und ohne Eigenanteil. Voraussetzung ist, dass die Schule oder die Lehrkraft die Bücher vorgibt.

Zählen Arbeitshefte auch als Schulbücher?

Ja, wenn sie eine ISBN haben und von der Schule vorgegeben sind. Das gilt auch für digitale Schulbücher und Arbeitshefte. Lernsoftware gehört nicht dazu, sie ist aus dem persönlichen Schulbedarf zu bezahlen.

Bekomme ich vom Jobcenter einen Laptop für die Schule?

Nicht automatisch. Einen eigenen Mehrbedarf für Laptop oder Tablet gibt es nicht. Ein Zuschuss ist nur als unabweisbarer, besonderer Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II möglich, bei einer einmaligen Anschaffung nur, wenn ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar ist. Häufiger ist ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II. Frag vorher bei der Schule nach einem Leihgerät.

Wie wird ein Darlehen für den Laptop zurückgezahlt?

Ab dem Folgemonat rechnet das Jobcenter jeden Monat 5 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs gegen die laufende Leistung auf. Bei 563 Euro Regelbedarf sind das 28,15 Euro, bei einem Jugendlichen mit 471 Euro Regelbedarf 23,55 Euro im Monat.

Muss ich die Schulbücher extra beantragen?

Mehrbedarfe müssen nicht gesondert beantragt werden, das Jobcenter erfährt von den Kosten aber nur durch dich. Reich Bücherliste und Rechnung oder Ausleihbeleg zeitnah ein, am besten im selben Monat.

Gilt das auch, wenn ich nur Kinderzuschlag oder Wohngeld bekomme?

Kinderzuschlag und Wohngeld kennen keinen Mehrbedarf für Schulbücher. Solche Familien können durch den einmaligen Schulbuchbedarf für einen Monat Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben. Kinderzuschlag und Wohngeld laufen weiter und werden als Einkommen angerechnet.

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